Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.01.2021, Az.: 11 LC 122/20

"1 %-"-Aufkleber; Beschlagnahme; Eigentum; Einziehung; Gewahrsam; Gläubigeraufruf; Hells Angels; Herausgabeanspruch, öffentlich-rechtlicher; Sicherstellung; Verein; Vereinsvermögen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.01.2021
Aktenzeichen
11 LC 122/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71201
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.02.2020 - AZ: 1 A 86/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ein nach Vereinsrecht sichergestelltes Motorrad ist an die Eigentümerin herauszugeben, wenn sich (nachträglich) herausstellt, dass es nicht zum Vermögen des verbotenen Vereins gehört.
2. Ob ein auf einem Motorrad angebrachter sog. "1 %"-Aufkleber einen bestimmten Aussagewert hat, ist über eine Einzelfallprüfung zu ermitteln.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe eines Motorrads der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen D..

Die Klägerin ist die Tochter des Zeugen E.. Der Zeuge E. war als sog. „Treasurer“ (Schatzmeister) Vorstandsmitglied des Vereins „Hells Angels MC Charter“ (im Folgenden: HAMC). Der 2011 gegründete Verein wurde mit Verfügung des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (MI) vom 20. Oktober 2014 verboten und aufgelöst (Nr. 2 der Verfügung). Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen (Nr. 4). Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen, soweit ihre Überlassung an den Verein dessen strafrechtswidrige Zwecke und Tätigkeiten vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Zwecke und Tätigkeiten bestimmt sind (Nr. 5). Die gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2014 erhobene Klage des HAMC wies der Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. April 2016 (- 11 KS 272/14 -, juris) ab.

Am 24. Oktober 2014 wurden im Zuge des Vereinsverbotsverfahrens die Wohnung des Zeugen E. und die Geschäftsräume seiner Firma durchsucht. Dabei wurde ein Motorrad Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen D. nebst Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief sichergestellt. Das Motorrad war zuvor vom Zeugen am 14. Oktober 2013 zu einem Kaufpreis von 2.500,00 EUR erworben worden. Es ist auf die Klägerin zugelassen, die selbst nicht einen Führerschein zum Führen des Motorrads (Klasse A) besitzt.

Nach Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume wurde dem Zeugen E. ein Bescheid über die sichergestellten Gegenstände, darunter auch das fragliche Motorrad, ausgehändigt. Eine Klage des Zeugen gegen den Sicherstellungsbescheid wies das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 22. März 2016 (1 A 237/14) als unzulässig ab. Im vorliegenden Fall bedürfe es nicht einer gesonderten Anordnung der Sicherstellung. Als „Treasurer“ sei der Zeuge E. Mitglied des Vorstands und für den HAMC handelndes Organ gewesen. Damit vermittele er den Gewahrsam an den Verein und sei nicht Dritter. Die Sicherstellung finde ihr Rechtsgrundlage in der Anordnung der Beschlagnahme in der Verfügung vom 20. Oktober 2014 des MI.

Mit Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 veröffentlichte das MI einen Gläubigeraufruf im Niedersächsischen Ministerialblatt (Bekanntmachung vom 8.6.2016 – 22.22-12202/1.37 –, Nds. MBl. Nr. 24/2016, S. 664). In dem Aufruf werden die Gläubiger des verbotenen Vereins aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 30. September 2016 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim MI anzumelden. Die Bekanntmachung enthält den Hinweis, dass Forderungen, die bis zum 30. September 2016 nicht angemeldet werden, nach dem Vereinsgesetz erlöschen.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 forderte die Klägerin von der Beklagten die Herausgabe des weiterhin in der Verwahrung der Behörde befindlichen Motorrads. Sie sei Eigentümerin und Halterin des Motorrads Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen D.. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2017 ab. Zur Begründung führte sie aus: Das bei dem Zeugen E. sichergestellte Motorrad gehöre zum Vereinsvermögen des verbotenen und aufgelösten HAMC. Unerheblich sei, dass die Klägerin Eigentümerin des Motorrads sei.

