Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.07.2004, Az.: 2 B 762/04

Betriebssitz; Fremdenverkehrsbeitrag; steuerbarer Umsatz; Wattführer

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
13.07.2004
Aktenzeichen
2 B 762/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 50656
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

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1. Der Antrag des Antragstellers ist gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. November 2003 enthaltenen Festsetzungen des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2002 hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5,13 EUR (festgesetzter Beitrag in Höhe von 431,78 EUR abzüglich für das Jahr 2002 gezahlter 426,65 EUR) und der Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2003 in Höhe von 511,94 EUR begehrt. Insbesondere wegen der Angabe des Streitwertes mit 517,07 EUR in der Antragsschrift ist davon auszugehen, dass sich der Antragsteller nur gegen die Anforderung dieses Betrages wehrt, der sich aus den zuvor genannten Teilbeträgen zusammensetzt.

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Dieser gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist lediglich in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

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Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben, zu denen auch Fremdenverkehrsbeiträge gehören, entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage. Das Verwaltungsgericht kann jedoch auf Antrag, sofern dieser wie hier - u.a. gemäß § 80 Abs. 6 VwGO - zulässig ist, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Ernstliche Zweifel i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen dann vor, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1981 - 8 C 83/81 -, BayVBl. 1982, 442 <442>; OVG Lüneburg, Beschluss 13. Januar 1989 - 9 M 1/89 -, NVwZ-RR 1989, 328 <329> = NST-N 1989, 140; a.A. OVG Münster, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617 <617>). Diese Voraussetzung ist nur gegeben, soweit die Antragsgegnerin den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2002 auf einen höheren Betrag als 400,43 EUR festgesetzt hat (siehe b)). Weil der Antragsteller sich in diesem Eilverfahren aber - wie oben ausgeführt - lediglich gegen die Anforderung dieses Fremdenverkehrsbeitrages hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 5,13 EUR wendet, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur in dem im Tenor genannten Umfang anordnen (431,78 EUR - 5,13 EUR = 426,65 EUR). Im Übrigen ist der vom Antragsteller erhobene Widerspruch nach der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach unbegründet.

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a) Der angefochtene Bescheid beruht auf den Bestimmungen der Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS - der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2001 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises A(...) Nr. 48/2001 vom 21. Dezember 2001), die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist und auf § 9 Nds. Kommunalabgabengesetz - NKAG - beruht. Diese Satzungsbestimmungen stellen aller Voraussicht nach eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu dem streitigen Fremdenverkehrsbeitrag dar.

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Die gegen die Rechtmäßigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom Antragsteller erhobenen Einwände sind wahrscheinlich rechtlich nicht beachtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gericht - insbesondere im Eilverfahren - nicht verpflichtet ist, gleichsam ungefragt auf Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, NVwZ 2002, 1123 <1125> m.w.N.). Im Einzelnen trägt der Antragsteller - ebenso wie teilweise bereits im Verfahren über den Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid für das Jahr 2002, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2003 Gegenstand des noch nicht entschiedenen Klageverfahrens 2 A 2117/03 ist - im Wesentlichen sinngemäß vor, § 4 Abs. 2 und 3 FVBS verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Gleichstellung der Wattführer (s. Nr. 24 der Anlage 1 zur FVBS) beispielsweise mit Inhabern von Parkplätzen und Stellplätzen (s. Nr. 20) sowie von Parkgaragen, Parkhäusern, Bootshallen usw. (s. Nr. 21) und Ortsführern (s. Nr. 24) sei nicht gerechtfertigt. Diese Gewerbetreibenden hätten aufgrund ihrer Tätigkeit einen viel stärkeren räumlichen Bezug zu den Einrichtungen der Antragsgegnerin als Wattführer und profitierten von diesen in entsprechender Weise.

