Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 15.11.2005, Az.: 1 A 88/05

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
15.11.2005
Aktenzeichen
1 A 88/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2005, 43285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2005:1115.1A88.05.0A

Fundstellen

  • AbfallR 2006, 43
  • IR 2006, 44
  • MuA 2006, 267
  • ZfW 2008, 63

In der Verwaltungsrechtssache

gegen

den Landkreis Osnabrück, vertreten durch den Landrat, Am Schölerberg 1, 49082 Osnabrück, E.

Streitgegenstand:Abfallgebühren

hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 1. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2005 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schwenke, den Richter am Verwaltungsgericht Flesner, den Richter Sander sowie die ehrenamtlichen Richter Meyer und Meyer für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Der Jahresbescheid Abfallgebühren 2005 des Beklagten vom 02.02.2005, Aktenzeichen: F., wird aufgehoben.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zu Abfallgebühren für das Jahr 2005.

2

Der Beklagte, Träger der Abfallentsorgung in seinem Gebiet, bedient sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe nach § 1 Abs. 2 seiner Abfallentsorgungssatzung vom 17.12.2001, zuletzt geändert am 13.12.2004 (Anlage B 23, Beiakte), der G., einer Eigengesellschaft, die als nichtwirtschaftliche Unternehmung nach den Grundsätzen der §§ 108 ff. NGO gegründet wurde und betrieben wird. Gemäß § 6 der Abfallentsorgungssatzung führt der Beklagte zur Abfallverwertung und Schadstoffminimierung die Abfallentsorgung getrennt nach folgenden Abfällen durch: Kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen (Bioabfall), Altpapier, Grünabfall, Bauabfälle, Sperrmüll, Sonderabfall-Kleinmengen aus Haushaltungen und Restabfall (Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall). Die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegenden Abfallbesitzer sind verpflichtet, die genannten Abfälle getrennt bereit zu stellen und dem Beklagten zu überlassen. Nach § 20 der Abfallentsorgungssatzung erhebt der Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung zur Deckung der Kosten Gebühren nach Maßgabe einer besonderen Satzung.

3

Auf dieser Grundlage wurde vom Kreistag des Beklagten am 17.12.2001 eine Abfallgebührensatzung - AGS - beschlossen, nach der sich die Gebühren für Grundstücke, die ausschließlich oder teilweise wohnlich genutzt und mit Müllgroßbehältern (MGB) 30 - 240 l entsorgt werden, aus einer Grundstücksanschlussgebühr, einer Personen- /Einwohnergleichwertgebühr und einer Leerungsgebühr, die nach Anzahl und Größe der bereit gestellten Sammelbehälter für Restabfall, Altpapier und Bioabfall berechnet wird, zusammensetzen (kombinierter Maßstab), § 2 Abs. 1 der AGS. Gemäß § 3 Abs. 1 der AGS vom 17.12.2001 beträgt die jährliche Grundstücksanschlussgebühr pro Grundstück 26,16 € (lit. a)), die jährliche Personen-/EGW-Gebühr pro Person/EGW 23,88 € (lit. b)), die jährliche Leerungsgebühr Restmüll 0,18 € (lit. c)), die jährliche Leerungsgebühr Papier 0,10 € (lit. d)) und die jährliche Leerungsgebühr Bioabfall 0,38 € (lit. e)).

4

Der Beschlussfassung durch den Kreistag lag ausweislich der Tagesordnung vom 06.12.2001, TOP 10 Abfallentsorgung, die Vorlage Nr. Umw. 17/01 "I. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Osnabrück (Abfallgebührensatzung) und II. Zuführung zur Altlastenrückstellung ab 01.01.2002" vom 08.11.2001 zugrunde, die zuvor bereits der Ausschuss für Umwelt des Beklagten am 26.11.2001 und der Kreisausschuss am 10.12.2001 beraten hatte. Die Vorlage besteht aus einem schriftlichen Erläuterungsbericht, wonach der Regiebetrieb Abfallwirtschaft in der Vergangenheit mit besseren Betriebsergebnissen abgeschlossen habe als geplant.

5

Für das Jahr 2001 werde ein Überschuss von rd. 9,3 Mio. DM (rd. 4,7 Mio. Euro) erwartet.

6

Zusammen mit dem positiven Ergebnis des Jahres 2000 in Höhe von 2,3 Mio. DM ergebe sich nach Abschluss des Jahres 2001 eine voraussichtliche Gebührenausgleichsrücklage von ca. 11,6 Mio. DM (5,9 Mio. Euro), die in den kommenden 3 Jahren gebührenmindernd abgebaut werden solle. Um die Gebühr abrechnungstechnisch handhabbar zu machen, sei es erforderlich, die einzelnen Gebührenkomponenten (Grundstücksanschluss-, Personen- und volumenabhängiger Leerungsgebühr) jeweils in dem Maße zu senken, dass ein auf die jeweils kleinste Abrechnungs- und Zeiteinheit anwendbarer Gebührensatz ohne Cent-Bruchteile entstehe. Die Grundstücks- und Personengebühr sei daher um jeweils 17,2 %, die Leerungsgebühr für Restmüll um 12,0 %, die für Altpapier um 11,1 % und die für Biomüll um 15,5 % gesenkt worden. Es ergebe sich eine durchschnittliche Senkung von 15,5 %. Dem Gebührenvorschlag liege das Ziel zugrunde, das Gebührenniveau bis ins Jahr 2004 konstant zu halten.

7

Ferner wird in dem Erläuterungsbericht ausgeführt, dass in dem vorliegenden Gebührenvorschlag ein Betrag von jährlich 230. 000 € zum Zwecke der Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 7 NAbfG) einkalkuliert sei, der der Altlastenrückstellung des Regiebetriebs Abfallwirtschaft zugeführt werde. Unter der Überschrift "Wirtschaftlichkeit" wird darauf verwiesen, dass die Kosten der Abfallwirtschaft in der Betriebsabrechnung systematisch erfasst und den Kostenstellen und Kostenträgern verursachungsgerecht zugeordnet würden. Auf der Basis der Betriebsabrechnung und der für die nächste Abrechnungsperiode zu erwartenden Kosten werde der Gebührenbedarf errechnet. Für die diversen Dienstleistungen, die die Abfallwirtschaft zu erbringen habe, würden darauf basierend die jeweiligen notwendigen Gebührensätze ermittelt.

