Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 12.05.2020, Az.: 1 B 45/19

Basisprämie; Basisprämie (Zahlungsansprüche); Betriebsinhaber; Bewirtschaftung; Bodenbearbeitung; Bodenbewirtschaftung; landwirtschaftliche Fläche; landwirtschaftliche Nutzung; materielle Beweislast; Schlagkartei; Zahlungsansprüche; Zahlungsansprüche (Basisprämie)

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.05.2020
Aktenzeichen
1 B 45/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71987
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zu den Anforderungen, eine tatsächliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen als Voraussetzung für die Agrarförderung darzulegen.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2019. Durch diesen Bescheid wurden der Antragstellerin vormals zugewiesene Zahlungsansprüche aberkannt und eingezogen.

Der im Jahr 2006 verstorbene Ehemann der Antragstellerin hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Rindviehhaltung bewirtschaftet und auf seine Anträge Agrarförderung erhalten. Ab jenem Jahr beantragte die Antragstellerin Agrarförderung und gab in den Förderanträgen an, einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb zu leiten, nunmehr ohne Tierhaltung. Seither erhielt sie auf ihre Anträge Betriebsprämien und Zuwendungen für die Beteiligung an Agrarumweltmaßnahmen. Auf ihren Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen vom 11. Mai 2015 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 32,61 Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

Im Nachgang zu dem Sammelantrag Agrarförderung für das Jahr 2018 fand im Beisein der Antragstellerin eine Vor-Ort-Kontrolle am 9. Oktober 2018 statt. In dem Prüfprotokoll hielt die Prüferin Dr. C. u.a. Folgendes fest:

„Anlage A - Allgemeine und Betriebliche Voraussetzungen … 1. Angaben zur Antragsberechtigung … 1.2 selbständiges Unternehmen … Bemerkungen: Keine Hofstelle und keine Maschinen vorhanden, die Flächen werden nicht selbst bewirtschaftet, sondern an andere abgegeben, die Verfügungsgewalt liegt nicht bei der Antragstellerin, keine Rechnungen über die Bewirtschaftung vorhanden“ (S. 8 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

„Anlage BV 1 Ökologischer Landbau …2.2 jährliche Nutzung … folgende Schläge wurden nicht/teilw. nicht genutzt: 2, 1, 10“ (S. 14 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20). Von Teilbereichen dieser Schläge wurden Fotoaufnahmen zur Akte genommen (S. 23, 24, 32 - 34, 37 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

„Bewertungsbogen zur Vor-Ort-Kontrolle ELER-Fördermaßnahme …4. Hinweise zum Betrugsverdacht … Betrieb wurde bis 2007 vom Ehemann der Antragstellerin bewirtschaftet. Seitdem wurden die Flächen von D. A., E., und F., G., bewirtschaftet. Es werden keine Rechnungen gestellt, die Bewirtschafter leisten eine kleine Barzahlung an Frau A. für die Nutzung der Flächen, unabhängig von der Erntemenge. Es besteht eine Abnahmebestätigung mit den Landwirten … Es ist keine Hofstelle und keine Maschinen vorhanden. Die Flächen werden nicht von der Antragstellerin bewirtschaftet.“ (S. 15R, 16 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20). Die Antragstellerin unterzeichnete das Protokoll, um ihre Anwesenheit bei der Vor-Ort-Kontrolle zu bezeugen. Bemerkungen zu der Prüfung fügte sie nicht hinzu.

Die angeführte Abnahmebestätigung (S. 18 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) hat folgenden Inhalt: „Hiermit bestätige ich, dass ich auf den Flächen von Frau A. - Niedermarschacht - … den Aufwuchs - auf Abruf - für mich ernte. Es besteht kein Pachtvertrag.“ Das nicht datierte Schriftstück ist von den Landwirten D. A. und F. unterzeichnet (S. 18 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20).

Zu der Vor-Ort-Kontrolle führte die Prüferin am 10. Mai 2019 (S. 196 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) aus, dass ihre Feststellungen zum damaligen Zeitpunkt auf den Angaben der Antragstellerin und den ihr - der Prüferin - vorliegenden Unterlagen/Belegen beruht hätten. Sie habe das Protokoll sowie sämtliche Anmerkungen darin mit der Antragstellerin besprochen. Diese habe im Verlauf des Gesprächs mehrfach die Möglichkeit gehabt, Belege vorzulegen oder Aussagen zu verbessern. Im Anschluss habe die Antragstellerin das Protokoll unterschrieben ohne weitere Bemerkungen hinzuzufügen. Auf Nachfrage zu einer Hofstelle habe die Antragstellerin erklärt, dass „es keine gäbe“ und dass sie „auch keine Maschinen hätte“, um das Grünland zu bewirtschaften. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle habe ihr die Antragstellerin keine Rechnungen über die Bewirtschaftung der Flächen vorgelegt. Sie habe die Antragstellerin danach gefragt und dieser auch erläutert, was das bedeute. Die Antragstellerin habe aber keine Rechnungen vorgelegt. Als Nutzungsnachweis habe sie ihr - der Prüferin - nur die Abnahmebestätigung der Herren A. und H. vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle seien Teile der Schläge 1, 2 und 10 noch nicht bewirtschaftet worden. Auf die Bemerkung, dass diese Schläge noch vollständig genutzt werden müssten, habe die Antragstellerin gesagt, dass sie gedacht hätte, die Herren A. und H. hätten die Flächen komplett gemäht und sie hätte das noch nicht gesehen. Sie - die Antragstellerin - würde den beiden Landwirten Bescheid sagen, dass diese Teilflächen noch genutzt werden müssten. Die Höhe und den Zeitpunkt der angeführten Zahlungen habe die Antragstellerin nicht näher erläutert. Die Protokolle der Öko-Kontrollstelle hätten für den Betrieb keine Beanstandungen ergeben, wobei die Kontrollstelle nicht überprüfe, von wem die Flächen bewirtschaftet würden. Den Verkauf landwirtschaftlicher Produkte habe sie - die Prüferin - nach den Protokollen der Öko-Kontrollstelle nicht überprüft. Die Antragstellerin habe nach eigener Aussage den Betrieb bzw. die Flächen „seit dem Tod ihres Mannes 2007“ nicht mehr selbstständig bewirtschaftet.

