Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.11.2006, Az.: 12 A 1166/05
Antragsfrist; Antragstellung; Ausfuhr; Beihilfeantrag; Prämienantrag; Rinder; Rindersonderprämie; Schlachtprämie; Verfristung; Widerruf
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 28.11.2006
- Aktenzeichen
- 12 A 1166/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 53343
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG Niedersachsen - 01.09.2010 - AZ: 10 LB 54/08
- BVerwG - 14.04.2011 - AZ: BVerwG 3 B 92.10; 3 C 19.11
- BVerwG - 27.09.2012 - AZ: BVerwG 3 C 19.11
Rechtsgrundlagen
- Art 11 EGV 1254/99
- Art 4 EGV 1254/99
- Art 35 EGV 2342/99
- Art 8 EGV 2342/99
- Art 13 EGV 2419/2001
- Art 36 EGV 2419/2001
- Art 36ff EGV 2419/2001
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Ein Prämienanspruch für Tiere ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der zugrundeliegende Antrag bereits vor der Ausfuhr der Tiere gestellt wurde. Denn die rechtzeitige Stellung eines Antrages ist nach der Systematik der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften nicht Voraussetzung für die Prämienfähigkeit eines Tieres.
2. Eine analoge Anwendung des Art. 13 der VO (EG) Nr. 2419/2001, der die Rechtsfolgen für nach Ablauf der Antragsfrist gestellte Anträge regelt, auf Fälle, in denen ein Antrag vor Beginn der Antragsfrist gestellt wird, scheidet aus, da die Fälle nicht vergleichbar sind.
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die mit seinen Anträgen vom 27. August und 30. Dezember 2003 für insgesamt 24 Tiere beantragten Schlacht- und Rindersonderprämien in Höhe von insgesamt 8660, 26 Euro zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat auf den Betrag von 4500,00 Euro seit dem 18. März 2005.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer beantragten Schlacht- und Rindersonderprämie und die Rückforderung einer ihm bewilligten Vorschusszahlung für das Jahr 2003.
Mit Antrag vom 27. August 2003 beantragte er die Gewährung einer Schlacht- und einer Rindersonderprämie für jeweils zwanzig Tiere.
Das Amt für Agrarstruktur Aurich bewilligte ihm daraufhin mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 eine Vorschusszahlung in Höhe von 4.140,18 €.
Mit Antrag vom 30. Dezember 2003 beantragte er die Gewährung einer Schlacht- und einer Rindersonderprämie für sechs weitere Tiere.
Bei einer Überprüfung der Ausfuhrdaten der vom Kläger zur Ausfuhr in ein Drittland beantragten Tiere aus den oben genannten Anträgen am 17. November 2004 stellte das Amt für Agrarstruktur Aurich für sechs Tiere aus dem Antrag vom 30. Dezember 2003 fest, dass diese laut Ausfuhrmeldungen des Hauptzollamtes erst am 31. Dezember 2003 das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen hatten. Zwei Tiere aus dem Antrag vom 27. August 2003 waren nach Auskunft des Hauptzollamtes am 19. Januar 2003 ausgeführt worden.
Mit Schreiben vom 17. November 2004 setzte das Amt für Agrarstruktur Aurich den Kläger von diesen Feststellungen in Kenntnis, kündigte eine Ablehnung seiner Anträge vom 27. August und 30. Dezember 2003, sowie einen Widerruf des Vorschussbescheides einschließlich der Rückforderung des bereits ausgezahlten Betrages an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 lehnte die Beklagte die oben genannten Anträge des Klägers ab, widerrief den Bescheid des Amtes für Agrarstruktur Aurich vom 15. Dezember 2003 und forderte den ausgezahlten Betrag in Höhe von 4.140,18 € einschließlich Zinsen zurück. Zur Begründung ist im Bescheid im wesentlichen ausgeführt, bei zwei Tieren aus dem Antrag vom 27. August 2003 sei die sechsmonatige Antragsfrist nicht eingehalten worden. Die Prämien für diese Tiere seien daher sanktionsfrei abzulehnen. Darüber hinaus seien alle im Antrag vom 30. Dezember 2003 angegebenen Tiere erst nach Antragstellung ausgeführt worden. Gemäß §§ 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 Rinder- und Schafprämienverordnung sei ein Antrag auf Gewährung einer Schlacht- bzw. einer Rindersonderprämie jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Ausfuhr einzureichen. Aus dem Umkehrschluss ergebe sich, dass eine Prämienbeantragung vor Ausfuhr - wie im vorliegendem Fall - nicht zulässig sei. Die beantragten Tiere erfüllten daher die Prämienvoraussetzungen nicht; sie würden als nicht ermittelt gelten. Da die Differenz zwischen der Anzahl der im Jahre 2003 (aus beiden Anträgen) beantragten Tiere (26) / Prämien (insgesamt 52) und der, der ermittelten Tiere (26 - 2 - 6 = 18) / Prämien (36) mehr als 20% betrage, müssten nach den einschlägigen Sanktionsvorschriften die Prämien für dieses Jahr vollständig versagt werden. Der Bewilligungsbescheid sei daher zu widerrufen und der ausgezahlte Beitrag zurück zu fordern gewesen.
