Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.12.2017, Az.: 12 ME 163/17
Antragskonkurrenz zwischen für Windenergieanlagen gestellten Anträgen auf Erlass eines immissionsrechtlichen Vorbescheids und eines Genehmigungsbescheids; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von acht Windenergieanlagen (WEA)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.12.2017
- Aktenzeichen
- 12 ME 163/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 49556
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2017:1207.12ME163.17.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 07.07.2017 - AZ: 2 B 43/17
Rechtsgrundlagen
- § 6 BImSchG
- § 9 Abs. 2 BImSchG
- § 10 Abs. 1 S. 1 BImSchG
- § 2 Abs. 1 S. 1 der 9. BImSchV
- § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV
- § 126b BGB
Fundstellen
- DVBl 2018, 198-200
- ZNER 2018, 102
Amtlicher Leitsatz
Eine Antragskonkurrenz zwischen für Windenergieanlagen gestellten Anträgen auf Erlass eines immissionsrechtlichen Vorbescheids und eines Genehmigungsbescheids kann nicht im Hinblick auf solche Genehmigungsvoraussetzungen bejaht werden, die allenfalls in formunwirksamer und nicht ausreichend bestimmter Weise zum Gegenstand des Antrags auf Erlass des Vorbescheids gemacht worden sind.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihr vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren gegen die sofortige Vollziehung einer der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von acht Windenergieanlagen (WEA).
Das Verwaltungsgericht hat unter anderem folgende tatsächliche Feststellungen (die Fundstellenangaben in eckigen Klammern stammen von dem beschließenden Senat) getroffen:
Unter dem 23. April 2014 [vgl. Bl. 1 f. der Beiakte - BA - 4] habe die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die Errichtung von fünf WEA des Typs F. V112-3.3 beantragt [vgl. ASt 6, Antrag, Formular 1.1, S. 2, Nr. 4.2, in: Beiakte - BA - 1]. Mit ihrem Antrag habe sie um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
"Sind die geplanten 5 WEA-Standorte (WEA 1-WEA 5) gem. raumordnerischer Belange an den Standorten genehmigungsfähig?
Kann eine Abweichung gem. § 66 NBauO von § 5 NBauO - Reduzierung des Abstandes von 0,5 H auf 0,25 H (§ 5 NBauO) - für die Errichtung von WEA 1, 2, 3, 4 und 5 zugelassen werden?"
Unter dem 17. August 2015 habe die Antragstellerin "eine Ergänzung bzw. Änderung meines Antrages v. 22.04.2014 mit der Bitte die Seiten auszutauschen" übersandt [vgl. Bl. 71 BA 3 und ASt 10, in: Beiakte - BA - 1]. Unter dem Punkt "Begründung des Antrages" habe sie unter Bezugnahme auf die aktuell vorliegenden Entwürfe des RROP 2013 und 2014 (nur noch [vgl. zum einen ASt 6, Antrag, Formular 1.1, S. 3 - datiert auf den 22.4.2014 -, Nr. 6, letzte Zeilen <in BA 1> i. V. m. dem Antragsschreiben vom 23.4.2014 <Bl. 1 f. BA 4> und zum anderen Antragsänderungsschreiben v. 17.8.2015 <Bl. 71 BA 3> i. V. m. ASt 10, Antrag, Formular 1.1, S. 3 - datiert auf den 22.4.2014 -, Nr. 6, letzte Zeilen oberhalb der Orts- und Datumsangaben <in BA 1>]) um die Beantwortung folgender Frage gebeten.
"Sind die geplanten 5 WEA-Standorte (WEA 1-WEA 5) gem. raumordnerischer Belange an den Standorten genehmigungsfähig?"
