Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.01.2021, Az.: 1 KN 20/17

Kostenerinnerung; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung; Reisekosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.01.2021
Aktenzeichen
1 KN 20/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71208
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In einem Normenkontrollverfahren, in dessen Verlauf ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden ist, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Gemeinde i.S. von § 162 Abs. 1 VwGO auch die Reisekosten eines zweiten sachkundigen Behördenmitarbeiters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung umfassen.

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20. März 2020 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

I.

Der in einem Normenkontrollverfahren unterlegene Antragsteller begehrt eine um etwa 200,00 EUR niedrigere Festsetzung der der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.

Das von dem Antragsteller unter dem Aktenzeichen 1 KN 20/17 gegen den vom Rat der Antragsgegnerin am 15. Oktober 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 102 „D.“ angestrengte und von ihm nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB mit erneutem Satzungsbeschluss am 25. Juni 2017 fortgesetzte Normenkontrollverfahren wurde am 27. November 2019 vor dem Senat mündlich verhandelt. Zu dem auf 11:00 Uhr anberaumten Termin erschienen für den Antragsteller dessen (damaliger) Prozessbevollmächtigter mit dem Antragsteller persönlich. Die Antragsgegnerin ließ sich zusätzlich zu dem von ihr mandatierten Rechtsanwalt durch zwei mit Aussagegenehmigung ausgestattete Mitarbeiter des Fachdienstes Bauverwaltung - Herrn Gemeindeamtsrat E. F. und Frau Verwaltungsfachwirtin G. H. - vertreten. Bei der Verkündung des Urteils gegen 12:40 Uhr, durch das der Senat den Normenkontrollantrag ablehnte und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegte, waren sämtliche Beteiligten noch anwesend.

Das Urteil des Senats vom 27. November 2019 (1 KN 20/17) wurde am 21. Januar 2020 rechtskräftig. Daraufhin beantragte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Januar 2020 gemäß § 164 VwGO die Festsetzung der ihr von dem Antragsteller zu erstattenden Kosten. Mit Änderungsschriftsatz vom 11. März 2020 machte sie insgesamt noch Kosten in Höhe von knapp 3.500,00 EUR geltend. Der über seinen (damaligen) Prozessbevollmächtigten zu der Aufstellung angehörte Antragsteller trat zwei Positionen mit einem Gesamtbetrag von 203,85 EUR entgegen. Zum einen griff er unter verschiedenen Aspekten die - durch Vorlage entsprechender Belege glaubhaft gemachten - Reisekosten der beiden Mitarbeiter der Antragsgegnerin zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 27. November 2019 in Höhe von insgesamt 164,06 EUR (Kosten für Kfz-Benutzung 12,50 EUR, Parkgebühren 10,50 EUR, Bahnfahrkarten 127,39 EUR, Busfahrkarten 4,60 EUR und Taxikosten 9,07 EUR) zzgl. 19 % MwSt. an. Zum anderen beanstandete er (weitere) Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 11. Juli (gemeint offensichtlich: Juni) 2019 und am 11. Oktober 2019 in Höhe von 2,00 EUR bzw. 5,25 EUR, jeweils zzgl. 19 % MwSt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. März 2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die von dem Antragsteller an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß fest. Zwar sei der Ansatz der Reisekosten zu den Terminen sowohl am 11. Juli (Juni) 2019 als auch am 11. Oktober 2019 sowie zum Verhandlungstag am 27. November 2019 strittig. Die Reisekosten seien jedoch als Auslagen der Partei von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 11. März 2020 ausführlich erläutert und begründet worden, so dass diese bei der Festsetzung berücksichtigt worden seien.

Gegen den am 23. März 2020 zur Zustellung gegebenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Antragsteller durch seinen (jetzigen) Prozessbevollmächtigten am 6. April 2020 „sofortige Beschwerde“ eingelegt, die mit Schriftsatz vom 20. Juli 2020 unter erneuter Beanstandung der im Festsetzungsverfahren angegriffenen beiden Kostenpositionen näher begründet worden ist. Nach Anhörung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 14. August 2020 der - so ausgelegten - Erinnerung des Antragstellers gegen ihren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. März 2020 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach §§ 165, 151 Satz 1 und 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung, über die der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG durch drei seiner Berufsrichter zu entscheiden hat (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 - 9 KSt 6.04 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 40 = juris Leitsatz 1 und Rn. 3), hat in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowohl die Reisekosten der beiden Mitarbeiter der Antragsgegnerin zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 27. November 2019 in Höhe von 164,06 EUR netto als auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin für Fahrten am 11. Juni 2019 und 11. Oktober 2019 in Höhe von insgesamt 7,25 EUR netto zu Recht als erstattungsfähig angesehen; die Berechtigung des Mehrwertsteuerzuschlages steht jeweils nicht in Frage. Denn nach dem hier anzulegenden Maßstab, d.h. aus Sicht einer verständigen Partei, die bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (sog. Kostenminimierungsgebot; vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019 - 2 KSt 1.19 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 59 = juris Rn. 5 m.w.N.), handelt es sich bei beiden Kostenpositionen um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen der Antragsgegnerin im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO.

