Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.11.1990, Az.: 4 M 100/90
Deutsche Staatsangehörigkeit; Deutsche Volksliste; Abteilung 3; Deutsche Wehrmacht; Anders-Armee; Kriegsgefangenschaft; Widerspruch; Aufschiebende Wirkung; Vorläufiger Rechtsschutz; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 01.11.1990
- Aktenzeichen
- 4 M 100/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12948
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1101.4M100.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 28.08.1990 - 5 B 343/90
Rechtsgrundlagen
- § 12 AuslG
- § 1 Abs. 1 Buchst. d StAngRegG
- § 1 Abs. 2 StAngRegG
Amtlicher Leitsatz
1. Bei demjenigen, dessen Vater in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste aufgenommen worden ist und in der Deutschen Wehrmacht gedient hat, besteht die nicht nur entfernte Möglichkeit, daß er deutscher Staatsangehöriger ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Vater im Herbst 1944 in die sogenannte Anders-Armee eingetreten ist, nachdem er in Kriegsgefangenschaft geraten war.
2. Sein Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Aufforderung zur Ausreise überwiegt das öffentliche Interesse an dieser Ausreise jedenfalls dann, wenn er sich im Bundesgebiet bis zu der Aufforderung über ein Jahr aufhalten durfte.