Dagegen hat die Klägerin am 4. April 2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat sie vorgetragen: Ihr stehe ein aus ihrem Eigentum an dem Motorrad ableitbarer Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zu. Das Motorrad sei nicht dem Vereinsvermögen zuzurechnen. Ihr Vater habe das Fahrzeug persönlich erworben, die Unterhaltungskosten selbst getragen und es zu jedem Zeitpunkt ausschließlich im privaten Interesse besessen. Nach dem Ankauf sei es zunächst über einen längeren Zeitraum umgebaut und restauriert worden. Das Motorrad sei nicht für Vereinszwecke eingesetzt worden. Die gegenüber dem HAMC ergriffenen vereinsrechtlichen Anordnungen entfalteten ihr gegenüber keine Rechtswirkungen. Ein gesonderter Sicherstellungsbescheid in Bezug auf das in ihrem Eigentum stehende Motorrad sei ihr gegenüber nicht ergangen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 7. März 2017 zu verpflichten, die Herausgabe des am 24. Oktober 2014 sichergestellten Motorrads Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen D. an die Klägerin zu verfügen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat erwidert: Die Klägerin sei nicht Eigentümerin des streitbefangenen Motorrads. Abgesehen davon stehe das Eigentum der Klägerin an dem Motorrad den angeordneten vereinsrechtlichen Maßnahmen nicht entgegen. Bei dem streitgegenständlichen Motorrad handele es sich aufgrund seines äußeren Erscheinungsbildes und seiner tatsächlichen Verwendung für Zwecke des Vereins um Vereinsvermögen des HAMC, das aufgrund der Beschlagnahmeanordnung in der Verfügung des MI eingezogen worden sei. Der Zeuge E. habe als Vorstandsmitglied des HAMC dem Verein den Gewahrsam an dem in seinen Geschäftsräumen untergestellten Motorrad vermittelt. Das Fahrzeug sei bei dem Zeugen eingezogen worden, weil darauf anders als bei den beiden anderen in den Geschäftsräumen des Zeugen vorgefundenen Motorrädern ein szenetypischer 1%-Aufkleber angebracht gewesen sei. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Zeuge das Motorrad lediglich angeschafft habe, um aktiv am Vereinsleben teilnehmen zu können. Einmal unterstellt, der Zeuge E. sei als Dritter im Sinne der vereinsrechtlichen Regelungen anzusehen, erweise sich der ihm gegenüber ergangene Sicherstellungsbescheid vom 24. Oktober 2014 als rechtmäßig. Das Motorrad sei bei dem Zeugen E. sichergestellt worden, der den Gewahrsam daran für den Verein ausgeübt habe. Eine gesonderte Anordnung gegenüber der Klägerin sei daher entbehrlich gewesen. Dies gelte auch dann, wenn die Klägerin Mitgewahrsam an dem Motorrad gehabt haben sollte. Schließlich sei die Forderung der Klägerin erloschen, weil sie sich auf den Gläubigeraufruf nicht gemeldet habe.

Das Verwaltungsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E. und informatorische Befragung der Klägerin.