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Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ermittlung der Vorteils- und Mindestgewinnsätze ist indes nach dem gegenwärtigen Sachstand aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf den oben genannten Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2003 Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Satzungsgeber berechtigt ist, Gruppen von Beitragspflichtigen gleich zu behandeln, wenn sie (prozentual gemessen am Gewinn) typischerweise annähernd gleiche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erlangen. Dabei steht dem kommunalen Satzungsgeber ein weiter, pauschalierte und typisierende Regelungen einschließender Gestaltungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Beitragspflichtigkeit und die Bemessung der Abgabe (Beitragsmaßstab) knüpfen (allgemein) an besondere wirtschaftliche Vorteile an, die aus dem Fremdenverkehr gezogen werden können (s. § 9 Abs. 2 NKAG), weil diejenigen, die allgemein vom Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile haben, auch von den Leistungen der Gemeinden zur Fremdenverkehrsförderung profitieren werden, während die Abgabe selbst sowohl in ihrer Entstehung (Tatbestandsverwirklichung) als auch in ihrer Gesamthöhe (Beitragsaufkommen) durch Leistungen der Gemeinde bestimmt wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 40 <42>). Bei dem Beitragsmaßstab der Antragsgegnerin handelt sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der von der Annahme ausgeht, dass selbständig tätigen Personen und allen Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr in den anerkannten Gebieten der Antragsgegnerin unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr geboten werden, diese besonderen Vorteile im Berechnungszeitraum auch tatsächlich genutzt haben bzw. nutzen. D.h., es wird außer Acht gelassen, dass mögliche Vorteile tatsächlich mehr oder weniger nicht genutzt werden. Da mögliche Vorteile jedoch nicht messbar sind und deshalb auch kein Beitragsmaßstab gefunden werden kann, der diese Vorteile exakt erfasst, sind auch der steuerbare Umsatz i.S.v. § 3 Abs. 2 FVBS und ersatzweise Bruttoeinnahmen ohne Umsatzsteuer unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten eine taugliche Bemessungsgrundlage für mögliche Vorteile. Die Bestimmung des Beitrags gemäß § 4 FVBS - primär nach dem steuerbaren Umsatz (multipliziert mit Mindestgewinnsatz, Vorteilssatz und Beitragssatz) - begegnet - auch aus Praktikabilitätsgründen - gleichfalls keinen Bedenken (vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 13. November 1990, a.a.O. <42 f.>, und vom 17. März 1997 - 9 K 1912/95 -, NST-N 1997, 218 <218>). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Beitragspflichtige aller Voraussicht nach nicht mit dem Einwand durchdringen kann, ein einzelner Beitragssatz hätte höher oder niedriger angesetzt werden müssen, wenn eine Gemeinde - wie hier wahrscheinlich die Antragsgegnerin - auf der Grundlage von Befragungen der Beitragspflichtigen und verfügbaren Statistiken wie z. B. der Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen Vergleiche zwischen den zu erzielenden Umsätzen und Gewinnen in den einzelnen Branchen anstellt und die errechneten Multiplikatoren ohne erkennbare systematische Fehler zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe verwendet (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 9 K 2694/99 -, NST-N 2002, 260 = NdsVBl. 2003, 25 = KStZ 2003, 55, insoweit nicht aufgehoben durch das BVerwG mit Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 CN 2.02 -, NVwZ-RR 2003, 522 f. = NST-N 2003, 141 f.).

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Der Antragsteller hat nicht substantiiert vorgetragen, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ermittlung der Vorteils- und Mindestgewinnsätze nicht zutreffend sei oder die Festlegung der Beitragsmaßstäbe durch die Antragsgegnerin die genannten Fehler aufweise. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der Antragsteller tatsächlich einen erhöhten Verdienst/Gewinn durch den Fremdenverkehr im Gebiet der Antragsgegnerin hat, sondern maßgeblich ist allein die bestehende Möglichkeit, dadurch einen erhöhten Verdienst/Gewinn zu erzielen. Der Vorteil kommt regelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen eine - nicht nur vereinzelte - Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990, a.a.O. <41>). Der Antragsteller hat zwar geltend gemacht, dass seine Gäste - ebenso wie die der anderen Wattführer - zu 50 % naturkundlich Interessierte und Mitglieder von Schulklassen oder Teilnehmer an Ferienpassaktionen der umliegenden Gemeinden seien, die nicht durch die (Fremdenverkehrs-)Werbung der Antragsgegnerin, sondern durch seine eigene Werbung animiert würden. Darüber hinaus hat er (zusammen mit anderen Wattführern) in seinem Schreiben vom 22. Januar 2002 an die Antragsgegnerin erklärt, dass die Teilnehmer an Wattführungen nur zu einem extrem geringen Prozentsatz (unter 3 %) aus dem Gebiet der Antragsgegnerin stammten (im Schreiben vom 11. September 2002 gibt der Antragsteller den Anteil der Personen, die seine Leistungen als Wattführer in Anspruch nehmen und direkt aus dem Gebiet der Antragsgegnerin stammten, mit 3 bis max. 5 % an), wobei die genannten Teilnehmer ausschließlich durch eine bundeseinheitliche Eigenwerbung geworben würden. Selbst man aber zugunsten des Antragstellers davon ausginge, dass er mit dem zuletzt dargestellten Einwand zum Ausdruck bringen wollte, über 97 % der Teilnehmer an seinen Wattführungen zögen nicht besondere Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Gebiet der Antragsgegnerin, verhilft sein Vorbringen seinem Antrag ebenso wenig zum Erfolg, wie sein Einwand, seine Gäste tätigten 95 bis 97 % ihrer Ausgaben für Verpflegung, Souvenirs und Geschenke nicht im Gebiet der Antragsgegnerin, sondern auf den Inseln.