8

Bestandteil der Vorlage Umw. 17/01 sind eine Darstellung der bisherigen und neuen Gebührensätze für die Hausmüllabfuhr der verschiedenen Grundstücksgrößen, eine Aufstellung der veränderten Gebührensätze gemäß § 3 der Gebührensatzung und der die vorgeschlagenen Änderungen berücksichtigende Entwurf einer Abfallgebührensatzung.

9

Daneben lag den Kreistagsabgeordneten vor der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung lediglich der Wirtschaftsplan 2002 für die Abfallwirtschaft als Bestandteil des auf der Sitzung eingebrachten Haushaltsplans 2002 (TOP 4 der Kreistagssitzung vom 17.12.2001) vor.

10

Kurz vor Ablauf des von der Beschlussfassung umfassten Zeitraums von 2002 bis 2004 beschloss der Kreistag des Beklagten in seiner Sitzung vom 13.12.2004 die Änderung der Abfallgebührensatzung mit Wirkung zum 01.01.2005. Die Änderung berücksichtigt u.a. die Indienststellung der "H." als Teil der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung anstelle der "Zentraldeponie Piesberg". Nach § 1 Abs. 3 der geänderten Satzung beauftragt der Antragsgegner die I. gemäß § 12 Abs. 1 NKAG mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben. Die Gebührenregelung des § 3 Abs. 1 wurde im Hinblick auf die Leerungsgebühren der lit. c) bis h) lediglich um den Zusatz "je Liter" ergänzt; die Höhe der jeweiligen Gebühren wurde dagegen unverändert beibehalten.

11

Ausweislich der Tagesordnung vom 03.12.2004 und des Sitzungsprotokolls vom 27.01.2005 informierte der Landrat des Beklagten in seinem Verwaltungsbericht (TOP 3) die anwesenden Ratmitglieder im Vorfeld der Beschlussfassung zum TOP 9 "Senkung der Abfallgebühren" und TOP 10 "Änderung der Abfallwirtschaftssatzungen" darüber, dass sich der Umweltausschuss am 24.11.2004 mehrheitlich (9:5) gegen die beantragte Senkung der Abfallgebühren ausgesprochen habe. Die AWIGO empfehle die unveränderte Beibehaltung der Abfallgebühren, da die "H." zum 01.01.2005 nicht mit voller Kapazität in Betrieb genommen werden könne und alternative Entsorgungswege zu suchen seien, woraus sich eine erhebliche Prognoseungenauigkeit für eine neue Gebührenkalkulation ergäbe. Das Rechnungsprüfungsamt habe daneben die Berücksichtigung des Jahresergebnisses 2004 im Rahmen einer neuen Gebührenkalkulation empfohlen. Dieses liege erst im Jahr 2005 vor. Zusätzlich sei der ausweislich des für den Regiebetrieb Abfallwirtschaft vorgelegten Wirtschaftsplans 2005 - dieser ist Bestandteil des auf der Sitzung des Kreistags vom 13.12.2004 beschlossenen Produkthaushalts - zu erwartende Verlust von 602.600,- € zu bedenken, der aus der Gebührenausgleichsrücklage refinanziert werde.

12

Mit einer Gebührenanpassung zum 01.01.2006 könne schließlich eine von der AWIGO angedachte Korrektur des Gebührenmaßstabs einhergehen, der zwangsläufig eine neue Gebührenbedarfsrechnung erfordere. Es werde daher rechtzeitig im Laufe des Jahres 2005 eine neue Gebührenbedarfsrechnung erstellt, die sich durch ein höchstmögliches Maß an Nachhaltigkeit und Prognosegenauigkeit auszeichnen werde. Eine mögliche Kostenüberdeckung aus dem Kalkulationszeitraum 2005 müsse erst bis Ende des Jahres 2007 ausgeglichen werden.

13

Nach der Rats-Vorlage Nr. Um 10/2004 vom 04.11.2004 verfügte der Beklagte zum 31.12.2003 über eine Gebührenausgleichsrücklage von 4,7 Mio. Euro. Hierbei handele es sich um Gebührenüberschüsse aus Vorjahren. Die Rücklage sei notwendig, um jährliche Defizite zwischen Gebühreneinnahmen und abfallwirtschaftlichen Ausgaben auszugleichen.

14

Für das Jahr 2004 sei mit einem Defizit von 1,7 Mio. Euro zu rechnen, sodass die Gebührenausgleichsrücklage Ende 2004 auf rund 3,0 Mio. Euro abgeschmolzen sei. Der Antrag auf Senkung der Abfallgebühren zum 01.01.2005 wurde vom Kreistag des Beklagten abgelehnt.

15

Unter dem 02.02.2005 übermittelte die AWIGO GmbH dem Kläger namens und im Auftrag des Beklagten den Jahresbescheid Abfallgebühren 2005. Danach wurde gegen den Kläger für das Objekt J. eine Jahresgebühr von 154,20 € festgesetzt, die sich aus einer Grundstücksanschlussgebühr von 26,16 €, einer Personengebühr von 71,64 € (3- Personen-Haushalt) und Leerungsgebühren von 21,60 € für die 120l-Restmülltonne, von 12,00 € für die 120l-Altpapiertonne und von 22,80 € für die 60l-Biotonne zusammensetzt.

16

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.02.2005, eingegangen am 11.02.2005, Klage mit der Begründung erhoben, der Jahresbescheid sei rechtswidrig. Eine Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei nicht angegeben, die Legitimation der AWIGO zum Erlass des Bescheids nicht nachgewiesen, sodass der Bescheid den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht genüge. Daneben sei die Abfallgebührensatzung des Beklagten in der Fassung vom 13.12.2004 unwirksam, da der Festlegung der einzelnen Gebührensätze keine Gebührenkalkulation zugrunde gelegen habe. Überdies bezweifelt er die Korrektheit der vom Beklagten vorgenommenen Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 2002 bis 2004, namentlich die Zulässigkeit einer nicht zweckgebundenen Gebührenausgleichsrücklage. Die Gebührenüberschüsse aus den Jahren 2002 bis 2004 hätten jedenfalls im Jahr 2005 zu einer Gebührensenkung führen müssen, eine Verschiebung des Ausgleichs in den nächsten Kalkulationszeitraum (Ende 2007) bewirke eine unzulässige Verlängerung des dreijährigen Kalkulations- bzw. Ausgleichszeitraums nach § 5 NKAG. Die vom Kreistag am 13.12.2004 beschlossene übergangsweise Aufrechterhaltung der alten Gebührensätze leide zudem daran, dass bereits die Kalkulationsgrundlagen für die Periode 2002 bis 2004 fehlerhaft gewesen seien. Letztlich habe die Beschlussfassung am 13.12.2004 nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprochen, denn eine Behandlung der Kalkulationsgrundlagen im Verwaltungsbericht des Landrats sei nicht ausreichend.

