Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.01.2021, Az.: 11 ME 301/20
Anforderungen, hygienische; Beförderungsdauer; Betreuung; Hunde; Hundekindergarten; Leiden; Lichtquelle; Rutschfestigkeit; Transport
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.01.2021
- Aktenzeichen
- 11 ME 301/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 29.10.2020 - AZ: 6 B 110/20
Rechtsgrundlagen
- § 16a Abs 1 S 1 TierSchG
- § 16a Abs 1 S 2 TierSchG
- § 2 TierSchG
- Art 3 EGV 1/2005
- Anh I Kap II 1.1 EGV 1/2005
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die in erster Linie der artgerechten Behandlung und dem Schutz der Gesundheit der Tiere im Zusammenhang mit dem Transport dienende VO (EG) 1/2005 gilt auch für den Transport von Hunden innerhalb Deutschlands im Rahmen des Betriebs eines "Hundekindergartens".
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 6. Kammer - vom 29. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen tierschutzrechtliche Anordnungen, die die von ihm durchgeführten Hundetransporte betreffen.
Der Antragsteller betreibt einen „Hundekindergarten“. Er bietet einen Hundeausführ- und -Betreuungsdienst an, bei dem er die Hunde seiner Kunden entweder morgens zwischen 8:00 und 10:00 Uhr oder mittags zwischen 12:00 und 14:00 Uhr in B-Stadt oder den angrenzenden Gemeinden abholt und nach Einsammeln aller Hunde auf einer Freilauffläche mit den Tieren ca. zwei Stunden spazieren geht. Zurückgebracht werden die Hunde entweder zwischen 12:00 und 14:00 Uhr oder zwischen 16:00 und 18:00 Uhr. Zum Transport setzt der Antragsteller neben seinem eigenen Fahrzeug drei Fahrzeuge des Typs Ford Transit ein, die im Transportraum mit selbst gefertigten Einbauten versehen sind.
Der Betrieb des Antragstellers wurde seit 2017 mehrfach tierschutzrechtlich kontrolliert. Teilweise beruhten die Überprüfungen auf Anzeigen von Dritten. Eine amtstierärztliche Kontrolle am 10. August 2020 führte zu der Einschätzung, dass bei den vom Antragsteller durchgeführten Hundetransporten die tierschutzrechtlichen Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden. Der Antragsgegner erließ deshalb den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 13. August 2020, mit dem gegenüber dem Antragsteller unter Androhung der Festsetzung von Zwangsgeldern für den Fall der Nichtbefolgung die nachstehenden Anordnungen getroffen wurden:
„1. Die Transportfahrzeuge müssen innerhalb von 3 Wochen so ausgestattet sein, dass Hunde vor Witterungseinflüssen, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, das heißt, das verwendete Transportfahrzeug muss abhängig von den Witterungsverhältnissen über eine vom Führerhaus kontrollier- und steuerbare Klima- oder Lüftungsanlage, beziehungsweise Heizung, des Laderaums verfügen.
2. Ab sofort muss eine Temperaturaufzeichnung im Transportbereich der Hunde (Rauminneren) erfolgen. Die Klimadaten müssen vom Führerhaus aus abgelesen werden können.
3. Vor der Beförderung müssen ab sofort alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Beförderung der Hunde auf die absolut erforderliche Dauer zu beschränken und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. Die unnötige Beförderung der ganztägig im Hundekindergarten betreuten Hunde in der Mittagsrunde ist ab sofort zu unterlassen. Hierzu ist vom Antragsteller innerhalb einer Woche ein Konzept vorzulegen, wie dies in Zukunft vermieden werden kann.
4. Die Fahrzeuge sind innerhalb einer Woche so auszustatten, dass die Liegeunterlagen sowohl den entstehenden Urin aufsaugen und die verwendeten Gegenstände leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Zum Beispiel durch rutschfeste Unterlagen und Zellstoff.
5. Im Fahrzeuginneren ist eine Beleuchtung zu installieren, die jederzeit sicherstellt, dass der Zustand der einzelnen Hunde kontrolliert werden kann.
