Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 03.11.2010, Az.: 6 A 31/10

EU-Fahrerlaubnis; Führerscheinrichtlinie

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
03.11.2010
Aktenzeichen
6 A 31/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 48007
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ergangene, einschränkende Rechtsprechung des EuGH ist auf Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar (wie Nds. OVG, B. v. 18.08.2010 - 12 ME 57/10 - ).

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass ihn sein polnischer Führerschein nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Gifhorn vom 11. September 2007 wurde dem Kläger wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von Alkohol (2,78 g Promille BAK) die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 11 Monaten angeordnet. Im Dezember 2009 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Beklagten mit, dass der Kreisverwaltung F. /Polen im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer polnischen Fahrerlaubnis Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister erteilt worden seien. Gleichzeitig sei darauf hingewiesen worden, dass der Kläger in Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besitze und dieser eine solche nur aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erhalten könne. Am 24. Juni 2009 wurde dem Kläger eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt; darin wird als Wohnsitz „F. …“ angegeben. In der Zeit vom 15. Juni 2009 bis 1. August 2009 war der Kläger mit alleiniger Wohnung in F., Polen, angemeldet.

Nach Kenntnis des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis teilte der Beklagte dem Kläger mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2010 mit, dass die polnische Fahrerlaubnis ihn gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht berechtige, im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen. Er wurde aufgefordert, den Führerschein unverzüglich nach Zustellung des Bescheides zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Einziehung des Führerscheins angedroht. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den im Verkehrszentralregister noch eingetragenen Fahrerlaubnisentzug wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 11. September 2007.

Dagegen hat der Kläger am 15. Februar 2010 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf die Rechtsprechung verschiedener deutscher Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, insbesondere den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.06.2010 (1 B 204/10, 1 D 232/10) und trägt vor: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) dürfe der Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur dann ablehnen, wenn sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht erfüllt gewesen seien. Eine Ablehnung der Anerkennung des Führerscheins komme nur wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip in Betracht. Auch nach Erlass der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sei zu erwarten, dass der EuGH den Mitgliedstaaten keine allgemeine Befugnis zuerkennen werde, die Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis zu verweigern. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der Dritten Führerscheinrichtlinie stützten die Annahme einer Einschränkung der bisherigen EuGH-Rechtsprechung. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zur Umsetzung der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie sei dementsprechend europarechtswidrig und nicht anwendbar. Zwar weise der Gemeinsame Standpunkt des Rates vom 18.09.2006 in seiner Begründung auf die Einschränkung des „Führerscheintourismus“ hin. Dort werde jedoch ausschließlich auf die Überprüfung der Wohnsitzklausel Bezug genommen. Im anderen Fall würde der auch mit der Dritten Führerscheinrichtlinie gewollte Grundsatz einer gegenseitigen Anerkennungspflicht negiert. Auch den Ausführungen in der amtlichen Begründung des Verordnungsgebers zu § 28 Abs. 4 FeV könne nicht gefolgt werden, da dort lediglich in allgemeiner Form die Anwendbarkeit der nationalen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung, die Erneuerung und die Aufhebung bestätigt, die Frage der Anerkennung jedoch gerade nicht unmittelbar angesprochen werde. Das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung, deren Ergebnis nicht von vorneherein einschätzbar sei, schließe es aus, die Ablehnung der Anerkennung allein auf eine abstrakte Rechtsnorm wie § 28 Abs. 4 FeV zu gründen. Der EuGH habe immer wieder vorbehaltlos festgestellt, dass die Mitgliedstaaten von Inhabern eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht verlangen können, dass diese die Bedingungen erfüllten, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung eines Führerscheins nach einem Entzug vorsehe. Die Nichtanerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins stelle sich daher nach wie vor als Ausnahme zu dem in der Richtlinie verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dar, weshalb auch die eine ausnahmsweise Nichtanerkennung vorsehende Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie eng auszulegen sei. Die maßgeblichen Vorschriften der Zweiten Führerscheinrichtlinie (vgl. Art. 8 Abs. 4) und der Dritten Führerscheinrichtlinie (Art. 11 Abs. 4) seien fast vollständig inhaltsgleich, da sich die Änderungen in Art. 11 Abs. 4 nur auf die Rechtsfolgenseite beschränkten. Mit der Neufassung der genannten Vorschriften solle auch nicht der sog. Führerscheintourismus bekämpft werden. Dieser Zielsetzung werde nämlich durch die Einführung eines einheitlichen neuen Führerscheinmodells mit verstärkten Sicherheitsmerkmalen und insbesondere durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein EU-Führerscheinnetz einzurichten, nachhaltig Rechnung getragen. Der Richtliniengeber hätte eine andere Formulierung wählen können, um eine Fortführung der Rechtsprechung des EuGH zu unterbinden. Die Richtlinie sei jedoch bereits Ende 2006 veröffentlicht worden; der EUGH habe aber auch in der Folgezeit, die zentrale Bedeutung, die dem Wohnsitzerfordernis nach seiner Rechtsprechung zugekommen sei, weiterhin verfolgt. Darüber hinaus weise Art. 13 der Dritten Führerscheinrichtlinie unter Ziffer 2 ausdrücklich darauf hin, dass eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis aufgrund dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden dürfe. Dementsprechend liege für die Aberkennung des Rechts, von seinem polnischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, kein Grund vor, weshalb der Bescheid aufzuheben sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Januar 2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, die mit Bescheid vom 14. Januar 2010 erfolgte Feststellung der fehlenden Berechtigung des Klägers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, beruhe auf § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm lägen vor. Dementsprechend gelte die Berechtigung aus § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht für den Kläger, dem die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden sei. Nach dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 4 der seit dem 19. Januar 2009 geltenden Dritten Führerscheinrichtlinie lehnt ein Mitgliedstaat es ab, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, einen Führerschein auszustellen. Dagegen habe die polnische Fahrerlaubnisbehörde trotz der vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Auskünfte über den Fahrerlaubnisentzug dem Kläger die Fahrerlaubnis erteilt.

