Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.11.1990, Az.: 7 L 92/89

Personenbeförderung; Ausgleichspflicht; Zusammenhängendes Liniennetz; Umsteiger-Bonus; Ausbildungsverkehr; Parallelverkehr

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.11.1990
Aktenzeichen
7 L 92/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1115.7L92.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg 05.04.1989 - 7 A 3/86

Amtlicher Leitsatz

Ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne des § 3 Abs 3 PBefAusglV setzt voraus, daß wegen der Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist. Steigen die Fahrgäste nur aus Gründen der Zeitersparnis um oder benutzen sie die Linien im Wechsel, handelt es sich um einen Parallelverkehr, der keinen "Umsteiger-Bonus" rechtfertigt.