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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 39 VV-BBauG - Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

39.1
Rechtsvorschriften über die Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen, Anwendungsbereich

39.1.1
Die Verletzung von Rechtsvorschriften bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen ist nach Maßgabe folgender Vorschriften unbeachtlich:

  1. a)
    § 155a (Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes),
  2. b)
    § 155b Abs. 1 (Verletzung sonstiger Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Bauleitplanung),
  3. c)
    § 155b Abs. 2 Satz 2 (Mängel im Abwägungsvorgang nach § 1 Abs. 7),
  4. d)
    § 6 Abs. 5 NGO (Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts).

39.1.2
Die in Nr. 39.1.1 genannten Vorschriften kommen nur für Bauleitpläne zur Anwendung, die bereits nach § 6 Abs. 6 oder § 12 bekanntgemacht worden sind. Während des Verfahrens zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes ist die Anwendung der genannten Vorschriften nicht möglich.

39.1.3
Die in Nr. 39.1.1 genannten Vorschriften sind insbesondere von Bedeutung für die Kontrolle von Bauleitplänen

  1. a)
    im gerichtlichen Verfahren,
  2. b)
    im Genehmigungsverfahren nach §§ 6 und 11 (vgl. Nr. 36), wenn die Genehmigungsfähigkeit des betreffenden Bauleitplanes von der Wirksamkeit eines bereits bekanntgemachten Bauleitplanes abhängt, z.B. bei Änderungen eines Bauleitplanes oder beim Entwickeln eines Bebauungsplanes aus einem Flächennutzungsplan.

39.2
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes (§ 155a)

39.2.1
Die Vorschrift des § 155a bezieht sich nur auf die Verletzung bestimmter Verfahrens- und Formvorschriften des Bundesbaugesetzes. Ihre Anwendung kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:

  1. a)
    fehlerhafte Bestimmung der Bekanntmachungsfrist nach § 2a Abs. 6 Satz 2 (vgl. Nr. 32.7) oder der Auslegungsfrist nach § 2a Abs. 6 Satz 1 (vgl. Nr. 32.5),
  2. b)
    Fehler im förmlichen Auslegungsverfahren nach § 2a Abs. 6 (vgl. Nrn. 32.2 bis 32.7),
  3. c)
    fehlerhafte Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange nach § 2a Abs. 6 Satz 3 (vgl. Nr. 32.8),
  4. d)
    fehlerhafte Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Anregungen und Bedenken nach § 2a Abs. 6 Satz 4 (vgl. Nr. 33.4),
  5. e)
    fehlerhafte Behandlung von Masseneinwendungen nach - § 2a Abs. 6 Satz 5,
  6. f)
    fehlerhafte Vorlage der nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach § 2a Abs. 6 Satz 6 (vgl. Nr. 36.4.2),
  7. g)
    Fehler bei der Anwendung des § 2a Abs. 7 (vgl. Nr. 34.2),
  8. h)
    Fehler bei der erneuten Auslegung (§ 2a Abs. 6) im Falle der Änderung des Planentwurfs (vgl. Nr. 34.1).

39.2.2
Eine Verletzung der Vorschriften über die frühzeitige Bürgerbeteiligung nach § 2a Abs. 2 bis 5 (vgl. Nr. 31) begründet nicht die Unwirksamkeit eines Bauleitplanes (§ 155a Abs. 2). Eine Anwendung des § 155a Abs. 1 hinsichtlich dieser Fehler ist daher nicht erforderlich.

§ 155a Abs. 1 kommt auch nicht zur Anwendung bei der Verletzung von Vorschriften über

  1. a)
    die Genehmigung von Bauleitplänen nach §§ 6 und 11 (vgl. Nr. 36) und
  2. b)
    die Bekanntmachung von Bauleitplänen nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12 (vgl. Nr. 37).

Bei Behebung dieser Fehler kann jedoch nach § 155a Abs. 5 verfahren werden (vgl. Nr. 39.2.6).

§ 155a kommt ferner nicht zur Anwendung bei der Verletzung gemeinderechtlicher Verfahrens- und Formvorschriften über die Beschlußfassung oder über die "ortsübliche" Bekanntmachung. Derartige Fehler können jedoch nach § 6 Abs. 5 NGO unbeachtlich sein (Nr. 39.5).

39.2.3
Eine Verletzung der bei § 155a Abs. 1 in Betracht kommenden Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich ("geheilt"), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach § 155a Abs. 1 kann jedermann geltend machen. Die Befugnis ist nicht auf Betroffene beschränkt.

