Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.01.2021, Az.: 13 MN 17/21

Anwendungsbereich; Ausweitung; Corona-Virus; Fahrprüfung; Fahrunterricht, praktischer; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren; Normergänzung; Präsenzunterricht; Unterricht, aufsuchender; unzulässig; Verbot; verwerfen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.01.2021
Aktenzeichen
13 MN 17/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Antrag der Antragstellerin,

§ 14a Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, 2 der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 8. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3), vorläufig außer Vollzug zu setzen, soweit weiterhin praktischer Fahrschulunterricht den Kontaktbeschränkungen nach § 2 Abs. 1 und dem Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung nicht nach § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung als sog. aufsuchender Unterricht unterfällt,

bleibt ohne Erfolg. Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 - 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Der Normenkontrolleilantrag ist bereits als unzulässig zu verwerfen.

1. Er ist nach § 47 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG zwar statthaft. Die (8.) Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 30. Oktober 2020, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 8. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 3), ist eine im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.).

2. Der Antrag ist jedoch in der gestellten Fassung dem damit verfolgten Begehren nach unzulässig.

a) Die nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO gebotene Auslegung des gestellten Normenkontrolleilantrags anhand der Antragsbegründung vom 15. Januar 2021 (Bl. 2 ff. der GA) ergibt, dass die Antragstellerin sich weder gegen die Kontaktbeschränkung in § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschl. v. 18.1.2021 - 13 MN 11/21 -, juris) noch gegen das Abstandsgebot aus § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung oder gegen das in § 14a Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung angeordnete Verbot des Präsenzunterrichts im Bereich der außerschulischen Bildung wendet. Vielmehr zielt das Begehren der Antragstellerin der Sache nach darauf ab, vorläufig auch den praktischen Fahrunterricht verbieten zu lassen, damit sie in ihrer Eigenschaft als angestellte Fahrlehrerin im Interesse des eigenen Gesundheitsschutzes davon verschont wird, derartigen Unterricht erteilen zu müssen. Das zielt auf eine vorläufige Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung ab, der nach Lesart des Antragsgegners praktischem Fahrunterricht und Fahrprüfungsstunden (vgl. auch § 14a Satz 2) nicht entgegensteht (vgl. die Antwort zur häufig gestellten Frage (FAQ) „Welche Auswirkungen haben die Corona-Maßnahmen auf den Fahrschulunterricht?“, abrufbar im Internet unter https://www.mw.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus_informationen_fur_unternehmen/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-faqs-186294.html#12, Stand: 11.1.2021), schon weil es sich bei alldem um sog. „aufsuchenden Unterricht“ handele (vgl. zu dieser Ausnahme die Verordnungsbegründung zu § 14a der Niedersächsischen Corona-Verordnung in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8.1.2021, Nds. GVBl. S. 8).

b) Das so verstandene Begehren der Antragstellerin ist nicht auf vorläufige Außervollzugsetzung, sondern auf (vorläufige) Normergänzung gerichtet, die im Normenkontrolleilverfahren nicht zulässigerweise in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.1.2020, a.a.O., Rn. 56; v. 14.5.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 5).

Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift. Die Norm muss - wie es in § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO heißt und auch für § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gilt - „erlassen“, also jedenfalls bereits verkündet sein. Eine Normenkontrolle, die auf Erlass einer untergesetzlichen Regelung gerichtet ist, ist daher unstatthaft. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift (teilweise) ungültig ist, so erklärt es sie nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (teilweise) für unwirksam. Ein Rechtsgrund für eine Unwirksamkeit kann darin liegen, dass der Normgeber unter Verstoß gegen höherrangiges Recht einen bestimmten Sachverhalt nicht berücksichtigt und damit eine rechtswidrige, unvollständige Regelung erlassen hat. Zielt ein Normenkontrollantrag dagegen auf Ergänzung einer vorhandenen Norm, ohne deren Wirksamkeit in Frage zu stellen, ist der Weg der Normenkontrolle nicht eröffnet. Auch der Wortlaut des § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist eindeutig und lässt keinen Raum für Ergänzungen des Tenors über die Feststellung der Unwirksamkeit hinaus. Das Normenkontrollgericht hat sich auf die (teilweise) Kassation von Rechtsvorschriften zu beschränken und muss sich nicht zu Möglichkeiten einer Fehlerbehebung verhalten. Es ist nicht Aufgabe des Normenkontrollverfahrens, eine bestimmte Art der Fehlerbehebung durch Feststellungen, die über den Ausspruch der Unwirksamkeit hinausgehen, in den Raum zu stellen, bevor der Normgeber darüber entschieden hat. Denn es ist grundsätzlich Sache des Normgebers, welche Konsequenzen er aus der gerichtlich festgestellten Fehlerhaftigkeit zieht. Das folgt aus der im Gewaltenteilungsgrundsatz angelegten Entscheidungsfreiheit der rechtsetzenden Organe. Auch die Verpflichtung des Normgebers, die Entscheidungsformel im Falle der Erklärung als unwirksam nach § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre, spricht dafür, dass eine stattgebende Normenkontrollentscheidung (nur) die (teilweise) Kassation der Norm zur Folge hat. Mit dem actus contarius der Veröffentlichung wird spiegelbildlich zur Verkündung inter omnes Kenntnis von der Unwirksamkeit vermittelt und der Rechtsschein der Norm verlässlich beseitigt. Damit verträgt sich ein Ausspruch nicht, der die Ergänzungsbedürftigkeit einer Norm zum Gegenstand hat (vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urt. v. 16.4.2015 - BVerwG 4 CN 2.14 -, BVerwGE 152, 55, 56 f. - juris Rn. 4 m.w.N.).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).