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Der Antragsteller verkennt nämlich offenbar, dass er zu dem Kreis der Personen gehört, denen im Beitragsgebiet durch den Fremdenverkehr unmittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Denn er schließt mit den Gästen, also mit Fremden (Urlaubern, vgl. in diesem Sinne OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990, a.a.O. <41>), die nicht Einwohner der Antragsgegnerin sind, selbst entgeltliche Rechtsgeschäfte ab (s. § 2 Abs. 2 Satz 2 FVBS) (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2004, § 11 Rdnr. 81). Sein Angebot richtet sich typischerweise an Ferien- und Urlaubsgäste (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990, a.a.O. <41>), die aber nicht notwendigerweise gerade im Gebiet der Antragsgegnerin übernachten oder sich dort für einen wesentlichen Teil ihres Urlaubs aufhalten müssen. Darüber hinaus ist die Annahme berechtigt, dass jedenfalls 80 % der Kunden des Antragstellers Fremde im zuvor dargestellten Sinne sind, so dass insbesondere der festgesetzte Vorteilssatz von 0,8 (= 80 %) (s. Nr. 24, Spalte 2, der Anlage 1 zur FVBS) nicht zu beanstanden sein dürfte.

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Abgesehen davon ist im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers, ohne dass dies entscheidungserheblich ist, darauf hinzuweisen, dass auch die von ihm genannten naturkundlich Interessierten, Mitglieder von Schulklassen und Teilnehmer an Ferienpassaktionen der umliegenden Gemeinden sowie andere Personen, die außerhalb des Gebiets der Antragsgegnerin ihren Urlaub verbringen, zu einem wesentlichen Anteil auch nachfolgend genannte Fremdenverkehrseinrichtungen in Anspruch nehmen dürften, wenn sie an Wattführungen von Personen teilnehmen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FVBS erfüllen. Zu den Fremdenverkehrseinrichtungen, deren Aufwand teilweise durch Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt wird, gehören nämlich nicht nur die Fremdenverkehrswerbung der Antragsgegnerin, sondern auch Rad-/Wanderwege im Erhebungsgebiet, Grünanlagen im Bereich der Fremdenverkehrseinrichtungen, öffentliche Toiletten im Erhebungsgebiet, und die Leistungen der T(...) für die Fremdenverkehrswerbung, das Reethaus am Meer, die Strandoase, das Schwimmbad und die Strände D(...) und Ne(...) sowie die Grünanlagen im Bereich der Fremdenverkehrseinrichtungen (s. § 1 Abs. 2 FVBS). Darüber hinaus ist auffällig, dass der Antragsteller zwar die oben dargestellten Behauptungen aufgestellt hat, aber in dem von der Antragsgegnerin angeforderten Erhebungsbogen (Erklärung zum Fremdenverkehrsbeitrag 2002) - dort eingegangen am 27. September 2001 - der Anteil des Umsatzes für die Jahre 1999 und 2000, der fremdenverkehrsbedingt sei, nicht angegeben wurde. Vielmehr heißt es in dieser Rubrik sinngemäß, der Antragsteller könne diesen Anteil nicht schätzen. Eine entsprechende Äußerung enthält das Schreiben der Steuerberater des Antragstellers vom 23. Oktober 2003 ebenfalls nicht.

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Dass es im Einzelfall unter Umständen schwierig sein kann, den im Geltungsbereich der Fremdenverkehrsbeitragssatzung erzielten steuerbaren Umsatz von dem auswärtigen Umsatz zu unterscheiden, berührt die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Satzungsvorschriften nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17. März 1997, a.a.O.).

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b) Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist der Erfolg des Widerspruchs des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, soweit die Antragsgegnerin vom Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid einen höheren Fremdenverkehrsbeitrag als 400,43 EUR für das Jahr 2002 fordert. Im Übrigen - hinsichtlich der Erhebung der Vorausleistung auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2003 - wird der Widerspruch nach summarischer Prüfung wahrscheinlich erfolglos bleiben.