Am 18. März 2005 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung führt er aus, die materiellen Prämienvoraussetzungen seien in der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - für Rindersonder- und Schlachtprämien in Artikel 4 und Artikel 11 - enthalten. Die Bestimmungen über die Antragsfristen dagegen befänden sich lediglich in einer Durchführungsbestimmung zu dieser, nämlich in der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 und in den nationalen Vorschriften; sie enthielten keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen. Ein Verstoß gegen diese Durchführungsbestimmungen führe daher nicht zum Nichtvorliegen der Prämienvoraussetzungen. Der Antragsteller müsse im Antragsformular keine Ausfuhrdaten angeben. Auch aus dem Wortlaut der Fristenregelungen ergebe sich nicht, dass ein Antrag zwingend nach der Ausfuhr zu stellen sei. Sie enthielten nur die Bestimmung eines Endtermins bzw. des Fristbeginns, nämlich den Tag der Ausfuhr. Die Fristenregelungen rechtfertigten jedenfalls nicht die Verhängung von Sanktionen. Ein verfrüht gestellter Antrag sei allenfalls im Hinblick auf die zu früh beantragten Tiere unzulässig, analog der Regelung für zu spät beantragte Tiere. Vorliegend sei die Verhängung einer Sanktion zu dem mangels eines Verschuldens des Klägers ausgeschlossen. Im Antragsjahr 2003 habe es eine Änderung der Vorschriften gegeben. Die Vorlage von Ausfuhrpapieren sei nicht mehr erforderlich gewesen. Da ein Antragsteller keine Rückmeldung des Viehhändlers über den Ausfuhrtermin erhalte, müsse er, um diesen zu ermitteln, theoretisch regelmäßig die Datenbank kontrollieren. Aus dem Merkblatt zur Beantragung von Rinderprämien ergebe sich nicht, dass ein Landwirt sich über das (tatsächliche) Ausfuhrdatum Gewissheit verschaffen müsse.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die mit seinen Anträgen vom 27. August und 30. Dezember 2003 für insgesamt 24 Tiere beantragten Schlacht- und Rindersonderprämien in Höhe von insgesamt 8660,26 Euro zu gewähren zuzüglich Zinsen in Höhe von 0,5% auf den nachzuzahlenden Betrag von 4500,00 Euro seit dem 18. März 2005.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und trägt zur Begründung vor, dass eine Antragstellung vor Ausfuhr der beantragten Tiere unzulässig sei. Dies ergebe sich zwingend aus den Prämien- bzw. Fristenregelungen. Die Schlussfolgerung, dass deshalb, weil im Antrag keine Ausfuhrdaten angegeben werden müssten, die Ausfuhr vor Antragsstellung keine Prämienvoraussetzung sei, sei falsch. Denn dies würde bedeuten, dass alle Prämienvoraussetzungen im Antrag abgefragt werden müssten. Dies habe der Verordnungsgeber ausdrücklich vermeiden wollen, wie sich aus der Vorbemerkung (24) zur Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 zur Einrichtung einer Datenbank ergebe. Außerdem erhalte das Antragsformular den Hinweis, dass die Daten in der Datenbank HI-Tier maßgeblich seien. Zur Frage des Verschuldens sei anzumerken, dass die Änderung des Antragsverfahrens 2003 Erleichterungen gebracht habe. Dies schließe aber nicht aus, dass die Antragsteller sich über das Vorliegen der Prämienvoraussetzungen informieren müssten. Einem Antragsteller sei es auch nicht unmöglich, die tatsächlichen Ausfuhrdaten der von ihm beantragten Rinder zu erfahren. Er könne bei seinem Viehhändler nachfragen oder sich an den Ausfuhrunterlagen, die er zwar nicht mehr vorlegen müsse, die aber noch existierten und die die Händler den Landwirten aushändigen müssten, orientieren. Dem Merkblatt schließlich sei zu entnehmen, dass die Antragstellung spätestens sechs Monate nach der Ausfuhr vorliegen müsse. Es liege auf der Hand, dass ein Landwirt dafür die Ausfuhrdaten ermitteln müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 22. Februar 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 S. 1 VwGO. Er hat einen Anspruch auf die Gewährung einer Rindersonder- und einer Schlachtprämie (einschließlich Extensivierungsprämie) für 18 mit Antrag vom 27. August 2003 beantragten Tiere und einen solchen für alle 6 mit Antrag vom 30. Dezember 2003 beantragten Tiere in Höhe von insgesamt 8.660,26 Euro. Die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung des ausgezahlten Vorschusses für das Jahr 2003 in Höhe von 4.140,18 Euro ist daher ebenfalls rechtswidrig.