Die Geltendmachung der Verfahrens- oder Formverletzung muß schriftlich gegenüber der Gemeinde erfolgen. Hierbei ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen. Die Bezeichnung der in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ist nicht erforderlich; es genügt eine Darlegung, die darauf hindeutet, daß die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nicht ausgeschlossen ist.

Ein Recht auf Einsicht in die Akten zum betreffenden Bauleitplan besteht nicht.

Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntmachung nach § 6 bzw. § 12. Voraussetzung ist jedoch, daß bei der Bekanntmachung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und auf die Rechtsfolgen des § 155a Abs. 1 und 3 hingewiesen wird.

39.2.4
Wird ein nach § 155a Abs. 1 erheblicher Verfahrens- oder Formfehler berechtigterweise, fristgemäß geltend gemacht, so ist der betreffende Bauleitplan gegenüber jedermann unwirksam.

39.2.5
Die Gemeinde soll Schreiben, mit denen Verfahrens- und Formfehler fristgerecht geltend gemacht wurden,

  • dem Flächennutzungsplan bzw. dem Bebauungsplan, der gemäß § 6 Abs. 6 bzw. § 12 zu jedermanns Einsichtnahme bereitzuhalten ist, beifügen,
  • der Genehmigungsbehörde Abschriften der eingegangenen Schriftstücke zu § 155a Abs. 1 mit einer Stellungnahme unverzüglich vorlegen.

39.2.6
Nach § 155a Abs. 5 kann die Gemeinde einen Bauleitplan mit Rückwirkung erneut in Kraft setzen, wenn sie

  1. a)
    einen nach § 155a Abs. 1 erheblichen Verfahrens- oder Formfehler,
  2. b)
    einen Fehler bei der Genehmigung oder Bekanntmachung oder
  3. c)
    einen nach Landesrecht erheblichen Verfahrens- oder Formfehler

behebt.

Materiell-rechtliche Mängel, die nach § 155b weiterhin beachtlich sind, lassen eine rückwirkende Inkraftsetzung nicht zu.

Die rückwirkende Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes stellt eine inhaltliche Änderung dar, so daß das Verfahren nach Nr. 41 einzuhalten ist.

39.3
Verletzung sonstiger Vorschriften des Bundesbaugesetzes über die Bauleitplanung (§ 155b Abs. 1)

Nach § 155b wirken sich bestimmte Mängel, die sich aus der Verletzung der in § 155b Abs. 1 aufgeführten Vorschriften ergeben, auf die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes nicht aus, wenn die Grundsätze der Bauleitplanung und die Anforderungen an die Abwägung (§ 1 Abs. 6 und 7) gewahrt sind. Die für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes unbeachtlichen Verstöße sind in § 155b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 8 näher konkretisiert.

39.4
Mängel bei der Abwägung (§ 155b Abs. 2)

39.4.1
Nach § 155b Abs. 2 Satz 1 ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend. Damit wird ausgeschlossen, daß nachträgliche Änderungen der städtebaulichen Verhältnisse oder von Rechtsvorschriften, die die Gemeinde bei der Beschlußfassung über den Bauleitplan noch nicht berücksichtigen konnte, bei der gerichtlichen Kontrolle der Bauleitpläne zugrunde gelegt werden.

39.4.2
Nach § 155b Abs. 2 Satz 2 sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, daß bei der Kontrolle von Bauleitplänen zu sehr auf den Abwägungsvorgang und zu wenig auf das Abwägungsergebnis abgestellt wird.

Offensichtlich ist ein Mangel im Abwägungsvorgang, wenn offenkundig unsachliche Gesichtspunkte in die Abwägung eingeflossen sind.

"Auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen" sind solche Mängel, die sich auch auf den Planinhalt ausgewirkt haben. Mängel im Abwägungsvorgang, die keinen Einfluß auf das Abwägungsergebnis gehabt haben, sind für die Rechtswirksamkeit eines Bauleitplanes unerheblich.

