Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.01.2021, Az.: 10 LA 12/21

Abschiebung; Aufnahmebereitschaft; Durchführbarkeit; Einreisebestimmungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.01.2021
Aktenzeichen
10 LA 12/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 24.11.2020 - AZ: 4 A 3170/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch die Durchführung eines Corona-Tests zur Feststellung einer Covid-19 Erkrankung sein.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - Einzelrichterin der 4. Kammer - vom 24. November 2020 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist von ihm nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegt nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Senatsbeschluss vom 13.9.2018 - 10 LA 349/18 -, juris Rn. 2 ff.):

1. dass eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret und eindeutig bezeichnet,

2. ferner erläutert wird, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre, und

3. schließlich dargetan wird, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Ob eine als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage entscheidungserheblich ist, ist anhand der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu prüfen, soweit gegen diese keine begründeten Verfahrensrügen erhoben worden sind (ständige Rechtsprechung des Senats: zuletzt u.a. Senatsbeschluss vom 25.7.2019 – 10 LA 155/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Tatsachenfeststellungen sind im Zulassungsverfahren bindend und unterliegen dort anders als in einem Berufungsverfahren keiner Richtigkeitskontrolle (Senatsbeschluss vom 25.7.2019 – 10 LA 155/19 –, juris Rn. 7 m.w.N.).

Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren (2.) setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständige Rechtsprechung des Senats: u.a. Senatsbeschluss vom 18.2.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.7.2017 - 9 LA 70/17 - m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2019 - 5 BN 4.18 -, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 18.2.2019 - 10 LA 27/19 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.1.2009 - 11 LA 471/08 -, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.1.2014 - 5 B 44.13 -, juris Rn. 2, und vom 17.2.2015 - 1 B 3.15 -, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Erforderlich ist daher über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Situation in dem betreffenden Land zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt werde, hinaus, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 m.w.N). Dabei ist es Aufgabe des Zulassungsantragstellers, durch die Benennung von Anhaltspunkten für eine andere Tatsacheneinschätzung, also insbesondere durch das Anführen bestimmter (neuerer) Erkenntnisquellen, darzutun, dass hierfür zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 f. m.w.N). Es reicht deshalb nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel verlangt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N, Hailbronner, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 28).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

Er hält die Fragen für klärungsbedürftig,

„ob die Durchsetzung von Corona – Zwangstests bei Geflüchteten in der Bundesrepublik Deutschland auf Anforderung anderer europäischer Länder als Negativnachweis auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG rechtskonform ist, wenn die Behörden der Herkunftsstaaten die zur Bedingung für eine Aufnahme / Einreise machen“ und

„ob der vollständige Entzug des Rechts auf Unterbringung nach Verlassen einer zugewiesenen Einrichtung ohne Benachrichtigung der zuständigen italienischen Behörden im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 18 der Aufnahmerichtlinie steht“?

Zur Begründung dieses Zulassungsgrunds bringt er vor, das Verwaltungsgericht habe ausgeführt, bei einer Abschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 AsylG habe das Bundesamt auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu prüfen, das heiße, es dürften keine Duldungsgründe nach § 60a AufenthG vorliegen. Die Durchführbarkeit der Rückführung müsse feststehen. Diese müsse also nicht nur rechtlich zulässig, sondern in nächster Zeit („sobald“) mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein. Weiter habe das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, die italienische Dublin-Einheit habe mit Schreiben vom 24. September 2020 mitgeteilt, dass alle zu überstellenden Personen maximal 72 Stunden vor der Überstellung auf das Corona-Virus getestet worden sein müssten. Der Kläger führt aus, er lehne die Durchführung eines Corona-Tests zur Durchführung seiner Abschiebung ab, wenn er keine oder nur leichte Symptome aufweisen sollte, und halte einen Corona-Zwangstest zur Durchsetzung einer Abschiebung für rechtswidrig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage, da es nicht um die Reisefähigkeit, sondern um die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder und Bestimmungen der Fluggesellschaften, nicht negativ getestete Personen nicht zu transportieren, gehe. Ohne negativen Corona-Test sei Italien nicht zu seiner Aufnahme bereit und die Durchführung der Rückführung des Klägers damit nicht in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit möglich.

Hinsichtlich der zweiten Frage hat er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt. Denn insoweit führt er lediglich aus, er sehe hierin einen systemischen Mangel im italienischen Asylverfahren, der ihn im Fall einer Rücküberstellung in seinen Rechten verletze. Dies genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen, weil sich der Kläger nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach Dublin-Rückkehrern, die bereits in einer Einrichtung untergebracht gewesen seien und diese unerlaubt verlassen hätten, private oder karitative Unterbringungsmöglichkeiten bzw. Obdachlosenunterkünfte zur Verfügung stünden. Auch legt er nicht dar, weshalb ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 der Aufnahmerichtlinie eine drohende Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK ergeben könnte, die das Verwaltungsgericht für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu Recht als erforderlich erachtet hat. Denn allein, dass die Umstände in einem Mitgliedsstaat nicht den Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU gerecht werden, führt für sich noch nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. 3 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 24).