Einen vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 23. April 2010 (6 B 17/10) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2010 (12 ME 133/10) als unzulässig verworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren 6 B 17/10 (12 ME 133/10) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

Entscheidungsgründe

Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 14. Januar 2010 rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der am 24. Juni 2009 ausgestellte polnische Führerschein der Fahrerlaubnisklasse B den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt.

Die Feststellung des Beklagten beruht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 und 3 FeV in der Fassung, die sie durch die am 19. Januar 2009 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung vom 07. Januar 2009 (BGBl. I S. 29) erhalten hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV). Nach § 28 Abs. 4 Satz 3 FeV ist Satz 1 Nr. 3 dieser Vorschrift nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt sind.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Die gegenüber dem Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 11. September 2007 verfügte rechtskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine der in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV aufgeführten Maßnahmen, die die Fahrberechtigung im Inland nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ausschließen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht nach § 29 StVG getilgt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV konnte der Beklagte daher einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen.

Der Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV steht Gemeinschaftsrecht nicht entgegen. Der Kläger kann sich nicht auf einen bis zum 19. Januar 2013 aus Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG (im Folgenden: Dritte Führerscheinrichtlinie) beruhenden Bestandsschutz berufen. Denn trotz der Regelung des Art. 13 Abs. 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie gilt die den Grundsatz gegenseitiger Anerkennung von Fahrerlaubnissen einschränkende Regelung des Art. 11 Abs. 4 Dritte Führerscheinrichtlinie schon für alle ab dem 19. Januar 2009 - und nicht erst ab dem 19. Januar 2013 - ausgestellten EU-Fahrerlaubnisse. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an (vgl. B. v. 18.08.2010 - 12 ME 57/10 -, www.dbovg.niedersachsen.de, - im Folgenden; dbovg -, ebenso VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2010 - 10 S 2391/09 -, DAR 2010, 153).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die zu Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (im Folgenden: Zweite Führerscheinrichtlinie) ergangene, einschränkende Rechtsprechung des EuGH auf Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar. Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (B. v. 18.08.2010, a. a. O. und B. v. 11.08.2010 - 12 ME 130/10 -, dbovg), des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 21.12.2009 - 11 CS 09.1791 -, DAR 2010, 103), des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (B. v. 14.04.2010 - 16 B 1564/09 - und v. 20.01.2010 - 16 B 814/09 - , zfs 2010, 236), des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 21.01.2010, a. a. O.) und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 23.06.2010 - 2 MB 31/10 - ; a. A.: Hessischer VGH, B. v. 04.12.2009 - 2 B 2138/09 -, OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 17.02.2010 - 10 B 11351/09 - ; OVG Saarland, B. v. 16.06.2010 - 1 B 204/10 - u. a.,juris = DAR 2010, 598). Insbesondere verweist die Kammer auf die ausführliche Begründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Beschluss vom 18. August 2010 und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sie auch im vorliegenden Klageverfahren folgt.