6. Um zu prüfen, ob für den Antragsteller eine Zulassung als Transportunternehmen erforderlich ist, sind dem Antragsgegner innerhalb von einer Woche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ergibt, welche tägliche Strecke bei den Transporten zurückgelegt wird.“
Hiergegen hat der Antragsteller Klage (6 A 329/20) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den vorläufigen Rechtsschutzantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Die Voraussetzungen für ein tierschutzrechtliches Eingreifen des Antragsgegners liegen vor. Rechtsgrundlage für die Anordnungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 13. August 2020 ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen und kann nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen nach § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Nach § 2 Nr. 2 TierSchG darf er die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die in § 2 TierSchG geregelten allgemeinen Anforderungen an die art- und bedürfnisgerechte Haltung von Tieren können u.a. durch europarechtliche Vorgaben konkretisiert werden (Senatsbeschl. v. 29.7.2019 - 11 ME 218/19 -, NordÖR 2019, 607, juris, Rn. 6). Vorgaben in diesem Sinn für den Transport von Tieren sind den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005 L 3 S. 1) - VO (EG) 1/2005 - zu entnehmen. Diese Verordnung ist nach der ihrem Art. 37 nachfolgenden Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Senatsbeschl. v. 15.8.2014 - 11 ME 116/14 -, NdsVBl. 2015, 29, juris, Rn. 4).
Der Antragsteller macht geltend, dass die VO (EG) 1/2005 nicht auf sein Unternehmen anwendbar sei. Der Anwendungsbereich sei auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Transports bezogen. Der Antragsteller verweist auf den Erwägungsgrund Nr. 9 der Verordnung, wonach für Geflügel, Katzen und Hunde Sonderbestimmungen vorgeschlagen werden sollen. Die Tierschutz-Hundeverordnung - TierSchHuV - beziehe sich ebenfalls nicht auf den Transport von Hunden.
Im vorliegenden Fall ist die VO (EG) 1/2005 anwendbar. Sie gilt auch für den Transport von Hunden. Hingegen sind die Vorschriften der Tierschutz-Hundeverordnung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV nicht während des Transports anzuwenden. Die VO (EG) 1/2005 dient in erster Linie der artgerechten Behandlung und dem Schutz der Gesundheit der Tiere im Zusammenhang mit dem Transport. Sie bestimmt die Voraussetzungen und Erfordernisse, die insbesondere bei der Durchführung von lange dauernden Transporten im Interesse des Wohlbefindens der Tiere zu beachten sind und regelt die an die Fahrzeuge und deren Ausstattung sowie die Qualifikation der beteiligten Personen zu stellenden Anforderungen (BVerwG, Urt. v. 7.7.2016 - 3 C 23/15 -, BVerwGE 155, 381, juris, Rn. 12). Sie gilt nach Art. 1 Abs. 1 Halbs. 1 VO (EG) 1/2005 grundsätzlich für alle Transporte lebender Wirbeltiere innerhalb der Europäischen Union und damit auch für den Transport von Hunden innerhalb von Deutschland.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht für die von ihm durchgeführten Transporte keine Ausnahme. Zwar gilt die Verordnung nicht für den Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, Art. 1 Abs. 5 VO (EG) 1/2005. Eine Tätigkeit kann als wirtschaftlich angesehen werden, wenn eine Gegenleistung erbracht wird; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. (EuGH, Urt. v. 3.12.2015 - C-301/14 -, juris, Rn. 29 und 30). Daran gemessen übt der Antragsteller eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, indem er den Hundekindergarten betreibt, um durch die Einnahmen seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Der Erwägungsgrund Nr. 9 der VO (EG) 1/2005 steht dieser Annahme nicht entgegen. Er lautet: Für Geflügel, Katzen und Hunde werden geeignete Sonderbestimmungen vorgeschlagen, sobald die diesbezüglichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorliegen. Der Erwägungsgrund Nr. 9 weist darauf hin, dass die Verordnung für den Transport der genannten Tierarten noch keine abschließende Regelung enthält, sondern für diesen Bereich „geeignete Sonderbestimmungen“ erst noch vorgeschlagen werden sollen (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, Einf. EU-Tiertransport-VO, Rn. 6). Solche Sonderbestimmungen sind für Hunde noch nicht vorgeschlagen worden. Es gelten folglich die allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren in Art. 3 VO (EG) 1/2005 und die technischen Vorschriften im Anhang I zur VO (EG) 1/2005, soweit sie gegenüber den allgemeinen Bedingungen spezielle Regelungen enthalten. Unerheblich ist, ob die hier vorliegende Fallgestaltung im Handbuch Tiertransporte der Arbeitsgemeinschaft Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV), das Vollzugshinweise für die zuständigen Behörden zur Umsetzung der VO (EG) 1/2005 enthält, Erwähnung findet.
