§ 18 AbgEntG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgEntG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110010000000
Tritt ein früherer Abgeordneter, der eine Altersrente bezieht, wieder in den Landtag ein, so entfällt die Altersrente, solange er die Aufwandsentschädigung nach § 7 oder nach dem erneuten Ausscheiden ein Übergangsgeld bezieht. Entsprechendes gilt, wenn der frühere Abgeordnete Mitglied des Bundestages oder des Parlaments eines anderen deutschen Bundeslandes wird.