Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 31.08.2004, Az.: 4 B 101/04
Ausbringen von Klärschlamm aus dem Klärwerk auf landwirtschaftlich genutzte Flächen; Voraussetzungen an den Erlass einer Untersagungsverfügung durch die Abfallbehörde bei hinreichenden konkreten Anhaltspunkten für eine Grundwasserbeeinträchtigung; Auswaschungsgefährdung durch Giftstoffe; Austragsgefährdung von Nitraten; Düngung in dem zur Bodenverbesserung erforderlichen Umfang
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 31.08.2004
- Aktenzeichen
- 4 B 101/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 37360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:2004:0831.4B101.04.0A
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs. 5 VwGO
- § 88 VwGO
- § 2 Abs. 2 AbfKlärV
- § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG
Amtlicher Leitsatz
Soll Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht werden, die in einem lediglich geplanten Wasserschutzgebiet (Schutzzone III) liegen, für das auch keine vorläufigen Schutzanordnungen erfolgt sind, kann die Abfallbehörde eine Untersagungsverfügung nur beim Vorliegen hinreichend konkreter Anhaltspunkte für eine Grundwasserbeeinträchtigung erlassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller bewirtschaftet die Flurstücke Q. und R. jeweils der Flur 4 der Gemarkung S., die zusammen die Bezeichnung "Schlag T." tragen. Daneben bewirtschaftet er ebendort das Flurstück U. mit der Bezeichnung "Schlag V.". Beide Schläge, auf denen zuletzt Winterraps angebaut war und zukünftig Wintergerste angebaut werden soll, weisen zwischen 35 und 48 Bodenpunkte auf und liegen teilweise - zu 3/5 bzw. 2/5 - im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlagen St. Margarete, Tückemühle und Bremketal (Bl. 24, 39 BA A). Eine Festsetzung dieses Bereiches als Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes ist seit 1991 beantragt, jedoch noch nicht verordnet. Auch vorläufige Schutzanordnungen der Bezirksregierung Braunschweig liegen nicht vor. Nach Angaben des Antragsgegners sind die Flächen im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Trinkwasserversorgung dargestellt.
Der Beigeladene beabsichtigt durch einen Subunternehmer im Einvernehmen mit dem Kläger auf dessen Schlägen Klärschlamm aus dem Klärwerk G. auszubringen. Dies zeigte er dem Antragsgegner unter dem 4. Juni 2004 an und legte unter dem 14. Juni 2004 Berichte über die Untersuchung des auszubringenden Klärschlamms vor (Bl. 8-9 BA A).
Nach Anhörung untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller mit einem Bescheid vom 28. Juli 2004 die landwirtschaftliche Klärschlammausbringung (Anordnung I.1) unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung (Anordnung I.3) und Zwangsgeldandrohung (Anordnung I.2) sowie Festsetzung von Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 105,60 EUR (Anordnung I.4). Die auf § 21 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes - KrW-/AbfG -, § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung - AbfKlärV - sowie ergänzend auf § 169 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - gestützte Verfügung wird damit begründet, dass die Ausbringung des Klärschlamms das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen würde, weil Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass von dem auszubringenden Klärschlamm Beeinträchtigungen oder Schädigungen für das Grundwasser drohten (Bescheidabdruck S. 4). Aufgrund der geringen Bodenpunktwerte der Flächen seien diese als "hoch austragsgefährdet" einzustufen. Es bestehe eine Auswaschungsgefährdung auch von Substanzen, die vom obligatorischen Untersuchungsumfang der AbfKlärV nicht abgedeckt würden. Im Zusammenhang mit der Lage der Flächen im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Schadstoffe in das Grundwasser und damit in das Trinkwasser gelangten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde gesondert mit dem Hinweis begründet, dass eine konkrete Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit in Form einer Grundwasserschädigung oder -beeinträchtigung vorliege. Deshalb müsse das private Interesse an der Klärschlammausbringung zum Zwecke der Düngung zurückstehen. Die Düngung könne durch Verwendung anderer Substanzen, z.B. Mineraldünger, erfolgen.
Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 5. August 2004 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
Mit einem am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht Göttingen eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, dass eine konkrete Gefahr für das Grundwasser nicht bestehe. Der Antragsgegner beschränke sich auf Mutmaßungen über eine abstrakte Gefahr. Dem Verbot der Klärschlammausbringung fehle die Rechtsgrundlage.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. August 2004 gegen die vom Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 28. Juli 2004 ausgesprochene Untersagung der landwirtschaftlichen Klärschlammausbringung auf (richtig:) seinen Grundstücken mit der Schlagbezeichnung T. in der Gemarkung S., Flur 4, Flurstück Q. und R. sowie V. Gemarkung S., Flur 4, Flurstück U. wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beigeladene
hat sich nicht geäußert.
Der Antragsgegner verweist auf einen Zusammenhang zwischen der Bodenwertkartierung und der Austragsgefährdung von Nitraten. Beim Vergleich der Bodenpunkte nach der Reichsbodenschätzung mit der Einstufung nach vorliegenden bodenkundlichen Standortkartierungen sei für eine Vielzahl von Flächen zu erkennen, dass Flächen mit überwiegend weniger als 50 Bodenpunkten als mittel aber überwiegend hoch bis sehr hoch austragsgefährdet klassifiziert würden. Die Nitrataustragsgefährdung biete nicht nur eine Einschätzung zur Austragsgefährdung für Nitrat, sondern ebenso für alle anderen gelösten chemischen und sonstigen verlagerbaren Stoffe, u.a. auch für im Klärschlamm nicht von der obligatorischen Klärschlammuntersuchung erfassten Stoffe und Bestandteile, die der Trinkwasserqualität nicht zuträglich seien. Aktuelle Schutzgebietsverordnungen sähen für die Klärschlammaufbringung auf Flächen innerhalb einer Schutzzone III eine zeitliche Begrenzung und eine beschränkte Zulässigkeit, d.h. eine Genehmigungspflicht nach der jeweiligen Verordnung vor. Es solle versucht werden, einen minimalen Trinkwasserschutz zu gewährleisten.
Der Antragsteller erwidert, dass es äußerst fragwürdig sei, aus der Ertragsfähigkeit des Bodens auf eine Auswaschungsgefährdung zu schließen. Die Flächen seien von der Landwirtschaftskammer begutachtet und in deren Auftrag vom Institut für Düngemittel und Saatgut der LUFA Nord-West in Hameln untersucht worden. Die Grenzwerte seien eingehalten (Bl. 147-153 d.A.). Beide Flächen seien von der Landwirtschaftskammer W. zur Klärschlammaufbringung freigegeben. Die Aufbringung der im Klärschlamm enthaltenen anteiligen Trockenmasse werde elektronisch überwacht.
Mit Schriftsatz vom 25. August 2004 hat der Antragsgegner Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht, nach denen nach der Rapsernte hohe Nmin-Werte gemessen werden und empfohlen wird, nach der Winterrapsernte nur in geringen Mengen zu düngen.
Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, die dem Gericht zur Einsicht vorgelegen haben, verwiesen.
II.
1.
Die Beiladung beruht auf § 65 Abs. 1 VwGO.
2.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg.
Streitgegenstand ist dabei gemäß § 88 VwGO lediglich die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung I.1) in dem Bescheid vom 28. Juli 2004.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller rechtzeitig erhobenen Widerspruchs gegen die Untersagung der Ausbringung von Klärschlamm auf seinen beiden Flurstücken wiederherstellen, wenn sein privates Interesse an der Klärschlammausbringung das besonders begründete öffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Klärschlammausbringung überwiegt.
Dies ist vorliegend der Fall, weil dem Widerspruch des Antragstellers überwiegende Erfolgsaussicht zukommt.
Das Gericht legt die streitbefangene Untersagung dahingehend aus, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Flächeneigentümer als potenzieller Zustandsstörer in Anspruch genommen wird, weil die Klärschlammaufbringung durch den Beigeladenen bzw. dessen Subunternehmer als vermeintlichem Handlungsstörer erfolgt.
Die Voraussetzungen einer Untersagung der Klärschlammaufbringung liegen gegenwärtig nicht vor.
