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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 32 VV-BBauG - Förmliches Auslegungsverfahren (§ 2a Abs. 6)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

32.1
Die Auslegung nach § 2a Abs. 6 setzt einen Auslegungsbeschluß voraus.

Der Auslegungsbeschluß muß sich sowohl auf den Planentwurf als auch auf die Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung (vgl. Nr. 23.2) beziehen.

Zuständig für den Auslegungsbeschluß ist der Rat (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO; Begründung zu Art. I Nr. 6 Buchst. b des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung, LT-Drucks. 9/1961).

Nr. 35.4 gilt entsprechend.

32.2
Ausgelegt wird der durch Auslegungsbeschluß gebilligte Entwurf des Flächennutzungsplanes oder des Bebauungsplanes.

Der nach § 5 Abs. 7 erforderliche Erläuterungsbericht bzw. die nach § 9 Abs. 8 erforderliche Begründung ist ebenfalls auszulegen (§ 2a Abs. 6 Satz 1).

Die auszulegenden Unterlagen müssen vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar ausgelegt werden.

32.3
Die Auslegung hat innerhalb der betreffenden Gemeinde an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort zu erfolgen.

Bei Samtgemeinden muß der Entwurf eines Bebauungsplanes grundsätzlich in der betreffenden Mitgliedsgemeinde ausgelegt werden. Die Auslegung am Sitz der Samtgemeinde kommt abweichend davon nur in Betracht, wenn alle Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde dieser

  1. a)
    die Befugnis zur Aufstellung von Bebauungsplänen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO und § 4 Abs. 1 oder
  2. b)
    die Führung der Verwaltungsgeschäfte gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 NGO

übertragen haben.

32.4
Der Planentwurf braucht nicht während aller Dienststunden auszuliegen. Eine Beschränkung auf die Besuchszeit reicht aus, wenn hierdurch die Möglichkeit zur Einsichtnahme nicht unzumutbar eingeschränkt wird.

32.5
Die Dauer der Auslegung beträgt einen Monat. Bei der Berechnung der Monatsfrist ist entsprechend § 187 Abs. 2 BGB der erste Tag der Auslegung mitzuzählen.

Für das Ende der Monatsfrist gilt § 193 BGB entsprechend (vgl. § 31 VwVfG). Fällt das Ende der Monatsfrist auf einen Sonnabend oder Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des darauffolgenden Werktages.

32.6
Ort und Dauer der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen.

32.6.1
Die Art der ortsüblichen Bekanntmachung bestimmt sich nach der Hauptsatzung der Gemeinde. Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern ist auf die Bekanntmachung nach § 2a Abs. 6 nicht anwendbar. Wird für die ortsübliche Bekanntmachung eine Übersichtskarte benötigt, so eignet sich hierfür besonders eine Vergrößerung der Topographischen Karte 1:25.000 (TK 25).

32.6.2
Die Bekanntmachung muß enthalten:

  1. a)
    den Hinweis, daß der Planentwurf mit Erläuterungsbericht bzw. mit Begründung öffentlich ausgelegt wird;
  2. b)
    bei Bebauungsplänen sowie räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen des Flächennutzungsplanes:
    hinreichend genaue Bezeichnung des Gebietes (z.B. durch Angabe der Flurstücke), für das der Entwurf aufgestellt wurde, so daß der Bürger ohne weiteres erkennen kann, auf welchen Bereich sich die Planung bezieht und ob er davon betroffen wird;
  3. c)
    genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung; Beginn und Ende der Auslegung sind datumsmäßig zu bezeichnen; Angaben über Beginn und Ende der Besuchszeiten (vgl. Nr. 32.4);
  4. d)
    den Hinweis, daß während der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorgebracht werden können. Dieser Hinweis darf nicht mit einschränkenden Zusätzen versehen werden; so ist z.B. der Hinweis, daß Bedenken und Anregungen nur schriftlich erhoben werden können, unzulässig. Auf die Nr. 34.1 wird hingewiesen.

32.7
Die Bekanntmachung hat mindestens eine Woche vor der Auslegung zu erfolgen.

Die Wochenfrist des § 2a Abs. 6 ist entsprechend § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen; der Tag der Bekanntmachung zählt also nicht mit.

Für das Ende der Frist gilt § 193 BGB entsprechend (§ 31 VwVfG; Nr. 32.5 Abs. 2).

32.8
Die nach § 2 Abs. 5 beteiligten Behörden und Stellen sollen gemäß § 2a Abs. 6 von der Auslegung benachrichtigt werden.

Die Benachrichtigung nach § 2a Abs. 6 Satz 3 ersetzt nicht das Verfahren nach § 2 Abs. 5.

32.9
Die Vorschrift des § 55c Abs. 4 Satz 2 NGO bezieht sich nur auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung (Nr. 31); sie ist auf das förmliche Auslegungsverfahren (Nr. 32) nicht anwendbar.