Dazu habe sie erneut Antragsunterlagen übersandt, die teilweise modifiziert gewesen seien. Nach den im Formular 1.1 enthaltenen Angaben habe sie nunmehr die Errichtung von drei WEA des Typs F. V111-3.3 sowie zwei des Typs G. E-53 geplant. Zugleich habe sie Berechnungen zum Schattenwurf und zum Schall vorgelegt, die jeweils von der Errichtung einer WEA des Typs F. V111-3.3 und vierer WEA des Typs G. E-53 ausgegangen seien. Mit Schreiben vom 18. August 2015 [vgl. Bl. 72 BA 3] habe der Antragsgegner der Antragstellerin den Eingang der nachgereichten Unterlagen bestätigt; ausweislich eines handschriftlichen Vermerks auf den Schreiben der Antragstellerin vom 17. August 2015 seien die Unterlagen in die Antragsunterlagen "einsortiert" (Bl. 71 BA 3) worden [vgl. ASt 6, Antrag, Formular 1.1, S. 2-3, ASt 10, Antrag, Formular 1.1, S. 2-3 und Bl. 8-9BA 4].
Unter dem 5. August 2016 habe der Antragsgegner der Antragstellerin den Entwurf eines Vorbescheides [Bl. 81 f. BA 3 = ASt 12 in BA 1] übersandt. Darin sei ausgeführt worden, dass durch diesen Bescheid die Genehmigungsfähigkeit aus Sicht des Immissionsschutzrechtes (Schall) festgestellt werde. In der Begründung sei unter dem Punkt "Immissionsschutz/Schall" dargelegt worden, dass die in den Antragsunterlagen enthaltene Schallprognose für die dort ermittelten "Emissionsorte keine zusätzliche" [gemeint ist "Immissionsorte keine unzulässige" <vgl. Bl. 83 BA 3>] Zusatzbelastung feststelle. Unter dem Punkt "Bauordnungsrecht" sei ausgeführt worden, dass die Frage nach der Zulässigkeit der Reduzierung des Abstandes von 0,5 H auf 0,25 H nicht positiv beurteilt werden könne, zum Punkt "Planungsrecht/Raumordnung", dass eine abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit aus raumordnungsrechtlicher Sicht nicht erfolgen könne.
Nach weiteren Gesprächen zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und Mitarbeitern des Antragsgegners, deren genauer Inhalt aber zwischen den Beteiligten streitig sei, habe die Antragstellerin unter dem 22. November 2016 [Bl. 84 BA 3] ihren Antrag für die WEA 2 bis 5 zurückgenommen und somit auf die WEA 1 beschränkt.
Mit an die Antragstellerin gerichtetem "Vorbescheid" vom 31. Januar 2017 [Bl. 88 ff. BA 3] habe der Antragsgegner entschieden, dass die Zulässigkeit des Vorhabens aus Sicht des Immissionsschutzes (Schall) nicht festgestellt werden könne. Gegen diesen Bescheid habe die Antragstellerin unter dem 7. Februar 2017 Widerspruch erhoben [Bl. 96 BA 3], den der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 [Bl. 99 f. BA 3] zurückgewiesen habe.
Die Beigeladene habe am 22. September 2016 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit acht WEA im Bereich des Flecken H. beantragt [Bl. 32 ff. BA 10]. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 [Bl. 1 ff. BA 10 = ASt 1 in BA 1] habe der Antragsgegner ihr antragsgemäß die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht WEA erteilt.
Gegen diese Genehmigung habe die Antragstellerin unter dem 3. Januar 2017 [Bl. 371 ff. BA 2] Drittwiderspruch erhoben.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 [Bl. 317 BA 2] habe der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 21. Dezember 2016 angeordnet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 [Bl. 418 ff. BA 2] habe der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen den Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung habe er unter anderen ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung kein echtes Konkurrenzverhältnis bestanden hätte, da die Anträge weder denselben Genehmigungsinhalt betroffen noch denselben Verfahrensstand aufgewiesen hätten. Im Übrigen könne auch ein positiver Vorbescheid keine Sperrwirkung für die Bescheidung eines Antrages nach § 4 BImSchG entfalten, da er (noch) nicht zum Bau einer Anlage berechtige.
Über die dagegen von der Antragstellerin am 9. Juni 2017 erhobene Klage (2 A 316/17) sei noch nicht entschieden. Gleiches gelte für die von der Antragstellerin ebenfalls am 9. Juni 2017 erhobene Klage auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides (2 A 317/17).