Mit Urteil vom 19. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 7. März 2017 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das am 24. Oktober 2014 sichergestellte Motorrad der Marke Harley-Davidson mit dem amtlichen Kennzeichen D. an die Klägerin herauszugeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe einen Anspruch auf Herausgabe des streitbefangenen Motorrads. Es könne dahinstehen, ob als Anspruchsgrundlage für das Herausgabeverlangen der Klägerin der allgemeine öffentlich-rechtliche Herausgabeanspruch, ein Folgenbeseitigungsanspruch, ein Anspruch aus § 985 BGB oder ein Anspruch entsprechend § 29 Abs. 1 Satz 2 NPOG in Betracht komme, da die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin kein Recht habe, das Motorrad in ihrem Gewahrsam zu behalten. Die Klägerin sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Zeitpunkt der Beschlagnahme und Sicherstellung Eigentümerin des Motorrads gewesen. Der Zeuge E. habe glaubhaft bekundet, dass er das stark reparaturbedürftige Motorrad ohne Beteiligung der Klägerin zu einem sehr günstigen Preis mit Kaufvertrag vom 14. Oktober 2013 in eigenem Namen erworben, es anschließend wiederaufgearbeitet und es während dieser Zeit (Ende 2013 bzw. Anfang 2014) der Klägerin geschenkt und übereignet habe. Die Klägerin habe ihr Eigentum an dem streitbefangenen Motorrad nicht aufgrund der in der Verfügung des MI vom 20. Oktober 2014 enthaltenen Einziehungsanordnung verloren. Nach den vereinsrechtlichen Regelungen hätte das Motorrad nur wirksam gegenüber der Eigentümerin eingezogen werden können, wenn es sich um Vereinsvermögen gehandelt hätte. Ein solcher Fall habe nicht vorgelegen. Im Zeitpunkt des Vereinsverbots sei das Motorrad der Klägerin und nicht dem Vereinsmitglied, dem Zeugen E., zuzuordnen. Der Zeuge habe das Motorrad vor dem Verbot des Vereins auf die Klägerin übertragen. Auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei die Harley-Davidson nur der Sphäre der Klägerin und nicht dem Vermögen des HAMC zuzuordnen. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge selbst als Vorstandsmitglied des HAMC den Mitgewahrsam am Motorrad anders als vollständig zugunsten der Klägerin (als Verwahrungsgläubigerin) ausgeübt habe. Gegenüber der Klägerin sei eine Einziehung nicht angeordnet worden. Der Klägerin könne auch nicht entgegengehalten werden, dass sie sich nicht auf den Gläubigeraufruf vom 8. Juni 2016 in der dort genannten Frist gemeldet und ihren Herausgabeanspruch hinsichtlich des Motorrads geltend gemacht habe. Nach der vereinsrechtlichen Abwicklungsvorschrift sei für das Erlöschen einer Forderung, zu der auch ein Herausgabeanspruch zähle, Voraussetzung, dass die Forderung dem Vereinsvermögen zuzurechnen sei oder einen treuhänderisch gehaltenen Gegenstand betreffe. Das streitbefangene Motorrad sei als Gegenstand Dritter zu betrachten und falle deshalb nicht in die abwicklungsfähige besondere Vermögensmasse. Der Herausgabeanspruch sei auch nicht verwirkt.

Gegen das Urteil hat die Beklagte fristgerecht die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin sei lediglich Scheineigentümerin des Motorrads gewesen. In Wirklichkeit sei ihr Vater Eigentümer gewesen. Der Zeuge habe das Fahrzeug bewusst auf den Namen seiner Tochter zugelassen, um es vor einem staatlichen Zugriff zu schützen. Gegen eine Eigentümerstellung der Klägerin spreche auch, dass sie vor dem Verwaltungsgericht Fragen zu dem Motorrad nur unzureichend habe beantworten können, sie selbst keinen Führerschein der Klasse A besitze und sich erst zwei Jahre nach der Sicherstellung des Motorrads um dessen Herausgabe bemüht habe. Außerdem habe es Widersprüche in den Aussagen der Klägerin und des Zeugen gegeben. Es sei auch nicht glaubhaft, dass der Zeuge den Anlass für die Schenkung des Motorrades, den Geburtstag der Klägerin, vergessen habe. Der 1 %-Aufkleber auf dem Motorrad sei zudem ein Indiz für die Eigentümerstellung des Zeugen. Die Frage nach den Rechtswirkungen des Gläubigeraufrufs habe grundsätzliche Bedeutung. Nach ihrer Ansicht umfasse der Begriff der anzumeldenden Forderungen auch Aussonderungsansprüche Dritter, deren Eigentum sich im Gewahrsam des verbotenen Vereins befunden habe.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert: Ihr Vater habe in seiner Zeugenvernehmung glaubhaft bekundet, dass er ihr die Harley-Davidson geschenkt habe. Er selbst hätte sich nie ein Motorrad mit weißer Farbe für den eigenen Gebrauch zugelegt. Er habe zudem zwei Motorräder besessen, die er selbst genutzt habe. Als motorradbegeisterter Vater von vier Töchtern sei es sein Wunsch gewesen, sein Hobby mit einer der Töchter zu teilen. Die Bekundungen des Zeugen seien vom Verwaltungsgericht zu Recht als glaubhaft eingestuft worden. Das streitbefangene Motorrad sei nicht dem Vereinsvermögen des HAMC zuzurechnen. Der Gläubigeraufruf und die Versäumung der in dem Aufruf genannten Anmeldefrist könnten ihr nicht entgegengehalten werden. Sie sei nicht Gläubigerin des verbotenen Vereins. Einen Herausgabeanspruch gegen den Verein habe sie nicht, weil der Verein nicht Besitzer des Motorrads gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Senat trifft diese Entscheidung nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130 a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2017 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe des Motorrads der Marke Harley-Davidson.

Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Motorrads gegen die Beklagte kann entweder auf den allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch oder den auf das Eigentum bezogenen öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch gestützt werden, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 4.7.2013 - 10 CE 13.627 -, juris, Rn. 3; VG Neustadt, Beschl. v. 11.11.2013 - 4 K 847/13.NW -, juris, Rn. 10; BGH, Urt. v. 30.1.2015 - V ZR 63/13 -, juris, Rn. 10, zum öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch; BVerwG, Urt. v. 19.2.2015 - 1 C 13/14 -, BVerwGE 151, 228, juris, Rn. 24; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 40, Rn. 557, zum allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch). Dieser Anspruch ist begründet.

1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Motorrads. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, der Klägerin ihr Eigentum herauszugeben.

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund einer Vernehmung des Zeugen E. und einer informatorischen Befragung der Klägerin zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge das stark reparaturbedürftige Motorrad zu einem günstigen Kaufpreis in eigenem Namen erwarb, es als Geschenk für seine Tochter, die Klägerin, bestimmte, es sodann wiederaufarbeitete und es im Anschluss daran, jedenfalls zu einem Zeitpunkt weit vor der Sicherstellung beim Zeugen, der Klägerin schenkte und an sie übereignete. Der dagegen gerichtete Einwand der Beklagten, die Klägerin sei nur Scheineigentümerin des Motorrads, greift nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, seine Überzeugungsbildung beruhe auf den glaubhaften Einlassungen des Zeugen E.. Für dessen Bekundung, er habe das Motorrad erworben und es seiner Tochter geschenkt, spreche, dass die Klägerin bei der Zulassung der Harley-Davidson in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden sei und das Nummernschild mit „89“ ihr Geburtsjahr enthalte. Als motorradbegeisterter Vater von vier Töchtern habe er den Wunsch verfolgt, mit einer seiner Töchter sein Hobby zu teilen. Die Einlassung des Zeugen sei in sich schlüssig wie besonders detailreich gewesen und habe etliche weitere Wahrheitsanzeichen enthalten. Der Zeuge habe auch nachvollziehbar erklären können, dass er selbst das Motorrad nicht für sich gekauft hätte, weil er Eigentümer zweier auf ihn zugelassener neuerer und leistungsstarker Motorräder, nämlich einer Harley-Davidson Roadster 1200 (schwarz) und einer Buell (Rennmotorrad unter der Lizenz von Harley-Davidson), sei und der Kauf eines weißen Motorrades für ihn nicht in Frage gekommen wäre. Die Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Befragung seien zwar nicht durchgehend glaubhaft gewesen. Sie habe sich einerseits wesentlich detailärmer zum Randgeschehen geäußert, andererseits aber konkret, ohne Erinnerungslücken zuzugeben, zum Kerngeschehen. Ihre Angaben zum Zeitpunkt der Schenkung und ihrer Vorgeschichte widersprächen in Teilen der Aussage des Zeugen E.. Das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin ihrem Vater besonders habe gefallen wollen und deswegen ihren eigenen Wunsch nach der bestimmten weißen Harley-Davidson ausgeschmückt habe. Zudem könne der große zeitliche Abstand in der Wahrnehmung der Klägerin eine Rolle gespielt haben. Die Angaben der Klägerin und des Zeugen E. seien aber ersichtlich nicht aufeinander abgestimmt gewesen. Gegen die Einschätzung des Gerichts spreche nicht der durch den Zeugen E. angebrachte 1%-Aufkleber. Jedenfalls für Deutschland fänden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass dieser Aufkleber lediglich Mitgliedern von „Outlaw Motorcycle Clubs“ vorbehalten sei und seine Nutzung den Rückschluss auf den Eigentümer zulasse. Vielmehr könne es für Deutschland jedenfalls so sein, wie der Zeuge E. angebe, dass ein solcher Aufkleber frei käuflich sei und als Dekoration und „Ausdruck von Freiheit“ genutzt werde.