In einer ersten Stellungnahme machte die Antragstellerin durch ihren damaligen Bevollmächtigten geltend: Die Feststellungen in dem Protokoll der Vor-Ort-Kontrolle, dass weder eine Hofstelle noch eigene Maschinen vorhanden gewesen seien und dass sie ihre Flächen nicht bewirtschaftet habe, seien falsch. Sie sei Eigentümerin ihres landwirtschaftlichen Betriebes mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden. Auf der Hofstelle betreibe sie einen Hofladen. In den Wirtschaftsgebäuden befänden sich die Maschinen, insbesondere zwei Schlepperanhänger, Heumaschinen und eine Hochdruckpresse. Die Wirtschaftsgebäude dienten zudem als Heulager. Eine Viehhaltung werde nicht betrieben. Sie bewirtschafte ausschließlich Außendeichflächen im Rahmen des biologischen Landbaus. Sie betreibe eine sehr extensive Nutzung der Grünlandflächen. Der Aufwuchs der Flächen sei wegen der regelmäßig feststellgestellten Dioxinbelastung nicht uneingeschränkt nutzbar. Bei der Kontrolle ihres Betriebes durch die Öko-Kontrollstelle sei es zu keiner Zeit zu Beanstandungen gekommen. Ein Abschleppen und Walzen der Flächen sei im Deichvorland weder üblich noch nötig und eine Düngung sei verboten. Entsprechend gering sei der Aufwuchs dieser Grünlandflächen, der lediglich als Pferdefutter genutzt werden könne. Sie verkaufe zudem über den Hofladen geringe Mengen an Heuballen für Kleintiere. Überwiegend gebe sie den Aufwuchs an andere Landwirte zu günstigen Konditionen ab, damit die Flächen entsprechend den Vorgaben für das Deichvorland jedes Jahr geräumt würden. Im Jahr 2018 hätten diese Flächen zuletzt einen Verkaufserlös erbracht. Insoweit verweise sie auf die Rechnungen des Lohnunternehmers I. und ihre Rechnungen an die Landwirtschaftsbetriebe A. und H.. Sie bewirtschafte die Flächen auf eigene Rechnung, behalte einen Teil des Heus für den eigenen Verkauf zurück, sorge dafür, dass durch Hochwasserereignisse abgelagerte Treibsel von den Flächen entfernt würden, bringe die Flächen kurzrasig in die Vegetationsruhe, was nur mit Hilfe von Pferde haltenden Betrieben möglich sei. Sie zahle Beiträge für die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger, die Landwirtschaftskammer, habe Flächen gepachtet (für die sie mehr als 2.600 EUR p. a. zahle) und andere Flächen - außerhalb des Deichvorlandes - verpachtet. Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Mineraldünger sei auf den von ihr bewirtschafteten Flächen verboten. Für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolge eine Vollbuchhaltung. Die Mahd der überwiegenden Flächen im Deichvorland habe sie stets beim Lohnunternehmen I. in Auftrag gegeben. In weniger ertragreichen Jahren bzw. bei ungünstigen Erntebedingungen sei dann vereinbart worden, dass die Rechnung des Lohnunternehmers über die von ihr in Auftrag gegebene Mahd an den jeweiligen Heukäufer weitergegeben worden sei. Den Landwirten A. und H. sei das Grünland zu keiner Zeit zur Nutzung überlassen worden. Diese und auch andere Landwirte seien lediglich als Käufer des Grünlandbewuchses in jährlich abweichendem Umfang aufgetreten. Sie habe die von ihr beantragten Flächen selbst und auf eigenes Risiko bewirtschaftet. Die Zuwendungs- und Zahlungsvoraussetzungen seien keinesfalls künstlich geschaffen worden.

Nachfolgend machte sie ergänzend geltend: Bereits die Vorgehensweise der Prüferin bei der Vor-Ort-Kontrolle sei zu monieren. Eine Auskunftspflicht im Rahmen der Anhörung habe wegen eines Verdachts auf Subventionsbetrug nicht bestanden. Im Tatsächlichen seien die angeblichen Feststellungen der Prüferin unrichtig und falsch. Offenkundig sei eine Hofstelle (älteres bäuerliches Ensemble) vorhanden. Hierbei handele es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung. Wahrheitswidrig sei behauptet worden, dass keine Maschinen vorhanden gewesen seien. Tatsächlich hätten sich im Zeitpunkt der Prüfung in der Scheune zwei Traktoren, ein Anhänger und ein Mähwerk befunden. Weiter stelle die Prüferin die falsche Behauptung auf, es sei kein Betrieb vorhanden. Wie die Prüferin zu dieser Feststellung komme, könne nicht nachvollzogen werden. So seien Vermietung und Verpachtung im Rahmen der landwirtschaftlichen Betriebsführung üblich. Man könne einen landwirtschaftlichen Betrieb auch ohne eigene Maschinen führen. So könne man sich Maschinen ausleihen und dies müsse auch nicht zwingend mit irgendwelchen Rechnungsstellungen einhergehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sie lediglich einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb leite. Woher die Prüferin ihre Behauptungen nehme, sie - die Antragstellerin - hätte die Flächen nicht selbst bewirtschaftet, sondern an andere vergeben, die Verfügungsgewalt läge nicht bei ihr und es wären keine Rechnungen vorhanden, sei unerfindlich. Sie - die Antragstellerin - habe nichts davon so gesagt. Gleiches gelte für die falschen Behauptungen der Prüferin, die Flächen seien durch die Landwirte D. A. und F. bewirtschaftet worden und diese hätten für die Nutzung unabhängig von der Erntemenge kleinere Barzahlungen geleistet. Diese Landwirte hätten nicht den Besitz der betreffenden Flächen - auch nicht im Wege der Pacht - erlangt. Sie hätten daher für diese Flächen keine Agrarförderung beantragen können. Es sei alles andere als ungewöhnlich, dass Landwirte Ernten ab Feld kauften. Hierdurch würden sie nicht zum Pächter. Im Übrigen komme es im Recht der Agrarförderung nicht darauf an, ob sie - die Antragstellerin - das wirtschaftliche Risiko getragen habe.