Anknüpfend an seine tatsächlichen Feststellungen hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag der Antragstellerin unter anderem mit den folgenden rechtlichen Erwägungen abgelehnt:
Der Antrag sei unbegründet. Maßgebend hierfür sei, dass die Klage der Antragstellerin bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung aufgrund des Rechtsbehelfs der Antragstellerin nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen sei, sondern lediglich daraufhin, ob eine Verletzung von drittschützenden Rechten der Antragstellerin festzustellen sei. Insoweit komme vorliegend allein eine Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf sachgerechte und willkürfreie Behandlung von sich gegenseitig ausschließenden Genehmigungsanträgen in Betracht. Eine solche Rechtsverletzung liege jedoch nicht vor. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass bei Vorliegen einer sogenannten echten Konkurrenzsituation paralleler Genehmigungsanträge von der Behörde eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert sei, in welcher Reihenfolge sie die Anträge bescheide. Dabei erweise sich der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine Abweichung hiervon rechtfertigten. Unter Anwendung des Prioritätsprinzips komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem einer der sich ausschließenden Anträge entscheidungsreif sei. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die vom Antragsgegner vorgenommene Reihenfolge der Antragsbescheidung sachgerecht und willkürfrei gewesen. Sie sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil es an einem echten Konkurrenzverhältnis der beiden Anträge fehle. Ein solches liege nämlich nur dann vor, wenn die parallelen Anträge denselben Genehmigungsinhalt beträfen und denselben Verfahrensstand erreicht hätten. Die Anträge hätten hier einen unterschiedlichen Genehmigungsinhalt, weil das Verfahren der Antragstellerin einen Vorbescheid zum Gegenstand gehabt habe, der auf die Beantwortung der Frage beschränkt gewesen sei, ob die WEA nach "raumordnerischen Belangen" genehmigungsfähig sei. Demgegenüber habe die Beigeladene einen umfassenden Genehmigungsantrag nach den §§ 4, 6, 10 BImSchG gestellt. Hinzu komme, dass ein Vorbescheid anders als eine "Vollgenehmigung" weder die Errichtung noch den Betrieb der Anlage gestatte. Ein Vorbescheid enthalte vielmehr ausschließlich eine verbindliche, die Behörde im späteren Genehmigungsverfahren bindende Feststellung zum - ggf. im Vergleich zur "Vollgenehmigung" sehr eingeschränkten - Vorbescheidsgegenstand. Bereits diese Unterschiede zwischen einer "Vollgenehmigung" und einem Vorbescheid stünden der Annahme eines echten Konkurrenzverhältnisses zwischen entsprechenden Anträgen jedenfalls dann entgegen, wenn der Gegenstand des Vorbescheides - wie vorliegend - auf die Prüfung einer einzelnen Genehmigungsvoraussetzung beschränkt sei. Jedenfalls bei einer auf eine oder wenige Genehmigungsvoraussetzungen beschränkten Vorbescheidsfrage könne selbst einem entscheidungsreifen Vorbescheidsantrag gegenüber einem Antrag auf Vollgenehmigung daher keine "Sperrwirkung" zukommen. Vor diesem Hintergrund könne es bereits aus diesem Grund nicht als willkürlich angesehen werden, dass der Antragsgegner zuerst über den Antrag der Beigeladenen entschieden habe. Die Anträge hätten zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen auch nicht denselben Verfahrensstand erreicht. Denn anders als der Antrag der Beigeladenen hätte zu diesem Zeitpunkt der Antrag der Antragstellerin nicht positiv beschieden werden können. So lasse sich bereits die Frage, was aus Sicht der Antragstellerin Gegenstand des Vorbescheides sein sollte, schwer präzise beantworten. In diesem Zusammenhang sei es bereits verwirrend, dass die Antragstellerin ihre Vorbescheidsfrage einerseits mit ihrem Änderungsantrag vom 17. August 2015 gegenüber ihrem Ausgangsantrag beschränkt und explizit nur noch um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit "gem. raumordnerischer Belange" gebeten habe. Andererseits habe sie aber mit ihrem Änderungsantrag (erstmals) Unterlagen zum Schall und Schattenwurf vorgelegt, was gegenüber den zuvor unter dem 23. April 2014 vorgelegten Antragsunterlagen eher für eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes spreche (und von dem Antragsgegner offensichtlich [vgl. Bl. 76 und 87 BA 3] auch so verstanden worden sei). Der einzige Punkt, in dem im August 2016 theoretisch eine Entscheidungsreife hätte vorliegen können, sei die - an sich einzige - von der Antragstellerin gestellte Frage nach der raumordnungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit der (damals noch fünf) WEA.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 7. Juli 2017 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht. Den Beschwerdegründen des Antragstellers fehlt es teilweise bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen vermögen sie in der Sache nicht zu überzeugen.