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Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FVBS sind allerdings erfüllt. Nach Satz 2 dieser Regelung erstreckt sich die Beitragspflicht auf solche Personen und Unternehmen, die, ohne in dem nach § 1 Abs. 1 FVBS anerkannten Gebiet - dazu gehört insbesondere auch die Ortschaft Ne(...) - Wohnsitz oder Betriebssitz zu haben, dort - auch vorübergehend - erwerbstätig sind. Zwar hat der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch seinen Betriebssitz im Beitragsgebiet der Antragsgegnerin. Der Begriff des Betriebssitzes i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FVBS (s. auch § 9 Abs. 2 Satz 2 NKAG) korrespondiert mit dem des Unternehmens und die Tätigkeit des Antragstellers stellt ein derartiges Unternehmen nicht dar. Unternehmen i.S.d. genannten Vorschriften sind insbesondere rechtsfähige Gesellschaften und diejenigen Gesellschaften, die im Rechtssinne keine juristischen Personen sind (z.B. Kommanditgesellschaften) (vgl. Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 84 ff.; Rosenzweig/Freese, NKAG, Kommentar, Stand Juni 2004, § 9 Rdnr. 40 f.).

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Der Antragsteller ist aber jedenfalls vorübergehend erwerbstätig i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 2 FVBS. Entscheidungskriterium für die Heranziehung vorübergehend Erwerbstätiger im Erhebungsgebiet ist allein die Erwerbstätigkeit im anerkannten Gebiet. Nur diejenigen, die in diesem Gebiet ihre gewerbliche Leistung anbieten und denen damit der Fremdenverkehr in diesem Gebiet besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, sind beitragspflichtig, nicht aber diejenigen, die ihre Erwerbstätigkeit von anderen Orten aus entfalten und lediglich im Zuge dieser Tätigkeit auch das Gemeindegebiet der den Beitrag erhebenden Gemeinde berühren. Erforderlich ist für die Fremdenverkehrsbeitragspflicht sogenannter Ortsfremder, dass der Betroffene durch seine wirtschaftliche Betätigung gerade zu der den Beitrag erhebenden Gemeinde eine betrieblich verfestigte Beziehung hat und ihm durch den Fremdenverkehr wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Der besondere wirtschaftliche, durch den Fremdenverkehr bewirkte Vorteil ist nur dann zu bejahen, wenn die Erwerbstätigkeit im anerkannten Gebiet stattfindet, d.h. entsprechende Leistungen von dort aus angeboten werden (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. Januar 2003 - 9 LB 287/02 -, Nds. RPfl. 2003, 286 <287> = NVwZ 2003, 1538 <1539>). Diese Voraussetzung ist erfüllt. In der Erklärung zum Fremdenverkehrsbeitrag 2002 wurde als Anschrift des „Unternehmens/Betriebes“ „(...), (...) Ne(...)“ angegeben. Darüber hinaus ergibt sich aus einem Vermerk vom 14. Mai 2003, dass der Antragsgegnerin eine Gewerbeanmeldung des Antragstellers aus dem Jahre 1991 für die Tätigkeit als Wattführer vorliegt, in der als Betriebsstätte ebenfalls „Ne(...)“, angegeben wurde. Des Weiteren trägt der Antragsteller selbst vor, es bestehe ein - dem Gericht allerdings nicht vorliegender - Vertrag (die S. 1 des Pachtvertrages wurde dem Schriftsatz vom 23. März 2004 nicht beigefügt) zwischen ihm und dem Hafenzweckverband Ne(...), der ihm einen Stammplatz als Treffpunkt und Fördermaßnahmen bezüglich seiner Wattwanderungen zuspreche. Ergänzend lässt sich dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin entnehmen, dass sich der Treffpunkt für die Wanderungen im Erhebungsgebiet befinde und dort auch zumeist die finanzielle Abwicklung und die Kartenvergabe für die Wanderungen stattfinde.

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Der Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages und der Vorausleistung steht unter dem Gesichtspunkt der Unbilligkeit nicht entgegen, dass der Antragsteller aufgrund des genannten Vertrages 200,00 EUR - wahrscheinlich jährlich (dem Vorbringen des Antragstellers lässt sich dies nicht entnehmen) - an den Hafenzweckverband zahlt. Insbesondere bezahlt der Antragsteller insoweit dieselbe Leistung nicht doppelt. Während der Fremdenverkehrsbeitrag dazu dient, die Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der Einrichtungen der Antragsgegnerin (teilweise) zu decken, die dem Fremdenverkehr dienen (s. § 9 Abs. 1 NKAG, § 1 Abs. 1 Satz 2 FVBS), handelt es sich bei dem genannten Betrag von 200,00 EUR um ein Entgelt für die dem Antragsteller laut Vertrag gewährten Leistungen.

