Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.11.1990, Az.: 4 M 96/90

Ausländer; Asylverfahren; Duldung; Herkunfsland; Polen; Richtlinie; Ermessensentscheidung; Vorläufiger Rechtsschutz; Einstweilige Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.11.1990
Aktenzeichen
4 M 96/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1102.4M96.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 17.08.1990 - 5 B 314/90

Amtlicher Leitsatz

Die Verwaltungsgerichte haben Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörden nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtes zu kontrollieren. Ändert sich nachträglich eine Tatsache, die für die in einer Richtlinie vorgegebene Ermessensentscheidung Grundlage war, so darf eine Behörde gemäß § 123 Abs 1 S 2 VwGO zu einer Leistung oder Handlung entgegen der Richtlinie nur verpflichtet werden, wenn sie bei Berücksichtigung der neuen Tatsache voraussichtlich ihr Ermessen in einem für den Antragsteller günstigen Sinn betätigen wird oder wird betätigen müssen. Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Handlung - wie zB eine Duldung - nur Voraussetzung für eine erstrebte Entscheidung nach § 80 Abs 5 VwGO ist.