17

Der Kläger beantragt daher, den Jahresbescheid Abfallgebühren 2005 des Beklagten vom 02.02.2005, Aktenzeichen: F., aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

19

Die Rechtmäßigkeit des Jahresbescheids stehe nicht in Zweifel. Aus dem Bescheid gehe hervor, dass Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung die Abfallgebührensatzung des Landkreises sei. Auch sei die AWIGO gemäß § 1 Abs. 3 der Abfallgebührensatzung vom 13.12.2004 i.V.m. § 12 NKAG berechtigt, die Jahresbescheide in seinem Auftrag auszufertigen und zu versenden. Die der Abfallgebührensatzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruhe für den Kalkulationszeitraum 2002 bis 2004 auf der tabellarischen Übersicht "Berechnung der Abfallgebühren für 2002 bis 2004", der "Kalkulation 2002 bis 2004" für den Regiebetrieb Abfallwirtschaft und dem "Finanzplan 2001 bis 2005 der Abfallwirtschaft", der als Bestandteil des Haushaltsplans seinerzeit vom Kreistag in der vorliegenden Fassung beschlossen worden sei. Der Ende 2001 vorgenommenen Gebührenkalkulation habe das Ziel zugrunde gelegen, den per 31.12.2001 bestehende Gebührenüberschuss der Gebührenausgleichsrücklage in der Kalkulationsperiode 2002 bis 2004 abzubauen. Erst im Laufe des Jahres 2004 habe sich abgezeichnet, dass die Gebührenausgleichsrücklage - vorbehaltlich des Jahresabschlusses 2004 - zum 31.12.2004 noch immer einen Überschuss von 2,9 Mio. Euro aufweisen werde. Das Gesetz verlange diesbezüglich nur, dass der Überschuss bis zum 31.12.2007 ausgeglichen und bis zu diesem Zeitpunkt eine solide Gebührenkalkulation vorgelegt werde; eine Ausgleichung bereits im Jahr 2005 sei dagegen nicht zwingend. Vor dem Hintergrund der Unwägbarkeiten, die im Verwaltungsbericht des Landrats auf der Sitzung des Kreistags vom 13.12.2004 vor der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung zur Aussprache gekommen seien, habe sich daher der Kreistag für die übergangsweise Aufrechterhaltung der Gebührensätze aus dem abgelaufenen Kalkulationszeitraum entschieden.

20

Eine verlässliche Gebührenkalkulation für einen neuen Kalkulationszeitraum sei auch erst mit Vorlage des Jahresabschlusses 2004 möglich. Daneben seien die mit der Insolvenz der Firma K. einhergehenden Auswirkungen auf die abfallrechtlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung kaum abschätzbar gewesen, sodass der - nach Abzug der für das Jahr 2005 zu erwartenden Verluste des Regiebetriebs Abfallwirtschaft in Höhe von 602.600,- € - verbleibende Gebührenüberschuss von 2,3 Mio. € als Risikorücklage sachgerecht erscheine, damit die künftige Gebührenhöhe keinen heftigen Schwankungen unterliege. Eine Gebührenanpassung sei indes zum 01.01.2006 geplant.

21

Die Kreistagsabgeordneten seien vor der Beschlussfassung aufgrund des Verwaltungsberichts des Landrats und der Beschlussvorlagen Um 09/04 und Um 10/04 sowie dem eingebrachten Produkthaushalt 2005, der den Wirtschaftsplan 2005 für den Regiebetrieb Abfallwirtschaft mit einer detaillierten Aufstellung der im Jahr 2005 zu erwartenden abfallwirtschaftlichen Aufwendungen und Erträge umfasse, über die Kalkulationsgrundlagen hinreichend informiert gewesen.

22

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet, denn der Jahresbescheid Abfallgebühren 2005 des Beklagten vom 02.02.2005 ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

24

1. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere genügt er den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung eines Abgabenbescheids.

25

a) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der streitgegenständliche Gebührenbescheid die Angabe einer genauen Rechtsgrundlage (und ggf. deren Fundstelle) für die Festsetzung der Abfallgebühr vermissen lässt. Es entspricht zwar rechtsstaatlichen Grundsätzen, dass der Bürger, in dessen Rechte eingegriffen wird, einen Anspruch darauf hat, die Gründe dafür zu erfahren, weil er nur dann in der Lage ist, seine Rechte sachgerecht zu verteidigen (BVerwG, Beschluss vom 24.11.1987, 1 WB 105/86, BVerwGE 83, 345 (356 f.)). Dieses verfassungsrechtliche Gebot wird jedoch durch § 11 Abs. 1 Nr. 3 b) NKAG i.V.m. § 121 Abs. 1 AO dahingehend konkretisiert, dass ein Gebührenbescheid nur mit einer Begründung zu versehen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

26

Die Verwaltungsbehörde ist nicht gehalten, in die Begründung des Bescheids sämtliche Angaben aufzunehmen, die für die vollständige Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit in jeder tatsächlichen und rechtlichen Hinsicht nötig wären (OVG Weimar, Beschluss vom 12.07.2002, 4 ZEO 243/00, NVwZ-RR 2003, 229 ff.; VGH München, Beschluss vom 09.05.2000, 4 B 96.2447, juris). Selbst die tendenziell strengere Vorschrift des § 39 Abs. 1 VwVfG verlangt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht, schriftliche Verwaltungsakte in allen Einzelheiten zu begründen. Es genügt nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG die Mitteilung der wesentlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die ausdrückliche Angabe der Ermächtigungsgrundlage und deren genauer Fundstelle ist für die Erfüllung der Begründungsverpflichtung nicht zwingend geboten (BVerwG, Urteil vom 13.06.1985, 2 C 56/82, NVwZ 1985, 905 f.), vor allem dann nicht, wenn sich aus den übrigen Angaben sinngemäß die Befugnis der Behörde für ihr Handeln ergibt (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 39 Rn. 25).

