Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.01.2021, Az.: 17 LP 2/20
Beschwerde; gemeinsame Einrichtung; Jobcenter; Mitbestimmung; Rückkehr; Unterbrechung; Zuweisung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 13.01.2021
- Aktenzeichen
- 17 LP 2/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71103
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 13.02.2020 - AZ: 16 A 4182/18
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs 1 Nr 4a BPersVG
- § 83 BPersVG
- § 44g Abs 2 SGB 2
- § 44h Abs 1 S 2 SGB 2
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nach der Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer bloß befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist, bedarf es einer Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit auch einer daran anknüpfenden Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters nach § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG nicht.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 16. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 13. Februar 2020 teilweise geändert.
Der Antrag des Antragstellers, festzustellen, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigten I. in das Jobcenter A-Stadt in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungspflicht bei der Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist.
1. Antragsteller ist der A., einer gemeinsamen Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit sowie des Landkreises A-Stadt. Beteiligt ist der Geschäftsführer dieses Jobcenters.
Der Landkreis A-Stadt wies seinen angestellten Beschäftigten I. mit Wirkung vom 1. Januar 2011 dauerhaft dem Jobcenter A-Stadt zu. Dort nimmt er die Aufgaben der Teamleitung Recht wahr. In der Zeit vom 25. April 2014 bis zum 31. Dezember 2014 war der Beschäftigte I. vertretungsweise mit der Wahrnehmung der Leitung des Fachdienstes 404 (Amt für Allgemeine Sozialhilfe und Heimaufsicht) bei dem Landkreis A-Stadt beauftragt. In der Zeit vom 23. August 2017 bis zum 22. Februar 2018 war dem Beschäftigten I. die kommissarische Leitung des Fachdienstes 407 (Amt für Familie) bei dem Landkreis A-Stadt übertragen. Diese Übertragung erfolgte durch Verfügung der Ersten Kreisrätin des Landkreises A-Stadt vom 31. Juli 2017 von vorneherein befristet, "einzig zur Überbrückung des umfänglichen Urlaubes des derzeitigen kommissarischen Amtsleiters und der Reha-Maßnahme des Dezernenten" und verbunden mit der Ankündigung, dass der Beschäftigte am 23. Februar 2018 in das Jobcenter auf die bisher innegehabte Stelle zurückkehrt. Während dieser Tätigkeiten in der Verwaltung des Landkreises A-Stadt war der Beschäftigte I. bei dem Jobcenter mit keinen Aufgaben betraut.
Ab dem 23. Februar 2018 nahm der Beschäftigte I. - nachdem seine Bewerbung auf die Stelle des stellvertretenden Geschäftsführers des Jobcenters A-Stadt erfolglos geblieben war - wieder die Aufgaben der Teamleitung Recht bei dem Jobcenter A-Stadt wahr. Eine Ausschreibung der Stelle "Teamleitung Recht" erfolgte nicht.
Der Antragsteller forderte den Beteiligten mit Schreiben vom 26. Februar 2018 und vom 8. März 2018 auf, anlässlich der erneuten Zuweisung des Beschäftigten I. als Teamleiter Recht das Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG und im Vorfeld dessen wegen des Absehens von einer gebotenen Stellenausschreibung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG einzuleiten. Zur Begründung führte er aus, dass das Mitbestimmungsrecht bei Zustimmung zu einer Zuweisung auch dann bestehe, wenn ein früher in der gemeinsamen Einrichtung eingesetzter Beschäftigter nach einer Abordnung zum Landkreis wieder Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung aufnehmen solle. Die Abordnung unterbreche die Zuweisung nicht nur, sondern beende sie. Der Wegfall des Zustimmungserfordernisses nach § 44g Abs. 2 SGB II setze voraus, dass die erneute Zuweisung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung stehe. Diese Situation sei nicht gegeben.
Der Beteiligte antwortete dem Antragsteller mit Schreiben vom 15. März 2018, dass er ein Mitbestimmungsverfahren nicht einleiten werde. Die Rückkehr des Beschäftigten sei in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der früheren Zuweisung zu sehen. Die Zuweisung sei nicht beendet worden. Die verfügte Übertragung der kommissarischen Amtsleitung sei nur für einen sechsmonatigen Zeitraum beabsichtigt gewesen. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Unterbrechung sei keine Ausschreibung bzw. anderweitige Besetzung der Stelle des Beschäftigten erfolgt.
2. Am 21. Juni 2018 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Hannover das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Beschäftigte I. zum 23. Februar 2018 erneut auf der Grundlage des § 44g Abs. 2 SGB II vom Landkreis dem Jobcenter zugewiesen worden sei und dass die Zustimmung des Beteiligten zu dieser Zuweisung der Mitbestimmung des Personalrats des Jobcenters nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG unterliege. Die erste Zuweisung gemäß § 44g Abs. 1 SGB II beginnend zum 1. Januar 2011 sei durch die Abordnung an den Landkreis zum 23. August 2017 und auch schon zuvor durch die Abordnung vom 25. April 2014 nicht nur unterbrochen, sondern beendet worden. Die mit der erneuten Zuweisung verbundene Stellenbesetzung habe eine Ausschreibung erfordert. Der Verzicht hierauf unterliege nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 NPersVG seiner Mitbestimmung.
Der Antragsteller hat zunächst beantragt
1. festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zur Zuweisung des Beschäftigten I. mit Wirkung ab dem 23. Februar 2018 durch den Landkreis A-Stadt mit Übertragung der Tätigkeit einer Teamleitung Recht im Jobcenter A-Stadt dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG unterfällt,
2. festzustellen, dass die seitens des Beteiligten ohne Ausschreibung der Stelle erfolgte Zuweisung der dem Beschäftigten I. übertragenen Tätigkeit der Teamleitung Recht das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG verletzt.
Nachdem der Antragsteller davon Kenntnis erlangt hatte, dass der Beschäftigte I. seit dem 13. Mai 2018 dauerhaft und unter Beendigung der Zuweisung an das Jobcenter bei dem Landkreis A-Stadt eingesetzt wird, hat er beantragt
festzustellen, dass die erneute Zuweisung eines Beschäftigten oder eines Arbeitnehmers seitens des Trägers des Jobcenters, die nach einer Unterbrechung der Tätigkeit des zugewiesenen Beschäftigten bzw. Arbeitnehmers beim Jobcenter erfolgt, dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegt.
In der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht Hannover am 13. Februar 2020 hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen, soweit er sich auf ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG bezieht, und beantragt
festzustellen, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigten I. in das Jobcenter A-Stadt in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat bereits die Zulässigkeit des Globalantrags infrage gestellt. Da er - der Beteiligte - die Mitbestimmungspflicht nicht generell infrage stelle, sondern nur in dem anlassgebenden Einzelfall, fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein Globalantrag sei ebenso wie ein auf den anlassgebenden Einzelfall bezogener Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet. § 44g Abs. 2 SGB II setze keine nahtlose Neuzuweisung und auch keinen engen zeitlichen Zusammenhang voraus. Es genüge vielmehr, dass die Beschäftigten zu irgendeinem Zeitpunkt seit Bestehen der gemeinsamen Einrichtung eine solche Zuweisung erhalten hätten. Es sei ähnlich wie bei einer erneuten Zuweisung nach einer Personalentwicklungsmaßnahme in der Agentur für Arbeit keine Maßnahme mit Entscheidungsspielraum des Geschäftsführers gegeben. Zu keinem Zeitpunkt sei eine längere Abwesenheit als sechs Monate angedacht worden. Es habe von vornherein festgestanden, dass nach Ablauf des Zeitraums der Beschäftigte I. auf die zuvor innegehabte Stelle im Jobcenter zurückkehren sollte. Nach Ablauf der befristeten Tätigkeit beim Landkreis sei die ursprüngliche Zuweisung zum Jobcenter wiederaufgelebt. Eine auf sechs Monate befristete Abwesenheit zum Zwecke der Vertretung eines urlaubsabwesenden Mitarbeiters lasse den Schluss auf einen fehlenden engen zeitlichen Zusammenhang zur früheren Zuweisung, welcher von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als maßgeblich angesehen werde, nicht zu. Bei einer nur sechsmonatigen Abordnung trete kein Kompetenzverlust ein und es sei ein nahtloses Weiterarbeiten möglich. Für die Annahme, dass die Zuweisung mit der Abordnung beendet werde, gebe es keine speziellen Grundlagen. Wenn aus der aktuellen Fassung des § 44d Abs. 4 SGB II auch das Recht des Arbeitgebers zur Abordnung hergeleitet werde, würden dadurch die Grenzen der Auslegung überschritten. Nach dem Wortlaut verblieben nach Zuweisung nur die Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen beim Arbeitgeber. Darunter lasse sich eine Abordnung nicht fassen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Beschluss vom 13. Februar 2020 das Verfahren eingestellt, soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, und im Übrigen festgestellt, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigen I. in das Jobcenter A-Stadt in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht. Der zuletzt gestellte Antrag sei zulässig und begründet. Die Rückkehr des Beschäftigten I. habe als erneute Zuweisung der Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II unterlegen, bei der es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG handelte. Bei der Rückkehr des Beschäftigten I. am 23. Februar 2018 sei nach § 44g Abs. 1 SGB II die Zustimmung des Beteiligten vorgesehen. Es habe sich um eine erneute Zuweisung gehandelt. Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen im Sinne des § 75 Abs. 1 BPersVG orientierten sich an beamtenrechtlichen Kategorisierungen. Bei einer Zuweisung werde in § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG die beamtenrechtliche Regelung des § 29 BBG ausdrücklich in Bezug genommen. Abordnungen und Zuweisungen seien im beamtenrechtlichen Sinne vorübergehende Maßnahmen. Werde ein Beamter von der abordnenden oder der zuweisenden Dienststelle "zurückgeholt", stelle dies der Sache nach auch dann eine Beendigung der Abordnung oder Zuweisung dar, wenn das "Zurückholen" seinerseits nur für einen vorübergehenden Zeitraum geplant sei. Der Beamte kehre zurück in seine Stammdienststelle. Eine vorübergehende Unterbrechung einer vorübergehenden Maßnahme sei demgegenüber bei Abordnungen und Zuweisungen im beamtenrechtlichen Sinne nicht vorgesehen. Der Umstand, dass § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung auch Zuweisungen auf Dauer vorsehe, ändere den Charakter einer Zuweisung als nur vorübergehende Maßnahme nicht. Auch nach der Neufassung des § 44g SGB II könne die Zuweisung auf Verlangen des Beschäftigten aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden. Eine "Zurückholung" eines Beschäftigten zum kommunalen Träger unterbreche demgemäß eine bis dahin bestehende Zuweisung von Tätigkeiten in einem Jobcenter nicht nur, sondern beende diese. Gleiches gelte bei der Abordnung eines dem Jobcenter zugewiesenen Beschäftigten einer Agentur für Arbeit an eine dritte Dienststelle. Auf den Zeitraum der "Zurückholung" zum kommunalen Träger komme es für die Frage, ob es sich bei einer anschließenden Rückkehr ins Jobcenter rechtlich um eine (erneute) Zuweisung handele, nicht an. Dieser Betrachtungsweise stehe auch nicht entgegen, dass die befristete Bestellung des Beschäftigten I. zum kommissarischen Leiter des Amtes für Familie und seine Rückkehr unter dem 31. Juli 2017 einheitlich verfügt worden seien, ohne dass die Begriffe "Beendigung einer Zuweisung" und "erneute Zuweisung" ausdrücklich Verwendung gefunden hätten. Sowohl § 44g SGB II als auch § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG orientierten sich an dem beamtenrechtlichen Begriff der Zuweisung, bei der als vorübergehender Maßnahme eben keine vorübergehende Unterbrechung vorgesehen sei. Die Zustimmung des Beteiligten sei auch nicht nach § 44g Abs. 2 SGB II entbehrlich gewesen. Der Anwendungsbereich dies Ausnahmevorschrift sei auf Anschlusszuweisungen bei vorher ausgelaufener Zuweisung zu beschränken. Der Wortlaut der Norm lasse eine solche Auslegung zu und die Entstehungsgeschichte spreche für ein solches Verständnis. Der Gesetzgeber habe den Anwendungsbereich der Vorschrift in erster Linie im Auslaufen der ursprünglich gesetzlichen Zuweisungen nach § 44g Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung für die Dauer von fünf Jahren ab dem 1. Januar 2011 gesehen. Für einen weitergehenden Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung, etwa im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei engem zeitlichen Zusammenhang zwischen einer früheren und einer aktuellen Zuweisung, bestehe kein Raum. Der einer Zustimmung des Beteiligten korrespondierende Mitbestimmungstatbestand ("Zustimmung zur Zustimmung") entfalle auch nicht deshalb, weil der Beteiligte im vorliegenden Fall das Erfordernis seiner eigenen Zustimmung nach § 44g Abs. 1 und 2 SGB II nicht erkannt und geltend gemacht habe. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leiter der Dienststelle eine der Beteiligung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtige oder getroffen habe, so dass es in Anbetracht des § 44h SGB II nicht in jedem Fall akzessorisch auf die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters ankomme. Dies sei aber nur dahingehend zu verstehen, dass eine tatsächlich getroffene oder beabsichtigte Maßnahme ungeachtet der rechtlichen Zuständigkeit des Geschäftsführers mitbestimmungspflichtig sei, wenn sie einem Mitbestimmungstatbestand unterfalle. Bei einer bloßen Untätigkeit des Geschäftsführers bei einer in Verkennung der Rechtslage nicht für erforderlich gehaltenen Zustimmung zur Zuweisung bestehe hingegen - ähnlich wie bei einem Initiativrecht des Personalrats - zur Vermeidung personalvertretungsfreier Räume die Notwendigkeit einer Korrektur des Grundsatzes, dass eine beabsichtigte oder getroffene Maßnahme des Geschäftsführers für die Auslösung eines Mitbestimmungsrechts erforderlich sei.
3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er macht geltend, der vom Antragsteller zuletzt gestellte auf einen erledigten konkreten anlassgebenden Einzelfall bezogene Feststellungsantrag sei unzulässig. Der Antragsteller habe die Gefahr einer Wiederholung dieses besonders gelagerten Einzelfalls nicht ansatzweise dargelegt. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Rückkehr des Beschäftigten I. aus der Abordnung an den Landkreis A-Stadt zum Jobcenter am 23. August 2018 sei keine zustimmungspflichtige Zuweisung im Sinne des § 44g Abs. 1 SGB II gewesen, die allein eine Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG auslösen könne. Es habe sich vielmehr um eine zustimmungsfreie Zuweisung nach § 44g Abs. 2 SGB II gehandelt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung genüge, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Zuweisung erfolgt sei. Eine "nahtlose" Zuweisung sei nicht erforderlich. Bei einer Unterbrechung dieser Zuweisung und Rückkehr sei keine Zustimmung des Geschäftsführers erforderlich und fehle es daher an einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme der Dienststelle. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung folge nichts Anderes. Der Gesetzgeber habe nur für "Neuzuweisungen" ein Zustimmungserfordernis einführen wollen. Eine solche Neuzuweisung sei bei einer zumal kurzzeitigen Unterbrechung einer bestehenden Zuweisung und der Rückkehr auf den früheren Arbeitsplatz nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Zuweisung nicht wesensnotwendig vorübergehend und liege nicht in jeder zeitweisen Unterbrechung einer Zuweisung stets deren Beendigung, die anschließend eine neue Zuweisung erfordere. Der Gesetzgeber gestatte vielmehr in § 29 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes, in § 20 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und auch im neu gefassten § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II dauerhafte Zuweisungen. Deren nur zeitweise Unterbrechung führe nicht zu einer Beendigung der Zuweisung. Die Voraussetzungen für EINE Beendigung der Zuweisung seien in § 44g Abs. 5 SGB II normiert. Selbst wenn aber eine Beendigung der Zuweisung und eine nachfolgende Neuzuweisung gegeben sei, bestehe nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2017 - 20 A 2477/16.PVB - kein Zustimmungserfordernis des Geschäftsführers, weil der Zeitraum zwischen beiden Zuweisungen verhältnismäßig kurz sei, sich das Leistungsbild des Beschäftigten nicht geändert habe und die Rückkehr von vorneherein beabsichtigt gewesen sei. Die insoweit vom Verwaltungsgericht monierte fehlende Trennschärfe bestehe tatsächlich nicht.
Der Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 16. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 13. Februar 2020 teilweise zu ändern und den Antrag des Antragstellers insgesamt abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sein in der mündlichen Anhörung gestellter Antrag sei zulässig. Er habe diesen zunächst auf den anlassgebenden Einzelfall bezogen und nach dessen Erledigung hiervon abgelöst und verallgemeinernd gestellt. Der zugrundeliegende Sachverhalt sei auch nicht derart von individuellen Umständen geprägt, dass eine Wiederholung ausgeschlossen sei. Die Unterbrechung von Zuweisungen zum Zwecke der zeitweisen Rückkehr von Beschäftigten an den kommunalen Träger sei nicht unüblich. Sein Antrag sei auch begründet. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend und mit überzeugender Begründung angenommen, dass die Unterbrechung einer Zuweisung an das Jobcenter diese beende, so dass jede weitere Zuweisung eine neue Zuweisung darstelle, welche der Zustimmung des Geschäftsführers bedürfe. Diese Zustimmung unterliege der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a NPersVG.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die von dem Antragsteller und von der Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Anhörung gewesen sind.
II.
Die Beschwerde des Beteiligten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht festgestellt, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigen I. in das Jobcenter A-Stadt in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht. Der dahingehende Antrag des Antragstellers ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
1. Der vom Antragsteller in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gestellte und gerichtlich auch nur entschiedene Antrag, festzustellen, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigten I. in das Jobcenter A-Stadt in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht, ist als abstrakter Feststellungsantrag zulässig.
Hat sich ein konkretes Feststellungsbegehren - wie hier - erledigt, kann der Antragsteller einen vom konkreten Fall losgelösten abstrakten Feststellungsantrag zu den Rechtsfragen stellen, die hinter dem anlassgebenden Vorgang stehen, dem konkreten Vorgang zugrunde liegen oder durch den konkreten Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen werden. Der abstrakte Feststellungsantrag muss sich auf künftige Sachverhalte beziehen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen. Es können nur solche Rechtsfragen einer Klärung zugeführt werden, die sich an dem konkreten Vorgang ausrichten, durch ihn ausgelöst und auch begrenzt werden. Ein solcher allgemeiner Feststellungsantrag muss spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt werden (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusammenfassend: BVerwG, Beschl. v. 15.12.2016 - BVerwG 5 P 9.15 -, BVerwGE 157, 117, 119 - juris Rn. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Diesen Anforderungen genügt der in der mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht gestellte Antrag. Der Antragsteller hat seinen zunächst auf den konkreten Einzelfall bezogenen Antrag, festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zur Zuweisung des Beschäftigten I. mit Wirkung ab dem 23. Februar 2018 durch den Landkreis A-Stadt mit Übertragung der Tätigkeit einer Teamleitung Recht im Jobcenter A-Stadt dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG unterfällt, angesichts der Erledigung dieses Einzelfalls dadurch, dass der Beschäftigte I. seit dem 13. Mai 2018 dauerhaft und unter Beendigung der Zuweisung an das Jobcenter wieder bei dem Landkreis A-Stadt eingesetzt wird, geändert. Hierzu hat er den Feststellungsantrag von dem konkreten Einzelfall entkleidet und zunächst beantragt, abstrakt festzustellen, dass die erneute Zuweisung eines Beschäftigten oder eines Arbeitnehmers seitens des Trägers des Jobcenters, die nach einer befristeten Unterbrechung der Tätigkeit des zugewiesenen Beschäftigten bzw. Arbeitnehmers beim Jobcenter erfolgt, dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegt. Diesen Antrag hat er schließlich in der maßgeblichen mündlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht dahin präzisiert, dass er beantragt, festzustellen, dass bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigten I. in das Jobcenter A-Stadt in 2018 vorgelegen haben, ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG besteht. Durch diese Antragstellung bleibt der Rechtsstreit einerseits von dem anlassgebenden konkreten Einzelfall gelöst, ist zugleich aber offensichtlich derart auf solche Sachverhalte bezogen, die in ihren Grundzügen dem Sachverhalt des anlassgebenden konkreten Vorgangs entsprechen und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen aufwerfen.
Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse an der so konkretisierten Feststellung. Die im anlassgebenden Einzelfall aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG bei der Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist, besteht, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten nach wie vor streitig und kann sich auch künftig mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit zwischen ihnen stellen. Der Senat hält es ohne Weiteres für möglich, dass Beschäftigte des kommunalen Trägers eines Jobcenters auch zukünftig während einer dauerhaften oder befristeten Zuweisung an das Jobcenter nur zeitweise wieder unmittelbar bei dem kommunalen Träger tätig sind und danach wieder in das Jobcenter zurückkehren und dass sich in solchen Fallgestaltungen die Fragen der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 44g Abs. 2 SGB II und daran anknüpfend der Mitbestimmungspflicht nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG erneut stellen können.
2. Der Antrag ist aber unbegründet. Der Antragsteller kann die begehrte Feststellung des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG bei der Rückkehr eines Beschäftigten unter solchen Umständen, wie sie bei derjenigen des Beschäftigten I. in das Jobcenter A-Stadt in 2018 vorgelegen haben, mithin bei der Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist, nicht beanspruchen.
Der Antragsteller ist die nach § 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II bestehende Personalvertretung bei dem Jobcenter A-Stadt, das als gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit sowie des Landkreises A-Stadt gebildet ist. Nach § 44h Abs. 3 SGB II stehen dem Antragsteller alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern des Jobcenters liegen, bleiben nach § 44h Abs. 5 SGB II die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt (vgl. im Einzelnen: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44h Rn. 7 f., 20 ff. und 31 ff. (Stand: 17.6.2020)). Nach diesen Regelungen gilt auch für die als gemeinsame Einrichtung gebildeten Jobcenter der allgemeine personalvertretungsrechtliche Grundsatz: Die Beteiligungsrechte stehen der Personalvertretung zu, die bei der Dienststelle gebildet ist, deren Leiter die beteiligungspflichtige Maßnahme zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2017 - BVerwG 5 P 2.16 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 1.10.2014 - BVerwG 6 P 16.13 -, juris Rn. 17; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BT-Drs. 17/1555, S. 31; Lorenzen u.a., BPersVG, Vor §§ 75 bis 81 Rn. 15 (Stand: Januar 2019) m.w.N.).
Der bei einem als gemeinsame Einrichtung gebildeten Jobcenter bestehende Personalrat kann von dem Geschäftsführer des Jobcenters eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung daher nur bei solchen Maßnahmen im Sinne des § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 69 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BPersVG beanspruchen, die der Geschäftsführer des Jobcenters zu treffen beabsichtigt oder getroffen hat und die nach § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit §§ 75 ff. BPersVG beteiligungspflichtig sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.2019 - BVerwG 5 P 7.17 -, BVerwGE 164, 363, 366 f. - juris Rn. 13 ff.; Senatsbeschl. v. 3.8.2017 - 17 LP 4/16 -, juris Rn. 43 f.).
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei der hier streitgegenständlichen Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer bloß befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist.
a. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei der Zuweisung entsprechend § 29 des Bundesbeamtengesetzes für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fällt auch die Entscheidung des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung, der Zuweisung einer Tätigkeit bei der gemeinsamen Einrichtung an einen Beschäftigten des kommunalen Trägers der gemeinsamen Einrichtung gemäß § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der durchgeschriebene Fassung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA (V) v. 7.2.2006 in der Fassung der Änderungsvereinbarung Nr. 14 v. 30.8.2019: "Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet. Protokollerklärung zu Absatz 2: Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses – die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil des TVöD nicht zur Anwendung kommt.") zuzustimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.2017 - BVerwG 5 P 10.15 -, BVerwGE 157, 266, 271 f. - juris Rn. 24; Beschl. v. 24.9.2013 - BVerwG 6 P 4.13 -, BVerwGE 148, 36, 39 - juris Rn. 15 ff. (jeweils zur Zuweisung eines Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit an ein als gemeinsame Einrichtung gebildetes Jobcenter)).
b. Bei der hier streitgegenständlichen Rückkehr eines zugewiesenen Beschäftigten des kommunalen Trägers an das Jobcenter nach einer befristeten Unterbrechung der dortigen Tätigkeit, die zum Zwecke der Aufgabenwahrnehmung beim kommunalen Träger erfolgt ist, bedarf es einer Zustimmung des Geschäftsführers nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II indes nicht.
Nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) können Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB II herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen.
Eine solche der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung unterliegende Zuweisung im Sinne des § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II war fraglos gegeben, als der Landkreis A-Stadt seinen angestellten Beschäftigten I. mit Wirkung vom 1. Januar 2011 dauerhaft dem Jobcenter A-Stadt zugewiesen hat.
Entgegen der Auffassung des erstinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichts und auch des Antragstellers fehlte es aber an einer der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung unterliegenden Zuweisung im Sinne des § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II, als der Beschäftigte I. aufgrund der Verfügung der Ersten Kreisrätin des Landkreises A-Stadt vom 31. Juli 2017 nach einer Tätigkeit bei dem Landkreis A-Stadt "einzig zur Überbrückung des umfänglichen Urlaubes des derzeitigen kommissarischen Amtsleiters und der Reha-Maßnahme des Dezernenten" vom 23. August 2017 bis zum 22. Februar 2018 am 23. Februar 2018 in das Jobcenter A-Stadt auf seine bisher innegehabte Stelle zurückkehrte. Nach den heranzuziehenden dienst- und tarifrechtlichen Maßstäben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.9.2019 - BVerwG 5 P 5.18 -, juris Rn. 19 m.w.N.) beruhte die Rückkehr des Beschäftigten I. in das Jobcenter A-Stadt am 23. Februar 2018 auf der fortdauernden Zuweisung vom 1. Januar 2011 und nicht auf einer weiteren neuen Zuweisung. Die ursprüngliche Zuweisung vom 1. Januar 2011 war für die Zeit vom 23. August 2017 bis zum 22. Februar 2018 lediglich unterbrochen, ohne dass diese Unterbrechung zu einer Beendigung der Zuweisung führte.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Zuweisung jedenfalls regelmäßig nur eine vorübergehende dienst- oder tarifrechtliche Maßnahme ist. Die dienstrechtliche Zuweisung gestattet es, Beamtinnen und Beamten mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert, zu übertragen. Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt durch die Zuweisung unberührt (vgl. für die Beamtinnen und Beamten des Bundes: § 29 BBG und für die Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen: § 20 BeamtStG; vgl. hierzu: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 29 Rn. 1; Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 20 Rn. 1 und 15). Entsprechend gestattet es die tarifrechtliche Zuweisung, einem Beschäftigten im dienstlichen, betrieblichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zu übertragen, bei dem der Allgemeine Teil des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst nicht zur Anwendung kommt. Die tarifrechtliche Zuweisung berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die sich daraus ergebende Rechtsstellung des Beschäftigten nicht (vgl. für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber: § 4 Abs. 2 TVöD-VKA (V) nebst der Protokollerklärung; vgl. hierzu: Görg/Guth, TV-L, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 15 und Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44g Rn. 52 ff. (Stand: 17.6.2020)).
Ungeachtet dessen, dass nach § 44g Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II die dienst- oder tarifrechtliche Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung nicht nur vorübergehend, sondern auch auf Dauer erfolgen kann, vermag der Senat anders als das erstinstanzlich erkennende Verwaltungsgericht aber keinen abstrakten Rechtssatz festzustellen, wonach jede, also auch die von vorneherein befristete Unterbrechung einer nur vorübergehenden dienst- oder tarifrechtlichen Maßnahme stets zu deren Beendigung führt, also eine nur befristete Unterbrechung einer vorübergehenden Maßnahme nicht vorgesehen ist. Normativ ist ein solcher Rechtssatz weder in den genannten dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundesbeamten- und des Beamtenstatusgesetzes noch in den tarifrechtlichen Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst für den Bereich Verwaltung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände festgelegt. Diese dienst- und tarifrechtlichen Bestimmungen treffen keine Aussage dazu, ob eine Zuweisung vorübergehend unterbrochen werden kann. Sie schließen eine solche bloße vorübergehende Unterbrechung, etwa durch eine (weitere) Zuweisung (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG; § 20 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG; § 4 Abs. 2 TVöD-VKA (V)) oder durch eine Abordnung (vgl. § 27 BBG; § 14 Abs. 1 BeamtStG; § 4 Abs. 1 TVöD-VKA (V)), jedenfalls nicht aus. Auch der Charakter als vorübergehende dienst- oder tarifrechtliche Maßnahme zwingt nach dem Dafürhalten des Senats nicht zu dem Schluss, dass eine ebenfalls nur vorübergehende Modifikation dieser vorübergehenden Maßnahme von vorneherein und stets ausgeschlossen sein muss. Es ist kein sachlicher Grund für einen solchen Ausschluss erkennbar. Im Bereich der arbeits- und tarifrechtlichen Zuweisung bedingt dieser Schluss vielmehr eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der vertraglichen Gestaltungsfreiheit und des Weisungsrechts des Arbeitgebers.
Es ist vielmehr geboten, anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, ob die bestehende Zuweisung durch eine andere vorübergehende dienst- oder tarifrechtliche Maßnahme beendet oder aber nur unterbrochen werden, aber in ihrem Bestand unberührt bleiben sollte. Diese gebotene Einzelfallbetrachtung führt hier dazu, dass die Rückkehr des Beschäftigten I. am 23. Februar 2018 in das Jobcenter A-Stadt auf seine bisher innegehabte Stelle auf der fortdauernden Zuweisung vom 1. Januar 2011 und nicht auf einer weiteren neuen Zuweisung beruhte. Denn der Verfügung der Ersten Kreisrätin des Landkreises A-Stadt vom 31. Juli 2017 sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die dauerhafte Zuweisung des Beschäftigten I. an das Jobcenter A-Stadt vom 1. Januar 2011 beendet werden sollte. Keiner der Beendigungsgründe des § 44g Abs. 5 SGB II ist in Bezug genommen (vgl. hierzu Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 44g Rn. 56 ff. (Stand: 17.6.2020)). Die Verfügung stellt vielmehr unmissverständlich klar, dass die Zuweisung nur für einen von vorneherein befristeten Zeitraum vom 23. August 2017 bis zum 22. Februar 2018 unterbrochen werden sollte, und zwar "einzig zur Überbrückung des umfänglichen Urlaubes des derzeitigen kommissarischen Amtsleiters und der Reha-Maßnahme des Dezernenten". Für das Ende der befristeten Unterbrechung ist zudem klargestellt, dass die ursprüngliche Zuweisung fortgilt und der Beschäftigte I. auf die auch bisher bei dem Jobcenter A-Stadt innegehabte Stelle zurückkehrt. In diesem Sinne ist die nur vorübergehende Unterbrechung der Zuweisung auch von dem Beteiligten verstanden worden, der anlässlich der Rückkehr des Beschäftigten I. die Notwendigkeit einer Zustimmung nach § 44g Abs. 1 SGB II ausdrücklich verneint hat, weil es an einer (neuen) Zuweisung fehlte.
Fehlt es damit an einer der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung unterliegenden Zuweisung im Sinne des § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II, stellt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage zur Reichweite der Ausnahmeregelung des § 44g Abs. 2 SGB II bei Folgezuweisungen an eine gemeinsame Einrichtung nicht mehr (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.10.2017 - 20 A 2477/16.PVB -, juris Rn. 37 ff.).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 92 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.