Mit ihrem Vortrag, das Motorrad sei bewusst auf den Namen der Klägerin zugelassen worden, um es vor einem staatlichen Zugriff zu schützen, dringt die Beklagte nicht durch. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Zeuge die Harley-Davidson der Klägerin Ende 2013 bzw. Anfang 2014 geschenkt und das Fahrzeug an sie übereignet. Zu diesem Zeitpunkt stand ein Verbot des HAMC nicht im Raum. Die Verbotsverfügung des MI ist erst unter dem 20. Oktober 2014 ergangen. Es bestand deshalb für den Zeugen keine Veranlassung, das Motorrad auf die Klägerin zu übertragen. Es ist allerdings zutreffend, dass Fälle bekannt geworden sind, in denen Mitglieder von Rockerclubs ihre Motorräder auf Dritte übertragen haben, um eine Einziehung der Fahrzeuge als Vereinsvermögen im Falle eines Verbots des Clubs zu verhindern. Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf das vom Verwaltungsgericht parallel verhandelte und entschiedene Verfahren 1 A 76/17, in dem es um eine ähnliche Fallgestaltung ging. Gegen eine Vergleichbarkeit des angesprochenen Klageverfahrens mit dem hiesigen Verfahren spricht jedoch, dass eine Motivation des Zeugen, gerade das hier streitbefangene Motorrad vor einer eventuellen Beschlagnahme und Einziehung als Vereinsvermögen durch die Verbotsbehörde zu schützen, nicht erkennbar ist. Der Zeuge ist Eigentümer von zwei Motorrädern, einer Harley-Davidson Roadster 1200 (schwarz) und einer Buell, die beide auf ihn zugelassen sind, nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichts neuer als die weiße, reparaturbedürftige Harley-Davidson und ebenfalls leistungsstark sind und damit offenkundig wertvoller als diese sind. Es hätte deshalb nähergelegen, diese beiden Motorräder „zum Schein“ an einen Dritten zu übertragen, um deren Verlust bei Beschlagnahme und Einziehung von Vereinsvermögen zu vermeiden. Beide Fahrzeuge sind im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung der Geschäftsräume des Zeugen aus Anlass des Verbotsverfahrens nicht beschlagnahmt und eingezogen worden.