39.5
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts

39.5.1
Die Rechtsfolgen einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts sind in § 6 Abs. 5 NGO geregelt.

39.5.2
Die Anwendung des § 6 Abs. 5 NGO kommt insbesondere in Betracht bei der Verletzung von Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Hauptsatzung oder der Geschäftsordnung des Rates über

  1. a)

    das Verfahren im Rat, im Verwaltungsausschuß und in den Ausschüssen des Rates (§§ 41, 45 bis 48, 52 und 59 NGO); hierzu zählen insbesondere Regelungen über

    • Ladung,

    • Tagesordnung,

    • Bekanntmachung der Rats- oder Ausschußsitzung,

    • Beschlußfähigkeit,

    • Öffentlichkeit der Rats- und Ausschußsitzungen,

    • Abstimmung (§ 47 NGO),

  2. b)

    die Anhörung des Stadtbezirksrates, des Ortsrates oder des Ortsvorstehers (§ 55c Abs. 3 und 4, § 55g Abs. 3 und § 55h Abs. 1 Satz 6 NGO),

  3. c)

    das Mitwirkungsverbot (§ 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 26 NGO).

39.5.3
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gemeinderechts ist unbeachtlich ("geheilt"), wenn sie nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist im Sinne von § 6 Abs. 5 NGO auch "geltend gemacht", wenn innerhalb der Jahresfrist der Gemeindedirektor gegen den Satzungsbeschluß Einspruch gemäß § 65 NGO erhebt oder die Kommunalaufsichtsbehörde die Satzung gemäß § 130 NGO beanstandet (vgl. LT - 9. Wahlperiode - Sten. Berichte, Sp. 9965).

Im Gegensatz zu § 155a Abs. 4 ist es für die Anwendung des § 6 Abs. 5 NGO nicht erforderlich, daß in der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12 auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften hingewiesen wird.

Im übrigen gilt Nr. 39.2.3 entsprechend.

39.5.4
Nrn. 39.2.4 bis 39.2.6 gelten entsprechend.

39.6
Rückwirkende Anwendung der Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen

39.6.1
Für Bebauungspläne, die vor dem 1.1.1977 bekanntgemacht worden waren, konnte die Gemeinde auf Grund von Art. 3 § 12 ÄndG-BBauG 1976 die Wirkung des § 155a BBauG 1976 nachträglich herbeiführen. Die Regelung in § 155a BBauG 1976 entsprach der des § 155a Abs. 1 bis 4.

Die Gemeinde mußte, wenn sie die Wirkung des § 155a BBauG 1976 nachträglich herbeiführen wollte, bis zum 30.6.1977 allgemein oder für einzelne Bebauungspläne durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155a Satz 1 und 2 BBauG 1976 bezeichneten Rechtsfolgen und auf die für die Geltendmachung der Verfahrens- und Formfehler geltende Jahresfrist und deren Beginn hinweisen. Die Jahresfrist begann mit der ortsüblichen Bekanntmachung; sie endete spätestens am 1.7.1978.

39.6.2
Für Flächennutzungspläne, die vor dem 1.8.1979 bekanntgemacht worden sind, konnte die Gemeinde nach § 183f Abs. 1 die Wirkung des § 155a Abs. 1 und 3 nachträglich herbeiführen.

Die Gemeinde mußte hierfür bis zum 31.1.1980 durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155a Abs. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und Rechtsfolgen sowie auf die in § 155a Abs. 1 bezeichnete Jahresfrist und deren Beginn hinweisen.

Die Jahresfrist beginnt mit der ortsüblichen Bekanntmachung; sie endet spätestens am 31.1.1981.

39.6.3
Die Vorschriften des § 155a Abs. 2 und des § 155b sind auch auf Bauleitpläne anzuwenden, die vor dem 1.8.1979 bekanntgemacht worden sind. Die Rückwirkung tritt in diesen Fällen kraft Gesetzes ein; eines Willensaktes der Gemeinde und einer Bekanntmachung bedarf es daher nicht.

39.6.4
Bauleitpläne, die vor dem 1.8.1979 bekanntgemacht worden sind, können nach § 183f Abs. 3 unter den Voraussetzungen des § 155a Abs. 5 auch für einen Zeitpunkt vor dem 1.8.1979 rückwirkend erneut in Kraft gesetzt werden.

39.6.5
Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 NGO gilt entsprechend für Flächennutzungspläne (§ 6 Abs. 8 NGO) und Bebauungspläne, die vor dem 1.7.1982 in Kraft getreten sind. Eine Bekanntmachung der Gemeinde ist - im Gegensatz zu Art. 3 § 12 ÄndG - BBauG 1976 bzw. § 183f Abs. 1 - nicht erforderlich.

Die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 NGO maßgebende Jahresfrist beginnt in diesen Fällen am 1.7.1982 und endet am 30.6.1983.