Landgericht Hannover
Urt. v. 23.11.2006, Az.: 19 S 43/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 23.11.2006
- Aktenzeichen
- 19 S 43/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 43296
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:2006:1123.19S43.06.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Neustadt/Rübenberge - AZ: 50 C 253/06
In dem Rechtsstreit
...
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 09.11.2006 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Landgericht und der Richterinnen am Landgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung wird das am 18.04.2006 verkündet Urteil des Amtsgerichts Neustadt a. Rbge. abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.040,90 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2006 sowie weitere 87,28 € zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben.
Die Berufung ist begründet.
1.
Der Kläger ist berechtigt, seinen Schaden auf Reparaturkostenbasis zu berechnen. Der Bundesgerichtshof hat bereits durch Urteil vom 29.04.2003 (BGHZ 154, S. 395 ff.) entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwertes verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter benutzt, ohne dass es auf die Qualität und den Umfang der Reparatur ankommt. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 23.05.2006 (NJW 2006, S. 2179 f.) bestätigt. Dass der Kläger das Fahrzeug lediglich behelfsmäßig repariert hat, ist deshalb unerheblich. Die vom Kläger geltend gemachten Nettoreparaturkosten in Höhe von 2.519,90 € übersteigen den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2.800,00 € nicht. Zuzüglich der auch vom Amtsgericht zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 250,00 € und der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Gesamtschaden in Höhe von 2.794,90 €, auf den die Beklagte 1,754,00 € gezahlt hat, so dass die Klageforderung in Höhe von 1.040,90 € verbleibt.
2.
Über die Zinsforderung und die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden.
3.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO
(Kosten) und 708 Nr. 10 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO.