Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.02.2018, Az.: 7 LA 109/17

Gewerbeuntersagung wegen Zahlungsrückständen beim Finanzamt nach Steuerschätzung; Berücksichtigung der Säumniszuschläge; Aufhebung einer Gewerbeuntersagungsverfügung; Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines erfolgsversprechenden Sanierungskonzeptes; Bewertung der Ursachen der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.02.2018
Aktenzeichen
7 LA 109/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 63910
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2018:0216.7LA109.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 18.10.2017 - AZ: 6 A 1743/16

Fundstellen

  • DÖV 2018, 417
  • FuBW 2018, 805-807
  • FuHe 2019, 72-74
  • FuNds 2018, 688-690
  • GV/RP 2019, 49-52
  • KomVerw/S 2019, 9-11
  • KomVerw/T 2019, 11-13
  • NZI 2018, 610-613
  • NdsVBl 2018, 250-252
  • NordÖR 2018, 182-184

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich.

  2. 2.

    Zahlungsrückstände beim Finanzamt sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie Säumniszuschläge umfassen.

  3. 3.

    Zahlungsrückstände beim Finanzamt sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Schätzungen beruhen.

  4. 4.

    Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept setzt grundsätzlich voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird.

  5. 5.

    Es ist unerheblich, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben; auf ein Verschulden kommt es nicht an.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 18. Oktober 2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 18. Oktober 2017 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Aufhebung der Gewerbeuntersagungsverfügung vom 11. Juli 2016 zu Recht abgewiesen.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor oder sind von der Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.

3

Die Klägerin stützt sich zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, ihre Abgabenrückstände hätten sich seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens nicht verändert. Sie habe die Rückstände massiv abgebaut, was sich aus der Verminderung der Steuerhauptforderung ergebe. Zum Teil habe das Finanzamt Forderungen in seine Aufstellungen einbezogen, die zum Zeitpunkt der Aufstellung noch gar nicht fällig gewesen seien. Hinsichtlich der Abführung der Umsatzsteuer habe sie pflichtgemäß gehandelt. Sie habe die Summen abgeführt, die sich aus den in der Kasse befindlichen Beträgen ergäben hätten. Das Finanzamt habe im Nachhinein höhere Einnahmen hinzugeschätzt, wodurch die Umsatzsteuer entstanden sei. Zwar sei es durchaus wahrscheinlich, dass höhere Einnahmen vorgelegen hätten, ihr ehemaliger Lebensgefährte aber Barbeträge aus der Kasse ohne ihre Kenntnis entnommen habe. Dies könne ihr allerdings nicht zugerechnet werden. Ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept sei deshalb nicht zustande gekommen, weil das Finanzamt nicht zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit gewesen sei. Die vom Finanzamt geforderten Raten seien von ihr nicht zu leisten gewesen. Sie habe gleichwohl Raten an das Finanzamt geleistet, so dass zwar keine Vereinbarung vorgelegen habe, sie aber sehr wohl an einem Sanierungskonzept gearbeitet habe. Aus dem Verlauf der Ratenzahlungen und dem Forderungsabbau sei zu erkennen, dass sie sukzessive ihre Rückstände abbaue. Bei einer Berücksichtigung des Gesamtbildes komme es auch auf ein etwaiges Verschulden bzw. Nichtverschulden an. Danach ergebe sich vorliegend keine ungünstige Prognose hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe bei der Gewerbeanmeldung für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit ihrem Namen gezeichnet, was sich an dem "I" des Vornamens erkennen lasse. Die Unterschiede dieser Unterschrift zu ihrer eigenen Unterschrift seien augenscheinlich. Gegebenenfalls sei hier ein Schriftsachverständigengutachten einzuholen. Auch die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es sei kein Zusammenhang zu den Tätigkeiten des Lebensgefährten zu erkennen, sei nicht korrekt. Dieser habe, um gegen ihn gerichtete Forderungen zu begleichen, Geld aus der Kasse ihrer Gastwirtschaft entnommen. Sie könne auch nicht deshalb als unzuverlässig angesehen werden, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe. Sie habe ihrem Lebensgefährten, der Steuerberater gewesen sei, vollständig vertraut und habe nicht erkennen können, dass dieser Entnahmen aus der Kasse tätige. Insgesamt ergebe sich aus der Gesamtschau gerade keine Unzuverlässigkeit.

4

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind auf der Grundlage dieses Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht zu erkennen.

5

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, NVwZ 2011, 546; BVerfG, Beschluss vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062). Für die Zulassung der Berufung genügt es aber nicht, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.01.2012 - 5 LA 85/10 -, juris).

