Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.01.2021, Az.: 2 ME 379/20

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.01.2021
Aktenzeichen
2 ME 379/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71224
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.08.2020 - AZ: 6 B 3629/20

Fundstellen

  • DÖV 2021, 408
  • NordÖR 2021, 254
  • SchuR 2023, 177-180

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG folgende Pflicht zur Begründung der Bewertung berufsrelevanter Prüfungsleistungen setzt bei mündlichen und praktischen Prüfungen eine Geltendmachung des Informationsanspruches durch den Prüfling voraus. In welcher Tiefe dem Begründungsverlangen nachgekommen werden muss, richtet sich nach dem konkreten Begehren des Prüflings.

2. Die Frage, ob und unter welchen Bedingungen die Heranziehung eines Kunstwerks als Unterrichtsgegenstand als altersangemessen für den jeweiligen Schuljahrgang angesehen werden kann, stellt eine pädagogisch-fachliche Wertung dar, die grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 28. August 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt ihre Zulassung zu einer erneuten Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen.

Nach Ableistung ihres Vorbereitungsdienstes an der Grundschule D. in A-Stadt, für welchen ihre Ausbildungsnote auf „ausreichend (4,2)“ festgesetzt wurde, bestand die Antragstellerin die Staatsprüfung am 3. Mai 2019 nicht. In ihrer am 5. September 2019 absolvierten Wiederholungsprüfung erhielt sie in dem in einer 3. Klasse durchgeführten Prüfungsunterricht I (Deutsch) die Note „mangelhaft (4,8)“. Den in einer 4. Klasse durchgeführten Prüfungsunterricht II (Kunst) bewertete der Prüfungsausschuss mit „ungenügend (5,8)“. Die Prüfung wurde hieraufhin nicht fortgesetzt und der Antragsgegner stellte mit Bescheid vom 6. September 2019 das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.

Auf den rechtzeitig eingelegten Widerspruch der Antragstellerin hin führte der Prüfungsausschuss ein Überdenkungsverfahren durch und der Antragsgegner wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4. März 2020 zurück.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 9. April 2020 Klage erhoben (erstinstanzliches Az. 6 A 2216/20). Am 29. Juni 2020 hat sie zudem beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie zu einer erneuten Wiederholung der Staatsprüfung für das Lehramt und Grund- und Hauptschulen zuzulassen, hilfsweise die von ihr im Rahmen des Prüfungsunterrichtes II erbrachte Prüfungsleistung vorläufig unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes erneut zu bewerten.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem mittels der Beschwerde angegriffenen Beschluss den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin im Rahmen des Wiederholungsdurchgangs für die Staatsprüfung für das Lehramt am Grund- und Hauptschulen eine vorläufige Wiederholung des Prüfungsunterrichtes II (Fach: Kunst) zu ermöglichen und anschließend über die Zulassung der Antragstellerin zur mündlichen Prüfung vorläufig neu zu entscheiden.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die Bewertung des Prüfungsunterrichtes II durch den Prüfungsausschuss insoweit als rechtsfehlerhaft erweise, als diese im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass die Wahl eines Selbstporträts von Frida Kahlo mit Zigarette als Unterrichtsgegenstand für Schüler einer 4. Klasse ebenso wenig altersgerecht sei wie die Biografie der Künstlerin selbst. Die Bewertung des Antragsgegners erschöpfe sich lediglich in der Feststellung einer (vermeintlich) nicht altersgerechten Verwendung des gezeigten Bildes, ohne dass diese Feststellung näher begründet worden sei. Die Antragstellerin habe jedoch einen Anspruch darauf, zu erfahren, welche tragenden Gründe die Mitglieder des Prüfungsausschusses ihrer Bewertung zugrunde gelegt hätten. Allein aus diesem Gesichtspunkt erweise sich die Bewertung der Prüfungsleistung derzeit als rechtswidrig, weshalb eine Entscheidung über die weiteren Sachrügen der Antragstellerin nicht erforderlich sei. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die pauschale Behauptung, die Biographie von Frida Kahlo sei als Unterrichtsstoff für eine 4. Klasse nicht altersentsprechend, nicht zutreffen dürfte, da verschiedene Lern- und Schulverlage Unterrichtsmaterialien für Grundschulklassen anbieten würden, welche Frida Kahlo thematisierten.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat Erfolg.

Der Senat legt die Beschwerde des Antragsgegners nach ihrem erkennbaren Begehren entsprechend § 88 VwGO dahingehend aus, dass er eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung und keine Aufhebung und Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 2 VwGO geltend macht.