Streitig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob ein Prämienanspruch für Tiere ausgeschlossen ist, wenn der zugrunde liegende Antrag nicht nach, sondern noch vor der Ausfuhr der Tiere gestellt ist. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob die rechtzeitige Stellung eines Antrages, d.h. die Stellung innerhalb der normierten Antragsfrist als (materielle) Prämienvoraussetzung zu bewerten oder anders formuliert, Voraussetzung für die Prämienfähigkeit eines Tieres ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer aufgrund folgender Überlegungen zu verneinen:
Auszugehen ist zunächst von dem in den maßgeblichen europarechtlichen Verordnungen geregelten System der Prämiengewährung. Reicht ein Erzeuger einen Beihilfeantrag „Tiere“ ein, so hat die Behörde aufgrund der einschlägigen Vorschriften - für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, geregelt in Art. 36 ff der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 (Abl. EG L 327 vom 12. Dezember 2001, S. 11 - 32) - zunächst die Berechnungsgrundlage, d.h. die Anzahl der die Prämienvoraussetzung erfüllenden Tiere, festzustellen und auf dieser Grundlage den entsprechenden, dem Erzeuger zustehenden Beihilfebetrag zu errechnen. In einem zweiten Schritt hat sie zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Gesamtbetrag der Beihilfe mit Sanktionen zu belegen und in einem dritten, ob eine Berichtigung des ggfls. gekürzten Beihilfebetrages aufgrund von Ausnahmen von der Verhängung von Sanktionen vorzunehmen ist.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellungen ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, denn bis dahin kann der Antrag grundsätzlich jederzeit korrigiert oder zurückgenommen werden, jedenfalls so lange, wie ein zu ahndendes Verhalten des Antragstellers behördlicherseits nicht festgestellt wurde (vgl. Art. 14 der VO (EG) Nr. 2419/2001; allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1998 - 3 B 3/98 -, RdL 1998, 136 = AgrarR 1998, 321).
Der erste zu prüfende Schritt betrifft also die Feststellung der Berechnungsgrundlage der Prämien. Ein Anspruch auf diese Prämien besteht nur für die Tiere, die die Voraussetzungen für die Prämie erfüllen. Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Rindersonder- und einer Schlachtprämie sind Art. 4 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 (Abl. EG L 160 vom 26. Juni 1999, S. 21 - 47). In diesen Vorschriften sind die (materiellen) Prämienvoraussetzungen im einzelnen - wie ein bestimmtes Alter der Tiere, der Haltungszeitraum, Schlachtung bzw. Ausfuhr, Erfordernis von Identifizierungsnachweisen etc. - geregelt. Die Berechnungsvorschriften und die Vorschriften über die Folgen bei Nichterfüllung einzelner Prämienvoraussetzungen für die Gewährung von Prämien für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, sind in Titel IV - Grundlagen für die Berechnung der Beihilfen, Kürzungen und Ausschlüsse - (Art. 30 - 45) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 geregelt. Die Vorschrift über die Antragsfristen für Beihilfeanträge auf Gewährung von Rindersonder- und Schlachtprämien finden sich in Art. 8 und Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999. Danach sind Beihilfeanträge „Tiere“ nach der Schlachtung des Tieres, oder - im Falle der Ausfuhr - nach dem Tag zu stellen, an dem die Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, und zwar innerhalb einer vom Mitgliedsstaat festzusetzenden Frist, die sechs Monate nicht überschreiten darf..... . Sie wurde entsprechend dem in Art. 35 der genannten Verordnung ebenfalls enthaltenen Auftrag an die Mitgliedsstaaten umgesetzt in §§ 19 Abs. 2 S. 1 und 22 Abs. 2 S. 1 der Verordnung über die Gewährung von Prämien für männliche Rinder, Mutterkühe und Mutterschafe (Rinder- und Schafprämienverordnung) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I, S. 2588). Danach sind Anträge auf Gewährung einer Rindersonder- sowie einer Schlachtprämie spätestens 6 Monate nach dem Tag der Schlachtung oder, im Falle der Ausfuhr, 6 Monate nach dem Tag, an dem das Tier das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, einzureichen. Die Folgen eines zu spät gestellten Antrages sind geregelt in Art. 13 (Titel II: Beihilfeanträge, Kap. 3: Gemeinsame Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001. Gem. Abs. 2 S. 1 der Vorschrift verringern sich die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Falle rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, bei Einreichung von Beihilfeanträgen nach den in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgesetzten Fristen pro Arbeitstag der Verspätung um 1 %. Der Antrag ist gem. Abs. 2 S. 2 der Regelung unzulässig, wenn die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage beträgt. Diese Vorschrift enthält ersichtlich eine Regelung im Rahmen des zweiten Schrittes des oben dargestellten Prüfungsschemas und betrifft damit nicht die Feststellungen zum Vorliegen der Prämienvoraussetzungen bzw. der Prämienfähigkeit eines beantragten Tieres.