Die Anordnung unter 1. des Bescheides des Antragsgegners vom 13. August 2020, mit der der Antragsteller unter Fristsetzung verpflichtet wird, seine Transportfahrzeuge so auszustatten, dass sie abhängig von den Witterungsverhältnissen über eine vom Führerhaus kontrollier- und steuerbare Klima- oder Lüftungsanlage bzw. Heizung des Laderaums verfügen, stützt sich auf Anhang I, Kap. II, Nr. 1.1., Buchst. b und Buchst. a der VO (EG) 1/2005. Danach sind Transportmittel, Transportbehälter und ihre Ausrüstungen so konstruiert und gebaut und sind so instandzuhalten und zu verwenden, dass die Tiere vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt sind, d. h. sie müssen stets überdacht sein (Buchst. b), und dass Verletzungen und Leiden der Tiere vermieden werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist (Buchst. a). Ist - wie hier wegen des nach oben geschlossenen Laderaums der Transportfahrzeuge - eine Überdachung vorhanden und sind die Tiere trotz einer vorhandenen Überdachung nicht ausreichend vor Wetterunbilden, Extremtemperaturen und Klimaschwankungen geschützt und dadurch der Gefahr von Leiden ausgesetzt, ist jedenfalls Anhang I, Kap. II, Nr. 1.1., Buchst. a VO (EG) 1/2005 (und damit zugleich Art. 3 Satz 2 Buchst. c VO (EG) 1/2005 verletzt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anh. I EU-Tiertransport-VO, Rn. 3). Nach den allgemeinen Bedingungen für den Transport von Tieren in Art. 3 Satz 1 VO (EG) 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen nach Art. 3 Satz 2 Buchst. c VO (EG) 1/2005) folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Daran gemessen genügen die von dem Antragsteller zum Transport eingesetzten Fahrzeuge nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen.
Der Laderaum der Transportfahrzeuge des Antragstellers ist nicht mit einer Klima- oder Lüftungsanlage bzw. Heizung ausgestattet, die die transportierten Hunde ausreichend vor Leiden schützt. Nach den Feststellungen des Antragsgegners anlässlich einer amtstierärztlichen Kontrolle der Hundehaltung des Antragstellers auf dem Freigelände ist in den drei für den Hundetransport eingesetzten Ford Transit Kastenwagen eine Klimaanlage nicht installiert. Die Tiere sind daher während des Transports an Tagen mit außergewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen erheblichem Stress ausgesetzt.
Hinsichtlich der Gefahr zu hoher Temperaturen für die Tiere macht der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung geltend, dass nach der Begründung des Bescheides unklar sei, ab welchen Temperaturen im Sommer eine Gefahr für die Hunde auftrete. Erst bei einer Temperatur von 41 Grad Celsius bestehe für einen Hund die Gefahr eines Hitzschlages. Es sei nicht erkennbar, dass im Innenraum seiner Fahrzeuge angesichts des Volumens des Laderaums und der Konstruktion der Fahrzeuge ohne schräge Flächen oder Glasoberflächen wie bei einem PKW eine Temperatur erreicht werde, bei der der Organismus eines Hundes den Temperaturunterschied zu seiner normalen Körpertemperatur nicht mehr ausgleichen könne. Der Laderaum werde während der Fahrt bei höheren Temperaturen durch das Öffnen der Fenster und die eingeschaltete Ventilation des Fahrzeugs gekühlt. Bei Stopps werde die seitliche Schiebetür geöffnet, zudem ein Platz im Schatten gewählt, oder, wenn dies nicht möglich sei, der Aufenthalt auf ein Minimum reduziert. Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch.