1. Der Antragsgegner legt mit seinem Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO in durchgreifender Weise dar, dass die Bewertung des von der Antragstellerin absolvierten Prüfungsunterrichts II im Fach Kunst durch den Prüfungsausschuss voraussichtlich nicht aus den im erstinstanzlichen Beschluss angeführten Gründen an einem Begründungsdefizit leidet.

a. Aus § 20 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst - APVO-Lehr - (Nds. GVBl. 2010, 288, zuletzt geändert durch VO v. 2.3.2017, Nds. GVBl. 2017, 57) ergibt sich die Pflicht, eine Niederschrift über den Prüfungsunterricht im Rahmen der Lehramts-Staatsprüfung anzufertigen. Zwar stellt die APVO-Lehr selbst keine Anforderungen an den Inhalt einer solchen Niederschrift auf. Jedoch folgt aus den Durchführungsbestimmungen zur APVO-Lehr (Runderlass d. Niedersächsischen Kultusministeriums v. 26.4.2017, Nds. MBl. 2017, 595, Zu § 20 [Niederschrift]), dass in der Niederschrift unter anderem auch die wesentliche Begründung der Noten festzuhalten ist.

Daneben ergibt sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Pflicht zur Begründung der Bewertung berufsrelevanter Prüfungsleistungen. Die effektive Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Prüfungsentscheidungen setzt voraus, dass der Prüfer die tragenden Erwägungen, die zu seiner Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben, darlegt, da der Prüfling nur so in die Lage versetzt wird, seine Rechte sachgemäß zu verfolgen. Dieser Informationsanspruch ist auf die Bekanntgabe der wesentlichen Gründe der Bewertung der Prüfungsleistung gerichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 18 ff.; Urt. v. 8.3.2012 - 6 B 36.11 -, juris Rn. 8 ff.; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 705, m. w. N.). Die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, müssen nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1991 - 6 C 3.92 -, juris Rn. 28). Während die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten stets auch (schriftlich) zu begründen ist (vgl. ebd., Rn. 27), ist bei mündlichen bzw. mündlich-praktischen und praktischen Prüfungen ein Anspruch auf die Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen vom Prüfling geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 21 f.; Urt. v. 16.4.1997 - 6 C 9.95 -, juris Rn. 31; VGH BW, Urt. v. 16.2.2009 - 4 S 1071/08 -, juris Rn. 27). In welcher Tiefe dem Begründungsverlangen des Prüflings nachgekommen werden muss, richtet sich danach, mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung er seinen Informationsanspruch geltend macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.9.1995 - 6 C 18.93 -, juris Rn. 22; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 716). Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann nachgeholt bzw. nachgebessert werden und zur Heilung eines eventuellen Rechtsfehlers in Form eines Begründungsdefizites führen, und zwar grundsätzlich gemäß § 1 Abs. 1 NVwVfG i. V. m. §§ 2 Abs. 3 Nr. 2, 45 Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 712).

b. Gemessen an diesen Maßstäben kann ein Begründungsdefizit hinsichtlich der Bewertung der von der Antragstellerin absolvierten unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Kunst entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich nicht unter dem Aspekt einer unzureichenden Begründung der Einzelbewertung, die Antragstellerin habe ein Porträt von Frida Kahlo in nicht altersgerechter Weise im Unterricht der 4. Klasse verwendet, festgestellt werden.

Entgegen der im erstinstanzlichen Beschluss zum Ausdruck kommenden Auffassung hat der Prüfungsausschuss seine Bewertung nicht (nur) im Wesentlichen damit begründet, dass die Wahl eines Selbstporträts von Frida Kahlo mit Zigarette als Unterrichtsgegenstand für die 4. Klasse ebenso wie die Biografie der Künstlerin nicht altersgerecht gewesen sei. Vielmehr sind eine Vielzahl von Bewertungsgesichtspunkten in die vom Prüfungsausschuss vorgenommene Gesamtbewertung des Prüfungsunterrichts II im Fach Kunst eingeflossen, die in der angefertigten Prüfungsniederschrift (vgl. § 20 APVO-Lehr) dokumentiert worden sind.