Mit Bescheid vom 9. August 2019, am 23. August 2019 zur Post aufgegeben, nahm die Antragsgegnerin ihren Bescheid über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen mit Wirkung für die Vergangenheit zurück und zog die aus ihrer Sicht zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche wieder ein. Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung des Einzugs der Zahlungsansprüche an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Zahlungsansprüche seien zu Unrecht zugewiesen worden. Nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom Oktober 2019 habe die Antragstellerin im Antragsjahr 2015 keine der beantragten Flächen selbst bewirtschaftet. Daher müsse die Anzahl der Zahlungsansprüche entsprechend angepasst werden. Die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes sei geboten, um die zwingend zu beachtenden unionsrechtlichen Vorschriften zum wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union durchzusetzen.

Dagegen legte die Antragstellerin am 20. September 2019 Widerspruch ein und nach Ergehen des am 21. Februar 2020 zugestellten Widerspruchsbescheids der Antragsgegnerin vom 19. Februar 2020 hat sie am 20. März 2020 Klage erhoben mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Ferner sucht sie um vorläufigen Rechtsschutz nach. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 2. April 2020 zusätzlich die sofortige Vollziehung der Rücknahme des Bescheids über die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen angeordnet.

Zur Begründung ihres Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wiederholt die Antragstellerin im Wesentlichen ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Die Rücknahme des Bescheids über die Zuweisung von Zahlungsansprüchen sowie die Wiedereinziehung dieser Zahlungsansprüche seien rechtswidrig. Sie habe die Flächen selbst bewirtschaftet. Die Behauptungen in dem Bescheid hätten ausschließlich auf Angaben einer Prüferin beruht, die die Vor-Ort-Kontrolle ungewöhnlicher Weise allein vornahm, ohne ihr - der Antragstellerin - die Hinzuziehung einer dritten Person zu ermöglichen. Dabei habe die Prüferin den Betrieb nicht ordnungsgemäß in Augenschein genommen. Objektive Umstände, die darauf hätten schließen lassen können, dass sie - die Antragstellerin - ihre Flächen nicht selbst bewirtschaftet habe, habe die Antragsgegnerin nicht festgestellt. Die Behauptungen der Prüferin seien unzutreffend und würden bestritten. Insbesondere seien die beantragten Flächen in ihrem Eigentum und Besitz. Sie seien weder verpachtet noch sei in anderer Weise der Besitz auf Dritte übergegangen. Allein der Umstand, dass die genannten Landwirte Heu auf den Flächen direkt geerntet hätten, führe noch nicht dazu, dass der Vorwurf berechtigt wäre, sie - die Antragstellerin - habe die Flächen nicht selbst bewirtschaftet. Es sei nicht ungewöhnlich, dass Landwirte Ernten ab Feld kauften. Die Behauptungen der Antragsgegnerin seien gänzlich unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig; ihre Pauschalität vermöge den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen. Die Antragsgegnerin gehe nunmehr in ihrem Widerspruchsbescheid zu Unrecht davon aus, dass sogenannte „Fußspuren“ einer Eigenbewirtschaftung fehlten und diese daher ausgeschlossen sei, indem sie sich auf die Unterlagen der Öko-Kontrollstelle sowie auf den Umstand beziehe, dass dort in einem Teil der Berichte vermerkt worden sei, dass es keine Betriebsmittelzukäufe oder Verkaufsbelege gegeben habe. Denn es handele sich bei den Betriebsflächen um Grünlandflächen, die extensiv bewirtschaftet würden. Eine regelmäßige Düngung und ein regelmäßiger Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die einen entsprechenden Einsatz von zuzukaufenden Betriebsmitteln erfordern würden, seien nicht notwendig und im Übrigen verboten. Dementsprechend könne das Fehlen von Betriebsmittelzukäufen nicht als Beleg für eine mangelnde Eigenbewirtschaftung gewertet werden. Auch Nachsaaten seien auf den Flächen nicht erfolgt. Daraus sei mit Blick auf den Unkrautdruck ferner zu folgern, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung mit regelmäßigen Pflegearbeiten stattgefunden haben müsse. Diese Arbeiten habe sie selbst ausgeführt. Zu einer Eigenbewirtschaftung gehöre nicht allein die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trage, sondern auch, wer die maßgeblichen Entscheidungen treffe, insbesondere über die Pflege der Flächen. Sie selbst habe die Entscheidungen darüber getroffen, wann welche Pflegemaßnahmen auf den Flächen ausgeführt würden