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  • ab 01.06.1960 (aktuelle Fassung)

§ 18 AbgEntG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgEntG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110010000000

Tritt ein früherer Abgeordneter, der eine Altersrente bezieht, wieder in den Landtag ein, so entfällt die Altersrente, solange er die Aufwandsentschädigung nach § 7 oder nach dem erneuten Ausscheiden ein Übergangsgeld bezieht. Entsprechendes gilt, wenn der frühere Abgeordnete Mitglied des Bundestages oder des Parlaments eines anderen deutschen Bundeslandes wird.