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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 21 VV-BBauG - Planunterlagen für Bauleitpläne

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

21.1
Planunterlagen für Flächennutzungspläne

21.1.1
Planunterlage für die Darstellungen des Flächennutzungsplanes ist in der Regel die Deutsche Grundkarte 1:5.000 (DGK 5).

Das Format der Planunterlage soll möglichst nicht größer als DIN AO sein. Für große Gemeinden und Samtgemeinden soll daher der Flächennutzungsplan auf mehreren Kartenblättern in einem handlichen Format dargestellt werden (vgl. Nr. 21.1.2).

21.1.2
Bei Gemeinden oder Samtgemeinden, die aus einzelnen, geographisch voneinander getrennt liegenden Ortsteilen bestehen, kann für die Darstellung die topographische Karte 1:25.000 (TK 25) in Verbindung mit der DGK 5 verwendet werden. Hierbei soll möglichst wie folgt verfahren werden:

In der TK 25 werden durch rechteckige Ausschnitte die einzelnen Ortslagen und evtl. weitere Flächen im Umfang der vorhandenen und voraussichtlichen baulichen und sonstigen Nutzung gekennzeichnet. Außerhalb dieser Ausschnitte ist die beabsichtigte Art der Bodennutzung darzustellen. Insbesondere werden dort Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 3 bis 8 getroffen werden, für die der gewählte Maßstab als hinreichend genau angesehen werden kann.

Darstellungen, für die wegen der erforderlichen Differenzierung die TK 25 nicht ausreicht, werden in einen Ausschnitt der DGK 5 eingetragen. Dies ist in erster Linie für Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Fall. Der Rechteckausschnitt ist in der DGK 5 mit einem Kennzeichen zu versehen. Als Ausschnitt können in der Regel, abgesehen von größeren Ortslagen, die Formate DIN A4 bzw. A3 zugrundegelegt werden. Dabei sollen sich die Darstellungen nicht überschneiden. Ein Flächennutzungsplan der beschriebenen Art besteht demnach aus mehreren Kartenblättern in verschiedenen Maßstäben. Auf Nrn. 24.2.2 und 24.2.3 wird hingewiesen.

21.1.3
Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.

21.2
Planunterlagen für Bebauungspläne

21.2.1
Die Planunterlage ist auf der Grundlage der Flurkarte (§ 11 VermKatG) von der Vermessungs- und Katasterbehörde, einer anderen zu Vermessungen für die Einrichtung und Fortführung der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters befugten behördlichen Vermessungsstelle (§ 2 Abs. 2 VermKatG) oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur anzufertigen. Die Planungsunterlage kann auch auf der Grundlage einer bei einem Stadtvermessungsamt geführten Karte angefertigt werden, sofern sie hinsichtlich Maßstab, Inhalt und Genauigkeit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 PlanzVO entspricht.

Die Planunterlage für den Bebauungsplan soll im Maßstab 1:1.000 gefertigt sein. In Ausnahmefällen können Planunterlagen im Maßstab 1:500 oder 1:2.000 verwendet werden.

21.2.2
Die Genauigkeit der Planunterlage muß dem Zweck, der mit dem Bebauungsplan verfolgt wird, entsprechen. Die Planunterlage muß die vorhandenen baulichen Anlagen, soweit sie städtebaulich von Bedeutung sind, sowie öffentliche Straßen, Wege und Plätze vollständig enthalten. Bei bewegtem Gelände sollen die Höhenlinien dargestellt werden. Dabei ist zu prüfen, ob die vorhandene Höhendarstellung der DGK 5 ausreicht.

21.2.3
Hinsichtlich der Anforderungen an die Genauigkeit und Vollständigkeit der Planunterlagen für Bebauungspläne sind zu unterscheiden:

  1. a)
    Bebauungspläne, deren Festsetzungen sich nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, wie z.B. Bebauungspläne, die lediglich Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung, der Mindestgröße von Baugrundstücken oder von Grundstücken enthalten, die von der Bebauung freizuhalten sind;
  2. b)
    Bebauungspläne, bei deren Durchführung Änderungen der geometrischen Form von Grundstücken erforderlich werden, wie z.B. Bebauungspläne, die Festsetzungen von Verkehrsflächen enthalten, auf Grund derer Teile privater Grundstücke in Anspruch genommen werden sollen. Zu dieser Gruppe von Bebauungsplänen zählen auch die, deren Festsetzungen sich zwar nicht auf die geometrische Form der Grundstücke auswirken, die aber Festsetzungen von überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) enthalten.