und habe diese in der Regel selbst ausgeführt. Soweit Arbeiten durch andere ausgeführt worden seien, seien entsprechende Belege vorgelegt worden. Sie habe auch das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung getragen. Eine Vermarktung des Ertrags sei nur möglich, wenn die Flächen einen üblichen Ertrag erbrächten und sie nicht durch mangelnde Pflege verunkrautet wären, so dass das Heu nicht zur Tierfütterung eingesetzt werden könne. Dann wäre es nicht möglich, die Ernte zu einem Pauschalpreis ab Feld zu verkaufen, weil die Abnehmer kein Interesse an dem (verkrauteten) Ernteertrag hätten. Zudem hätten die Landwirte A. und H. weder eine Flächenüberlassung noch eine Bewirtschaftung der Flächen, sondern vielmehr ihren Vortrag bestätigt, dass es sich dabei lediglich um den Verkauf der Erträge „ab Feld“ gehandelt habe. Aussagen über andere Maßnahmen außerhalb der Ernte der Erträge hätten die Landwirte nicht gemacht. Insoweit fehle jedweder „Fußabdruck“ einer Bewirtschaftung durch diese Landwirte. Ferner sei die Behauptung unzutreffend, sie habe (bei der Vor-Ort-Kontrolle) keine Einkaufs- oder Verkaufsrechnungen oder Rechnungen über die Bewirtschaftung vorlegen können. Die Prüferin habe sie weder danach gefragt noch die Bedeutung dieser Unterlagen erläutert. Soweit im Verwaltungsverfahren ledig erklärt worden sei, es hätten Rechnungen „über die Bewirtschaftung“ vorgelegt werden sollen, bleibe unklar, was die Prüferin tatsächlich gesagt und verlangt habe. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin Landpachtverträge nicht vorlegen und damit eine Überlassung der Flächen nicht nachweisen können. Hiernach stütze sich diese Behauptung ausschließlich auf vermeintliche Aussagen ihrerseits bei der Vor-Ort-Kontrolle gegenüber der Prüferin, wobei die Kontrolle mangelbehaftet gewesen sei. Schließlich sei die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ausreichend, zumal die Zahlungsansprüche nicht zu Unrecht zugewiesen worden seien. Im Übrigen sei die Abwägung der einzustellenden Interessen fehlerhaft vorgenommen worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die sofortige Vollziehbarkeit der Einziehung der Zahlungsansprüche keine endgültigen Nachteile für sie - die Antragstellerin - haben werde. So werde es ihr erheblich erschwert, ihre Flächen mit Zahlungsansprüchen zu verpachten. Ferner sei sie für die Beantragung von Agrarförderung für das Jahr 2020 auf die Zahlungsansprüche angewiesen. Eine rückwirkende Aktivierung von neu zugewiesenen Zahlungsansprüchen nach erfolgreicher Klage sei nicht möglich. Demgegenüber trage die Antragsgegnerin ein geringeres Risiko, weil es ihr jederzeit möglich sei, eine zu Unrecht ausgezahlte Direktzahlung zurückzuerlangen. Mit Blick auf ihre Eigentumsflächen sei damit auch kein finanzielles Risiko verbunden.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 20. März 2020 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2019 wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig ergangen. Die Antragstellerin habe einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht geleitet. Insoweit verweise sie auf die Feststellungen der Prüferin bei der Vor-Ort-Kontrolle vom Oktober 2018. Laut der Prüferin habe die Antragstellerin gesagt, dass diese selbst nichts mache. Vielmehr würden die beiden Landwirte, die den Aufwuchs ab Fläche gekauft hätten, die Flächen pflegen und abernten. Weiter habe die Antragstellerin bei der Kontrolle erklärt, sie könne keine Rechnungen für Betriebsmittel, Lohnarbeiten oder Ernteverkäufe vorlegen. Ferner habe sie - die Antragstellerin - keine Maschinen und Geräte für die Grünlandbewirtschaftung; es sei ja zulässig, diese Arbeiten durch Dritte durchführen zu lassen. Aufgrund dieser Aussagen sei ein Hofrundgang und eine Besichtigung der Scheune unterblieben. Die Aussagen der Prüferin seien plausibel und nachvollziehbar. Auch die Prüfberichte der Öko-Kontrollstelle belegten nicht eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung durch die Antragstellerin. Eine nähere Prüfung, wer den Betrieb tatsächlich bewirtschafte, erfolge durch diese Stelle nicht. Die Prüfung beschränke sich auf die Einhaltung der Vorschriften der EU-Öko-Verordnung. Auch nach Feststellung dieser Prüfstelle habe es bis Oktober 2018 keinerlei Ein- oder Verkaufsbelege gegeben. Eine Eigenbewirtschaftung hinterlasse immer eine Reihe von „Fußspuren“. Seien solche nicht vorhanden, sei eine Eigenbewirtschaftung ausgeschlossen. Zu solchen Fußspuren zählten Rechnungen und Zahlungsbelege für den Einkauf von