§ 2 SchuVO - Nutzungsbeschränkungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
(1) Unbeschadet weitergehender Regelungen in örtlichen Wasserschutzgebietsverordnungen oder vorläufigen Anordnungen sind die in der Anlage aufgeführten Nutzungen in der Schutzzone I verboten und unterliegen in den Schutzzonen II (engere Schutzzone), III, III A und III B (weitere Schutzzone) den Beschränkungen nach der Anlage.
(2) Verbote und Genehmigungsvorbehalte nach Absatz 1 gelten nicht für Nutzungen aufgrund einer mit Zustimmung der Wasserbehörde geschlossenen Vereinbarung über Einschränkungen bei der Bodenbewirtschaftung im Rahmen einer Kooperation nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Finanzhilfe zum kooperativen Schutz von Trinkwassergewinnungsgebieten.
(3) Genehmigungsvorbehalte und Nutzungsbeschränkungen aufgrund anderer Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), der Düngeverordnung (DüV) und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, bleiben unberührt.