Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 31 VV-BBauG - Frühzeitige Bürgerbeteiligung (§ 2a Abs. 2 bis 5)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

31.1
Die Beteiligung an der Bauleitplanung nach § 2a ist jedermann, d.h. jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Rücksicht auf ihren Sitz oder Wohnsitz zu ermöglichen. Ein rechtliches oder sonstiges Interesse an der Bauleitplanung braucht nicht vorzuliegen bzw. nicht nachgewiesen zu werden.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung kann auch Verbänden Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben werden. So ist es bei der Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 in der Regel zweckdienlich und erforderlich, den Interessenverbänden des Einzelhandels und der Verbraucher (Einzelhandelsverband und Verbraucherverband) Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

31.2
Nach § 2a Abs. 2 hat die Gemeinde die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich darzulegen. Sie soll dabei die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung sowie realistische Planalternativen aufzeigen.

Der Begriff "Darlegen" umfaßt sowohl die mündliche wie die schriftliche oder anderweitige Information. Die "öffentliche" Darlegung kann z.B. in öffentlicher Versammlung erfolgen. Sie kann auch durch Bekanntmachung in der Tagespresse oder durch Aushang geschehen, ohne daß in diesen Fällen die Anforderungen einer förmlichen öffentlichen Bekanntmachung erfüllt sein müssen. Für die öffentliche Darlegung genügt es ferner, daß in ortsüblicher oder anderer geeigneter Weise bekanntgemacht wird, daß für einen bestimmten Zeitraum an einer bestimmten Stelle, z.B. in der Gemeindeverwaltung, über Inhalt, Zweck und Auswirkungen der Planung, ggf. auch über Alternativen, Informationen gegeben werden. Die öffentliche Darlegung sollte jedoch so erfolgen, daß möglichst viele Bürger informiert werden.

Zur "Anhörung" gehört, daß nicht nur Äußerungen der Bürger entgegengenommen werden, sondern auch Gelegenheit zu einer Erörterung mit einem sachkundigen Vertreter der Gemeindeverwaltung bestehen muß.

Darlegung und Anhörung müssen in geeigneter Weise erfolgen; dies bedeutet, daß die Planungsabsichten für den Bürger verständlich gemacht werden müssen. Darlegung und Anhörung sind zwei verschiedene Teile der Bürgerbeteiligung. Sie können sowohl gleichzeitig als auch zeitlich nacheinander durchgeführt werden.

31.3
Die Vorschrift des § 2a Abs. 3 läßt eine nähere Ausgestaltung des Verfahrens der frühzeitigen Bürgerbeteiligung zu.

Zuständig für die Entscheidung ist, soweit der Rat sie sich nicht vorbehält (§ 40 Abs. 2 NGO), der Verwaltungsausschuß; der Verwaltungsausschuß kann sie auf den Gemeindedirektor übertragen (§ 57 Abs. 4 NGO).

31.4
Mit der Bürgerbeteiligung soll erst begonnen werden, wenn Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung ausreichend konkret sind. Dies kann zweckmäßigerweise eine Grobabstimmung mit Trägern öffentlicher Belange erfordern.

Das planerische Konzept einschließlich etwaiger Alternativen muß also einerseits bereits diskussionsfähig sein, andererseits darf es aber auch nicht so weit verfestigt sein, daß im Ergebnis ein ausgeformter, auslegungsfähiger Planentwurf vorliegt.

31.5
Die Gemeinde kann nach § 2a Abs. 4 in zwei Fällen beschließen, von der frühzeitigen Bürgerbeteiligung abzusehen.

31.5.1
Ein Solcher Beschluß ist zulässig, wenn der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt wird und dadurch die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bei der Aufstellung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes ist dagegen stets eine Bürgerbeteiligung erforderlich.

31.5.2
Ein solcher Beschluß ist ferner zulässig, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet einschließlich der Nachbargebiete nur unwesentlich auswirkt.

31.5.3
Zuständig für den Beschluß ist, wenn der Rat ihn sich nicht vorbehält, der Verwaltungsausschuß.

31.6
Sind nach §§ 55 oder 55a NGO Stadtbezirke gebildet worden, so kann der Rat allgemein oder im Einzelfall bestimmen, daß bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen von räumlich auf den Stadtbezirk begrenzter Bedeutung die frühzeitige Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung den Stadtbezirksräten übertragen wird (§ 55c Abs. 4 Satz 2 NGO).

31.7
Es ist nicht erforderlich, über die Anhörung einen Bericht und eine Stellungnahme der Gemeinde anzufertigen. Hiervon unberührt bleibt jedoch das Recht des Rates bzw. des Verwaltungsausschusses auf Unterrichtung durch die Verwaltung über Verfahren und Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung.