Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.11.1990, Az.: 21 L 47/90
Asylverfahren; Asylbewerber; Abschiebung; Verheiratet; Ehe; Abschiebungsandrohung; Gemeinsame Abschiebung; Duldung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.11.1990
- Aktenzeichen
- 21 L 47/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1116.21L47.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover 14.11.1988 - 10 A 69/83
Rechtsgrundlagen
- § 19 AsylVfG
- § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylVfG
- § 14 AuslG
- § 17 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG
Fundstelle
- ND MBl 1991, 972
Amtlicher Leitsatz
Der Umstand, daß ein Asylbewerber mit einem ebenfalls in Deutschland lebenden Asylbewerber verheiratet ist, steht weder dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung nach § 28 AsylVfG entgegen, noch verpflichtet er die Ausländerbehörde, bereits bei Erlaß der Verfügung dafür Sorge zu tragen, daß beide Eheleute ggf nur gemeinsam abgeschoben werden können. Ergeben sich aus der gleichzeitigen Anwesenheit beider (ausreisepflichtiger) Eheleute im Bundesgebiet regelungsbedürftige Probleme, so sind diese durch eine Duldung (§ 17 AuslG) zu lösen.