Eine Zusammenfassung der Begründung der vergebenen Note „ungenügend (5,8)“ findet sich auf dem Hauptblatt der Niederschrift über den Prüfungsunterricht II (vgl. Bl. 133 von Band 2 der Beiakte 001) unter der Rubrik „Wesentliche Begründung der Note“. Zwar ist dort zunächst nur die Definition der vergebenen Note „ungenügend“, wie sie sich aus § 13 Abs. 1 APVO-Lehr ergibt, wiederholt worden. Durch den Vermerk „=> bw.“ wird jedoch deutlich, dass auch die Ausführungen auf der Blattrückseite Teil der wesentlichen Begründung der vergebenen Note sein sollen. Hiernach erachtete der Prüfungsausschuss die fachliche und inhaltliche Auseinandersetzung für nicht korrekt und stellte erhebliche Mängel in der Planung und Durchführung des Unterrichts fest. Zudem seien Begrifflichkeiten fachlich falsch verwendet worden. Durch den Mangel in der fachlichen Durchdringung und der nicht zielführenden Durchführung habe kein Lernzuwachs bei den Schülern erzielt werden können. Hiermit hat der Prüfungsausschuss deutlich gemacht, welche Gesichtspunkte aus seiner Sicht die wichtigsten bei der Bewertung der Prüfungsleistung der Antragstellerin waren. Im Einzelnen hat der Prüfungsausschuss ausweislich der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht II (vgl. Bl. 135 ff. von Band 2 der Beiakte 001) sowohl hinsichtlich der Unterrichtsplanung als auch der Unterrichtsdurchführung eine Vielzahl von Mängeln sowie einzelne Vorzüge der von der Antragstellerin gezeigten Leistung in seiner Bewertung berücksichtigt. Ebenso ist die im Anschluss an den Prüfungsunterricht durchgeführte Reflexion in die Bewertung einbezogen worden. Die Bemerkung „Frida Kahlo im Selbstporträt nicht altersgemäß (mit Zigarette + Biografie)“ ist in der Anlage zur Niederschrift in Bezug auf die Unterrichtsplanung, also hinsichtlich des von der Antragstellerin eingereichten Unterrichtsentwurfs (vgl. § 14 Abs. 7 APVO-Lehr), und dort als Einzelaspekt innerhalb einer ganzen Reihe von Mängeln aufgeführt worden. Daneben hat der Prüfungsausschuss hinsichtlich des Unterrichtsentwurfes unter anderem bemängelt, dass das Thema der Unterrichtseinheit, welches die Antragstellerin mit „Bildhaftes Gestalten in der Fläche/Selbstporträt“ angegeben hatte (vgl. Bl. 112 von Band 2 der Beiakte 001), nicht zum Aufbau der Unterrichtseinheit gepasst habe. Es habe an der Sachlogik im Aufbau der Unterrichtseinheit gefehlt. Während sich die 2. Stunde der Unterrichtseinheit mit Selbstporträts beschäftigt habe, sei es in der 3. Stunde um Grafikcollage gegangen. Die didaktische Schwerpunktsetzung (Selbstporträt / Collage) sei unklar. Die didaktischen Überlegungen des Unterrichtsentwurfs seien sehr allgemein gehalten und wenig konkret auf die Unterrichtsstunde bezogen. Die Erwartung an die zu zeigende Unterrichtsstunde sei unverständlich, da nicht deutlich werde, wie ein Selbstporträt collagiert werden sollte. Hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung wurde an Mängeln unter anderem festgehalten, dass bei der Einführungsphase die didaktische Schwerpunktsetzung unklar geblieben sei („Selbstporträt, - darstellung, Collage?“). Die Probehandlung habe ein Bild und kein Selbstporträt beinhaltet. Die Fachsprache sei nicht verwendet worden. Der Lernzuwachs sei nicht deutlich herausgestellt worden. Die Ergebnisse der Schüler seien Selbstdarstellungen und keine Selbstporträts gewesen. Gezielte Impulse in der Sicherung seien nicht gelungen und ein Rückbezug zum ursprünglichen Arbeitsauftrag habe gefehlt. Aus dem Zusammenspiel der ausführlichen Auflistung von einzelnen Mängeln in der Anlage zur Niederschrift zum Prüfungsunterricht II und der Heraushebung wesentlicher für die Benotung bedeutsamer Gesichtspunkte auf der Rückseite des Hauptblattes der Niederschrift zum Prüfungsunterricht II wird auch eine Gewichtung der einzelnen Rügen durch den Prüfungsausschuss erkennbar.

In Bezug auf den Einzelaspekt der Bewertung des Verwendens eines Selbstporträts von Frida Kahlo mit Zigarette durch die Antragstellerin ist ein Begründungsdefizit voraussichtlich nicht zu erkennen. Von sich aus traf den Prüfungsausschuss zu diesem Punkt keine weitergehende Begründungspflicht, da in § 20 APVO-Lehr bzw. den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen lediglich das Festhalten der wesentlichen Gründe der Note, also der Gesamtbewertung der Prüfung, verlangt wird. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen war der Prüfungsausschuss eo ipso keinen weitergehenden Begründungsanforderungen zu diesem Einzelaspekt unterworfen. Ein umfassendes Offenlegungs-, Abwägungs- und Differenzierungsgebot, dass dem Prüfer die ausdrückliche Gewichtung und Abwägung sämtlicher positiver und negativer Prüfungsleistungen und die Darstellung einer Gesamtabwägung sowie die Einzeldarstellung der Zuordnung der Prüfungsleistung zu einer bestimmten Notenstufe und einer bestimmten Einzelpunktzahl aufgibt, fordert das Begründungsgebot nach seinem Sinn und Zweck nicht (vgl. Senatsurt. v. 24.5.2011 - 2 LB 158/10 -, juris Rn. 61, Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 709). Bei mündlichen und praktischen Prüfungen setzt der Informationsanspruch des Prüflings wie bereits ausgeführt zunächst eine Geltendmachung des Begründungsbegehrens und sodann im Hinblick auf Einzelaspekte der Prüfungsbewertung eine Substantiierung des Begehrens voraus. Je konkreter der Prüfling seinen Anspruch auf Begründung geltend macht, desto genauer und eingehender muss die Begründung sein. Ein pauschales oder gleichsam ins Blaue hinein gestelltes Begründungsverlangen darf hingegen gleichermaßen inhaltsarm zurückgewiesen werden (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 716, m. w. N.).

