Landgericht Hannover
Urt. v. 03.01.2006, Az.: 32 O 83/05

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
03.01.2006
Aktenzeichen
32 O 83/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2006, 43279
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:2006:0103.32O83.05.0A

in dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat die 32. Zivilkammer (7 Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 06.12.2005 durch

die Vorsitzende Richterin am Landgericht ...

den Handelsrichter ...

und den Handelsrichter ...

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Verfügungsbeklagten wird verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Nachahmungen der Produkte der Kollektion "..." der Verfügungsklägerin herzustellen, die so hergestellten Gegenstände zu bewerben oder zu vertreiben.

  2. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreten zu vollziehen ist und insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf.

  3. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin von Badmöbeln, die sie in verschiedenen Ländern Europas vertreibt U.a stellt sie Badmöbel der Kollektion "..." her. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 44 bis 62 des Kataloges der Verfügungsklägerin Bezug genommen. Aufgrund einer Messe in Frankfurt im März 2005 stellte sie der Verfügungsbeklagten Muster der Kollektion zum Vertrieb zur Verfügung. Die Parteien standen bereits im Zusammenhang mit anderen Produkten geschäftlicher Verbindung. Verträge über die Kollektion "..." wurden nicht geschlossen. Die Verfügungsbeklagte wünschte dann Muster der Kollektion "..." für eine Messe im September in .... Die Parteien konnten sich letztlich nicht einigen mit der Folge dass die Verfügungsklägerin keine Muster zur Verfügung stellte. Die Verfügungsbeklagte stellte dann eigene - ähnliche - Badmöbel her, wobei wegen der Einzelheiten auf die Anlage AST 12 Bezug genommen wird Diese stellte sie u.a. am 22.09.2005 auf der Messe in ... (von der Verfügungsklägerin wohl irrtümlich als ... bezeichnet) aus. Die Verfügungsbeklagte verwendet für ihre Möbel andere Waschtische. Die Größe weicht ab und es werden folierte statt lackierte Fronten verwendet. Am 23.09.2005 hat die Verfügungsklägerin einen Antrag auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmuster gestellt.

2

Die Verfügungsklägerin behauptet, die Badmöbel der Kollektion "..." seien stilistisch von besondere. Eigenart. Die Möbel seien erstmalig am 08.02.2005 auf einer Messe in ... vorgestellt worden. Die Eintragung des Geschmacksmusters sei inzwischen erfolgt. Sie ist der Ansicht, es bestehe auch als nicht eingetragenes Geschmacksmuster ein Schutz. Bei den Möbel der Verfügungsbeklagten handele es sich um eindeutige Nachahmungen.

3

Die Verfügungsklägerin beantragt,

  1. der Verfügungsbeklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Nachahmungen der Produkte der Kollektion "..." der Verfügungsklägerin herzustellen, die so hergestellten Gegenstände zu bewerben oder zu vertreiben.

  2. Der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlicher Vertreten zu vollziehen ist und insgesamt. Jahre nicht übersteigen darf.

  3. hilfweise,

  4. die Anträge aus dem Schriftsatz vom 04.11.2005 (Bl. 21 bis 33 d.A). Von der näheren Darstellung wird abgesehen.

4

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

  1. den Antrag zurückzuweisen

5

Die Verfügungsbeklagte behauptet, sie habe nur ein ähnliches Möbelstück hergestellt. Es seien so viele Abweichungen vorhanden, dass von einer Nachahmung nicht die Rede sein könne

6

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

7

Der Antrag ist zulässig. Das hiesige Gericht ist zuständig, da die Konzentration der Zuständigkeit auf das Landgericht ... erst ab 01.01.2006 gilt.

8

Der Antrag ist auch begründet.

9

Die Verfügungsklägerin kann der Verfügungsbeklagten gemäß Artikel 11, 19 Abs. 1 und 2 GGVU verbieten, Badmöbel, die der Kollektion "..." nachgebildet sind, herzustellen, zu bewerben und zu vertreiben.

10

Nach Artikel 3 GGVU ist ein Geschmacksmuster die Erscheinungsform eines Erzeugnisses, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen. Farben der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder Werkstoffen des Erzeugnisses oder seiner Verzierung ergibt. Eine Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, wenn es neu ist und Eigenart hat. Die von der Verfügungsklägerin unter der Kollektion "..." hergestellten Badmöbel wurden am 08.02.2005 erstmalig auf einer Messe in ... ausgestellt. Das hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, nass ein identisches Geschmacksmuster nicht vorbekannt war.

11

Ein Geschmacksmuster hat gemäß Art. 6 GGVO Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzen hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft. Dies ist vorliegend der Fall. Der Korpus der Badmöbel der Klägerin zeichnet sich dadurch aus, dass er rechteckig ist und durch zwei Längsschnitte aufgeteilt wird. In einem Längsschnitt sind die Schubladen eingebaut. Die Griffe sind senkrecht angebracht und länglich. Die abnehmbaren Beine entsprechen den Griffen. Die Türen werden in verschiedenen Farben hergestellt. Bei den kleinen Schränken wurden die Farb- und Stilelementen aufgenommen. Insgesamt ergibt sich eine stilistische Eigenart, so dass ein Geschmacksmuster im Sinne der GGVO vorliegt. Auch die Vorlage eines Badmöbelprospekts durch die Verfügungsbeklagte in der mündlichen Verhandlung hat die Eigenart der Kollektion "..." bestätigt. Im Rechtsstreits ist davon auszugehen dass dieses Geschmacksmuster (noch) nicht eingetragen ist, da die Unterlagen über die Eintragung erst nach der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden und somit nicht verwertbar sind. Da gemäß Art. 11 Abs. 1 GGVO auch nicht eingetragene Geschmacksmuster geschützt sind, ergibt sich hierdurch keine andere Entscheidung.

12

Das Design der von der Verfügungsbeklagten hergestellten Badmöbel verletzt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Verfügungsklägerin. Sie hat die Gestaltungsmerkmale der Badmöbel der Klägerin - wie sich aus den Fotos ergibt - fast ausnahmslos übernommen. Wenn auch der Gesamteindruck weniger edel ist, so ist eine weitgehende Identität vorhanden. Unerheblich ist die Verwendung eines anderen Waschbeckens, da der von der Klägerin benutzte Waschtisch nicht unter das Geschmacksmuster fällt. Die abweichende Größe des Korpus fällt nicht als Unterscheidungsmerkmal ins Gewicht, da dies für den unbefangenen Betrachter nicht ohne weiteres erkennbar ist Entsprechendes gilt für das benutzte Material. Die Möbel der Verfügungsbeklagten sollen etwas matter wirken als die lackierten Möbel der Verfügungsklägerin. Auch dies ist etwas, was keine hinreichende Unterscheidungskraft hat. Der Verfügungsbeklagten war somit die Herstellung, Bewerbung und der Vertrieb der nachgeahmten Möbel zu untersagen. Ausweislich der vorgelegten Fotos hat die Verfügungsbeklagte nicht nur ein Möbelstück nachgeahmt, sondern alle. Soweit die Stücke der Verfügungsklägerin teilweise nicht mit Beinen ausgestattet sind, spielt dies Keine Rolle, da die Beine (bei den Möbeln beider Parteien) jederzeit befestigt bzw. abgebaut werden können.

13

Gemäß § 938 ZPO war den Antrag der Verfügungsklägerin leicht modifizierter Form zu entsprechen, da klarzustellen war, dass es sich um Nachahmungen handelt.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.