Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.11.1990, Az.: 7 L 92/89
Personenbeförderung; Ausgleichspflicht; Zusammenhängendes Liniennetz; Umsteiger-Bonus; Ausbildungsverkehr; Parallelverkehr
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 15.11.1990
- Aktenzeichen
- 7 L 92/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1990:1115.7L92.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg 05.04.1989 - 7 A 3/86
Rechtsgrundlagen
- § 45a PBefG
- § 3 Abs. 3 PBefAusglV
Amtlicher Leitsatz
Ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne des § 3 Abs 3 PBefAusglV setzt voraus, daß wegen der Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist. Steigen die Fahrgäste nur aus Gründen der Zeitersparnis um oder benutzen sie die Linien im Wechsel, handelt es sich um einen Parallelverkehr, der keinen "Umsteiger-Bonus" rechtfertigt.