Bei Klärschlamm im Sinne von § 2 Abs. 2 AbfKlärV handelt es sich um verwertbaren Abfall, der als Sekundärrohstoffdünger im Sinne von § 1 Nr. 2a des Düngemittelgesetzes - DüngMG - Verwendung findet (OVG Greifswald, Beschluss vom 19.6.1997, NVwZ 1997, S. 1027). Als Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung des Antragsgegners kommt danach ausschließlich § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 1 AbfKlärV in Betracht, wonach die zuständige Behörde im Einzelfall das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzte Böden verbieten kann, soweit durch die aufzubringenden Stoffe oder durch Schadstoffkonzentrationen im Boden eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist (vgl. bereits VG Stade, Beschluss vom 11.5.1990, NVwZ 1990, S. 1004).
Dagegen kann der Antragsgegner seine Anordnung nicht im Rahmen seiner Zuständigkeit als untere Wasserbehörde gemäß § 168 Abs. 3, 169 NWG auf die Vorschrift des § 137 Abs. 2 Satz 1 NWG (= § 26 Abs. 2 Satz 1 WHG) stützen, wonach Stoffe nur so gelagert oder abgelagert werden dürfen, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Denn "Lagern" im Sinne der Vorschrift ist nur das Aufbewahren mit dem Ziel späterer Verwendung oder Verwertung; beim "Ablagern" ist keine spätere Einwirkung auf den Stoff mehr beabsichtigt. Wer Stoffe ablagert, will sich dieser entledigen. Das Aufbringen von Klärschlamm auf landwirtschaftlich genutzte Böden zur landbaulichen Zwecken ist weder ein nur vorübergehender Vorgang, noch erfolgt das Aufbringen in der ausschließlichen Absicht, sich des Klärschlamms als Abfall zu entledigen. Sinn und Zweck einer im Rahmen der AbfKlärV erfolgenden Klärschlammaufbringung ist es vielmehr, den Klärschlamm wegen seines Gehaltes an organischer Substanz und Planzennährstoffen als Dünger zu verwenden. Der Erlass der Klärschlammverordnung dient nach der Ermächtigungsgrundlage des § 15 Abs. 2 AbfG a.F., auf die sie gestützt ist, dem Zweck, zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere bei der Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln, die Abgabe und das Aufbringen u.a. von Klärschlamm zu regeln. Neben der Beseitigung des Klärschlamms bei gleichzeitiger Vermeidung von Gesundheits- und Umweltschäden bezweckt die Klärschlammverordnung auch eine ökologisch sinnvolle Rückführung der Nährstoffe des Klärschlamms in den Naturkreislauf und damit eine Verringerung des Zusatzbedarfs an Mineraldüngern. Das Düngen, auch soweit dazu Klärschlamm eingesetzt wird, zielt nicht darauf ab, sich der Stoffe zu entledigen, sondern sie dem Boden bzw. den Pflanzen zuzuführen, so dass ein "Ablagern" im Sinne der wasserrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht vorliegt (VG Stade, ebd.).
Gleichwohl kann die Klärschlammaufbringung gemäß § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG i.V.m. § 3 Abs. 1 AbfKlärV untersagt werden, wenn infolge der schädlichen Beeinflussung des Gewässers das Wohl der Allgemeinheit zu besorgen ist. Hierzu hat jedoch der Antragsgegner den Nachweis zu erbringen, dass eine schädliche Beeinflussung des Grundwassers tatsächlich zu besorgen ist (VG Stade, ebd.). Eine abfallrechtliche Untersagungsverfügung darf nur dann erlassen werden, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beabsichtigte Klärschlammaufbringung den materiell-rechtlichen Anforderungen des § 3 Abs. 1 AbfKlärV nicht genügt oder gegebenenfalls Aufbringungsverbote im Sinne des § 4 AbfKlärV bestehen (VG Osnabrück, Beschluss vom 14.2.2002, NdsVBl. 2002, S. 253 = RdL 2002, S. 116 = NuR 2003, S. 63). Handelt es sich nämlich bei der Ausbringung des Klärschlamms um Düngung in dem zur Bodenverbesserung erforderlichen Umfang, wird dadurch das Grundwasser erfahrungsgemäß nicht beeinträchtigt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.1996, NVwZ-RR 1997, S. 220).
a.
Mit der beabsichtigten Klärschlammaufbringung wird ebenso wenig gegen § 4 Abs. 7 Satz 1 AbfKlärV verstoßen wie gegen § 4 Abs. 7 Satz 2 AbfKlärV i.V.m. dem Verbot einer Verordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 1 NWG, weil die beiden streitbefangenen Flächen des Antragstellers nicht in einem festgesetzten Wasserschutzgebiet belegen sind (s. bereits Urteil der beschließenden Kammer vom 14.10.1999 - 4 A 4347/97 -). Auch gegen eine vorläufige Anordnung im Sinne von § 50 NWG zum Schutz eines geplanten Wasserschutzgebietes wird nicht verstoßen, weil die Bezirksregierung Braunschweig als nach § 1 Nr. 2 ZustVO-NWG zuständige Wasserbehörde das Aufbringen von Klärschlamm in dem beantragten Wasserschutzgebiet nicht verboten hat. Dem Antragsgegner ist es als unterer Abfallbehörde nicht gestattet, die entsprechende ausschließliche Zuständigkeit der Bezirksregierung zu umgehen (vgl. bereits Urteil der beschließenden Kammer vom 14.10.1999, a.a.O.).
b.
Die Ermittlungen des Gerichts durch Anforderung der entsprechenden Unterlagen beim Antragsteller haben ergeben, dass bei summarischer Überprüfung sämtliche in der AbfKlärV normierten Voraussetzungen, die sich auf Untersuchungen und Grenzwerte an Schadstoffbelastungen sowohl in dem aufzubringenden Klärschlamm (§§ 3 Abs. 5 und 6, 4 Abs. 8 ff. AbfKlärV, Bl. 8-9 BA A, Bl. 153 d.A.) als auch hinsichtlich des Bodens der zur Aufbringung vorgesehenen Flächen des Antragstellers (§ 3 Abs. 2 und 4 AbfKlärV) beziehen, eingehalten werden (Bl. 147-152 d.A.). Der Antragsgegner hat dies auch nicht substantiiert bestritten. Seine mit Schriftsatz vom 25. August 2004 in Bezug genommene Stellungnahme seines Fachamtes erschöpft sich in einer allgemein gehaltenen Darstellung des Nitratgehaltes in landwirtschaftlichen Böden nach Rapsanbau, ohne sich mit den vorliegenden Untersuchungsberichten über die Böden des Antragstellers auseinander zu setzen oder eigene Untersuchungen über den auf den Böden des Antragstellers konkret vorzufindenden Nitratgehalt anzustellen. Gegenwärtig hat die Kammer keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller gegen die gute landwirtschaftliche Praxis etwa durch Überdüngung seiner Flächen verstößt.
c.
Weitere Aufbringungsverbote und Beschränkungen nach § 4 Abs. 1 bis 6 AbfKlärV bestehen bei summarischer Überprüfung nicht. Der Antragsteller hat durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft gemacht, dass die Überwachung der nach § 6 AbfKlärV höchstzulässigen Aufbringungsmenge an Trockenmasse Klärschlamm je Hektar sichergestellt ist. Der Einwand des Antragsgegners, die entsprechenden Darlegungen halte er nicht für glaubhaft, reicht nicht aus, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen, zumal er andernfalls eine jede Klärschlammausbringung durch den Beigeladenen bzw. seinen Subunternehmer untersagen müsste, was nicht erfolgt ist.
d.
Schließlich kann der Antragsgegner seine Untersagungsverfügung nicht auf seine allgemein gehaltene Annahme gründen, die geringen Ertragsbodenpunktwerte der beiden Flächen des Antragstellers würden gleichsam deren Schadstoffdurchlässigkeit in das Grundwasser indizieren. Weder enthält die bereits sehr differenzierte Vorschrift des § 4 AbfKlärV ein entsprechendes auf Bodenpunktwerte gestütztes Aufbringungsverbot, noch hat der Antragsgegner einen konkreten Nachweis für seine Annahme in Gestalt einer von ihm veranlassten Bodenuntersuchung oder eines Sachverständigengutachtens bezogen auf die Böden des Antragstellers vorgelegt.
Eine konkrete Gefahr für das Grundwasser ist von ihm danach gegenwärtig nicht glaubhaft gemacht.
Nach alledem war dem Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
3.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem vom Antragsteller mitgeteilten Wert der Hauptsache, weil diese vorweggenommen wird. Der Wert entspricht den Einsparungen des Antragstellers bei der Aufbringung des Klärschlamms durch Dritte auf seinen Flächen als Dünger im Verhältnis zu den andernfalls von ihm selbst vorzunehmenden Arbeiten mit Mineraldünger.