Diesel, Saatgut, Pflanzenschutzmittel, Maschinen, Kleingerätschaften usw. Auf den Flächen müssten Pflegearbeiten erledigt werden, um dem Unkrautdruck entgegenzuwirken, andernfalls würden Nachsaaten erforderlich. Weiter würden Ernteprodukte erzeugt. Bei Grünlandbewirtschaftung ohne Viehhaltung kämen nur Heu und Silage als Verkaufsprodukte in Betracht. Der Gewinn sei abhängig von Menge und Preis, Erntemengen würden dokumentiert und in den Verkaufsrechnungen ausgewiesen. Bei einem 32-ha-Betrieb sei ein Antrag auf Gasölverbilligung zu erwarten. Oft lasse ein Landwirt einzelne Arbeiten durch Dritte (Lohnunternehmer, Maschinenring) verrichten. Solche Arbeiten würden mit Stunden- oder Hektar-Sätzen schriftlich abgerechnet. Die Verrichtung sämtlicher Arbeiten durch einen Lohnunternehmer lohne sich normalerweise nicht. In diesem Zusammenhang hätten einzelne Rechnungen keinen Beweiswert. Fehle jeder dieser Fußabdrücke, so sei die Betriebsleitereigenschaft sicher auszuschließen. So liege der Fall bei der Antragstellerin. Über ein Jahrzehnt (bis Oktober 2018) habe die Antragstellerin keine solchen Belege vorlegen können. Die Prüfungsunterlagen der Öko-Kontrollstelle erhärteten diesen Eindruck. In keinem der Jahre habe die Antragstellerin Betriebsmittel eingekauft oder Heu/Silage verkauft. Sie habe ihre Flächen danach komplett den Pferdehaltern Herbert A. und F. überlassen. Die Prüferin habe bei der Vor-Ort-Kontrolle sogar den Eindruck gewonnen, dass die Antragstellerin über den Sachstand der Bewirtschaftung nicht Bescheid wisse. Die Abnahmebestätigung der vorgenannten Landwirte sei vielmehr ein Indiz dafür, dass nur vorgespiegelt werden solle, die Antragstellerin sei Betriebsleiterin. Die Bestätigung sei nicht datiert, enthalte keine Flächenangaben und keinen Zeitraum. Die darin getroffene Feststellung, es bestehe kein Pachtvertrag, ergebe nur Sinn in Bezug auf Dritte, etwa einer Prüfbehörde. Die von der Antragstellerin angeführten Bewirtschafternachweise seien ungeeignet. Eine Registriernummer sei schon für die Beantragung von Fördermitteln notwendig. Den Beitrag zur Landwirtschaftskammer habe nicht der Bewirtschafter, sondern der Grundstückseigentümer zu entrichten. Die steuerliche Anmeldung sei schon aufgrund der EU-Transparenz-Initiative erforderlich. Die Kosten für Landvolk und Beratungsring seien marginal im Vergleich zu der Höhe der Agrarförderung. Solange der Hofvermerk nicht gelöscht werde, bleibe der Hof auch nach Aufgabe der Bewirtschaftung Hof im Sinne der Höfeordnung. Das Vorhandensein einer Hofstelle sei kein Kriterium für die Frage der Betriebsleitereigenschaft. Die Angaben der Antragstellerin zur Maschinenausstattung des Betriebs seinen widersprüchlich gewesen. Der Hinweis auf den Kuhstall mit Melktechnik ergebe keinen Sinn, weil die Antragstellerin keine Vielhaltung betreibe. Die angebliche Werkstatt sei an eine Tischlerei verpachtet. Hinsichtlich der Ausgaben für den Dieselkraftstoff des Traktors stünden die geringen Mengen in keinem Verhältnis zu einer Bewirtschaftung von 32 ha. Der Eigenbeleg für den Verkauf von Heu für 150 EUR, dies entspreche etwa drei Rundballen, stehe in keinem Verhältnis zu einer Bewirtschaftung von 32 ha. Auch die extensive Dauergrünlandbewirtschaftung hinterlasse Fußspuren, die hier nicht vorhanden seien. Dass auf dioxinbelasteten Dauergrünlandflächen für eine Agrarförderung nichts getan werden müsse, sei unzutreffend. Zwar genüge es für den Bezug von Direktzahlungen, die Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Dies sei hier aber nicht maßgeblich, denn die Antragstellerin habe in ihren Anträgen auf Agrarförderung stets angegeben, die Flächen zur Futterwerbung selbst zu nutzen. Nach ihrer - der Antragsgegnerin - Auffassung sei nach dem Tod des Ehemanns der Antragstellerin die Bewirtschaftung durch die Antragstellerin aufgegeben worden. Nur die dioxinbelasteten Außendeichflächen habe die Antragstellerin „auf dem Papier“ zurückbehalten. Eine Verpachtung dieser Flächen an die Landwirte D. A. und F. hätte für diese einen zusätzlichen Kostenaufwand für die Futter- und Aufwuchskontrolle und mögliche Nutzungsbeschränkungen bedeutet. Daher seien diese Flächen „auf dem Papier“ an die Antragstellerin ausgegliedert worden, weil bei ihr die vorgenannten Kontrolluntersuchungen nicht durchgeführt würden. Das Gras dieser Flächen habe über einen „Verkauf ab Feld“ ohne diese Kontrollen durch die Betriebe A. und H. verwertet werden können. Durch diese Vertragsgestaltung sei es der Antragstellerin sogar möglich gewesen, zusätzlich noch die „Ökoförderung“ zu beantragen.

II.

Der zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist die sofortige Vollziehung von der Behörde den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend angeordnet worden, so entscheidet das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf der Grundlage einer eigenen Abwägung des Interesses des Antrag-stellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 - 7 VR 5.14 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 2). Im Rahmen der Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eine entscheidende Bedeutung zu. Ergibt sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Überprüfung, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts. Erweist sich der Rechtsbehelf bei summarischer Überprüfung demgegenüber als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts, von dessen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hingegen bei der allein gebotenen summarischen Überprüfung als offen dar, so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich, bei der in Rechnung zu stellen ist, welche Gründe bei bestehender Unsicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs für und gegen eine Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.5.2010 - 13 ME 181/09 -, juris Rn. 4). Trifft einen Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren eine Beweislast und kann er den Beweis nicht führen, müsste die Klage abgewiesen werden. In einem solchen Fall ist im Regelfall der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die voraussichtliche Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts für sich allein nur das allgemeine Interesse an seiner Vollziehung begründet, nicht aber zugleich auch deren für die behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche Dringlichkeit (vgl. grundlegend: BVerfG, Beschl. v. 27.4.2005 - 1 BvR 223/05 -, juris Rn. 31; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014, a.a.O., Rn. 4 m.w.N.).

Zunächst genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den sich aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ergebenden Anforderungen. Erforderlich für das Vorliegen einer hinreichenden schriftlichen Begründung im Sinne dieser Vorschrift ist eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen zurücktreten muss, zunächst von dem von ihm angegriffenen Verwaltungsakt verschont zu werden. Dem Begründungserfordernis ist nicht erst dann Genüge getan, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung tatsächlich vorliegt. Ausreichend ist vielmehr - wie bei der Begründung eines Verwaltungsakts nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG -, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilt, die er im konkreten Einzelfall zu der Annahme des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses und damit zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben. Da sich diese Begründung auf das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung zu beziehen hat, ist eine gesonderte Darstellung der diesem Interesse entgegenstehenden Interessen des von der sofortigen Vollziehung nachteilig Betroffenen keine Voraussetzung der formalen Ordnungsmäßigkeit der Begründung. In diesem Zusammenhang ist nicht entscheidungserheblich, ob bereits die von dem Antragsgegner getroffene Entscheidung über die sofortige Vollziehung auf einer auch inhaltlich tragfähigen, materiell ausreichenden Abwägung beruhte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 7.3.2017 - 12 ME 12/17 -, n.v.). Die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird diesen Anforderungen gerecht. Sie begründete ihre Anordnungen zusammengefasst mit der Erwägung, Unionsrecht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union gebiete es grundsätzlich, in Fällen der Einziehung von Zahlungsansprüchen und der Rücknahme des Bescheids über deren Erstzuweisung die sofortige Vollziehung anzuordnen, soweit - wie regelmäßig - mit der weiteren Nutzung dieser Zahlungsansprüche bis zur Bestandskraft des Einziehungsbescheids zu rechnen sei. Mit Blick auf das Begründungserfordernis sind diese Ausführungen nicht zu beanstanden.

Die Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung der Rücknahme der erstmaligen Zuweisung der Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung sowie der Einziehung dieser Zahlungsansprüche bis zur endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das besondere öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird nach dem derzeitigen Erkenntnisstand die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. In diesem Zusammenhang findet eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt allein anhand der präsenten Beweismittel statt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.2.2018 - 12 ME 7/18 -, juris Rn. 45).

Die Rücknahme des Bescheids über die Zuweisung der Zahlungsansprüche nach der Basisprämienregelung sowie deren Einziehung sind nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand als rechtmäßig zu beurteilen.

Rechtsgrundlage für die Neufestsetzung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach Art. 21 ff. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als Direktzahlung (Art. 1, Anhang I Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG) ist § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 MOG (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 17 f.). Der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 MOG enthaltene Verweis u.a. auf § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG ist nicht anwendbar. Denn insoweit ist Art. 23 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 abschließend, der hinsichtlich der Festsetzung der hier streitigen Zahl von Zahlungsansprüchen keinen Vertrauensschutz vorsieht (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 18). Stattdessen kommt nach Abs. 1 UAbs. 2 dieser Norm allenfalls bei einem behördlichen Irrtum kompensatorisch die Erhöhung des Wertes der verbleibenden Zahlungsansprüche in Betracht. Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben, da die in Rede stehende Zuweisung von Zahlungsansprüchen auf Antragsangaben der Antragstellerin in Bezug auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der angemeldeten Flächen, nicht aber auf einem behördlichen Irrtum beruht.

In formell-rechtlicher Hinsicht unterliegt der angefochtene Bescheid keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist der Antragstellerin hinreichend Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG), von der sie auch Gebrauch machte.

In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Antragsgegnerin nach dem derzeitigen Erkenntnisstand den Bescheid über die Zuweisung der Zahlungsansprüche zu Recht zurückgenommen. Als rechtswidrig ist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen anzusehen, weil die Kammer bei summarischer Prüfung nicht festzustellen vermochte, dass die Antragstellerin die von ihr im Jahr 2015 angemeldeten Flächen als Betriebsinhaberin tatsächlich selbst landwirtschaftlich bewirtschaftete, Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Nach dieser Vorschrift ist - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber in seinem Beihilfeantrag für 2015 angemeldet hat und die ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Beihilfefähig waren nach Art. 32 Abs. 2 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nur die am Stichtag 15. Mai 2015 (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2 InVeKoSV) zum Betrieb der Antragstellerin gehörenden landwirtschaftlichen Flächen.

Anspruchsberechtigt ist allein der Betriebsinhaber, der die angemeldete Fläche verwaltet. „Betriebsinhaber" ist eine Person, deren Betrieb sich im Geltungsbereich der Verordnung befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). „Betrieb" bedeutet die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Unter „landwirtschaftlicher Tätigkeit" ist die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke zu verstehen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. c) Ziffer i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013). Flächen gehören zum Betrieb eines Landwirts, „wenn dieser befugt ist, sie zum Zwecke der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten“. Im Zusammenhang mit der Betriebsprämienregelung bedeutet der Begriff der Verwaltung nicht, dass dem Landwirt die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Flächen in Bezug auf deren landwirtschaftliche Nutzung zusteht. Der Landwirt muss jedoch hinsichtlich dieser Fläche über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 14.10.2010 - C-61/09 (Bad Dürkheim) -, Slg. 2010, S. I-09763). Die genannten Vorschriften bestimmen nicht die Art des Rechtsverhältnisses, auf dessen Grundlage die betreffende Fläche vom Landwirt genutzt wird. Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Parteien das der Nutzung der betreffenden Fläche zugrunde liegende Rechtsverhältnis somit frei gestalten. Mangels einer gegenteiligen Bestimmung steht es ihnen auch frei, eine unentgeltliche Überlassung der Parzellen zu vereinbaren (vgl. EuGH, Urteil vom 14.10.2010, a. a. O.). Die Abgrenzung zwischen mehreren Nutzern ist einzelfallbezogen nach den Kriterien für eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Buchst. c) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu treffen, d. h. es ist insbesondere danach zu fragen, wer auf eigenes Risiko und selbstständig die hier in Rede stehende Grünfläche überhaupt bzw. überwiegend gesät, sonst gepflegt und „geerntet“ hat.“

Diese für die frühere Verordnung (EG) Nr. 73/2009 geltenden Grundsätze sind auf die Rechtslage ab dem Jahr 2015 grundsätzlich übertragbar. Denn Art. 32 Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 setzt für die Bewilligung der Basisprämie - wie zuvor Art. 34 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für die Bewilligung der Betriebsprämie - die „Aktvierung eines Zahlungsanspruches je beihilfefähige Hektarfläche“ im Sinne des jeweiligen Absatzes 2 voraus. Soweit in der dortigen Legaldefinition unter dem Buchstaben a) jeweils auf die landwirtschaftliche Fläche des „Betriebs“ und die Nutzung für eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ abgestellt wird, entsprechen sich im Kern die jeweiligen Legaldefinitionen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Art. 2 b) Verordnung (EG) Nr. 73/2009 („Betrieb“) sowie Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c) Ziffer i) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Art. 2 c Alt. 1 Verordnung (EG) Nr. 73/2009 (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 21, siehe auch die Entsprechungstabelle Anhang XI zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013).

Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuweisung der Zahlungsansprüche trägt hier die Antragstellerin gemäß § 11 MOG die materielle Beweislast (Feststellungslast), weil zwischen Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts und dessen Aufhebung weniger als vier Jahre vergangen waren. Soweit europarechtliche Vorgaben nicht etwas anderes vorsehen, trägt ein Begünstigter nach dieser Vorschrift auch nach Empfang der Vergünstigung in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergünstigung - hier die Zuweisung der Zahlungsansprüche - bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung - hier durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2015 - folgt. Bei der Frage, ob die Vierjahresfrist von der zuständigen Behörde gewahrt worden ist, ist maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids - hier vom 9. August 2019 - abzustellen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2007 - 10 LA 233/05 -, juris Rn. 12; VG Lüneburg, Urt. v. 19.2.2019 - 8 A 57/19 -, juris Rn. 28; Kammerurteil vom 18.1.2018 - 1 A 131/15 -, juris Rn. 33).

Das bisherige Vorbringen der Antragstellerin und die wenigen das Jahr 2015 betreffenden Dokumente vermögen eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der von ihr angemeldeten Flächen durch sie nicht überzeugend darzutun. Insoweit ist im Allgemeinen zu erwarten, dass ein Betriebsleiter - auch im Falle eines Nebenerwerbsbetriebs - im Einzelnen die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seiner einzelnen Schläge im betreffenden Antragsjahr substantiiert darlegt, etwa anhand einer Schlagkartei. So ist zu erwarten, dass festgehalten wird, wann, durch wen und auf welchem Schlag welche einzelne Bodenbearbeitungsmaßnahme (etwa Walzen, Schleppen, Striegeln der Flächen) durchgeführt, Nachsaaten und Düngung ausgebracht, Pflanzenschutzmittel eingesetzt und Erntemaßnahmen (bei Grünlandbewirtschaftung Mahd, Wenden, Schwaden und Ballenpressung als Heu oder für Silage) vorgenommen worden sind. Weiter wird ein Landwirt den landwirtschaftlichen Ertrag seiner Schläge festhalten. Ferner wird er eine Gewinn- und Verlustrechnung, bei Kleinbetrieben zumindest eine Einnahmenüberschussrechnung aufstellen, aus der im Einzelnen seine betrieblichen Aufwendungen (insbesondere für Betriebsmittel, Aufwendungen für Lohnunternehmer etc.) und seine Erträge (Umsatzerlöse) ersichtlich sind. Abgesehen von der Vermarktung von Kleinmengen (etwa über einen Hofladen) ist zu erwarten, dass der Landwirt den Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten auch in Bezug auf Menge, Erlös und Erwerber festhält, jedenfalls dann, wenn es sich um einen erheblichen Teil der Ernte handelt oder die Ernte ganzer oder mehrerer Schläge veräußert wird. In diesem Zusammenhang ist es nicht ausreichend, wenn Dokumente beigebracht werden, die - mögen sie für sich genommen auf eine landwirtschaftliche Betätigung hindeuten - mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung im Umfang der im Agrarförderantrag angemeldeten Flächen nicht in Einklang zu bringen sind.

Das Vorbringen der Antragstellerin zur Bewirtschaftung ihrer im Sammelantrag für das Jahr 2015 angemeldeten Flächen ist derart lückenhaft und widersprüchlich, dass eine Eigenbewirtschaftung von rd. 32 ha Grünland für die Kammer nicht plausibel und nachvollziehbar dargetan ist. Es ist schon nicht - etwa anhand einer Schlagkartei - ersichtlich, welche Maßnahmen die Antragstellerin auf welchen angemeldeten Flächen wann vornahm. Selbst wenn sie wegen der extensiven Bewirtschaftung ihrer Flächen auf das Düngen und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln sowie auf Nachsaaten verzichtete, wäre ein substantiierter Vortrag zu erwarten gewesen, wann und durch wen welche Maßnahmen der Bodenbearbeitung auf welchen Schlägen durchgeführt wurden, wann welche Fläche durch wen gemäht und Heu geerntet wurde (ggf. mehrmals im Jahr) und - im Falle einer Veräußerung des Aufwuchses - nähere Angaben dazu, welcher Erwerber von welchen konkreten Flächen den Aufwuchs erwarb und welche Erlöse die Antragstellerin jeweils erzielte. So hat sie vorgetragen, selbst Pflegemaßnahmen auf ihren Flächen ausgeführt zu haben, so dass es ihr möglich sein müsste, konkrete und substantiierte Angaben hierzu zu machen. Bezogen auf das Jahr 2015 fehlen nähere Angaben hierzu nahezu vollständig. Auch die Kontrollunterlagen der Öko-Kontrollstelle (Gesellschaft für Ressourcenschutz mbH (GfRS), Göttingen) für das Jahr 2015 (Inspektionsbesuch vom 12. Oktober 2015, S. 378 - 383 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) und die darin von der Antragstellerin gegebenen Informationen genügen insoweit nicht. Einerseits wird angegeben, dass externe Tätigkeiten „im Lohn“ nicht durchgeführt, andererseits aber Einkäufe für Betriebsmittel nicht getätigt worden seien, verbunden mit der nicht näher substantiierten Feststellung, „Heu wird an Pferdebetriebe abgegeben“. In der von der Antragstellerin geführten Schlagkartei für das Jahr 2015 (Schlagkarteiformular der Öko-Kontrollstelle, S. 383 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) werden Bodenbearbeitungs- oder Erntemaßnahmen nicht dokumentiert. Darin werden hinsichtlich der Bewirtschaftung für jeden Schlag gesondert Hauptfrucht Ernte 2014, Düngung und Pflanzenschutz, Ertrag in dt/ha, Zwischenfrucht, Anbauplanung und Nachfrucht für Ernte 2015 sowie Saat abgefragt. Die Antragstellerin gab insoweit lediglich die Hauptfrucht 2014 mit „Mähweide MN“ und für alle Schläge einen Ertrag von ca. 20 dt/ha an. Nachvollziehbare, konkrete Ausführungen zu Mengen und Erlösen bei Verkäufen von Heu im Jahr 2015 fehlen. Ein Verkauf des Aufwuchses ab Feld findet in den Kontrollunterlagen keine Erwähnung, sondern allein die Abgabe von Heu.