27

Dementsprechend hat der Beklagte mit der Mitteilung der für die Bemessung einer jeden Teilgebühr maßgeblichen Faktoren auf der Vorderseite des angefochtenen Gebührenbescheids und mit dem auf der Rückseite unter der Überschrift "B. Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühr" enthaltenen Hinweis, dass sich die zur Gebührenfestlegung maßgeblichen Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze aus den vom Landkreis Osnabrück erlassenen Satzungen über die Abfallentsorgung in den zuletzt geltenden Fassungen ergeben, seiner Begründungspflicht genüge getan.

28

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ausfertigung und Versendung des angefochtenen Gebührenbescheids durch die A GmbH. Der Beklagte hat mit der durch Beschluss des Kreistags vom 13.12.2004 in die Abfallgebührensatzung aufgenommenen Regelung des § 1 Abs. 3 von der ihm durch § 12 Abs. 1 Satz 1 NKAG eingeräumten Befugnis, durch Satzungsregelung einen Dritten mit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, der Abgabenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Abgaben zu beauftragen, Gebrauch gemacht. Wird ein Dritter mit der Ausfertigung und Versendung der Abgabenbescheide betraut, so ist in formaler Hinsicht allerdings zu fordern, dass für den Empfänger unzweifelhaft erkennbar wird, dass die Ausfertigung und Versendung im Auftrag der kommunalen Gebietskörperschaft erfolgt (Rosenzweig/Freese, NKAG, Stand: Oktober 2005, § 12 Rn. 8). Unklarheiten - namentlich bei der Belehrung über Rechtsbehelfe und Fristen - gehen zu Lasten der Gebietskörperschaft. Der Bescheid vom 02.02.2005 genügt auch diesen formalen Anforderungen. Die A GmbH weist den Gebührenpflichtigen auf der Vorderseite des Bescheids vor der Überschrift "Festsetzung" darauf hin, dass der Jahresbescheid 2005 "Namens und im Auftrag" des Beklagten übermittelt wird, der öffentlichrechtlicher Träger der Abfallentsorgung in seinem Gebiet ist und sich zur Erfüllung der Aufgabe lediglich der A GmbH satzungsgemäß bedient. Für den Empfänger wird damit deutlich, dass der übermittelte Bescheid allein dem Beklagten zuzurechnen ist und er die Festsetzung der Abfallgebühren in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse als Träger der Abfallentsorgung veranlasst hat. Zudem enthält die rückseitige Rechtsbehelfsbelehrung den eindeutigen Hinweis darauf, dass eine Klage gegen den Beklagten zu richten ist.

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2. Der Jahresbescheid Abfallgebühren 2005 des Beklagten vom 02.02.2005 ist jedoch materiell rechtswidrig, denn die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Osnabrück (Abfallgebührensatzung) in der am 13.12.2004 beschlossenen Fassung stellt keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühren dar. Die in § 3 Abs. 1 der Satzung angeführten Gebührensätze sind durch den Kreistag des Beklagten als zuständigem Beschlussorgan nach § 36 Abs. 1 Nr. 7 NLO rechtsfehlerhaft festgesetzt worden, denn dem Kreistag hat bei Beschlussfassung keine Gebührenkalkulation vorgelegen (a), die den gesetzlichen Anforderungen entspricht (b), sodass auch das Überwiegen der fixen Gebührenanteile im Verhältnis zu den mengenabhängigen Gebührenanteilen nicht nachvollziehbar wird (c).

30

a) Bei der Bestimmung der Höhe einer Gebühr ist der Satzungsgeber einerseits durch das Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 2 NKAG gebunden, d.h. das Gebührenaufkommen darf die Kosten der gebührenpflichtigen Einrichtung innerhalb der gewählten Kalkulationsperiode nicht überschreiten. Andererseits sind die Kommunen gehalten, die Kosten der Einrichtung regelmäßig durch das Gebührenaufkommen zu refinanzieren, sog. Kostendeckungsgebot des § 5 Abs. 1 Satz 2 HS 1 NKAG. Abweichend hiervon bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 3 NKAG, dass die Gemeinden und Landkreise niedrigere Gebühren erheben oder von Gebühren absehen können, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht. Es liegt somit im Ermessen des zuständigen Beschlussorgans einer Kommune, ob es dem Grundsatz der Erhebung einer kostendeckenden Gebühr folgt oder aber aus bestimmten sachlichen Erwägungen dahinter zurückbleibt. Zwar wird das Kostendeckungsprinzip für die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung durch das Aufwandsdeckungsprinzip des § 12 Abs. 2 Satz 1 NAbfG modifiziert, wonach das Aufkommen aus den Gebühren alle Aufwendungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für die Wahrnehmung seiner abfallwirtschaftlichen Aufgaben decken soll (vgl. dazu Rosenberg/ Freese, aaO, § 5 Rn. 280), indes ist auch hier nicht ausgeschlossen, dass der Satzungsgeber aus bestimmten Gründen einen Gebührensatz unterhalb der Aufwandsdeckungsgrenze festsetzt, sodass er bei der Festsetzung der Gebührensätze für die Abfallentsorgung in jedem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, 9 K 2148/99, NVwZ-RR 2001, 124 ff.). Die sachgerechte Ausübung des Ermessens ist jedoch nur möglich, wenn dem kommunalen Rechtssetzungsorgan bei der Beschlussfassung eine Gebührenbedarfsrechnung vorgelegen hat, aus der sich die kostendeckende Gebührensatzobergrenze ergibt, denn die Gebührenkalkulation ist nicht nur ein schlichter, jederzeit nachholbarer Rechenvorgang, sondern enthält sowohl auf der Kosten- als auch auf der Leistungsseite eine Vielzahl von Faktoren, die sich nur im Wege von - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Ermessensentscheidungen festlegen lassen. Die Ausübung des Ermessens steht wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Festlegung des Gebührensatzes allein dem satzungsgebenden Organ zu. Dieser Befugnis kann sich der Satzungsgeber nicht zugunsten der Verwaltung begeben, indem diese die Berechnungsfaktoren nach eigenem Ermessen festlegt und lediglich das Ergebnis der Berechnungen dem Satzungsgeber zur Beschlussfassung unterbreitet (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 728). Vielmehr muss die (von der Verwaltung) erstellte Gebührenkalkulation dem Beschlussorgan vollständig zur Kenntnis gebracht werden, damit dieses auf der Grundlage der sich aus der Bedarfrechnung ergebenden Gebührensatzobergrenze den künftigen Gebührensatz festlegen und hierbei sein Ermessen hinsichtlich eines unter Umständen angezeigten Verzichts auf volle Kostendeckung fehlerfrei ausüben kann (st. Rspr. des OVG Lüneburg, vgl. Urteil vom 09.10.1990, 9 L 279/89, NVwZ-RR 1991, 381 (382); Urteil vom 20.01.2000, aaO, S. 124; für Beiträge: Urteil vom 13.11.1990, 9 K 11/89, NVwZ-RR 1992, 40 (44); Urteil vom 26.07.2000, 9 L 4640/99, NVwZ-RR 2001, 263 (264), vgl. zum Ganzen auch Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 32. Erg.Lfg. März 2005, § 6 Rn. 727 ff.).