1.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung regelmäßig erstattungsfähig sind, und zwar auch dann, wenn das persönliche Erscheinen des - anwaltlich vertretenen - Beteiligten nicht angeordnet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019 - 2 KSt 1.19 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 59 = juris Rn. 6). Das stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede. Mit seiner Erinnerung wendet er sich (zunächst) dagegen, dass die Antragsgegnerin gleich zwei Mitarbeiter des Fachdienstes Bauverwaltung zu der mündlichen Verhandlung am 27. November 2019 entsandte; dies sei nicht erforderlich gewesen.

Hierzu hat die Antragsgegnerin allerdings - zuletzt im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2020, zu dem eine Stellungnahme des Antragstellers nicht mehr erfolgt ist - erläutert, dass Frau Verwaltungsfachwirtin G. H. das streitgegenständliche Bebauungsplanverfahren bis zum Einsetzen ihres Mutterschutzes/ihrer Elternzeit betreut und Herr Gemeindeamtsrat E. F. es dann von ihr übernommen habe. Um im Sinne der Prozessförderung in einer mündlichen Verhandlung umfangreich Fragen des Gerichts beantworten zu können, sei daher die Anwesenheit beider mit dem Planverfahren vertrauten Mitarbeiter notwendig gewesen. Hinzu komme noch, dass Herr F. langjähriger Mitarbeiter der Antragsgegnerin sei und deshalb auch über die weiteren Umstände um das Anwesen des Antragstellers und dessen seinerzeitige Einwendungen habe berichten können.

Diese Angaben sind ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 102 „D.“ im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB während des gerichtlichen Verfahren wiederholt wurde und, wie sich auch den Urteilsgründen (UA S. 8/9) entnehmen lässt, die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen bei der Beurteilung der Zulässigkeit seines Normenkontrollantrags eine Rolle spielten. Hiernach liegt der vorliegende Fall ähnlich wie der vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. August 2014 (9 KSt 3.14) entschiedene. Danach können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Behördenmitarbeiter umfassen, wenn ein umfangreiches Streitverfahren mit einer Vielzahl von Rechts- und Tatsachenfragen zu verhandeln ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3.14 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 52 = juris Leitsatz und Rn. 3). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss auch betont, dass es im Sinne des Kostenminimierungsgebots nicht gerechtfertigt sei, Kosten für zwei Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz aufzuwenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.8.2014 - 9 KSt 3.14 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 52 = juris, Rn. 4). Die Vertrautheit von Frau H. und Herrn F. mit dem vom Antragsteller angegriffenen Bebauungsplan bezog sich aber gerade auf verschiedene Stadien des Aufstellungsverfahrens.

Hinzu tritt noch, dass die mit der Beschränkung auf die Teilnahme nur eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin an der mündlichen Verhandlung verbundene finanzielle Ersparnis gering gewesen wäre. Halbiert hätten sich entgegen der von dem Antragsteller im Erinnerungsverfahren vertretenen Annahme nur die ohnehin nicht als hoch anzusehenden Kosten für Bahn- und Busfahrt in Höhe von 127,39 EUR bzw. 4,60 EUR; die Kosten für die Kfz-Benutzung, die Parkgebühren und die Taxikosten in Höhe von 12,50 EUR, 10,50 EUR und 9,07 EUR wären unverändert geblieben. Bei dieser Sachlage ist aus Sicht einer verständigen Partei die Entsendung von Herrn F. und Frau H. in die mündliche Verhandlung vor dem Senat als zur Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin notwendig zu beurteilen.