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Es ist auch weder in ausreichendem Maße ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert vorgetragen worden, dass die gemäß § 8 FVBS zulässige Erhebung der Vorausleistung (s. auch § 9 Abs. 4 NKAG) für das Jahr 2003 der Höhe nach rechtswidrig ist. Die Antragsgegnerin hat sich an dem vom Antragsteller mitgeteilten steuerbaren Umsatz für das Jahr 2003 in Höhe von ca. 38.000,00 EUR orientiert. Das Vorbringen des Antragstellers in seinem Widerspruch, mehr als die Hälfte seines steuerbaren Umsatzes erziele er auf dem Gebiet der Gemeinden B(...), No(...), S(...) und L(...), ist nicht ausreichend.

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Soweit die Antragsgegnerin vom Antragsteller mit dem angegriffenen Bescheid aber einen höheren Fremdenverkehrsbeitrag als 400,43 EUR für das Jahr 2002 fordert, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides. Hinsichtlich der Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2002 hat die Antragsgegnerin nämlich selbst vorgetragen, aus dem Werbeprospekt des Antragstellers sei bekannt, dass er in dem Jahr 2002 234 Wanderungen angeboten habe. Hiervon hätten vier Führungen von H(...) nach S(...) und eine Wanderung von B(...) nach L(...) stattgefunden. Die daraus erzielten Umsätze seien bei der Veranlagung herauszurechnen. Auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2003, mit dem der Antragsteller sinngemäß gebeten wurde, den Umsatz mitzuteilen, der auf ihr Gebiet entfalle, hat sich der Antragsteller zwar - soweit ersichtlich - nicht geäußert. Des Weiteren hat er trotz des Vorbringens der Antragsgegnerin in diesem Verfahren, sie habe vom Antragsteller keine korrigierten Daten erhalten, insoweit keine konkreten Angaben gemacht. Dies ändert indes nichts daran, dass die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrages für das Jahr 2002 insoweit überhöht ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Dezember 2003, dass der Antragsteller von den 234 Führungen 12 Wanderungen nach No(...) durchführte, die allerdings nach Auffassung der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sind. Insofern bestehen aber jedenfalls ernstliche Zweifel. Denn nach No(...) führte der Antragsteller die Wanderungen von N(...) aus durch (s. Prospekt des Antragstellers). Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Maßstabes, dass es nicht ausreicht, wenn jemand seine Erwerbstätigkeit von anderen Orten aus entfaltet und lediglich im Zuge dieser Tätigkeit auch das Gemeindegebiet der den Beitrag erhebenden Gemeinde berührt, spricht jedenfalls Einiges dafür, dass auch insoweit die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages nicht berechtigt ist. Hiervon ausgehend ist es nach Auffassung des Gerichts für dieses Eilverfahren als Grundlage der Entscheidung angemessen, den zu berücksichtigenden Umsatz entsprechend dem Anteil der oben genannten 17 Führungen (4 x H(...) nach S(...) + 1 x B(...) nach L(...) + 12 N(...) nach No(...)) an der Gesamtzahl von 234 Führungen zu reduzieren, zumal § 6 Abs. 2 FVBS vorsieht, dass die Antragsgegnerin die Berechnungsgrundlagen schätzen kann, wenn keine Angaben gemacht werden. Demnach ergibt sich für dieses Eilverfahren für das Jahr 2002 folgende Berechnung:

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Fremdenverkehrsbeitrag 2002

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Vorauszahlung 426,65 EUR

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steuerbarer Umsatz 32.050,00 EUR

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abzgl. 17/234 - 2.326,83 EUR

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Differenz 29.723,17 EUR

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Fremdenverkehrsbeitrag: (x Mindestgewinnsatz (0,4) x Vorteilssatz (0,8) x Beitragssatz (4,21 %)) 400,43 EUR

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Zu erstatten an den Antragsteller: - 26,22 EUR

25

Aus den eingangs dargelegten Gründen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs allerdings nur in dem im Tenor genannten Umfang anordnen (431,78 EUR - 5,13 EUR = 426,65 EUR). Es bleibt der Antragsgegnerin vorbehalten, den Sachverhalt hinsichtlich des nicht zu berücksichtigenden Umsatzes unter Mitwirkung des Antragstellers weiter aufzuklären.

26

Schließlich sind keine hinreichend konkreten Umstände dafür ersichtlich, dass die Vollziehung der Anforderung eines Vorausleistungsbeitrages für das Jahr 2003 in Höhe von 511,94 EUR eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Weil die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, ist es angemessen, dem Antragsteller die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.