Um sich im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22): Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grundsätzlich nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr muss er in der Regel den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und - soweit möglich - deren Vorzugswürdigkeit darlegen (Nds. OVG, Beschl. v. 16.11.2016 - 12 ME 132/16 -, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 56, und Beschl. v. 10. 2. 2014 - 7 ME 105/13 -, juris, Rn. 26). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung alternativ auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss ein Beschwerdeführer zudem alle diese Begründungen angreifen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 7.6.2006 - 2 ME 661/06 -, NVwZ-RR 2006, 650 f. [650]; Stuhlfauth, in: Bader u. a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn. 30, m. w. N.). Nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungfrist kann er seine Beschwerdebegründung nur noch ergänzen, soweit der konkrete zu ergänzende Beschwerdegrund bereits innerhalb offener Frist ausreichend, insbesondere also unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ausgeführt worden war (Nds. OVG, Beschl. v. 7.1.2014 - 7 ME 90/13 -, ZfWG 2014, 115 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 34).
Die Antragstellerin macht unter I. und II. in ihrer Beschwerdebegründungsschrift (Bl. 152 ff. GA) geltend, der Antragsgegner habe zu Unrecht über den von der Beigeladenen am 22. September 2016 gestellten Genehmigungsantrag zuerst entschieden und damit den von ihr, der Antragstellerin, zeitlich vorher am 23. April 2014 gestellten Antrag auf Erlass eines Vorbescheids rechtswidrig übergangen. Rechtsfehlerhaft sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Antrag auf Erlass eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG und dem Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG kein echtes Konkurrenzverhältnis bestehe. Zu Unrecht stelle es insoweit auf den Genehmigungsinhalt ab. Denn ein Vorbescheid könne rechtlich überhaupt nicht denselben "Genehmigungsinhalt" wie ein Genehmigungsbescheid haben. Die Anknüpfung an die Genehmigungswirkung würde daher bewirken, dass Genehmigungsbescheide [und -anträge] gegenüber Vorbescheiden [und Anträgen auf Erlass eines Vorbescheids] stets vorrangig wären. Das widerspreche dem Gesetz. Die Entscheidung eines Vorbescheids in Bezug auf einzelne Genehmigungsvoraussetzungen und den Standort binde sowohl die Behörde als auch den Antragsteller. Solange ein Vorbescheid nicht kraft Zeitablaufs (§ 9 Abs. 2 BImSchG) oder aufgrund eines Widerrufs (§ 21 BImSchG) seine Wirkung verliere, bleibe er verbindlich und sei von der Genehmigungsbehörde zu beachten. Das Gesetz sehe nicht vor, dass seine Verbindlichkeit durch einen konkurrierenden Genehmigungsantrag beschränkt oder aufgehoben werde. Bei der Entscheidung über andere Anträge sei er vielmehr zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Konflikte bezüglich des Standorts (Standsicherheit) sowie der Anforderungen an Schall und Schattenwurf. Rechtsfehlerhaft sei auch die Argumentation, dass ein echtes Konkurrenzverhältnis zwischen einem Antrag auf Erlass eines Vorbescheids nur dann anzuerkennen sei, wenn es sich um einen "umfassenden Vorbescheid" handle, nicht aber, wenn der Antrag auf Erlass eines Vorbescheids nur eine oder einzelne Genehmigungsfragen zum Gegenstand habe. Denn das Gesetz unterscheide bei den Rechtswirkungen des Vorbescheids keineswegs zwischen wichtigen und unwichtigen Genehmigungsvoraussetzungen. Richtig sei vielmehr, dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen einem Vorbescheidsantrag und einem Genehmigungsantrag bestehen könne, und zwar im Hinblick auf die sich wechselseitig ausschließenden Genehmigungsvoraussetzungen. Vorliegend schlössen sich ihr, der Antragstellerin, Vorhaben und dasjenige der Beigeladenen im Hinblick auf den Standort, die Standsicherheitsanforderungen, den Schall und den Schattenwurf wechselseitig aus. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei dagegen gar nicht mehr Gegenstand des Vorbescheidsverfahrens gewesen. Denn sie, die Antragstellerin, habe dem Antragsgegner durch E-Mail vom 1. Oktober 2015 [Bl. 73 BA 3] mitgeteilt, dass der Prüfungspunkt "Planungsrecht" entfalle. Da sie von dem Antragsgegner den vom 5. August 2016 datierenden Entwurf des beantragten Vorbescheids erhalten habe, habe sie ihren Antrag für entscheidungsreif halten dürfen.