Der Einbau einer die Temperatur des Laderaums regulierenden Klima- oder Lüftungsanlage ist unabhängig von einer genauen Festlegung, ab welcher Temperatur diese einzusetzen ist, zur Vermeidung tierschutzwidriger Verhältnisse beim Transport der Tiere erforderlich. Nach den Erkenntnissen des amtstierärztlichen Dienstes des Antragsgegners, dem nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach der zitierten Rechtsprechung des Senats eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, reagieren Hunde empfindlich auf zu hohe Temperaturen im Inneren eines Fahrzeugs, in dem sie transportiert werden. Nach dem bei dem Verwaltungsgang des Antragsgegners befindlichen Vermerk der Amtstierärztin vom 8. Dezember 2020 ist der Organismus von Hunden wegen der zu geringen Anzahl von Schweißdrüsen und der Ausstattung mit einem Fell grundsätzlich nicht gut an heiße Temperaturen angepasst. Die Hunde müssen über das Hecheln ihre Temperatur regulieren. Ist die Lufttemperatur ähnlich der Körpertemperatur des Hundes oder wird diese sogar überschritten, kann über das Hecheln kein oder nur ein geringer Wärmeaustausch stattfinden. Oberhalb einer als thermisch neutral zu bezeichnenden Zone von 20 bis 26 Grad Celsius wird nach der amtstierärztlichen Stellungnahme, die sich auf Fachartikel zu diesem Thema bezieht, das Wohlbefinden von Hunden beeinträchtigt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob einem Hund bei einer Temperatur von 41 Grad Celsius im Laderaum ein Hitzschlag droht. Weit unterhalb dieser Temperatur beginnt das temperaturbedingte Leiden des Tieres. Es liegt auf der Hand, dass an heißen Tagen eine dem Wohlbefinden von Hunden zuwiderlaufende Temperatur schnell im Laderaum durch das Aufheizen des Innenraums erreicht wird. Durch Öffnen der Seitenfenster der Fahrerkabine während der Fahrt oder durch die Ventilation der (warmen) Luft im Inneren des Fahrzeugs kann der Laderaum nicht ausreichend gekühlt werden. Wegen der Abtrennung zwischen Fahrerkabine und Transportraum und der dort vorhandenen unzureichenden Lüftungsöffnungen kann frische und kalte Luft nicht in dem gebotenen Umfang in den Laderaum gelangen. Einzelne Hunde können zudem mit ihren Köpfen die Lüftungsöffnungen versperren, so dass noch weniger Frischluft nach hinten zugeführt wird. Da während des gesamten Transports, der bis zu zwei Stunden pro Fahrt dauern kann, eine Temperatur im Laderaum herrschen muss, die das Wohlbefinden der Hunde nicht beeinträchtigt, kommt es nicht darauf, ob bei Stopps oder Pausen die Seitentür des Fahrzeugs geöffnet wird und dadurch ein Luftaustausch stattfindet. Durch eine solche Maßnahme wird im Übrigen an heißen Tagen nicht die Zufuhr von ausreichend gekühlter Luft gewährleistet. Eine Fahrt mit geöffneter Seitentür kommt wegen der Gefahren des Straßenverkehrs und der Transportsicherheit der Tiere ebenfalls nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Gefahr zu niedriger Temperaturen für die Tiere führt der Antragsteller aus, dass im Winterhalbjahr die Fahrzeuge nicht ohne Einsatz der fahrzeugeigenen Heizungsanlage betrieben werden. Die Warmluft werde durch die Lüftungsschlitze und die nur aus Maschendraht bestehende Abgrenzung in den Transportraum zu den Hunden geleitet. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die in den Fahrzeugen verbaute Heizungsanlage dient dem Zweck, die Fahrerkabine zu heizen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie darauf ausgelegt ist, auch den Laderaum in ausreichendem Maße mit warmer Luft zu versorgen. Selbst bei Zufuhr von Heizungsluft über die vorhandenen Öffnungen zum Laderaum ist nicht gewährleistet, dass sich die Warmluft in allen Transportboxen gleichmäßig verteilt. Es bedarf deshalb der Steuerung der klimatischen Verhältnisse im Laderaum durch eine gesonderte Klima- oder Heizungsanlage, damit eine das Wohlbefinden der transportierten Tiere sicherstellende Temperatur auf allen Fahrten witterungs- und jahreszeitunabhängig gewährleistet ist.