Hinsichtlich des in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht II festgehaltenen Kritikpunkts, die Verwendung eines Selbstporträts von Frida Kahlo („mit Zigarette + Biografie“) sei nicht altersgerecht, hat die Antragstellerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zunächst nur in knapper Form gerügt, dass diese Kritik nicht nachvollziehbar sei und gefragt, ob man Frida Kahlo den Kindern nur noch ohne Zigarette präsentieren solle, weil Rauchen nicht gesund sei. Eine solche Erwägung sei nach ihrer Auffassung als sachfremd anzusehen (vgl. Bl. 12 von Band 1 der Beiakte 001). Dass der Prüfungsausschuss in der Niederschrift zu dem vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2020 durchgeführten Überdenkungsverfahren (vgl. Bl. 37 von Band 1 der Beiakte 001) hierzu lediglich ausgeführt hat, dass sowohl die Biografie der Künstlerin als auch die Darstellung mit Zigarette nicht altersgemäß sei, ist angesichts dessen, dass ein Prüfling bei mündlichen und praktischen Prüfungen seinen Informationsanspruch in Bezug auf die Begründung der Prüfungsbewertung geltend machen muss und die Anforderungen an die Begründungstiefe von der Bestimmtheit und Ausführlichkeit der Einwendungen des Prüflings abhängen, voraussichtlich nicht zu beanstanden.

Erst im Rahmen der Klagebegründung in dem beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren 6 A 2216/20 vom 29. Juni 2020, mit welcher zugleich der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden ist, hat die Antragstellerin substantiierte Einwendungen gegen den Kritikpunkt, die Darstellung von Frida Kahlo mit Zigarette sei nicht altersgemäß, erhoben. Insofern hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das Selbstporträt von Frida Kahlo mit Zigarette gar nicht Gegenstand der Prüfungsstunde gewesen sei, sondern vielmehr schon in einer vorangegangenen Stunde behandelt worden sei. In dieser Stunde habe sie die auf dem Selbstporträt gezeigte Zigarette thematisiert und die Schüler hätten eine negative Meinung zum Rauchen geäußert. Sie habe das Selbstporträt von Frida Kahlo vor allem deshalb ausgewählt, weil sich hieraus so viele Eindrücke und Fragen ergäben, wie dies bei Werken anderer Künstler nicht der Fall sei. Auch gebe es zahlreiche Bilderbücher / Kinderbücher über Frida Kahlo. Es komme darauf an, in welcher Art und Weise die Zigarette thematisiert werde. Dies gelte auch hinsichtlich des Kritikpunktes des Prüfungsausschusses, dass die Biografie von Frida Kahlo nicht altersgemäß sei, die zudem nachgeschoben worden sei. Mit diesen gegen die Prüfungsbewertung in einem Einzelpunkt gerichteten Rügen hat die Antragstellerin auch eine diesbezügliche Vervollständigung der Begründung der Prüfungsbewertung geltend gemacht, die bei Vorliegen entsprechend substantiierter Einwände auch in Bezug auf die Darlegung einzelner fach- und prüfungsspezifischer Bewertungen geboten sein kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.5.1998, - 6 B 50.97 -, juris Rn. 7).