Unter A) I. ihres Schriftsatzes vom 28. September 2017 (Bl. 270 ff. GA) wendet sich die Antragstellerin gegen die Beschwerdeerwiderung der Beigeladenen. Die ursprünglich beantragte Vorbescheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnerischen Belangen sei nicht der einzige zu beachtende Prüfungsgegenstand gewesen. Zwar sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV der Antrag schriftlich zu stellen. Der Antragsinhalt ergebe sich jedoch aus § 3 der 9. BImschV. Danach müsse der Antrag neben Angaben zum Namen und Wohnsitz des Antragstellers und zur Art und zum Standort der Anlage die Angabe enthalten, ob eine Genehmigung oder ein Vorbescheid beantragt werde (§ 3 Satz 1 Nr. 2 der 9. BImschV). Diese Angaben lägen in Schriftform vor. Notwendige Unterlagen und weitere Angaben seien lediglich mitzuteilen bzw. zu überreichen, wofür indessen keine Schriftform vorgesehen sei (§§ 4, 22 der 9. BImSchV). Selbst wenn man das Schriftformerfordernis auf Antragskonkretisierungen anwenden wollte, hätte es der Bescheidungsreife ihres, der Antragstellerin, Antrags auf Erlass eines Vorbescheides nicht entgegengestanden. Denn falls ein Verstoß gegen Schriftformerfordernisse vorläge, hätte der Antragsgegner sie darauf hinweisen müssen (§ 25 Abs. 1 VwVfG). Sie hätte dann notwendige Korrekturen sofort veranlasst. Entsprechende Hinweise habe der Antragsgegner aber zu keiner Zeit erteilt. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass ihr Vorbescheidsantrag formgerecht sei und entsprechend behandelt werde, insbesondere einschließlich des Prüfungsgegenstands "Schall". Es ergebe sich unzweifelhaft aus dem Entwurf vom 5. August 2016 für einen Vorbescheid, dass auch der Antragsgegner ihren Antrag so interpretiert habe. Da er die "Schalleigenschaften" in dem Entwurf antragsgemäß als Genehmigungsvoraussetzungen behandelt habe, gingen auch die Ausführungen der Beigeladenen dazu ins Leere, dass solche Genehmigungsvoraussetzungen, die (lediglich) im Rahmen der vorläufigen Gesamtprognose geprüft würden, nicht an der Feststellungswirkung des Vorbescheids teilhätten.
Mit diesen Argumenten gelingt es der Antragstellerin nicht, den oben unter I. wiedergegebenen selbstständig tragenden Begründungsstrang der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Der vorliegende Fall erfordert keine abschließende Klärung der Frage, nach welchen Grundsätzen die Konkurrenz zwischen einem Antrag auf Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheids (§ 6 BImSchG) und demjenigen auf Erlass eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids (§ 9 BImSchG) zu beurteilen ist. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Antragstellerin ist allerdings davon auszugehen, dass die Frage, ob eine "echte" Antragskonkurrenz vorliegt, sehr wohl vom beantragten Inhalt der begehrten Bescheide abhängig ist. Von einer "echten" Antragskonkurrenz kann nämlich nur die Rede sein, wenn es deshalb ausscheidet, beiden Anträgen stattzugeben, weil die begehrten Bescheide materiell-rechtlich nicht miteinander zu vereinbarende Regelungsinhalte (§ 43 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) hätten. Weshalb dies hier der Fall gewesen sein soll, legt die Antragstellerin nicht ausreichend dar.