Die Beklagte beruft sich auch vergeblich darauf, dass es Widersprüche in den Aussagen der Klägerin und des Zeugen gegeben habe und die Klägerin in ihrer informatorischen Befragung vor dem Verwaltungsgericht nur unzureichende Angaben zu dem geschenkten Motorrad habe machen können. Sie habe weder das Modell des Motorrades benennen noch einschätzen können, ob das Motorrad leicht oder schwer sei. Sie habe auch nicht erklären können, wie sie auf der Harley-Davidson sitze. Die Widersprüche in den Aussagen und die mangelnde Detailkenntnis der Klägerin in Bezug auf das Motorrad stellen das Beweisergebnis nicht in Frage. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben die Klägerin und der Zeuge übereinstimmend glaubhaft gemacht, dass das Motorrad ohne Beteiligung der Klägerin durch den Zeugen E. erworben wurde, es im Nachgang repariert und während dieser Zeit (Ende 2013 bzw. Anfang 2014) der Klägerin auch als Geschenk gemacht wurde. Die unterschiedlichen Angaben der Klägerin und des Zeugen zum Zeitpunkt der Schenkung und ihrer Vorgeschichte hat das erstinstanzliche Gericht plausibel damit erklärt, dass der Wunsch nach einem gemeinsamen Hobby mit einer seiner Töchter vorwiegend von dem motorradbegeisterten Zeugen ausging und die Klägerin sich dieses Wunsches bewusst war, dieser jedoch bei ihr nicht auf ein gleich hohes Maß an „Gegenliebe“ stieß. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass sich der Zeuge nicht genau daran erinnern konnte, ob Anlass für die Schenkung des Motorrads der Geburtstag der Klägerin war, und die Klägerin mangels ausreichenden Interesses sich nicht mit technischen und anderen Einzelheiten der für sie erworbenen Harley-Davidson auskannte und nach einigen Fahrstunden den Führerscheinerwerb abbrach. Bei der Bewertung des Beweisergebnisses ist zudem zu berücksichtigen, dass die Umstände des fraglichen Eigentumsübergangs zum Zeitpunkt der Beweisaufnahme bereits rund sechs Jahre zurücklagen. Dass die Klägerin sich erst Anfang 2017 um die Herausgabe des Motorrades bemüht hat, ist zwar auffällig, spricht jedoch angesichts der überzeugenden Bewertung der Aussagen der Klägerin und des Zeugen durch das Verwaltungsgericht nicht gegen ihr Eigentum.

Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, jedenfalls für Deutschland fänden sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der von dem Zeugen E. an dem Motorrad der Klägerin angebrachte „1 %-Aufkleber“ lediglich Mitgliedern von „Outlaw Motorcycle Clubs“ vorbehalten sei und seine Nutzung den Rückschluss auf den Eigentümer zulasse. Die Beklagte trägt vor, sie habe Erkenntnisse, nach denen man sich das Zeigen oder Tragen eines solchen Aufklebers oder Aufnähers durch entsprechendes Auftreten und Handeln in der Szene verdienen müsse. Diese vermeintlichen Erkenntnisse hat die Beklagte nicht offengelegt. Zudem bedarf es bei der Verwendung eines solchen Aufklebers auf Motorrädern oder eines entsprechenden Aufnähers auf Kleidungsstücken in jedem Einzelfall der Prüfung, ob es sich hierbei um ein Symbol handelt, dem ein bestimmter Aussagewert zugeordnet werden kann. Es lässt sich jedenfalls nicht pauschal feststellen, dass ein Motorradfahrer, der einen solchen Aufkleber an seinem Motorrad anbringt, damit ausdrücken möchte, außerhalb des Gesetzes zu stehen und sich nicht an geltendes Recht halten zu wollen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.10.2020 - 24 BV 19.510 -, juris, Rn. 20, zu einer ähnlichen Fallgestaltung). Der Ansicht der Beklagten ist schließlich entgegenzuhalten, dass der Zeuge den „1 %-Aufkleber“ lediglich auf dem reparaturbedürftigen Motorrad, das er für die Klägerin erworben hat, angebracht hat, nicht hingegen auf den beiden Motorrädern, die auf ihn zugelassen sind und von ihm genutzt wurden. Wäre mit dem Aufkleber der von der Beklagten angenommene Symbolwert verbunden, hätte es nähergelegen, dass der Zeuge damit seine eigenen Motorräder ausstattet, um den Aufkleber bei Ausfahrten sichtbar zu machen.

2. Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass dem Herausgabeanspruch der Klägerin nicht die rechtskräftigen Anordnungen zur Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens des HAMC in der Verfügung des MI vom 20. Oktober 2014, dort Nr. 4 und Nr. 5, entgegenstehen. Mit Nr. 4 der Verfügung wurde das Vermögen des HAMC nach §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG beschlagnahmt und nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG eingezogen. Mit der Rechtskraft der Verbotsverfügung und der Einziehungsanordnung erwarb das Land Niedersachsen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VereinsG das Vereinsvermögen. Bei dem streitbefangenen Motorrad handelt es sich nicht um Vereinsvermögen.