Der Prüfungsausschuss hat in Reaktion hierauf in seiner im Beschwerdeverfahren eingereichten weiteren Stellungnahme vom 26. August 2020 seine Begründung hinsichtlich des gerügten Einzelaspekts der Prüfungsbewertung ergänzt. Insofern hat der Prüfungsausschuss ausgeführt, dass neben dem im Schwerpunkt zu beurteilenden durchgeführten Unterricht auch der Unterrichtsentwurf und die Reflexion des Prüflings in die Bewertung einzubeziehen seien. In ihrem Unterrichtsentwurf habe die Antragstellerin ein Selbstporträt, dass eine Zigarette enthalte, als zentralen Ausgangspunkt für die gestalterische Darstellung einer Collage mit einer persönlichen Aussagekraft verwandt. Wenn die Antragstellerin in dem Unterrichtsentwurf das Porträt als eine Bildnisdarstellung eines Menschen, die den Kopf mit charakteristischen Individualmerkmalen wiedergebe, definiere, sei ein Hinweis auf den Umgang mit dem Phänomen Zigarette in diesem Zusammenhang unausweichlich. Eine reflektierte Auseinandersetzung mit der Thematik des Rauchens bzw. des Umgangs mit Zigaretten finde sich aber an keiner Stelle des Unterrichtsentwurfes. Da der Unterrichtsentwurf einen hinreichenden Einblick in die Vorüberlegungen des Prüflings geben solle, offenbare dies einen erheblichen Mangel des Prüfungsunterrichtes. Die Antragstellerin missachte in eklatanter und nicht zu verantwortender Weise den Bildungsauftrag der Schule. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe die Themen Rauchen und Zigarette in den vorangegangenen Unterrichtsstunden thematisiert, sei irrelevant, da sich hierzu kein Hinweis in dem Unterrichtsentwurf finde. Die sich aus dem Unterrichtsentwurf demnach ergebende unreflektierte Präsentation des Werkes sei mangels einer schülergerechten und altersadäquaten unterrichtlichen Auseinandersetzung mit Zigaretten und Rauchen nicht altersangemessen für eine 4. Klasse. Soweit die Antragstellerin nachträglich Ausführungen dazu mache, weshalb sie das Selbstporträt von Frida Kahlo mit Zigarette ausgewählt habe, fänden sich hierzu im Unterrichtsentwurf ebenso wenig Ausführungen wie zu dem nunmehrigen Vortrag, zahlreiche Bilderbücher/Kinderbücher beschäftigten sich mit Frida Kahlo. Die Antragstellerin irre im Übrigen mit ihrem Vorwurf, der Kritikpunkt, dass auch die Biografie der Künstlerin nicht altersangemessen sei, sei nachgeschoben worden.

Mit diesen Ausführungen ist dem Begründungserfordernis im Hinblick auf die von der Antragstellerin erhobenen Rügen aller Voraussicht nach Genüge getan worden. Die mit der weiteren Stellungnahme vom 26. August 2020 erfolgte Ergänzung der Bewertungsbegründung ist nach den obigen Ausführungen bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz im Verwaltungsprozess zulässig. Zudem war eine weitergehende Ergänzung hinsichtlich des Einzelaspekts der Bewertung der Verwendung des Selbstporträts von Frida Kahlo nach dem Vorstehenden erst auf die vertieften Rügen der Antragstellerin vom 29. Juni 2020 hin erforderlich geworden. Vor diesem Hintergrund hat der Senat entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch im Hinblick auf das Darlegungserfordernis nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO an einer Berücksichtigungsfähigkeit der ergänzenden Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 26. August 2020 im Beschwerdeverfahren keinen Zweifel, zumal entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine gänzlich neuen Umstände vorgetragen werden, sondern lediglich eine Ergänzung und Vertiefung der Begründung im Hinblick auf die von der Antragstellerin erst am 29. Juni 2020 erhobenen Einzelrügen erfolgt.

2. Ist es dem Antragsgegner somit gelungen, die allein entscheidungstragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, hat der Senat im Beschwerdeverfahren den von der Antragstellerin in erster Instanz gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Übrigen umfassend zu prüfen. Hiernach ist der zulässige Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO insgesamt als unbegründet anzusehen.

Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Antragstellerin zwar das Vorliegen eines Anordnungsgrundes i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ist der Antragstellerin dagegen nicht gelungen, da sich der Bescheid vom 6. September 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2020 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Die dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen zugrundeliegende Bewertung des Prüfungsunterrichts II leidet voraussichtlich nicht an einem der Kontrolle des Senats unterliegendem Bewertungsfehler.