Die Anordnung zu 2. des Bescheides, mit der dem Antragsteller aufgegeben wird, ab sofort eine vom Führerhaus ablesbare Temperaturaufzeichnung im Transportbereich der Hunde (Rauminneren) zu ermöglichen, wird sich ebenfalls im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Diese Maßnahme flankiert die Anordnung unter 1. des Bescheides. Durch die Installation von Messfühlern im Laderaum und die Temperaturaufzeichnung in der Fahrerkabine soll sichergestellt werden, dass die transportierten Hunde durch entsprechenden Einsatz der Klima- oder Heizungsanlage vor Extremtemperaturen geschützt und ihnen dadurch Leiden erspart werden, Art. 3 Satz 2 Buchst. c VO (EG) 1/2005, Anhang I, Kap. II, Nr. 1.1., Buchst. a VO (EG) 1/2005.
Hinsichtlich der die Beförderungsdauer der Hunde betreffenden Anordnung zu 3. des Bescheides hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Regelung in Art. 3 Satz 2 Buchst. a VO (EG) 1/2005 vorliegen. Nach dieser Vorschrift muss über die Bedingung in Satz 1 hinaus folgende Bedingung erfüllt sein: Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen. Diese rechtliche Vorgabe hält der Antragsteller nicht ein. Er räumt ein, dass auf die „Mittagstour“, die dem Rücktransport der nur vormittags betreuten Hunde und der Aufnahme der nachmittags zu betreuenden Hunde dient, auch diejenigen Hunde mitgenommen werden, die ganztags den Hundekindergarten besuchen. Eine solche Praxis ist mit den tierschutzrechtlichen Anforderungen unvereinbar. Das Beschleunigungsgebot in Art. 3 Satz 2 Buchst. a VO (EG) 1/2005 ist Ausdruck der Erkenntnis, dass schon ein normaler, nur kurze Zeit währender Transport für die meisten Tiere eine große Belastung darstellt und diese mit zunehmender Beförderungsdauer überproportional zunimmt (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Art. 3 EU-Tiertransport-VO, Rn. 3, und Einf. EU-Tiertransport-VO, Rn. 19). Für Hunde ist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der wiederholte Einwand des Antragstellers, die Fahrt der Hunde während der Mittagsrunde für einen kurzen Zeitraum diene der Entspannung der Hunde, ist zurückzuweisen. Nach Einschätzung der Amtstierärztin in ihrem Vermerk vom 10. August 2020 über die Kontrolle des Betriebes des Antragstellers am selben Tag bedeutet jeder Transport von Tieren, auch von Hunden, für diese Stress. Diese Belastung steigt in unzumutbarer Weise an, wenn im Extremfall (einzelne) Hunde bis zu sechs Stunden (morgens, mittags und nachmittags jeweils bis zu zwei Stunden) befördert werden. Die Transportdauer ist deshalb möglichst gering zu halten. Dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen die ganztags betreuten Hunde mittags nicht auf der Freilauffläche beaufsichtigen kann und sie deshalb zur Mittagsrunde mitnimmt, steht der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht entgegen. Das wirtschaftliche Interesse, den mit der Tiernutzung einhergehenden Kosten- und Arbeitsaufwand so gering wie möglich zu halten, kann die Zufügung von Leiden gegenüber den Tieren grundsätzlich - so auch hier - nicht rechtfertigen (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 TierSchG, Rn. 61). Dass diese Anordnung isoliert oder gemeinsam mit den anderen Anordnungen den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht, hat der Antragsteller im Übrigen nicht ausreichend belegt.