Das Verwaltungsgericht ist (auf S. 13 und S. 24 seines Beschlusses) davon ausgegangen, dass der Genehmigungsantrag der Antragstellerin einen Vorbescheid zum Gegenstand gehabt habe, der auf die Beantwortung der Frage beschränkt gewesen sei, ob die WEA nach "raumordnerischen Belangen" genehmigungsfähig sei. Schon weil die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründungsschrift geltend macht, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens sei nicht (mehr) Gegenstand ihres Begehrens nach Erlass eines Vorbescheides gewesen, kann sich aus ihren Darlegungen deshalb nicht ergeben, dass in Bezug auf die Beurteilung "raumordnerischer Belange" zwischen den Regelungsinhalten des begehrten Vorbescheides und des seitens der Beigeladenen beantragten Genehmigungsbescheides eine Unvereinbarkeit bestanden hätte.
Auch soweit die Antragstellerin einen Konflikt zwischen ihrem Vorhaben und demjenigen der Beigeladenen unter den Blickwinkeln der Anforderungen an die Standsicherheit, der Beschränkung von Schallimmissionen und des Schattenwurfs sieht, zeigt sie eine Unvereinbarkeit der Regelungsinhalte der von ihr und der Beigeladenen begehrten Bescheide nicht überzeugend auf. Zwar macht sie geltend, die Beurteilung der entsprechenden Genehmigungsvoraussetzungen sei Gegenstand ihres Antrags auf Erlass eines Vorbescheids gewesen. Sie hat sich aber in ihrer Beschwerdebegründungsschrift nicht ausreichend mit dem davon abweichenden Standpunkt des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, das - wenn auch unter erkennbaren Zweifeln - letztlich eine gegenteilige Feststellung getroffen hatte (vgl. S. 21 ff. seines Beschlusses). Ihre erst nach dem Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Darlegungen in dem Schriftsatz vom 28. September 2017 stellen sich deshalb nicht mehr als zulässige Ergänzung ihrer Beschwerdegründe dar, zumal sie sich auf das Vorbringen der Beigeladenen, nicht aber auf die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses beziehen.
Davon abgesehen vermögen auch diese Darlegungen in der Sache nicht zu überzeugen. Denn der Auffassung der Antragstellerin, sie habe die genannten konfliktträchtigen Genehmigungsvoraussetzungen zum Gegenstand ihres Antrags auf Erlass eines Vorbescheids gemacht, hält die Beigeladene zu Recht entgegen, dass für den Antrag auf Erlass eines Vorbescheids gemäß den §§ 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, 2 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV eine schriftliche (oder elektronische) Antragstellung bei der Behörde erforderlich ist. Festlegungen des Antragsinhalts können daher weder mündlich noch durch einfache E-Mails vorgenommen werden, die ihrerseits nur der Textform entsprechend § 126b BGB genügen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 17.3.2017 - 12 ME 173/17 -, juris, Rn. 11). Der dem Formerfordernis unterliegende Antragsinhalt muss gemäß § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV zudem die bestimmte Angabe enthalten, für welche Genehmigungsvoraussetzungen der Vorbescheid beantragt wird. Die Antragstellerin hat nicht näher dargelegt, durch welches ihrer Schreiben an den Antragsgegner sie die im Verhältnis zum Vorhaben der Beigeladenen konfliktbehafteten Genehmigungsvoraussetzungen formgerecht zum Gegenstand ihrer Antragstellung gemacht und mit welchen genauen Fragestellungen sie ein solches Begehren konkretisiert habe. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann indessen vom Vorliegen einer auf eben diese Genehmigungsvoraussetzungen bezogenen bestimmten schriftlichen Angabe im Sinne des § 23 Abs. 1 der 9. BImSchV nicht ausgegangen werden. Denn der ursprüngliche Antrag vom 23. April 2014 hatte die genannten konfliktbehafteten Genehmigungsvoraussetzungen nicht zum Gegenstand und inwiefern der von dem Verwaltungsgericht als "verwirrend" bezeichnete Änderungsantrag vom 17. August 2015 sie enthalten habe, legt die Antragstellerin schon nicht genügend dar. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich bei einer Antragserweiterung, welche für ihren Gegenstand die Wirkung einer erstmaligen Antragstellung entfalten soll, auch weder um eine Antragskonkretisierung noch um eine formfrei mögliche Ergänzung von Antragsunterlagen oder -angaben. Das Formerfordernis ist vielmehr für solche Antragserweiterungen zwingend. Formunwirksame oder mündliche gestellte (Erweiterungs-) Anträge sind ipso iure unwirksam (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblatt, Stand: 1.5.2017, Bd. IV, § 2 der 9. BImSchV Rn. 5). Unerheblich sind daher auch die Darlegungen der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner schließlich ebenfalls von einem in ihrem Sinne geänderten und erweiterten Antragsinhalt ausgegangen sei und er seine Beratungspflicht verletzt habe, sollte ein Formerfordernis bestanden haben, auf welches sie nicht hingewiesen worden sei. Denn weder ein behördlicher Rechtsirrtum über das Vorliegen einer wirksamen Antragserweiterung noch ein Verstoß gegen eine der Antragstellerin gegenüber bestehende Beratungspflicht würden es rechtfertigen, zu Lasten der Beigeladenen einen formwirksamen und im Sinne der Antragstellerin bestimmt gefassten Antrag zu fingieren, um ihm im Konkurrenzverhältnis der Anträge Priorität beilegen zu können.
Nach alledem rechtfertigen die Darlegungen der Antragstellerin bereits nicht die Annahme, dass Gegenstand eines von ihr gestellten wirksamen Antrags auf Erlass eines Vorbescheids die im Verhältnis zu dem Vorhaben der Beigeladenen konfliktbehafteten Genehmigungsvoraussetzungen gewesen sind. Dementsprechend ist auch nicht überzeugend dargelegt, dass hinsichtlich dieser Genehmigungsvoraussetzungen in dem begehrten Vorbescheid abschließende Feststellungen zu treffen gewesen wären. Schon deshalb beruft sich die Antragstellerin ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 17.7.2012 - 1 EO 35/12 -, ZNER 2012, 443 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 28, - Bl. 2 ff. [6] BA 3).
Die abstrakten Ausführungen der Antragstellerin zur Bindungswirkung eines Vorbescheids können vor dem Hintergrund, dass es an überzeugenden Darlegungen fehlt, aus denen sich im konkreten Fall eine Unvereinbarkeit der Regelungsinhalte der seitens der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils begehrten Bescheide ergibt, ebenfalls nicht überzeugen. Da die Antragstellerin in ihren dargelegten Beschwerdegründen der Auffassung ist, sie habe die Genehmigungsvoraussetzungen, derentwegen ein Konflikt zwischen ihrem Vorhaben und demjenigen der Beigeladenen bestehe, bereits zum Gegenstand ihres Vorbescheidsantrags gemacht, bieten diese Beschwerdegründe insbesondere keine Veranlassung, obergerichtlich die Frage aufzuwerfen, ob und inwieweit ein relevantes Konkurrenzverhältnis zwischen einem Antrag auf einen Genehmigungsbescheid und demjenigen auf einen Vorbescheid deshalb bestehen könnte, weil ein Vorbescheid über die Entscheidung hinsichtlich der antragsgegenständliche Genehmigungsvoraussetzungen hinaus eine positive vorläufige Gesamtbeurteilung des Vorhabens voraussetzt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/99 - BauR 2010, 1550 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 57; vgl. Wasielewski, in: Führ, GK-Immissionsschutzrecht, Köln, 2016, § 9 Rnrn. 70 f. und 88) und auch diese Beurteilung ggf. Teil seines Regelungsinhalts ist (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 9 Rn. 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Antragstellerin auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese durch ihre Antragstellung (Bl. 182 GA) ein eigenes Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) eingegangen ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht den Vorschlägen unter den Nrn. 1.5 Satz 1 und 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).