Bei der Überprüfung von Prüfungsbewertungen ist zwischen fach- und prüfungsspezifischen Bewertungen zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also grundsätzlich nicht auf fachliche Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. 213/83 -, BVerfGE 84, 34 sowie - 1 BvR 1529/84 u. 138/87 -, BVerfGE 84, 59). Die fachspezifische Wertung durch den Prüfer unterliegt vielmehr in der Regel einer vollen gerichtlichen Überprüfung. Dies betrifft vor allem die Frage, ob die Prüfungsaufgabe durch den Prüfer zutreffend als fachlich falsch, richtig oder als zumindest vertretbar beantwortet bewertet worden ist. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, muss dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 19.8.2015 - 2 LB 276/14, juris Rn. 57, m. w. N.). Die im Anschluss an diese fachspezifische Wertung folgende prüfungsspezifische Wertung, also die Zuordnung der festgestellten Leistungen zu einem standardisierten Leistungsbild im Gesamtzusammenhang des Prüfungsverfahrens, eröffnet dem Prüfer dagegen einen Bewertungsspielraum. Diese prüfungsspezifische Wertung erstreckt sich unter anderem auf den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Erfassung des Problems, die Geordnetheit der Darlegungen, die Qualität der Darstellung, die Überzeugungskraft der Argumente, die Gewichtung der Schwere einzelner Fehler, den Gesamteindruck der Leistung und schließlich auch auf die durchschnittlichen Anforderungen als Maßstab für die Differenzierungen bei der Notenvergabe (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2004 - 6 B 25.04 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 19.8.2015 - 2 LB 276/14, juris Rn. 58, m. w. N.). Bei prüfungsspezifischen Wertungen kann im Rahmen der gerichtlich insoweit nur eingeschränkten Prüfung grundsätzlich nur ermittelt werden, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018 - 6 B 71/17 u.a. -, juris Rn. 10; Senatsbeschl. v. 19.8.2020 - 2 ME 202/20 -, juris Rn. 11; Senatsurt. v. 19.8.2015 - 2 LB 276/14 -, juris Rn. 58, jeweils m. w. N.). Ein Prüfling muss zudem etwaige Mängel des Prüfverfahrens grundsätzlich
- auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist - unverzüglich rügen. Insoweit obliegt ihm eine Mitwirkungspflicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.1999 - 2 C 30/98 -, juris Rn. 26; Senatsurt. v. 2.7.2014 - 2 LB 376/12 -, juris Rn. 43; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 855, 886).

a. Der Senat geht bei summarischer Prüfung davon aus, dass die Bewertung des Prüfungsausschusses, die Antragstellerin habe ein Selbstporträt von Frida Kahlo als Unterrichtsgegenstand im Rahmen des Prüfungsunterrichts II in einer für eine 4. Klasse nicht altersangemessenen Weise verwendet, nicht zu beanstanden ist. Die Frage, ob bzw. unter welchen Bedingungen die Verwendung eines Selbstporträts von Frida Kahlo mit einer Zigarette in der Hand als Unterrichtsgegenstand in einer 4. Klasse als altersgerecht angesehen werden kann, ordnet der Senat als pädagogisch-fachliche Bewertung ein, die grundsätzlich der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin durfte der Prüfungsausschuss zu Recht davon ausgehen, dass sie im Rahmen des zur Beurteilung stehenden Prüfungsunterrichts II im Fach Kunst das Porträt „Ich und meine Papageien“ von Frida Kahlo als Unterrichtsgegenstand in der 4. Klasse verwendet hat, ohne die hierauf gezeigte Zigarette mit den Schülern zu erörtern bzw. das Thema Rauchen in einordnender Weise zu besprechen. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob und in welcher Weise die Antragstellerin das genannte Bild in der vom Prüfungsausschuss besichtigten Kunststunde am 5. September 2019 selbst verwendet hat, da es jedenfalls Gegenstand des von der Antragstellerin vor der Stunde eingereichten Unterrichtsentwurfes ist, welcher gemäß § 14 Abs. 8 Satz 5 APVO-Lehr bei der Benotung berücksichtigt werden muss. Soweit die Antragstellerin ausgeführt hat, sie habe das Bild bereits in einer vorangegangenen Stunde innerhalb derselben Unterrichtseinheit mit den Schülern besprochen, wobei sie auch das Thema Zigarette angesprochen habe und die Schüler eine negative Meinung zum Rauchen geäußert hätten, ist dies im Rahmen der vom Prüfungsausschuss zu beurteilenden Prüfungsleistung irrelevant, da Gegenstand der Notenfindung allein der besichtigte Prüfungsunterricht, der Unterrichtsentwurf sowie die Reflexion sind. In ihrem Unterrichtsentwurf hat die Antragstellerin aber keinerlei Ausführungen dazu gemacht, ob und in welcher Weise sie mit den Kindern die auf dem Bild gezeigte Zigarette bzw. das Thema Rauchen zuvor besprochen hat. Auch Ausführungen dazu, weshalb sie gerade das gezeigte Bild für die Unterrichtseinheit ausgesucht hat, finden sich - worauf der Prüfungsausschuss zu Recht hinweist - in dem fraglichen Unterrichtsentwurf nicht.

