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  • ab 18.11.2009 (aktuelle Fassung)

§ 2 SchuVO - Nutzungsbeschränkungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

(1) Unbeschadet weitergehender Regelungen in örtlichen Wasserschutzgebietsverordnungen oder vorläufigen Anordnungen sind die in der Anlage aufgeführten Nutzungen in der Schutzzone I verboten und unterliegen in den Schutzzonen II (engere Schutzzone), III, III A und III B (weitere Schutzzone) den Beschränkungen nach der Anlage.

(2) Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach Absatz 1 gelten nicht für Nutzungen aufgrund einer mit Zustimmung der Wasserbehörde geschlossenen Vereinbarung über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung im Rahmen einer Kooperation nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten.

(3) Genehmigungsvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), der Düngeverordnung (DüV) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, bleiben unberührt.