Abschnitt 11a VV-BBauG - Fachplanungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
11a.1
Begriff
Fachplanungen sind Planungen der dafür zuständigen Träger öffentlicher Belange für einen einzelnen Fachbereich, z.B. Wasserwirtschaft, Verkehr, Naturschutz, Abfallbeseitigung.
Form, Inhalt und Rechtswirkung sind bei den einzelnen Fachplanungen unterschiedlich gesetzlich festgelegt, zum Teil fehlt eine gesetzliche Grundlage (gesetzesfreie Fachplanungen). Entsprechend unterschiedlich ist die Bedeutung der Fachplanungen für die Bauleitplanung.
11a.2
Wirkung der Fachplanungen
11a.2.1
Fachplanungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bzw. § 6 Abs. 2 NROG als Ziele der Raumordnung verbindlich festgelegt sind, binden die gemeindliche Bauleitplanung nach § 1 Abs. 4. Auf Nr. 11 wird verwiesen.
11a.2.2
Fachplanungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgelegt sind, sollen gemäß § 5 Abs. 6 bzw. § 9 Abs. 6 im Flächennutzungsplan oder im Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden. Auf Nr. 19.16 bzw. Nr. 20.37 und die Anlage 1 wird verwiesen.
Liegen derartige Festsetzungen vor, so hat die Gemeinde ihre Darstellungen im Flächennutzungsplan oder die Festsetzungen in den Bebauungsplänen entsprechend anzupassen.
11a.2.3
Die in § 38 genannten Fachplanungen verdrängen die sonst geltenden Vorschriften der §§ 29 ff. über die Zulässigkeit von Vorhaben.
11a.2.4
Sonstige Fachplanungen, insbesondere gesetzesfreie Fachplanungen kommen als Material für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 in Betracht (Nr. 16.1). Für die Gemeinde besteht grundsätzlich ein Abwägungsspielraum.