Der fachlichen Bewertung des Prüfungsausschusses, die Verwendung eines Selbstporträts von Frida Kahlo mit Zigarette sei - ohne eine schülergerechte und altersadäquate unterrichtliche Auseinandersetzung mit den Themen Zigarette und Rauchen - als Unterrichtsgegenstand in einer 4. Klasse nicht altersangemessen, vermag der Senat ohne Weiteres zu folgen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des in § 2 Abs. 1 NSchG festgehaltenen Bildungsauftrages der Schule, wonach die Schülerinnen und Schüler unter anderem auch befähigt werden sollen, für die Erhaltung der Umwelt Verantwortung zu tragen und gesundheitsbewusst zu leben (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Unterabs. 6 NSchG). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Antragstellerin angeführten Umstand, dass die Künstlerin Frida Kahlo in einer Reihe von Bilderbüchern / Kinderbüchern gezeigt und thematisiert werde. Auch insofern kommt es für eine Altersangemessenheit darauf an, ob überhaupt Darstellungen mit Zigaretten verwendet bzw. inwiefern derartige Darstellungen fachlich-pädagogisch eingeordnet werden. An einer solchen Einordnung fehlt es wie angeführt jedoch im Rahmen der Prüfungsleistung der Antragstellerin.

In Bezug auf den weiteren fachlichen Kritikpunkt des Prüfungsausschusses, die Präsentation eines Bildes von Frida Kahlo sei auch in Bezug auf die Biografie der Künstlerin als nicht altersangemessen anzusehen, geht der Einwand der Antragstellerin, dieser Vorwurf sei nachgeschoben worden, fehl. Ein entsprechender Vermerk findet sich vielmehr bereits in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht II („mit Zigarette + Biografie“). Da die Antragstellerin im Übrigen zur fachlichen Frage der Altersangemessenheit der Biografie von Frida Kahlo auch in ihrem Schriftsatz vom 29. Juni 2020 keine weitergehenden substantiierten Einwendungen erhoben hat, sondern vielmehr nur auf ihre vorherigen Ausführungen zur Problematik der Zigarette verwiesen hat, den Kritikpunkt mangels näherer Begründung als rechtswidrig gerügt sowie als in seiner Pauschalität unberechtigt angesehen hat, sieht der Senat insofern auch keinen Anlass zu vertieften Ausführungen. Wie bereits ausgeführt, besteht eo ipso kein Anspruch auf eine umfassende Begründung jedes einzelnen Kritikpunktes im Rahmen einer Gesamtbewertung, sondern grundsätzlich nur ein Anspruch auf Mitteilung der wesentlichen Gründe für die Notenfindung. Eine nähere Begründung des Kritikpunktes, die Biografie von Frida Kahlo sei in einer 4. Klasse nicht altersangemessen, hätte von der Antragstellerin daher in substantiierter Weise verlangt werden müssen, was aber nicht in der erforderlichen Weise geschehen ist. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Biografie der Künstlerin Frida Kahlo ungeachtet ihrer kunstgeschichtlichen Bedeutung aufgrund ihrer Krankengeschichte, ihres Alkoholkonsums sowie einer Reihe von Affären durchaus Gesichtspunkte aufweist, die gegenüber Kindern in der 4. Klasse jedenfalls erläuterungsbedürftig erscheinen (vgl. hierzu de.wikipedia.org/wiki/Frida_Kahlo). Auch insofern ergibt sich jedoch keinerlei Einordnung oder Erläuterung aus dem Unterrichtsentwurf der Antragstellerin.

Nach dem Vorstehenden scheidet eine Berufung der Antragstellerin auf einen ihr zustehenden Antwortspielraum aus, da der Prüfungsausschuss zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Verwendung eines Bildes von Frida Kahlo mit Zigarette - auch unter Berücksichtigung ihrer Biografie - im Unterricht einer 4. Klasse jedenfalls einer pädagogisch-fachlichen Einordnung bedurft hätte, welche sich in der Prüfungsleistung der Antragstellerin jedoch nicht wiederfindet. Die Bewertung des Prüfungsausschusses, ohne eine solche pädagogische Einordnung die Verwendung des gezeigten Bildes als pädagogisch „falsch“ einzuordnen, begegnet wie ausgeführt keinen Bedenken. Ein Antwortspielraum der Antragstellerin käme dagegen nur in Betracht, wenn in fachlicher Hinsicht aufgrund der Eigenart der Fragestellung mehrere mögliche Antworten als vertretbar erscheinen würden.

b. Auch mit ihrem im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Einwand, der Kritikpunkt des Prüfungsausschusses, dass die Klasse während des Prüfungsunterrichtes nicht hinreichend motiviert gewesen sei, sei als bewertungsfehlerhaft anzusehen, vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen.

Soweit der Prüfungsausschuss in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht II hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung als Mangel festgehalten hat, dass die Lerngruppe wenig motiviert gewirkt habe, handelt es sich, soweit hiermit eine Ursächlichkeit für die fehlende Motivation im Prüfungsverhalten der Antragstellerin impliziert wird, um eine prüfungsspezifische Wertung.

