Abschnitt 37 VV-BBauG - Wirksamwerden der Bauleitpläne, Bekanntmachung
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
37.1
Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes (§ 6 Abs. 6)
37.1.1
Die Bekanntmachung braucht nicht den Wortlaut der Genehmigung mitzuteilen. Ist der Flächennutzungsplan unter Auflagen (Nr. 36.8.3) oder mit Maßgaben (Nr. 36.8.4) genehmigt, so sind auch diese bekanntzumachen. Das gleiche gilt für den gegebenenfalls erforderlichen Beitretungsbeschluß.
Im Falle des § 6 Abs. 4 Satz 4 ist anzugeben, daß die Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt.
Bei räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes ist in der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen.
37.1.2
Art und Form der Bekanntmachung richten sich nach den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern (§ 6 Abs. 8 Satz 1 NGO i.V.m. § 6 Abs. 4 NGO, § 6 BekanntmachungsV).
37.1.3
Die Bekanntmachung ist vom Gemeindedirektor vorzunehmen (§ 6 Abs. 8 NGO in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1 NGO).
37.2
Bekanntmachung des Bebauungsplanes (§ 12)
37.2.1
Nr. 37.1.1 gilt entsprechend.
37.2.2
Eine Einsichtmöglichkeit während der Besuchszeiten reicht aus.
37.2.3
In der Bekanntmachung ist der räumliche Geltungsbereich und seine Lage im Gemeindegebiet zu bezeichnen. Die Bezeichnung des Bebauungsplanes mit einer Nummer genügt nicht.
37.2.4
In die Bekanntmachung ist auch ein Hinweis auf die Vorschriften des § 44c Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 aufzunehmen (§ 44c Abs. 3). Weitere Anforderungen an die Bekanntmachung ergeben sich aus § 155a Abs. 4.
37.2.5
Art und Form der Bekanntmachung richten sich nach den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern.
37.2.6
Die Bekanntmachung ist vom Gemeindedirektor vorzunehmen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NGO).
37.3
Die Gemeinde ist zur Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. nach § 12 rechtlich verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde inzwischen von der Planung Abstand nehmen will; will sie dieses Ergebnis vermeiden, muß sie den Feststellungsbeschluß bzw. den Satzungsbeschluß wieder aufheben.
37.4
Ist die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 6 bzw. § 12 fehlerhaft, so kommt eine Anwendung des § 155a Abs. 5 in Betracht (vgl. Nr. 39.2.6).