Soweit der Antragsteller mit der Erinnerung darüber hinaus die einzelnen Reisekostenpositionen an sich angreift, vermag er ebenfalls nicht durchzudringen:

Dass die beiden Mitarbeiter der Antragsgegnerin für die Rückfahrt vom Gericht zum Bahnhof in Lüneburg nicht wie auf der Hinfahrt den Bus, sondern ein Taxi benutzten, war, wie die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2019 detailliert dargelegt hat, dem Umstand geschuldet, dass sie anderenfalls den um 13:28 Uhr fest gebuchten Zug verpasst hätten. Ergänzend ist anzumerken, dass das Kostenminimierungsgebot nicht zur Wahl von Super-Sparpreis-Bahnfahrkarten mit Zugbindung verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019 - 2 KSt 1.19 -, Buchholz 310 § 162 Nr. 59 = juris Leitsatz und Rn. 8); die erstattungsfähigen Reisekosten hätten mithin noch weitaus höher liegen können.

Der Einwand des Antragstellers, jedenfalls in den Morgenstunden sei eine Sitzplatzreservierung nicht erforderlich gewesen, lässt schon außer Acht, dass die Reservierungen in dem mit dem Kostenerstattungsantrag vorgelegten Online-Ticket preislich nicht berücksichtigt worden sind. Ungeachtet dessen enthält der Fahrtkostenersatz in dem hier nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO entsprechend anwendbaren (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019 - 2 KSt 1.19 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 59 = juris Rn. 7 mit Verweis auf VG Gießen, Beschl. v. 16.3.2009 - 10 O 188/09.GI -, juris Rn. 13 f.) § 5 Abs. 1 JVEG ausdrücklich auch Auslagen für Platzreservierungen.

Nach § 5 JVEG besteht zudem grundsätzlich Wahlfreiheit bei der Benutzung des Reisemittels (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.5.2015 - 9 M 15.254 -, NVwZ-RR 2015, 717 = juris Rn. 15 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Mitarbeiter der Antragsgegnerin daher nicht verpflichtet, zur Vermeidung von Kosten für die Kfz-Benutzung sowie von Parkgebühren, deren Ersetzung in § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 JVEG ebenfalls explizit vorgesehen ist, zunächst eine Bahnverbindung direkt von dem Ort ihres Dienstsitzes zu wählen, zumal dieser nur über einen Regionalbahnhof verfügt.

Soweit der Antragsteller schließlich eine detailliertere Begründung der Antragsgegnerin dafür fordert, dass ihre Mitarbeiter ihre Bahnreise von C-Stadt aus begannen und nicht die über Bremen führende Strecke wählten, ist darauf hinzuweisen, dass einen Beteiligten lediglich die Obliegenheit trifft, unter mehreren gleichgearteten Maßnahmen die kostengünstigere zu wählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.6.2019 - 2 KSt 1.19 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Rn. 59 = juris Rn. 8). Der Antragsteller hat aber schon nicht dargetan, dass der von ihm bevorzugte Reiseweg billiger gewesen wäre, und davon lässt sich angesichts der eingesetzten Super-Sparpreis-Fahrkarten auch nicht ohne Weiteres ausgehen. Im Übrigen liegt auf der Hand, dass sich die Mitarbeiter durch den Bahnstart in C-Stadt mit Wahl einer ICE-Verbindung über Hamburg-Harburg ein zusätzliches Umsteigen sowie eine zeitlich ungünstigere längere Regionalbahnfahrt ersparten. Denn Bremen liegt von ihrem Dienstsitz aus etwa fünfmal so weit entfernt wie C-Stadt.

2.