21.2.4
Die Planunterlagen für Bebauungspläne nach Nr. 21.2.3a brauchen von einer in Nr. 21.2.1 genannten Stelle im allgemeinen nur hinsichtlich der Vollständigkeit der vorhandenen baulichen Anlagen sowie der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze überprüft und ggf. ergänzt, sonst aber nicht überarbeitet zu werden.

21.2.5
Die Planunterlagen für Bebauungspläne nach Nr. 21.2.3b müssen mindestens hinsichtlich folgender Darstellungen geometrisch einwandfrei sein:

  1. a)
    der Umringsgrenze für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes,
  2. b)
    derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplanes bestehen bleiben sollen,
  3. c)
    derjenigen Grenzen, die bei der Durchführung des Bebauungsplanes fortfallen sollen, aber zu einer neu zu bildenden Grenze in bestimmter geometrischer Beziehung stehen (z.B. bei einer Straßenverbreiterung der Verlauf der neuen Straßenbegrenzungslinie in bestimmtem Abstand zur vorhandenen Straßenbegrenzungslinie),
  4. d)
    derjenigen baulichen Anlagen, die für die Festsetzung der überbaubaren und der nicht überbaubaren Grundstücksflächen, der Stellung der baulichen Anlagen oder für die bei der Durchführung des Bebauungsplanes neu zu bildenden Grundstücksgrenzen von Bedeutung sind.

Sollen bei der Durchführung des Bebauungsplanes Grenzen neu gebildet werden, so muß die Übertragbarkeit in die Örtlichkeit geometrisch einwandfrei möglich sein (vgl. Nr. 21.3.3).

21.2.6
Bereits bei der Anfertigung von Planunterlagen ist auf den Zweck, dem der Bebauungsplan dienen soll, abzustellen.

Um Verzögerungen bei der späteren Erteilung der erforderlichen Bescheinigungen nach Nr. 21.3 zu vermeiden, sollen die Gemeinden möglichst schon im Antrag auf Anfertigung einer Planunterlage angeben, zu welchem Zweck der Bebauungsplan aufgestellt werden soll und welche Anforderungen daher an die Genauigkeit der Planunterlage gestellt werden.

Die Gemeinde soll während der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ständig eng mit dem Hersteller der Planunterlage zusammenarbeiten, damit ggf. noch die Voraussetzungen für die nach Nr. 21.3 erforderlichen Bescheinigungen geschaffen werden können. Das gilt vor allem, wenn zwischen der Anfertigung der Planunterlage und der Ausarbeitung des Bebauungsplanentwurfs ein größerer Zeitraum liegt oder das Bebauungsplanverfahren länger dauert.

21.2.7
Bei der Verwendung der Planunterlage sind die Vorschriften über die Vervielfältigung von Flurkarten, Landeskarten und Luftbildern einzuhalten (RdErl. des MI vom 17.3.1976, Nds. MBl. S. 373 - GültL 149/139), geändert durch RdErl. vom 29.12.1978 (Nds. MBl. 1979 S. 94 - GültL 149/145).

21.2.8
Der Stand der Planunterlage (Monat/Jahr) soll angegeben werden.

21.3
Vermessungs- und katastertechnische Bescheinigungen auf Bebauungsplänen

21.3.1
Von einer der in Nr. 21.2.1 genannten Stellen ist auf dem Bebauungsplan zu bescheinigen, daß die Planunterlage den Anforderungen nach Nr. 21.2 genügt. Die Bescheinigung darf nicht auf der Planunterlage, sondern nur auf der Urschrift (Nr. 24) vollzogen werden. Die Bescheinigung schließt die Vollständigkeit militärischer Anlagen nicht ein.

Die Bescheinigungen nach Nrn. 21.3.2 und 21.3.3 sind auch bei einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanes erforderlich, soweit hierfür Planunterlagen verwendet werden (vgl. Nr. 41.1.3). In diesem Falle ist

  • die Bescheinigung nach Nr. 21.3.2 lediglich für den Bereich der Planunterlage, in dem die Änderung oder Ergänzung liegt,
  • die Bescheinigung nach Nr. 21.3.3 lediglich für die durch die Änderung oder Ergänzung neu zu bildenden Grenzen

abzugeben.

Der Wortlaut der in Nrn. 21.3.2 und 21.3.3 vorgeschriebenen Bescheinigungen ist entsprechend zu ändern.

21.3.2
Für die Bescheinigung ist dem jeweiligen Verwendungszweck des Bebauungsplanes entsprechend der in Anlage 6 genannte Wortlaut zu wählen.

21.3.3
Sollen bei der Durchführung eines Bebauungsplanes neue Grenzen gebildet werden, deren Verlauf durch den Bebauungsplan festgesetzt wird, so ist zu bescheinigen, daß die neu zu bildenden Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei übertragen werden können (vgl. Anlage 6).