Das erstinstanzliche Gericht hat unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des Vereinsvermögens (Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14/16 -, juris, Rn. 26) ausgeführt, dass selbst bei der angezeigten wirtschaftlichen, nicht auf das Eigentum beschränkten weiten Betrachtungsweise die Harley-Davidson nur der Sphäre der Klägerin zuzuordnen sei. Die Klägerin habe weit vor dem Vereinsverbot das Motorrad durch Schenkung von dem Zeugen erworben. Zwar habe der Zeuge E. als Vorstandsmitglied des HAMC den Gewahrsam an Gegenständen des Vereinsvermögens an den Verein vermittelt. Es lägen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in dieser Eigenschaft den Mitgewahrsam an dem Motorrad anders als vollständig zugunsten der Klägerin (als Verwahrungsgläubigerin) ausgeübt habe. Dieser Ansicht ist die Beklagte im Berufungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

Für die Annahme der Beklagten in ihrem Bescheid vom 7. März 2017, der Zeuge habe das Motorrad erworben, um es für Vereinszwecke einzusetzen, beispielsweise für gemeinsame Ausfahrten mit anderen Vereinsmitgliedern, liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zwar zählen nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.2018 - 1 A 14/16 -, juris, Rn. 26) zum Vereinsvermögen sämtliche beweglichen oder unbeweglichen Sachen, derer sich der Verein während seines rechtlichen Bestehens zur Erreichung seiner Zwecke bedient hat oder bedienen wollte. Hinweise darauf, dass das Motorrad für Ausfahrten des HAMC benutzt wurde oder hätte benutzt werden sollen, liegen jedoch nicht vor. Das Motorrad war reparaturbedürftig und musste zunächst wiederaufgearbeitet werden. Der Zeuge hat bekundet, dass er das weiße Motorrad selbst nicht benutzt hätte. Diese Einlassung ist angesichts der Tatsache, dass der Zeuge über zwei Motorräder verfügte, die weitaus mehr „hermachten“, verständlich. In der Begründung ihres Bescheides vom 7. März 2017 räumt die Beklagte ein, dass das weiße Motorrad nicht über individuelle Kennzeichnungen verfügte, über die eine Verbindung zu dem Verein hergestellt werden konnte. Wie ausgeführt, handelt es sich auch bei dem „1 %-Aufkleber“ nicht um eine solche individuelle Kennzeichnung. Der Zeuge hat weiterhin glaubhaft verneint, dass er das Motorrad wegen seiner Mitgliedschaft bei dem HAMC erworben hat. Die Beklagte hat nicht dargetan und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Einsatz des Motorrads in irgendeiner Weise vom Willen des HAMC bzw. dessen Vereinsführung abhing.

Es trifft schließlich nicht zu, dass der Zeuge als Vorstandsmitglied des HAMC dem Verein den Gewahrsam an dem Motorrad vermittelt hat. Ein Gewahrsamsinhaber, der zum Zeitpunkt der Sicherstellung als Mitglied des Vorstands für den Verein handelndes Organ ist, kann den Gewahrsam an einem sichergestellten Gegenstand an den Verein vermitteln (Sächsisches OVG, Beschl. v. 6. 10.2014 - 3 B 147/14 -, juris, Rn. 9). Für eine solche Fallgestaltung liegen keine hinreichenden Gesichtspunkte vor. Weder die Umstände des Erwerbs noch die daran anschließenden Gewahrsamsverhältnisse lassen den Schluss zu, dass es sich bei dem Motorrad zum Zeitpunkt der Sicherstellung um eine Sache im Vereinsvermögen des HAMC gehandelt hat. Der Zeuge hat den Gewahrsam an dem Motorrad nicht zugunsten des Vereins ausgeübt, sondern ausschließlich im Interesse der Klägerin.

