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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 VV-BBauG - Planungspflicht (§ 1 Abs. 3)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

10.1
Beginn und Umfang der Planung stehen nicht im uneingeschränkten Ermessen der Gemeinde. Vielmehr kann das Unterbleiben einer nach den Gegebenheiten erforderlichen Planung einen Rechtsverstoß bedeuten.

10.2
Eine besondere Rechtspflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen besteht

10.2.1
nach § 10 StBauFG innerhalb förmlich festgelegter Sanierungsgebiete,

10.2.2
nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StBauFG innerhalb förmlich festgelegter Entwicklungsbereiche,

10.2.3
nach § 144c bei Flurbereinigungsmaßnahmen, es sei denn, daß sich die Flurbereinigung auf die bauliche Entwicklung des Gemeindegebietes voraussichtlich nicht auswirkt.

10.3
Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2, wonach ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich ist, wenn der Bebauungsplan zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung ausreicht, sind in Niedersachsen nach der Gemeindeneugliederung nicht mehr gegeben.

10.4
Aus der Planungspflicht ergibt sich auch die Pflicht der Gemeinden, die Bauleitpläne fortzuschreiben und den veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten oder Erfordernissen, z.B. durch Erweiterung oder Reduzierung der Bauflächen bzw. Baugebiete, anzupassen.

10.5
Die Planungspflicht wird von den Kommunalaufsichtsbehörden mit den nach der Niedersächsischen Gemeindeordnung zur Verfügung stehenden Aufsichtsmaßnahmen durchgesetzt. Auf § 127 Abs. 1 NGO wird hingewiesen.

10.6
Nach § 2 Abs. 7 besteht kein Rechtsanspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen. Der Planungspflicht der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 steht daher kein Planungsanspruch des einzelnen gegenüber. Die Planungspflicht besteht allein im öffentlichen Interesse.

10.7
Eine Rechtspflicht zur Aufstellung von Bauleitplänen kann nicht durch Verpflichtungserklärung der Gemeinde begründet werden. Die Verpflichtungserklärung der Gemeinde, innerhalb bestimmter Frist einen Bebauungsplan aufzustellen, ist nichtig. Die Abgabe einer solchen Erklärung kann eine Amtspflichtverletzung bedeuten.