Zu der ersten vom Kläger aufgeworfenen Frage legt er nicht dar, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren, mithin es sich um eine Frage von allgemeiner, über den Fall des Klägers hinausgehender Bedeutung handelt. Zudem hat der Kläger auch die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht hinreichend dargetan. Nach dem von ihm in seinem Zulassungsvorbringen herangezogenen § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, für den Fall, dass ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, weshalb die Rechtswidrigkeit der Durchsetzung eines Corona-Zwangstests bei Geflüchteten auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG dazu führen würde, dass - wie er mit seinem Zulassungsantrag weiter vorbringt - die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann. Maßgeblich für die Durchführbarkeit der Abschiebung dürfte letztlich nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage der Rechtswidrigkeit eines zwangsweisen Corona-Tests sein, zumal der Kläger auch schon nicht dargelegt hat, dass bei ihm ein Corona-Test (auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG) überhaupt durchgeführt werden soll, sondern vielmehr seine angekündigte Weigerung für den Fall der Durchführung eines Tests.

Selbst wenn man die erste Frage des Klägers und seinen weiteren Vortrag daher dahingehend versteht, dass er geklärt haben möchte, ob die Anordnung der Duldung eines Corona-Tests auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG rechtswidrig ist und eine Abschiebung daher nicht im Sinne von 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann, wenn er einen freiwilligen Corona-Test verweigert, hat er die grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Frage nicht dargelegt bzw. liegt diese nicht vor. Denn abgesehen davon, dass er die allgemeine Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargelegt hätte, wäre seinem Vortrag auch nicht hinreichend zu entnehmen, weshalb sein Unwille ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis im Sinne eines Duldungsgrundes (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 -, BeckRS 2014, 56447 Rn. 9 f.) begründen sollte.

Überdies wäre die so verstandene Frage auch ohne die Durchführung eines Berufungsverfahrens anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung zu beantworten: Der vom Kläger geäußerte Unwille, einen Corona-Test dulden zu wollen, führt nicht dazu, dass die Abschiebung nicht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann, weil die Anordnung der Duldung eines Corona-Tests gemäß § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgen und - bei dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - nach § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegebenenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden kann.

Nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass […] eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden (§ 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Dem Einwand des Klägers, dass die Feststellung einer Covid-19 Erkrankung nicht von der Frage der Reisefähigkeit umfasst sei, ist nicht zu folgen (so auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.12.2020 – 7 B 11323/20 –, juris Rn. 4; VG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2020 – 1 B 168/20 –, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2020 – 11 L 408/20 –, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4.11.2020 – 11 L 1494/20 –, juris Rn. 13; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 1.12.2020 – 2 L 875/20.NW –, juris Rn. 3 f. (§ 46 Abs. 1 AufenthG als Rechtsgrundlage)). Maßgeblich für den Begriff der Reisefähigkeit im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist insoweit, ob der Abschiebung in den zu überstellenden Mitgliedsstaat im Wege einer ärztlichen Untersuchung festzustellende Gründe entgegenstehen. Dies ist bei einer mittels eines Corona-Tests festzustellenden Covid-19 Erkrankung der Fall. Denn auch dann stehen der Durchführung der Abschiebung, konkret der Einreise in den zu überstellenden Mitgliedsstaat, in der Person des Betroffenen liegende gesundheitliche Gründe entgegen (so im Ergebnis auch: VG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2020 – 1 B 168/20 –, juris Rn. 11; VG Berlin, Beschluss vom 24.11.2020 – 11 L 408/20 –, juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4.11.2020 – 11 L 1494/20 –, juris Rn. 13). Die Reisefähigkeit im Sinne der Vorschrift ist nicht - wie der Kläger wohl meint - nur dann betroffen, wenn sich durch die Durchführung der Abschiebung sein Gesundheitszustand verschlechtern würde (so: VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 1.12.2020 – 2 L 875/20.NW –, juris Rn. 4), wie es etwa § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG voraussetzt. Ein solch enges Verständnis ist weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbegründung, wonach die Untersuchung insbesondere erforderlich sein kann, „um die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftwege zu klären“ (BT-Drs. 15/420, S. 96 f) zu entnehmen (vgl. auch: Kluth in BeckOK, Ausländerrecht, Stand: 1.10.2020, § 82 Rn. 42.1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).