31

Der Kreistag des Beklagten hat auf seiner Sitzung vom 13.12.2004 die Beibehaltung der bestehenden Gebührensätze beschlossen, obwohl für den Zeitraum ab dem 01.01.2005 unstreitig keine Gebührenkalkulation erstellt und den Kreistagsmitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt worden ist. Von dem Grundsatz, dass eine ordnungsgemäß zustande gekommene Kalkulation die auf ihrer Grundlage beschlossenen Gebührensätze lediglich für den zugrunde gelegten Kalkulationszeitraum zu rechtfertigen vermag, mithin für jeden Kalkulationszeitraum eine neue Gebührenbedarfsrechnung zu erstellen ist, ist zwar insofern eine Ausnahme zuzulassen, dass im Einzelfall auch die Gebührensätze über den abgelaufenen Kalkulationszeitraum hinaus aufrechterhalten werden können. Eine derartige Verfahrensweise setzt jedoch zwangsläufig die Existenz einer Gebührenkalkulation für den ablaufenden bzw. abgelaufenen Kalkulationszeitraum voraus (aa), von der der Kreistag bei der Beschlussfassung über die künftigen Gebühren nachweisbar Kenntnis genommen hat (bb) und die inhaltlich hinreichend aktuell ist, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen (cc). Dagegen ist eine übergangsweise Beibehaltung bestehender Gebührensätze bis zur Erstellung einer Schlussrechnung für den vorangegangenen Kalkulationszeitraum nicht zulässig (dd).

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aa) Der Beklagte hat für den Kalkulationszeitraum 2002 bis 2004 über keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation verfügt. Nach den vorgelegten Unterlagen beruhte die Beschlussfassung des Kreistags am 17.12.2001 nur auf der Vorlage Umw. 17/01, ausweislich der die damaligen Kreistagsmitglieder lediglich darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen zum Abschluss des Jahres 2001 ein Gebührenüberschuss zirka von 5,9 Mio. Euro zu erwarten sei, der eine Senkung der bestehenden Gebührensätze im künftigen Kalkulationszeitraum 2002 bis 2004 um durchschnittlich 15,5 % ermögliche, wobei die Senkung der einzelnen Gebührensätze differiere, um die Festsetzung von Cent-Bruchteilen zu vermeiden. Im Übrigen beschränkt sich der Erläuterungsbericht auf den Hinweis, dass die Kosten der Abfallwirtschaft in der Betriebsabrechnung systematisch erfasst und den Kostenstellen und Kostenträgern verursachungsgerecht zugeordnet würden. Auf der Basis der Betriebsabrechnung und der für die nächste Abrechnungsperiode zu erwartenden Kosten werde der Gebührenbedarf errechnet. Für die diversen Dienstleistungen, die die Abfallwirtschaft zu erbringen habe, würden darauf basierend die jeweiligen notwendigen Gebührensätze ermittelt. Durch die Anlagen 1 und 2 wird zusätzlich die Entwicklung der einzelnen Gebührensätze tabellarisch gegenübergestellt.

33

Die bloße Mitteilung der Gebührenüberschüsse aus dem ablaufenden Kalkulationszeitraum und die hieraus resultierende mögliche prozentuale Senkung bestehender Gebührensätze für den kommenden Kalkulationszeitraum sowie die Methode deren Ermittlung durch die Verwaltung stellt keine Gebührenbedarfsrechnung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar. Die Einbeziehung von Gebührenüberschüssen aus dem vorangegangenen Kalkulationszeitraum ist nur ein wesentlicher Aspekt bei der Ermittlung einer Gebührensatzobergrenze. Ohne die Mitteilung der für den zu kalkulierenden Zeitraum voraussichtlich ansatzfähigen Aufwendungen der öffentlichen Entsorgungseinrichtung, dem u.U. hiervon in Abzug zu bringenden, weil nicht umlagefähigen Allgemeinanteil, und den für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die Benutzer der Einrichtung relevanten Faktoren wie die Schätzung des Umfangs der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Einrichtung ist es dem Kreistag nicht möglich, die in der Beschlussvorlage vorgeschlagene Senkung der seinerzeit bestehenden Gebührensätze nachzuvollziehen und zu billigen oder hiervon abzuweichen.

34

An diesem Befund ändert auch der Umstand nichts, dass den damaligen Kreistagsabgeordneten die Höhe der voraussichtlichen abfallwirtschaftlichen Aufwendungen aus dem Finanzplan Abfallwirtschaft bzw. dem Wirtschaftsplan für den Regiebetrieb Abfallwirtschaft als Bestandteil des auf derselben Sitzung des Kreistags eingebrachten Haushalts 2002 vor der Beschlussfassung über die Abfallgebührensatzung bekannt waren, denn ohne die genaue Kenntnis der Leistungsseite (Anzahl der Gebührenzahler, Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung usw.) kann allein aus der Kenntnis der prognostizierten Kosten keine Gebührensatzobergrenze errechnet werden. Eine Gebührenbedarfsrechnung ist daher weder identisch mit der Betriebskostenabrechnung, noch mit Haushaltsplanansätzen oder betriebswirtschaftlichen Kostenansätzen (Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 727).

