Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.01.2021, Az.: 13 LC 224/16

Vergleich, gerichtlicher; vorgeschlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.01.2021
Aktenzeichen
13 LC 224/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 27.09.2016 - AZ: 7 A 1341/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Gerichtlicher Vergleich (Wirkungsloswerden des Urteils des VG Oldenburg - 7. Kammer - vom 27.09.20216 - 7 A 1341/16 - gem. § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO)

Tenor:

Den Beteiligten wird zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß §§ 106 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgender

gerichtlicher Vergleich

vorgeschlagen:

I. Der Beklagte hebt den streitgegenständlichen Gebührenbescheid auf, soweit ein Betrag in Höhe von … EUR überschritten wird.

II. Der Beklagte zahlt an die Klägerin … EUR.

III. Die Klägerin trägt im Außenverhältnis die Gerichtskosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Beklagte zahlt an die Klägerin … EUR (II. Instanz) und … EUR (I. Instanz) (50% der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten). Der Beklagte stellt keinen Kostenantrag.

IV. Mit der Annahme dieses Vergleichs sind die wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis abgegolten.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 28.983,12 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Vergleichsvorschlag folgt der mit Schriftsatz der Klägerseite vom 15. Januar 2021 mitgeteilten außergerichtlichen Einigung zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).