Dem diesbezüglichen Einwand der Antragstellerin in ihrer Widerspruchsbegründung, die mangelnde Motivation könne auch an allgemeinem Desinteresse der Schüler gelegen und nicht ursächlich auf den von ihr gezeigten Unterricht zurückzuführen sein, weshalb sich die Bewertung als sachfremd erweise, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Niederschrift zum Überdenkungsverfahren vom 17. Februar 2020 insoweit ergänzend ausgeführt, der Antragstellerin sei es nicht gelungen, der Anforderung gerecht zu werden, Lernumgebungen zu organisieren, welche die Lernprozesse der Schüler anregen und eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Lernen und Arbeiten fördern. Vor diesem Hintergrund hat er das Argument, die mangelnde Motivation sei in einem allgemeinen Desinteresse der Klasse begründet gewesen, zurückgewiesen und in diesem Zusammenhang ergänzend ausgeführt, nach den Äußerungen der betreuenden Lehrkraft in der Anlage zur Niederschrift sei die Arbeitsgruppe zwar leiser als sonst gewesen, habe ansonsten aber ein erwartbares Verhalten gezeigt; das Arbeitsverhalten sei im Übrigen wie gewohnt gewesen. Eine sachfremde Erwägung vermag der Senat hierin nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren hierzu weiter vorgetragen hat, gerade die in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht II festgehaltenen Äußerungen der Fachlehrkraft sprächen gerade gegen eine mangelnde Motivation der Klasse, versteht sie die Äußerung des Prüfungsausschusses vom 17. Februar 2020 ersichtlich falsch. Nach dessen erkennbaren Sinnzusammenhang hat der Prüfungsausschuss die Äußerungen der Fachlehrkraft vielmehr herangezogen, um zu begründen, dass die mangelnde Motivation der Klasse gerade nicht in einem allgemeinen Desinteresse der Schüler, sondern vielmehr in der Prüfungsleistung der Antragstellerin begründet gewesen sei. Hierin vermag der Senat auch keine Widersprüchlichkeit der Bewertung zu erkennen, da es durchaus denkbar ist, dass die Klasse zwar ein erwartbares Verhalten und ein normales Arbeitsverhalten gezeigt hat, gleichwohl es der Antragstellerin aufgrund ihrer Unterrichtsgestaltung jedoch nicht gelungen ist, eine die Lernprozesse anregende und eine eigenverantwortliche Lern- und Arbeitsweise fördernde Lernumgebung zu organisieren. Hierzu passen die weiter festgehaltenen Kritikpunkte hinsichtlich der Unterrichtsdurchführung, dass die didaktische Schwerpunktsetzung unklar, die Gesprächsführung durch die Antragstellerin wenig fachlich zielgerichtet und der Arbeitsauftrag unklar gewesen seien. Auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2020 hat der Prüfungsausschuss hierzu noch einmal klargestellt, dass aus seiner Sicht das von der Antragstellerin selbst eingeräumte Desinteresse der Lerngruppe auf einen Planungsfehler der Antragstellerin zurückzuführen gewesen sei.

c. Soweit die Antragstellerin schließlich gerügt hat, aus den Einzelbewertungen lasse sich nicht in nachvollziehbarer Weise die Festsetzung der Prüfungsnote „ungenügend“ herleiten, vermag sie mit ihren Einwänden gegen diese prüfungsspezifische Wertung des Prüfungsausschusses ebenfalls nicht zu überzeugen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist zu der Auflistung von einzelnen Mängeln und Vorzügen ihrer Prüfungsleistung in der Anlage zur Niederschrift über den Prüfungsunterricht II durchaus eine Gewichtung hinsichtlich der letztlich festgesetzten Note erkennbar, da der Prüfungsausschuss die aus seiner Sicht wesentlichen Gesichtspunkte für die Notenfindung auf der Rückseite des Hauptblattes der Niederschrift über den Prüfungsunterricht II gesondert herausgestellt hat. Die von der Antragstellerin weiter geforderte Zuordnung einzelner Vorzüge und Mängel zu den nach der Anlage zur APVO-Lehr geforderten Kompetenzbereichen hat der Prüfungsausschuss in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. August 2020 in dezidierter Weise nachgeholt. Soweit der Prüfungsausschuss zudem ausgeführt hat, die Darstellung der Mängel verdeutliche in ihrer Quantität und Qualität in gravierender Weise die lückenhaften Grundkenntnisse der Antragstellerin und habe keine andere als die getroffene Bewertung als „ungenügend“ zugelassen, vermag der Senat auch insofern keine fehlende Nachvollziehbarkeit der Notenfindung zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 sowie Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).