3. Die Klägerin hat ihr Eigentum an dem Motorrad nicht nach den vereinsrechtlichen Vorschriften zur Einziehung von Gegenständen Dritter verloren. Nach § 12 Abs. 2 VereinsG werden Sachen Dritter eingezogen, wenn der Berechtigte durch die Überlassung der Sachen an den Verein dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind. Nach Abs. 4 Satz 1 dieser Vorschrift gehen die unter anderem nach Abs. 2 eingezogenen Gegenstände mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verbots und der Einziehungsverfügung auf den Einziehungsbegünstigten über. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Die Klägerin ist zwar Dritte nach § 12 Abs. 2 VereinsG. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Sache im Eigentum Dritter steht (Bayerischer VGH, Urt. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 -, juris, Rn. 20; Seidl, in: Albrecht/Roggenkamp, Vereinsgesetz, 1. Aufl. 2014, § 12, Rn. 22). Die Klägerin ist Eigentümerin des streitbefangenen Motorrads. Das Motorrad unterliegt jedoch nicht der Einziehung, weil die Klägerin das Fahrzeug nicht dem HAMC überlassen hat. Unter Überlassen ist ein bewusstes, rechtserhebliches Handeln des Eigentümers zu verstehen (Seidl, a.a.O., § 12, Rn. 22). Ein solches Handeln der Klägerin lässt sich nicht feststellen. Abgesehen davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin verfassungswidrige Bestrebungen des Vereins vorsätzlich gefördert haben könnte oder die Harley-Davidson zur Förderung solcher Bestrebungen bestimmt war. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Klägerin gegenüber eine Einziehung nicht verfügt worden ist.

4. Dem Herausgabeanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass sie sich nicht auf den Gläubigeraufruf des MI vom 8. Juni 2016 in der dort genannten Frist gemeldet und ihren Herausgabeanspruch hinsichtlich des Motorrads geltend gemacht hat. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sind Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlussfrist angemeldet haben, aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Nach Abs. 1 Satz 3 erlöschen Forderungen, die innerhalb der in § 13 Abs. 1 Satz 1 VereinsG genannten Ausschlussfrist nicht angemeldet werden. Die Einzelheiten der Abwicklung ergeben sich aus § 15 VereinsG-DVO.

Die Abwicklung, für die die Einziehungsbehörde zuständig ist, bereinigt die wirtschaftlichen Verhältnisse des verbotenen und aufgelösten Vereins (Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand August 2020, § 13 VereinsG, Rn. 1). Die Forderungen richten sich gegen die besondere Vermögensmasse, zu der das eingezogene Vereinsvermögen und die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG eingezogenen, treuhänderisch gehaltenen Gegenstände gehören (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VereinsG). Sie umfassen auch Aussonderungsansprüche Dritter, deren Eigentum sich im Gewahrsam des ehemaligen Vereins befand (Seidl, a.a.O., § 13, Rn. 11). Forderungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 VereinsG können auch Herausgabeansprüche aufgrund Eigentums sein. Der Begriff der anzumeldenden Forderung ist weit auszulegen (Seidl, a.a.O., § 13, Rn. 11).

Daran gemessen unterfällt der Herausgabeanspruch der Klägerin nicht der Abwicklungsvorschrift des § 13 VereinsG und ist deshalb nicht anmeldepflichtig. Das streitbefangene Motorrad gehört nicht zum Vereinsvermögen des HAMC. Es handelt sich auch nicht um einen treuhänderisch von einem Dritten gehaltenen Gegenstand (§ 11 Abs. 1 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 VereinsG). Schließlich ist das Motorrad mit der Klägerin zwar einer Dritten zuzuordnen. Es ist aber nach dem Vorgesagten nicht vom Gewahrsam des Vereins umfasst.

5. Eine Verwirkung des Herausgabeanspruchs der Klägerin wegen des verstrichenen Zeitraums zwischen dem Bekanntwerden der Sicherstellung des Motorrades am 24. Oktober 2014 und dem Schreiben vom 25. Januar 2017 an die Beklagte scheidet ebenfalls aus. Das Verwaltungsgericht hat umfangreich ausgeführt, aus welchen Gründen die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht gegeben sind. Da die Beklagte diese Begründung mit ihrer Berufung nicht in Frage gestellt hat, ist den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts nichts hinzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.