Ebenfalls nicht zweifelhaft ist, dass auch Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten über den Verhandlungstermin hinaus im Rahmen von § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen sein können. Auslagen eines Rechtsanwaltes sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie für die Bearbeitung eines konkreten Mandats anfallen und daher nicht als allgemeine Geschäftskosten mit den Gebühren abgegolten sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Vorbem. 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses), wie etwa Fahrtkosten sowie die sonstigen Auslagen einer Geschäftsreise (Nr. 7003 ff. des Vergütungsverzeichnisses). Dabei liegt (nach Vorbem. 7 Abs. 2 des Vergütungsverzeichnisses) eine Geschäftsreise vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet (vgl. zum Vorstehenden auch BVerwG, Beschl. v. 4.7.2017 - 9 KSt 4.17 -, NJW 2017, 3542 = juris Rn. 2 f.). Demgemäß hängt die Anerkennungsfähigkeit der mit dem Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachten (weiteren) Reisekosten des in C-Stadt kanzleiansässigen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in Höhe von 2,00 EUR bzw. 5,25 EUR allein davon ab, ob dessen Fahrten in das Gemeindegebiet am 11. Juni 2019 (8 km Hin- und Rückweg x 0,25 EUR) und 11. Oktober 2019 (21 km Hin- und Rückweg x 0,25 EUR) aus Sicht einer verständigen Partei unter Berücksichtigung des Kostenminimierungsgebots zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat dazu bereits im Kostenfestsetzungsverfahren mit Schriftsatz vom 11. März 2020 vorgetragen, dass der erste Termin der Überprüfung der Behauptungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 31. Mai 2019, die Belegenheit des Grundstücks betreffend, gedient habe. Es sei erforderlich gewesen, die Sache in Augenschein zu nehmen, weil weder durch Luftbilder noch durch offizielle Unterlagen habe geklärt werden können, wie die Räumlichkeit genutzt werde. Auf diesen Punkt sei in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2019 auch eingegangen worden. Auch sein Schriftsatz vom 12. Juni 2019 sei insoweit das Ergebnis dieses Termins gewesen. Der weitere Termin vom 11. Oktober 2019 habe der Vorbereitung des Schriftsatzes vom 27. November 2019 (gemeint offensichtlich der im Hinblick auf die mündliche Verhandlung am 27. November 2019 eingereichte Schriftsatz vom 22. November 2019) gedient. Er habe an diesem Tag die bei der Gemeinde vorhandenen Originalunterlagen noch einmal vollständig durchgesehen. Eine Übersendung der vollständigen Bauleitakte hätte einen erheblichen Mehraufwand ausgelöst, so dass er mit diesem Vorgehen in erheblichem Umfang Kopieraufwand eingespart habe.

Dass, wie der Antragsteller in seiner Erinnerung meint, die Erforderlichkeit der Geschäftsreisen am 11. Juni 2019 und 11. Oktober 2019 damit nicht hinreichend dargetan worden ist, überzeugt nicht. Sein Argument, nach der Inaugenscheinnahme am 11. Juni 2019 sei eine erneute Inaugenscheinnahme am 11. Oktober 2019 nicht notwendig gewesen, beruht ersichtlich auf einem Missverständnis. Darauf hat bereits der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in seinem Schriftsatz vom 28. Juli 2020 hingewiesen, dem der Antragsteller nichts weiter entgegengesetzt hat.

Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die beiden Reisen seien nicht notwendig gewesen. Die Frage nach der Nachnutzung des auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Boxenlaufstalls II war von dem Senatsvorsitzenden und damaligen Berichterstatter unter dem 2. April 2019 aufgeworfen worden und konnte daher von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin als entscheidungserheblich angesehen werden. Da der Schriftsatz des (damaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Mai 2019 auf sie keine abschließende Antwort gab - wie im Urteil des Senats dargelegt (UA S. 2/3), blieb die Nachnutzung des Boxenlaufstalls II bis zum Schluss zwischen den Beteiligten streitig -, bestand für den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin hinreichender Anlass, sich selbst vor Ort ein Bild zu verschaffen, zumal die dadurch verursachten Reisekosten von 2,00 EUR als geringfügig anzusehen sind.

Hinsichtlich der Akteneinsicht am 11. Oktober 2019 ist zwar anzumerken, dass die mit dem Kostenfestsetzungsantrag eingereichte Kostenaufstellung auch mit Rechnung vom 29. Mai 2019 angefallene Kopierkosten der Antragsgegnerin enthält und es in dem anliegenden Vermerk von Frau H. heißt, der Originalvorgang sei an das OVG gesendet worden, eine Ausfertigung sei bei der Antragsgegnerin verblieben, eine weitere sei dem Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt worden. Diese Weitergabe an den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin betrifft aber offensichtlich die Unterlagen aus dem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB. Denn der ursprüngliche Planaufstellungsvorgang war dem Senat bereits mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2017 vorgelegt worden. Dass sich die am 11. Oktober 2019 von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin bei dieser vorgenommene Akteneinsicht maßgeblich auf den Beginn des Planaufstellungsverfahrens bezieht, wird durch den anschließend eingereichten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 22. November 2019 bestätigt, in dem es z.B. heißt, dass auch in Bezug auf den zunächst ausgelegten Plan kein Einwendungsschreiben des Antragstellers habe aufgefunden werden können bzw. dass in dem zunächst ausgelegten Plan sowohl in Bezug auf die frühzeitige Beteiligung nach § 3 Abs. 1 noch Abs. 2 (BauGB) auch keine sonstige Aktivität des Antragstellers verzeichnet sei. Dass die Frage etwaiger Einwendungen des Antragstellers rechtlich von Bedeutung war, ist bereits oben (unter 1.) angeführt. Schließlich sind auch die durch die Akteneinsicht angefallenen Reisekosten von 5,50 EUR nicht von Gewicht.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist wegen der Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).