Für diese Auffassung spricht auch die Entscheidung des EuGH in einem Fall, in dem ein Beihilfeantrag „Tiere“, gestellt am Tag der Schlachtung des betreffenden Tieres und nicht einen Tag nach der Schlachtung, wie in der Fristenregelung ausgesprochen, zu beurteilen war (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - C - 171/03 -, EuGHE I, 2004, 10945; juris). Der EuGH führt dort aus, dass eine zu enge wörtliche Auslegung der einschlägigen Fristenregelung, die zur Folge hätte, dass ein Prämienantrag, der schon am Tag der Schlachtung des Tieres eingereicht würde, unzulässig wäre, sicher nicht in der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers liege. Er habe, als er Regeln zur Fristberechnung erlassen habe, allein das Ziel verfolgt, die Methode zu bestimmen, nach der ein Zeitraum berechnet werde, an dessen Nichteinhaltung eine Regelung bestimmte Rechtsfolgen knüpfe.
Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 regelt nur die Folgen eines zu spät gestellten Antrages. Für eine analoge Anwendung auf zu früh gestellte Anträge - wie im vorliegenden Fall - ist kein Raum, denn die zugrundeliegenden Sachverhalte - zu früh und zu spät gestellte Anträge - sind nicht ähnlich oder vergleichbar. Zu spät gestellte Anträge bleiben immer solche; es macht Sinn, die Höhe der Sanktionen nach dem Umfang der Verspätung, d.h. dem Umfang des Fehlers zu bestimmen. Zu früh gestellte Anträge dagegen werden grds. mit Zeitablauf zulässig. Es wäre kaum nachvollziehbar, würden zu früh gestellte Anträge als unzulässig bewertet, ein und derselbe Antrag später aber innerhalb der Antragsfrist gestellt als zulässig. Denn das würde bedeuten, dass ein Antragsteller auch einen um nur (wenige) Tage oder gar Stunden zu früh gestellten Antrag zurückzunehmen und einen gleichen Antrag rechtzeitig zu stellen hätte, wollte er nicht die Prämie für die beantragten Tiere verlieren.
Vorliegend lagen zum hier entscheidenden Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle durch das Amt für Agrarstruktur Aurich am 17. November 2004 die o.g. Prämienvoraussetzungen unstreitig vor. Die 6 beantragten Tiere aus dem Antrag vom 30. Dezember 2003 sind daher als prämienfähig zu bewerten. Die Errechnung des Gesamtbetrages der Beihilfe sowie die Korrektur des Betrages aufgrund der Modulationskürzung und der Belegung mit Sanktionen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt; sie wurde nicht gerügt. Dem Kläger steht danach ein Anspruch auf die Gewährung von Rindersonder- und Schlachtprämien einschließlich Extensivierungsprämien für 18 der mit Antrag vom 27. August 2003 beantragten Tiere und für alle 6 mit Antrag vom 30. Dezember 2003 beantragten Tiere in Höhe von insgesamt 8.660,26 Euro zu.
Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen gem. § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation und der Direktzahlungen - MOG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I, S. 1146), in der hier maßgeblichen Änderung vom 24. August 2004 (BGBl. I, S. 2198) i.V.m. §§ 48 Abs. 2 bis 4, 49 VwVfG für die Rücknahme oder den Widerruf des für die prämienfähigen Tiere bewilligten und die Rückforderung des ausgezahlten Vorschusses nicht vor.
Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich aus § 14 Abs. 2 MOG i.V.m. §§ 236, 238 AO in Höhe von 0,5 % auf den Prämienbetrag für jeden vollen Monat ab Klageerhebung. Der dem Kläger noch zustehende Auszahlungsbetrag, die Gesamtprämie für das Jahr 2003 in Höhe von 8.660,26 Euro abzüglich der bereits geleisteten Vorschusszahlung in Höhe von 4.140,18 Euro, in Höhe von 4520,08 Euro ist gem. § 238 Abs. 2 AO für die Berechnung auf 4500,00 Euro abzurunden.