35

bb) Die Beibehaltung bestehender Gebührensätze setzt in formeller Hinsicht ferner voraus, dass das zuständige kommunale Rechtssetzungsorgan vor der Beschlussfassung von der Gebührenkalkulation für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum nachweisbar Kenntnis genommen hat (Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 730 unter Hinweis auf VG Göttingen, Urteil vom 26.11.1997, 3 A 3421/95, UA S. 12 f.). Dem Kreistag des Beklagten hätte danach die Gebührenbedarfsrechnung für den Kalkulationszeitraum 2002 bis 2004 vor dem Beschluss über die Höhe der Gebühren für das Jahr 2005 vorliegen und er auf dieser Grundlage die Beibehaltung der bestehenden Gebührensätze billigen müssen.

36

Dagegen hätte es weder des Erlasses einer neuen Abfallgebührensatzung noch eines ausdrücklichen Beschlusses über die Beibehaltung der Gebührensätze oder die Gebührenkalkulation bedurft. Vielmehr ist ausreichend, dass sich das Rechtssetzungsorgan nach Kenntnisnahme von der "alten" Gebührenkalkulation nicht veranlasst sieht, für den kommenden Kalkulationszeitraum neue Gebührensätze vorzusehen (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, aaO, S. 124; Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 730). Dem Beklagten ist daher zuzugeben, dass dem Erfordernis des Nachweises der Kenntnisnahme schon dann genüge getan ist, wenn sich aus dem Verwaltungsbericht des Landrats, einer Sitzungsvorlage oder dem Sitzungsprotokoll ergibt, dass der Kreistag nach Kenntnisnahme von der Gebührenkalkulation für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum die Fortgeltung der Gebührensätze billigt.

37

cc) Schließlich kommt die Beibehaltung bestehender Gebührensätze auf der Grundlage einer Gebührenbedarfsrechnung für den abgelaufenen Kalkulationszeitraum nur in Betracht, sofern sich die der Kalkulation zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht oder nur marginal geändert haben (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 730). Dies mag bei einem einjährigen Kalkulationszeitraum im Einzelfall gewährleistet sein, stellt man indes nicht in Abrede, dass für jeden Kalkulationszeitraum regelmäßig in erheblichem Umfang andere Zahlen in die Berechnung des Gebührenbedarfs eingestellt werden müssen, weil sowohl die Aufwendungen für die Abfallentsorgung - etwa durch inflationsbedingte Verteuerung von Sachkosten oder durch Veränderungen im Lohn- und Gehaltsgefüge erklärbares Ansteigen der Personalkosten - als auch der Umfang der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung - etwa durch einen demographisch bedingten Zuwachs bzw. Rückgang der Anzahl der Benutzer der Einrichtung oder aber verändertes Verbrauchsverhalten - erheblichen Schwankungen unterliegen, liegt es in der Natur der Sache, dass sich für jeden Zeitraum eine andere Gebührensatzobergrenze ergibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, aaO. S. 127), sodass jedenfalls bei einer dreijährigen Gebührenkalkulation nach Ablauf des Zeitraums eine hinreichende Aktualität der Berechnungsgrundlagen praktisch ausgeschlossen ist. Beispielhaft dafür sind die in der Beschlussvorlage Umw. 17/01 angeführten Gründe für die unerwarteten Überschüsse in den Jahren 2000 und 2001 (höhere Erlöse bei den Altpapierverkäufen, günstigere Kompostierungspreise für Bioabfall, geringere Einbrüche bei der Gewerbeabfallentsorgung) sowie der vom Geschäftsführer der AWIGO in der mündlichen Verhandlung bekundete Umstand, dass es auch im Kalkulationszeitraum 2002 bis 2004 gelungen sei, etwa durch Einsparungen bei den Betriebs- und Personalkosten die Ausgaben für die Abfallentsorgung weiter zu senken, sodass der Planansatz unerwartet unterschritten worden sei, was zum Ende des Jahres 2004 ausweislich des Verwaltungsberichts des Landrats des Beklagten wiederum zu einem Gebührenüberschuss von rund 2,9 Mio. € geführt hat. Derartige Überschüsse sind als Indiz für die Notwendigkeit der Aktualisierung einer Gebührenbedarfsrechnung anzusehen.

38

dd) Der vom Beklagten beschrittene Weg einer für das Jahr 2005 übergangsweise vorgesehenen Beibehaltung der Gebührensätze des abgelaufenen Kalkulationszeitraums 2002 bis 2004 ist mit den Grundsätzen des Kommunalabgabenrechts nicht zu vereinbaren. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich erst nach Ablauf eines Kalkulationszeitraums durch eine endgültige Abrechnung Kostenüber- oder -unterdeckungen sicher feststellen lassen.

39

Zu diesem Zeitpunkt müssen jedoch die neuen Gebührensätze bereits wirksam beschlossen sein, was dazu führt, dass bei der Kalkulation der neuen Gebührensätze der voraussichtliche Gebührenüberschuss am Ende der vorausgehenden Periode prognostiziert werden muss, sofern er - wie bei der Beschlussfassung am 17.12.2001 für die Festsetzung der Gebührensätze 2002 bis 2004 geschehen - in die Bedarfsberechnung mit einfließen soll (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 726 d). Zwingend ist das allerdings nicht. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG verlangt - anders als bspw. Art. 8 Abs. 6 Satz 2 BayKAG - nicht den Ausgleich einer Kostenüber- oder -unterdeckung innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums, sondern innerhalb der nächsten 3 Jahre. Diese Frist ist zwar faktisch auf 2 Jahre verkürzt, weil sich - wie oben beschrieben - erst nach Ablauf der alten Kalkulationsperiode mögliche Kostenüber- oder -unterdeckungen ermitteln lassen (Becker, KStZ 2000, 8 (9); Quaas, KStZ 2000, 181 (188)), die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG gestattet jedoch die Festlegung von neuen Gebührensätzen unter Außerachtlassung einer Kostenüberdeckung aus der vorangegangenen Periode, etwa weil zum Zeitpunkt der Berechnung des neuen Gebührenbedarfs überhaupt noch nicht abzusehen ist, ob in der vorangegangenen Periode ein Überschuss erzielt wird und gegebenenfalls wie hoch dieser ausfällt. Entgegen der Auffassung des Klägers bestand daher für den Beklagten keine Verpflichtung, den vermuteten Gebührenüberschuss von 2,9 Mio.