Die Anordnung unter 4. des Bescheides vom 13. August 2020 betreffend die Ausstattung der Fahrzeuge mit Liegeunterlagen, die den hygienischen Anforderungen entsprechen und rutschfest sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den technischen Vorschriften für Transportmittel in Anhang I, Kap. II, Nr. 1.1., Buchst. c und Buchst. g der VO (EG) 1/2005. Transportfahrzeuge müssen so konstruiert und gebaut sein und so instandgehalten und verwendet werden, dass die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist, d.h. dass die Gefahr von Verletzungen und sonstigen Leiden so sicher ausgeschlossen ist, wie dies nach dem aktuellen Stand der Technik möglich ist (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anh. I EU-Tiertransport-VO, Rn. 1). Dazu gehört, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind (Buchst. c) und dass die Bodenfläche rutschfest ist (Buchst. g). Nach dem Ergebnis der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 10. August 2020 waren die Fahrzeuge mit Teppichen und Decken ausgelegt, die zum Teil hochgradig mit Haaren, Sand und anderem verschmutzt waren und deren Oberfläche nicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Es roch intensiv nach Urin. In einer Box wurden Kotreste wahrgenommen. Die festgestellte Ausstattung mit Teppichen und Decken und deren Zustand genügen nicht den dargestellten rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der hygienischen Beschaffenheit des Transportraums und der Rutschfestigkeit des Bodenbelags. Die Feststellungen der Amtstierärztin stehen auch dem Einwand des Antragstellers entgegen, Urin und Kot würden nach Erkennen sofort entfernt. Bei der Kontrolle am 10. August 2020 räumte der Antragsteller ein, dass die als Bodenbelag dienenden Teppiche lediglich einmal im Jahr gereinigt werden.
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass sich auch die Anordnung zu 5. in dem Bescheid des Antragsgegners im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Mit ihr wird gefordert, im Fahrzeuginneren eine Beleuchtung zu installieren, die jederzeit sicherstellt, dass der Zustand der einzelnen Hunde kontrolliert werden kann. Die angeordnete Maßnahme stützt sich auf die technische Vorschrift für Transportmittel in Anhang I, Kap. II, Nr. 1.1., Buchst. i der VO (EG) 1/2005, nach der eine zur Kontrolle und Pflege der Tiere während des Transports ausreichende Lichtquelle zu gewährleisten ist. Sie ist „ausreichend“, wenn sie einer kontrollierenden Person jederzeit die Inaugenscheinnahme und Untersuchung jedes Tieres, insbesondere auf Anzeichen von Verletzungen, Leiden oder Schäden, ermöglicht (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., Anh. I EU-Tiertransport-VO, Rn. 10). Daran fehlt es hier. Die im Innenraum der Transportfahrzeuge standardmäßig vorhandene Beleuchtung ist angesichts der Vielzahl der transportierten Tiere und der Ausrüstung mit unterschiedlich großen und teilweise aus dem Fahrerhaus nicht vollständig einsehbaren Liegeboxen aus Holz insbesondere in der dunklen Jahreszeit nicht ausreichend, um die Hunde während der Fahrt fortlaufend inspizieren zu können.
Hinsichtlich der Anordnung zu 6., Unterlagen zur täglichen Transportstrecke vorzulegen, die die Prüfung ermöglichen, ob der Antragsteller eine Zulassung als Transportunternehmer benötigt, wird mit der vollumfänglich erhobenen Beschwerde nicht vorgetragen, aus welchen Gründen der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern ist. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Im Übrigen hat der Antragsteller zur Erfüllung der Anordnung zwischenzeitlich einen Tourenplan vorgelegt, der nach den Ausführungen des Antragsgegners den Anforderungen entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und Nrn. 35.2 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).