6

Der Einwand der Klägerin, sie habe die Steuerrückstände bei dem Finanzamt seit der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens massiv abgebaut, was sich aus der Verminderung der Steuerhauptforderung ergebe, vermag nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung der Zeitpunkt ihres Erlasses maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 17.79 -, BVerwGE 65, 9; BVerwG, Urteil vom 02.02.1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1), d. h. hier der 11. Juli 2016. Dass es in dem Zeitraum von der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im September 2015 bis zum Erlass der Gewerbeuntersagungsverfügung zu keinem erheblichen Abbau der Steuerrückstände durch die Klägerin gekommen ist, belegen die Aufstellungen des Finanzamtes Wesermünde. Im Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens betrugen die Rückstände ausweislich der Mitteilung des Finanzamtes 17.961,75 € (Stand: 24. September 2015). Zum 29. Februar 2016 waren die Rückstände zwar auf 17.023,83 € gesunken, zum 09. Mai 2016 dann jedoch wieder auf 17.785,14 € gestiegen. Am - hier maßgeblichen - 30. Juni 2016 beliefen sich die Steuerrückstände der Klägerin dann auf 18.123,56 €.

7

Soweit die Klägerin geltend macht, dass das Finanzamt Forderungen in seine Aufstellungen einbezogen habe, die zum Zeitpunkt der Aufstellung noch gar nicht fällig gewesen seien, führt dies nicht zum Erfolg. Die Aufstellungen des Finanzamtes enthalten grundsätzlich die fälligen Steuerforderungen, d. h. sie geben die aktuelle Steuerschuld der Klägerin gegenüber dem Finanzamt wieder. Soweit in einzelnen Aufstellungen des Finanzamtes Forderungen aufgeführt sind, deren Fälligkeit erst im laufenden bzw. nachfolgenden Monat eingetreten ist, ergibt sich dies deutlich aus den jeweiligen Aufstellungen und vermag an dem vorliegend gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. So führt die Klägerin selbst die Aufstellung des Finanzamtes vom 19. Februar 2015 an. Rechnet man aus dieser Aufstellung die erst im März 2015 fällig gewordenen Forderungen in Höhe von 643,00 €, 35,40 € und 57,93 € heraus, so ergibt sich immer noch ein erheblicher Rückstand in Höhe von 20.053,94 €. Hinsichtlich der Aufstellung vom 09. Juni 2016 ist zu berücksichtigen, dass diese einmal ohne und einmal mit den noch im Juni (am 10. und am 24.) fällig werdenden Forderungen erfolgt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung waren auch die am 09. Juni 2016 noch nicht fälligen Beträge fällig und sind deshalb zu Recht in die Berechnung der Steuerrückstände eingeflossen.

8

Der Einwand der Klägerin, jedenfalls die Steuerhauptforderung habe sich reduziert, vermag nicht zu überzeugen. Die Zahlungsrückstände sind auch insoweit zu berücksichtigen, als sie Säumniszuschläge umfassen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2016 - 4 A 1425/14 -, juris). Ein Herausrechnen der Säumniszuschläge und ein Abstellen lediglich auf die Hauptforderung ist nicht möglich.

9

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass sie hinsichtlich der Abführung der Umsatzsteuer pflichtgemäß gehandelt habe, kann auch dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Zahlungsrückstände auch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie auf Schätzungen beruhen. Denn für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist allein maßgeblich, in welcher Höhe er bis zum Erlass der Ordnungsverfügung Steuern zuzüglich Zinsen und Zuschlägen nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Dabei sind auf Schätzungen beruhende Steuerschulden in gleicher Weise von Bedeutung wie solche, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2016, a. a. O., m. w. N.). Die Klägerin kann sich demnach nicht darauf berufen, die Umsatzsteuerbeträge beruhten auf einer Schätzung des Finanzamtes. Im Übrigen räumt die Klägerin selbst ein, dass es "durchaus wahrscheinlich" sei, dass höhere Einnahmen vorgelegen haben. Soweit der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin tatsächlich Barbeträge aus der Kasse der Klägerin entnommen haben sollte, muss sich die Klägerin dies zurechnen lassen. Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist die Klägerin als Betreiberin der Schankwirtschaft für die ordnungsgemäße Ausübung verantwortlich. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 12 f. des Urteilsabdrucks wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

10

Entgegen der Auffassung der Klägerin lag im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagungsverfügung auch kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vor. Grundsätzlich setzt ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept voraus, dass mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen und auch ein Tilgungsplan effektiv eingehalten wird (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.07.2013 - 22 C 13.1163 -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.03.2013 - 22 ZB 12.2633 -, juris). Das Finanzamt Wesermünde hat dem Beklagten sowohl schriftlich am 10. Mai 2016 als auch erneut telefonisch am 30. Juni 2016 mitgeteilt, dass ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept nicht vorliege. Es bestehe keine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Klägerin. Die Rückstände bewegten sich permanent im Bereich von 17.000,00 € bis 18.000,00 €. Dass es nicht zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt gekommen ist, räumt die Klägerin auch selbst ein. Soweit sie der Auffassung ist, die von ihr trotzdem geleisteten Raten würden ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept darstellen, wird dies von Seiten des Finanzamtes offensichtlich nicht geteilt und ist auch für den Senat nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die Klägerin - nach ihrem eigenen Vorbringen - im Rahmen ihrer bescheidenen Möglichkeiten nur unregelmäßig Raten an das Finanzamt abführen könne und dass dies keine hinreichend effektive Tilgung darstelle.

11

Soweit die Klägerin der Ansicht ist, bei einer Berücksichtigung des Gesamtbildes komme es auch auf ein etwaiges Verschulden bzw. Nichtverschulden ihrerseits an, kann dem nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es unerheblich ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.02.1980, a. a. O.). Aus diesem Grund kann letztlich auch das Vorbringen der Klägerin dahinstehen, wonach ihr ehemaliger Lebensgefährte bei der Gewerbeanmeldung für einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit ihrem Namen gezeichnet und - um gegen ihn gerichtete Forderungen zu begleichen - Geld aus der Kasse ihrer Gastwirtschaft entnommen habe.

12

Die von der Klägerin behauptete Fälschung ihrer Unterschrift durch ihren Lebensgefährten vermag auch aus anderen Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Aus den einreichten Unterlagen über die An-, Um- und Abmeldungen von Gewerbebetrieben sowohl der Klägerin als auch ihres Lebensgefährten ergibt sich, dass die Klägerin von Juli 1997 bis November 2000 ein Gewerbe des Zweigs "Gartengestaltung und Gartenpflege" betrieben hat. Der ehemalige Lebensgefährte hat in der Zeit von September 2000 bis Januar 2005 ein Gewerbe des gleichen Zweigs betrieben. Nach der Abmeldung dieses Betriebs des Lebensgefährten der Klägerin ist - neben dem im Jahr 2001 angemeldeten Schankwirtschaftsbetrieb der Klägerin - kein weiteres Gewerbe auf den Namen der Klägerin oder ihres Lebensgefährten angemeldet worden. Selbst bei unterstellter gefälschter Unterschrift des Lebensgefährten auf der Gewerbeanmeldung für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb der Klägerin, der bis November 2000 angemeldet war, ist dieser Umstand für die erheblichen Steuerrückstände der Klägerin nicht - bzw. jedenfalls nicht überwiegend - ursächlich. Denn aus den Aufstellungen des Finanzamtes Wesermünde ergibt sich, dass die Steuerrückstände der Klägerin in dem Zeitraum ab 2009 entstanden sind. Daher braucht auch dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens nicht weiter nachgegangen zu werden, wobei sich die Klägerin insoweit zudem entgegenhalten lassen müsste, dass sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stade keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat.

13

Schließlich führt auch das Vorbringen der Klägerin, sie könne nicht wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht als unzuverlässig angesehen werden, da sie ihrem Lebensgefährten, der Steuerberater gewesen sei, vollständig vertraut habe und nicht habe erkennen können, dass dieser Entnahmen aus der Kasse tätige, nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zu Recht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16.10.1959 - VII C 63.59 -, BVerwGE 9, 222) herangezogen und das darauf bezogene Vorbringen der Klägerin beanstandungsfehlerfrei gewürdigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 12 f. des Urteilsabdrucks, die die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht substantiiert in Zweifel zieht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

14

2. Soweit die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung zu Beginn ihres Schriftsatzes vom 05. Januar 2018 auch noch auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO stützt, hat ihr Zulassungsantrag auch unter diesen Gesichtspunkten keinen Erfolg. Denn die Berufungszulassungsgründe der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bzw. der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind von der Klägerin bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden. Sie benennt diese Zulassungsgründe lediglich zu Beginn ihres Schriftsatzes, greift sie jedoch an keiner Stelle wieder auf und beschränkt die Begründung ihres Zulassungsantrags auf Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

15

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).