40

Euro zum Ende des Jahres 2004 an die Gebührenzahler mit Wirkung zum 01.01.2005 weiterzugeben, indem die Gebührensätze entsprechend gesenkt werden. Der Kreistag konnte ohne weiteres von einem 3-jährigen Kalkulationszeitraum abrücken und für das Jahr 2005 - nicht zuletzt aufgrund der weiteren vom Beklagten ins Feld geführten Unwägbarkeiten bei der Abfallentsorgung - einen einjährigen Kalkulationszeitraum der Festsetzung der Gebührensätze für 2005 zugrunde legen. Die Kostenüberdeckung aus dem Zeitraum 2002 bis 2004 muss nur längstens bis zum 31.12.2007 zur Ausgleichung gebracht werden, d.h. der Überschuss müsste in einer der beiden auf das Jahr 2005 folgenden jährlichen Kalkulationszeiträume 2006 / 2007 oder in einem zwei Jahre umfassenden Kalkulationszeitraum 2006 bis 2007 in die Bedarfsberechnung eingestellt werden. Lediglich die Einstellung des Gebührenüberschusses in einen am 01.01.2006 beginnenden 3- jährigen Kalkulationszeitraum ist ausgeschlossen, weil dies zu einer mit § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG nicht zu vereinbarenden Verlängerung der Ausgleichungsfrist führen würde (Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 726d). Der Beklagte geht danach fehl in der Annahme, der Vorlage einer Gebührenbedarfsrechung bedürfe es nur innerhalb des in § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG vorgesehenen 3-Jahres-Zeitraums, denn die Regelung über den Ausgleich von Kostenüber- und -unterdeckungen entbindet eine Kommune nicht von der Durchführung einer ordentlichen Kalkulation für die jeweilige nächste Kalkulationsperiode, die auf die die Ausgleichungspflicht des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG hervorrufende Periode folgt (vgl. Quaas, KStZ 2000, 181 (187)).

41

Besagtes gilt für den weiteren Einwand des Beklagten, die mit der Insolvenz der Firma K. verbundenen Risiken für die Abfallentsorgung habe eine genaue Prognose der künftigen Kosten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gebührensätze für 2005 nicht ermöglicht.

42

Sofern die Entwicklung der Kosten vor allem über einen längeren Zeitraum nicht mehr verlässlich prognostiziert werden kann, hat der Satzungsgeber diesen Umstand bei der Bestimmung des Kalkulationszeitraums im Rahmen seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen (Quaas, KStZ 2000, 181 (187) unter Hinweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 28.03.1996, 5 N 269/92, GemHH 1998, 88 ff). Etwaige Kostenüber- oder - unterdeckungen, die trotz der Wahl eines kurzen Kalkulationszeitraums auftreten, können dann innerhalb der darauffolgenden 3 Jahre gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG wiederum zum Ausgleich gebracht werden, was nicht zwangsläufig zu einer Gebührenerhöhung führen muss. Würde vorliegend etwa eine Kostenunterdeckung im Kalkulationszeitraum 2005 auftreten, so könnte diese in der darauffolgenden Periode gemeinsam mit dem Gebührenüberschuss aus dem Zeitraum 2002 bis 2004 zum Ausgleich kommen.

43

b) Die der Kammer im gerichtlichen Verfahren von dem Beklagten vorgelegten Unterlagen ("Berechnung der Abfallgebühren für 2002 bis 2004", "Kalkulation 2002 bis 2004" und "Finanzplan 2001 bis 2005 der Abfallwirtschaft") entsprechen aus zahlreichen Gründen nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gebührenbedarfsrechnung. Beispielhaft und ohne Anspruch auf Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass sich aus den Berechnungen nicht ergibt, für welchen Kalkulationszeitraum diese angestellt wurden.

44

Hinsichtlich der Aufwendungen für Abschreibungen erschließt sich der Kammer weder die Bewertung des Anlagevermögens noch die dabei zugrunde gelegte Methode oder der Abschreibungssatz. Bei den in Ansatz gebrachten Zinsen bleibt neben dem Zinssatz und der Verzinsungsmethode generell offen, ob es sich hierbei um eine Fremdkapital und/ oder Eigenkapitalverzinsung handelt. Im Hinblick auf die Position Öffentlichkeitsarbeit ist nicht überprüfbar, ob die hierunter gefassten Aufwendungen sich im Rahmen der Vorgaben des § 8 NAbfG halten. Es drängt sich nach den zur Akte gereichten Unterlagen weiterhin auf, dass der Beklagte über keine separaten, auf die einzelnen Teilleistungsbereiche (Bioabfall, Altpapier, Restmüll usw.) bezogenen Gebührenbedarfsberechnungen verfügt, obwohl er die Entsorgung der in seinem Satzungsgebiet anfallenden Abfälle nach dem Trennsystem durchführt (vgl. § 6 der Abfallentsorgungssatzung) und nach § 3 der Abfallgebührensatzung einen kombinierten Gebührenmaßstab anwendet. Sofern aber eine entsorgungspflichtige Körperschaft von der in ihrem Organisationsermessen liegenden Befugnis Gebrauch macht, eine unterschiedliche Gebühr für einzelne Teilleistungsbereiche zu fordern, ist eine Mischkalkulation nicht geeignet, den jeweils festgesetzten Gebührensatz zu rechtfertigen, denn sie führt zwangsläufig zu gesetzlich nicht zulässigen Quersubventionierungen (vgl. Lichtenfeld in: Driehaus, aaO, § 6 Rn. 727 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.10.1992, 9 L 2926/92, S. 4; OVG Münster, Urteil vom 17.03.1998, 9 A 1430/96, NVwZ-RR 1998, 775 ff.; Quaas, KStZ 2000, 181 (185); zur Ausnahme des § 12 Abs. 5 NAbfG vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20.01.2000, aaO, S. 127 f.).

45

Ferner ist die vom Beklagten gewählte Methode der Schaffung einer sog. Gebührenausgleichsrücklage als Risikorücklage zur Vermeidung von Gebührenschwankungen mit dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit und dem Kostenüberschreitungsverbot nicht zu vereinbaren.