Auch die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Juni 2010 (a. a.O.) rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn die der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zugrunde liegenden Regelungen der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 a und b, 8 Abs. 2 und 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie im Wesentlichen unverändert in die Dritte Führerscheinrichtlinie übernommen worden sind, rechtfertigen allein die Änderungen des Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerscheinrichtlinie in der nunmehr geltenden Regelung des Art. 11 Abs. 4 der Dritten Führerscheinrichtlinie die Annahme, dass damit der bisherigen EuGH-Rechtsprechung die Grundlage entzogen worden ist. Die bisher in Art. 8 Abs. 4 und Abs. 2 der Zweiten Führerscheinrichtlinie vorgesehene Befugnis der Mitgliedstaaten, die Ausstellung eines Führerscheins abzulehnen („kann ablehnen…“), wurde durch die Regelung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie ersetzt, der insoweit bei inhaltsgleicher Umschreibung der Voraussetzungen die Pflicht eines Mitgliedstaates statuiert, die Ausstellung abzulehnen („lehnt ab…“). Gleiches gilt hinsichtlich Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie, der einem Mitgliedstaat bei vorangegangener Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung der Fahrerlaubnis in seinem Hoheitsgebiet nicht nur - wie unter der Geltung des Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Zweiten Führerscheinrichtlinie - die Befugnis einräumt, sondern die Verpflichtung auferlegt, es abzulehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen. Dabei handelt es sich nach Ansicht der Kammer um eine wesentliche und bewusste Änderung des Wortlautes. Dies folgt aus der Tatsache, dass innerhalb von Art. 11 Abs. 4 der Dritten Führerscheinrichtlinie nunmehr sowohl Tatbestände aufgeführt werden, die zu einem Ermessen der zuständigen Behörde führen (Unterabsatz 3), als auch solche, die gebundene Entscheidungen regeln (Unterabsätze 1 und 2). Auch die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vertretene Auffassung, dass diese Änderungen des Wortlauts lediglich auf die Folgevorschrift des Art. 15 der Dritten Führerscheinrichtlinie zu Art. 12 Abs. 3 der Zweiten Führerscheinrichtlinie, d. h. die Einführung eines einheitlichen neuen Führerscheinmodells mit verstärkten Sicherheitsmerkmalen und durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein EU-Führerscheinnetz einzurichten und zu nutzen, zurückzuführen seien, ist nicht nachvollziehbar - zumal auch das Oberverwaltungsgericht als Zielsetzung der Neufassung der Führerscheinrichtlinie die Unterbindung des sog. Führerscheintourismus ansieht. Nach Ansicht der Kammer ist vielmehr die Verpflichtung zur Versagung der Anerkennung von Fahrerlaubnissen im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie im Gesamtzusammenhang mit diesen weiteren Verschärfungen der Sorgfaltsanforderungen für die Ausstellung von Fahrerlaubnissen und der Einführung eines neuen Führerscheinmodells zu sehen. Auch ist in den Blick zu nehmen, dass die Ablehnung der Anerkennung mit der Verpflichtung der Mitgliedstaaten korrespondiert, es abzulehnen, einem Bewerber, dessen Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat entzogen, ausgesetzt oder eingeschränkt worden ist, einen Führerschein auszustellen (Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie). Damit zieht die Pflicht zur Ablehnung der Anerkennung im Sinne des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie die Konsequenz aus dem Umstand, dass diese entgegen der Bestimmung des Unterabsatzes 1 ausgestellt wurde. Da der Ausstellerstaat nunmehr nach Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Dritten Führerscheinrichtlinie zwingend zur Ablehnung der Erteilung einer Fahrerlaubnis an eine Person verpflichtet ist, deren Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt, oder entzogen worden ist, und umgekehrt der Aufnahmestaat zwingend zur Versagung der Anerkennung einer gleichwohl ausgestellten Fahrerlaubnis verpflichtet ist, stellt sich nicht mehr das Problem, dass sich ein (Aufnahme-)Mitgliedstaat eine ihm nach dem Anerkennungsgrundsatz nicht zustehende Prüfungskompetenz anmaßt; haben die Mitgliedstaaten in Anbetracht der nunmehr gebundenen Entscheidungen keinen Entscheidungsspielraum, ist auch einer restriktiven Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Unterabsätze 1 und 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie der Boden entzogen worden (vgl. Nds. OVG, B. v. 18.08.2010, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.01.2010, a. a. O.; VG Gelsenkirchen, U. v. 26.08.2010 - 9 K 3898/09 -, juris).  Es besteht damit nunmehr eine doppelte Absicherung zur Verhinderung des „Führerscheintourismus“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.01.2010, a. a. O.; VG Köln, U. v. 28.05.2010 - 11 K 475/10 -). Aus dem vom Kläger vorgetragenen Umstand, dass Urteile des EuGH zu einer Zeit ergangen sind, als die Dritte Führerscheinrichtlinie bereits bekannt war, lässt sich ebenfalls keine einschränkende Auslegung von Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie herleiten. Denn die Dritte Führerscheinrichtlinie war in diesen Entscheidungen weder Beurteilungsgrundlage noch Vergleichsmaßstab (vgl. BayVGH, B. v. 21.12.2009, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall ist dem Kläger, der seinen Wohnsitz lediglich für 6 Wochen nach Polen verlegt hatte, am 24. Juni 2009 von der polnischen Fahrerlaubnisbehörde ein polnischer Führerschein ausgestellt worden, obwohl diese seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes nachweislich darüber informiert worden war, dass dem Kläger im Bundesgebiet die Fahrerlaubnis entzogen worden war. Dementsprechend musste der Beklagte diesem eindeutigen Fall des „Führerscheintourismus“ mit dem angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt begegnen.

Die Aufforderung des Beklagten, den polnischen Führerschein unverzüglich zur Anbringung eines Vermerks der fehlenden Fahrberechtigung vorzulegen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage dafür ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. mit § 47 Abs. 2 FeV jedenfalls in entsprechender Anwendung. Die Vorschriften bestimmen, dass der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde nach der Entziehung unverzüglich zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen ist. In § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV heißt es dazu konkretisierend, dass nach der Entziehung oder bei Beschränkungen oder Auflagen ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen sind und auf dem Führerschein die Ungültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis vermerkt wird. Die Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle, in denen nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund der im EU-Ausland ausgestellten Fahrerlaubnis besteht und ein entsprechender Feststellungsbescheid ergeht, ergibt sich jedenfalls aus dem Regelungszweck. Denn nicht nur nach einer Entziehung bzw. Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, besteht das Bedürfnis, zur Vermeidung eines falschen Anscheins der Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs im Bundesgebiet einen entsprechenden Sperrvermerk einzutragen, sondern auch in den Fällen, in denen mangels Anerkennungsfähigkeit aufgrund geltender Vorschriften die ausländischen Fahrerlaubnisse von vorneherein nicht das Recht vermitteln, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (vgl. VG Gelsenkirchen, a. a. O.). Nach alledem begegnet auch die Androhung einer Einziehung des Führerscheins im Wege der Ersatzvornahme keinen rechtlichen Bedenken (§§ 65, 66, 70 Nds. SOG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Das Verfahren war nicht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsgesuch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an den EuGH (B. v. 16.08.2010 - 11 B 10.1030 -) ebenfalls dorthin vorzulegen oder analog § 94 VwGO auszusetzen (vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit der Aussetzung Nds. OVG, B. v. 29.09.2008 - 11 LC 281/09 -, dbovg, unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG). Das Gericht hält Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte für deutlich und eine Entscheidung durch den EuGH daher für nicht erforderlich im Sinne von Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Mangels einer unmittelbaren Bindungswirkung der anstehenden Entscheidung des EuGH (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 94 Rn. 60) und im Interesse einer zügigen Entscheidung gerichtlicher Verfahren war daher im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 94 VwGO analog von einer Aussetzung abzusehen.

Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 Abs. 4 Unterabsatz 1 der Zweiten Führerscheinrichtlinie auch auf die Neuregelung des Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Dritten Führerscheinrichtlinie anzuwenden ist, wird - wie dargelegt - in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt und höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage ist bislang noch nicht ergangen.