Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.11.1990, Az.: 4 M 96/90
Ausländer; Asylverfahren; Duldung; Herkunfsland; Polen; Richtlinie; Ermessensentscheidung; Vorläufiger Rechtsschutz; Einstweilige Anordnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.11.1990
- Aktenzeichen
- 4 M 96/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1102.4M96.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig 17.08.1990 - 5 B 314/90
Rechtsgrundlagen
- § 12 AuslG
- § 17 Abs. 1 S. 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Die Verwaltungsgerichte haben Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörden nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtes zu kontrollieren. Ändert sich nachträglich eine Tatsache, die für die in einer Richtlinie vorgegebene Ermessensentscheidung Grundlage war, so darf eine Behörde gemäß § 123 Abs 1 S 2 VwGO zu einer Leistung oder Handlung entgegen der Richtlinie nur verpflichtet werden, wenn sie bei Berücksichtigung der neuen Tatsache voraussichtlich ihr Ermessen in einem für den Antragsteller günstigen Sinn betätigen wird oder wird betätigen müssen. Entsprechendes hat zu gelten, wenn die Handlung - wie zB eine Duldung - nur Voraussetzung für eine erstrebte Entscheidung nach § 80 Abs 5 VwGO ist.