46

Eine Risikorücklage ist lediglich in den Grenzen des § 12 Abs. 2 Satz 3 NAbfG zulässig, wonach das veranschlagte Gebührenaufkommen die Aufwendungen um bis zu 10 % übersteigen darf. Dieser Überschuss ist allerdings zweckgebunden für die Erkundung, Gefährdungsabschätzung, Sicherung, Sanierung und Überwachung von Altablagerungen und der durch diese verursachten nachteiligen und nachhaltigen Veränderungen des Wassers, des Bodens und der Luft zu verwenden, § 12 Abs. 7 Satz 1 NAbfG. Ausweislich der Vorlage Umw. 17/01 hat der Beklagte in die Berechnung der Gebühren für den Zeitraum 2002 bis 2004 jährlich bereits einen Betrag von 230.000,- Euro für die Altlastennachsorge eingestellt. Die Unzulässigkeit einer hierüber hinausgehenden, nicht dem Zweck der Nachsorge für Altablagerungen dienende Rücklagenbildung, die allein dem Zweck des Ausgleichs unerwarteter Kostensteigerungen und damit der Gebührenstabilität dient, erklärt sich aus dem Zusammenspiel von Kostenüberschreitungsverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG und Ausgleichsgebot des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG, dem Gebührenschwankungen immanent sind. Andere Rücklagen führen dazu, dass der die Gebühren aufbringende Personenkreis in wachsendem Umfang nicht (mehr) identisch mit dem Kreis der Benutzer ist. Gebührenstabilität mag zwar ein kommunalpolitisch erstrebenswertes Ziel sein, wird aber durch das Gesetz nicht zu einem Gebührenbemessungsgrundsatz erhoben und hat sich daher den in § 5 NKAG genannten Prinzipien unterzuordnen (vgl. BayVGH, Urteil vom 02.04.2004, 4 N 00.1645, NVwZ-RR 2005, 281 (283)). Der Satzungsgeber kann die Gebührenstabilität nur durch eine vorausschauende Planung und im Rahmen seines Ermessens - z.B. durch die sachgerechte Festlegung des Kalkulationszeitraums - verwirklichen (vgl. Rosenzweig/Freese, aaO, § 5 Rn. 76 unter Hinweis auf LT/Drs. 12/2275 S. 12). Sofern diese "planerischen Instrumente" nicht ausreichen, sind Gebührenschwankungen als unvermeidlich hinzunehmen. Eine durch das Ausgleichsgebot des § 5 Abs. 2 Satz 3 NKAG innerhalb der nächsten 3 Jahre gebotene Gebührensenkung darf jedenfalls nicht im Interesse der Gebührenkontinuität unterlassen werden, etwa weil künftige Kostensteigerungen drohen. Die dahingehende Ausübung des Ermessens durch den Satzungsgeber hat aufgrund der sachfremden, nicht mit § 5 NKAG zu vereinbarenden Erwägungen die Unwirksamkeit festgelegter Gebührensätze zur Folge (vgl.

47

BayVGH, Urteil vom 25.02.1998, 4 B 97.399, NVwZ-RR 1998, 774 f.), sodass die vom Beklagten vorgenommene Gebührenermittlung auch aus diesem Aspekt heraus nicht haltbar ist.

48

c) Die Gestaltung der Abfallgebühren des Beklagten trägt auch nicht dem Gebot der Förderung der Vermeidung und Verwertung von Abfällen des § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG Rechnung. Wie sich aus § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG ergibt, zwingt dieses den Satzungsgeber zwar nicht, seine Gebühren ausschließlich leistungsbezogen auszugestalten, sondern er kann auf unterschiedliche Maßstäbe, insbesondere auch auf eine Grundgebühr zurückgreifen, namentlich um die Vorhaltekosten der Einrichtung umlegen zu können (vgl.

49

OVG Lüneburg, Urteil vom 26.03.2003, 9 KN 439/02, NVwZ-RR 2004, 891 ff.; Urteil vom 07.06.2004, 9 KN 502/02, NdsVBl. 2004, 267 ff.). Der Anteil der Grundgebühren darf jedoch nur "in begründeten Fällen" 50 v.H. des gesamten Gebührenaufkommens übersteigen.

50

Mit der zitierten Neufassung des § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG wollte der Gesetzgeber in bewusster Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, nach der die Höhe der Grundgebühr stets nicht mehr als 50 v.H. der gesamten Gebührenbelastung ausmachen darf (vgl. dazu Urteil vom 02.11.2000, 9 K 2785/98, NVwZ-RR 2001, 600 ff.), den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern einen hinreichenden Gestaltungsspielraum einräumen, um bei Bedarf den Grundgebührenanteil auch über 50 v.H. festsetzen zu können, wenn ihre Fixkosten entsprechend hoch sind. In begründeten Ausnahmefällen kann daher der Grundgebührenanteil bis zu 75 v.H. des Gesamtgebührenaufkommens betragen (OVG Lüneburg, Urteil vom 07.06.2004, a.a.O.).

51

Dies setzt allerdings - wie der eindeutige Wortlaut des § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG zu erkennen gibt - eine nachvollziehbare Begründung des Satzungsgebers dafür voraus, warum er von der 50-Prozent-Vorgabe des § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG abweicht. Insbesondere muss die Gebührenkalkulation ergeben, wie hoch der Fixkostenanteil der Entsorgungseinrichtung im Verhältnis zu den variablen mengenbezogenen Kosten ist. Denn nur so wird das Gericht in die Lage versetzt, die zweckentsprechende Ausübung des dem Satzungsgeber eingeräumten Ermessensspielraums bei der Gebührengestaltung überprüfen zu können.

52

Auch diesem Erfordernis werden die vom Beklagten vorgelegten Berechnungen nicht gerecht.

53

Aus ihnen geht lediglich hervor, dass das für 2002 bis 2004 prognostizierte, die fixen Teile betreffende Gebührenaufkommen (Grundstücksanschluss- und Personen- /Einwohnergleichwertgebühr) rund 11,02 Mio. € beträgt und damit gut 57 Prozent des erwarteten jährlichen Gesamtgebührenaufkommens von 19,12 Mio. € ausmacht. Vor welchem Hintergrund der Beklagte eine von der Regel des § 12 Abs. 6 Satz 3 NAbfG abweichende Gebührengestaltung gewählt hat, insbesondere wie hoch die Vorhaltekosten der Abfallentsorgungseinrichtung(en) sind, erschließt sich der Kammer aus den vorgelegten Unterlagen nicht und ist auch in der mündlichen Verhandlung offen geblieben.

54

Mangels Wirksamkeit der in § 3 Abs. 1 der Abfallgebührensatzung des Beklagten in der Fassung vom 13.12.2004 festgesetzten Gebührensätze war daher der Klage stattzugeben und angefochtene Bescheid des Beklagten vom 02.02.2005 aufzuheben.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

57

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.

58

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 154,20 € festgesetzt.

60

Gründe

61

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.