Überdies ist das Vorbringen der Antragstellerin in wesentlichen Punkten widersprüchlich, ohne dass sie diese Widersprüche nachvollziehbar aufgelöst hat. Dies betrifft etwa die sich widersprechenden Aussagen zur Maschinenausstattung des Betriebs (etwa Verfügbarkeit und Anzahl der Schlepper), des Umfangs der Beauftragung von Lohnunternehmern (einerseits der Vortrag, alle Arbeiten selbst ausgeführt zu haben, andererseits die Aussage, dass der Lohnunternehmer I. „stets“ die Mahd der „überwiegenden Flächen“ des Betriebs ausgeführt habe, wobei die von diesem Lohnunternehmen für das Jahr 2018 berechneten zwei Arbeitsstunden erkennbar für eine Bearbeitung der „überwiegenden Flächen“ des Betriebs nicht ausreichen) sowie zu den Ernten (einerseits Abgabe von Heu an Pferdehalter (vgl. Angaben für 2015 in Prüfunterlagen der Öko-Kontrollstelle), andererseits Verkauf des Aufwuchses der Flächen an andere Landwirte). In diesem Zusammenhang lassen sich auch die von der Antragstellerin vorgelegte Rechnung des Lohnunternehmers I. und ihre Rechnungen an die Landwirte A. und H. nicht ohne Weiteres in Übereinstimmung bringen, wenn einerseits der Lohnunternehmer am 4.9.2018 lediglich 30 Ballen presste, andererseits am selben Tag 40 Ballen an die Landwirte verkauft worden sein sollen. Weiter fehlen in der handschriftlichen Aufstellung „Heuverkauf“ (S. 476 Beiakte 2 des Verfahrens 1 A 79/20) für das Jahr 2018 die an die Landwirte A. und H. gerichteten Rechnungen.

Auch die von der Antragstellerin eingereichten Unterlagen, insbesondere soweit sie die Folgejahre betreffen, vermögen eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der beantragten Flächen durch sie selbst nicht nachvollziehbar darzulegen. Insoweit folgt die Kammer den diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid unter Nr. 13 Buchst. b (S. 19 f.). Insbesondere die handschriftliche Aufstellung „Heuverkauf“ mit Einnahmen von 150 EUR (2016), 264,50 EUR (2017) und 167 EUR (2018) einschließlich „Verkauf ab Feld“ lässt sich nicht überzeugend in Einklang bringen mit einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Betriebes von 32 ha und mit einem durchschnittlichen Ernteertrag von 20 dt/ha in den Jahren bis 2016, von 18 - 20 dt/ha in 2017 und von 15 dt/ha in 2018 gemäß den Angaben der Antragstellerin gegenüber der Öko-Kontrollstelle.

Schließlich liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor. Ein solches ist in der wirkungsvollen Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu sehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2016 - 10 ME 35/16 -, juris Rn. 11), zumal die Antragstellerin ihr Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage damit begründet, auch weiterhin Anträge auf Bewilligung von Direktzahlungen nach der Basisprämienregelung stellen zu wollen. Die Kammer räumt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids den Vorrang ein vor dem privaten Interesse der Antragstellerin von der Rücknahme der Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie deren Einziehung einstweilen verschont zu bleiben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem angefochtenen Verwaltungsakt die Bestandskraft fehlt, bis über die von der Antragstellerin geführte Klage (1 A 79/20) entschieden wird. Mit der Nichtgewährung vorläufigen Rechtschutzes sind somit keine irreversiblen Folgen im Hinblick auf die für die Antragsjahre 2015 bis 2019 gewährten Zuwendungen und auf in folgenden Antragsjahren möglicherweise zu beantragende Zuwendungen verbunden.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 GKG (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.2.2020 - 10 LA 355/18 -, juris Rn. 26). Entsprechend ist der Streitwert im Klageverfahren auf das Dreifache des Jahreswertes der Zahlungsansprüche anzuheben. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Wert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren. Bei einem Wert der Zahlungsansprüche für die Basisprämie für das Jahr 2019 in Höhe von 175,95 EUR/ha, wobei die Zahlung linear um 0,327515 % zu kürzen ist, für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden für das Jahr 2019 in Höhe von 86,07 EUR/ha sowie für die Umverteilungsprämie in Höhe von 51,08 EUR/ha (Gruppe 1 - für die ersten 30 ha) und 30,64 EUR/ha (Gruppe 2) - vgl. Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 14.11.2019, BAnz. v. 29.11.2019 - ergibt sich bei 32,61 Zahlungsansprüchen ein Beihilfeanspruch von 10.138,05 EUR p. a.; mithin ist der Streitwert auf 15.207,08 EUR festzusetzen.