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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 9 VV-BBauG - Zweistufigkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 bis 4)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

9.1
Gesetzliche Plantypen

Die Bauleitplanung ist zweistufig. Bauleitpläne sind nach § 1 Abs. 2

  • der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und
  • der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

9.2
Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2)

9.2.1
Der Flächennutzungsplan setzt für die verbindliche Bauleitplanung einen Rahmen.

Den Anforderungen des § 8 Abs. 2 ist in materieller Hinsicht genügt, wenn der Bebauungsplan die Darstellungen des Flächennutzungsplanes konkretisiert. Ein Entwickeln schließt unwesentliche Abweichungen vom Flächennutzungsplan nicht aus. Was unwesentlich ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, den Flächennutzungsplan (ggf. im Parallelverfahren) zu ändern.

9.2.2
Ein Bebauungsplan ist - in formeller Hinsicht - nur dann aus einem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn im Zeitpunkt seiner Inkraftsetzung der Flächennutzungsplan bereits wirksam ist.

Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 folgt nicht, daß die Bebauungsplanung mit ihrer entscheidenden (Abwägungs-)Phase erst beginnen darf, wenn die Flächennutzungsplanung abgeschlossen ist. § 8 Abs. 2 Satz 1 will lediglich verhindern, daß in den verschiedenen Planungsstufen Pläne wirksam werden, die inhaltlich nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind. Die mit § 8 Abs. 2 Satz 1 gestellte Anforderung richtet sich nicht an das Planen als Tätigkeit, sondern lediglich an den Plan als solchen.

Den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 ist dagegen nicht genügt, wenn bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes lediglich ein Flächennutzungsplanentwurf vorliegt.

9.3
Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3)

9.3.1
Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Der Bebauungsplan darf nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden. Die Gemeinde kann jedoch nach § 8 Abs. 3 Satz 3 die Genehmigung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes gleichzeitig bekanntmachen (§ 6 Abs. 6 und § 12). Unerheblich ist, zu welchen Zeitpunkten die übrigen Verfahrensakte (z.B. Aufstellungsbeschluß, Bürgerbeteiligung, Satzungsbeschluß bzw. Beschluß über den Flächennutzungsplan) durchgeführt werden.

9.3.2
Zwischen Samtgemeinden und Mitgliedsgemeinden ist im Parallelverfahren wegen der unterschiedlichen Zuständigkeiten für die Bauleitplanung eine gegenseitige Abstimmung erforderlich. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 3.

9.4
Vorzeitiger Bebauungsplan

9.4.1
Dringende Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 liegen vor, wenn der vorzeitige Bebauungsplan erforderlich ist, um erhebliche Nachteile für die Entwicklung der Gemeinde zu vermeiden oder um die Verwirklichung eines im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens zu ermöglichen.

Es reicht nicht aus, daß das Gebiet, für das ein vorzeitiger Bebauungsplan vorgesehen ist, auf Grund der gegebenen Verhältnisse "zur Bebauung ansteht". Es ist vielmehr erforderlich, daß die beabsichtigten Festsetzungen bereits jetzt getroffen werden müssen, um einen erheblichen Nachteil von der Gemeinde oder einzelnen abzuwenden.

Das kann z.B. der Fall sein, wenn

  • geeignete Baugrundstücke weder in festgesetzten Baugebieten noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen und die Bautätigkeit in der Gemeinde ohne einen vorzeitigen Bebauungsplan praktisch "lahmgelegt" würde,
  • die Sicherung vorhandener bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze die Erweiterung bzw. Ansiedlung eines Gewerbebetriebes erforderlich machen würde,
  • eine einmalige Gelegenheit zur Ansiedlung oder Erweiterung eines Gewerbegebietes "verpaßt" würde,
  • ohne den vorzeitigen Bebauungsplan eine geordnete Entwicklung des Gemeindegebietes nicht sichergestellt würde,
  • die Verwirklichung einer im dringenden öffentlichen Interesse liegenden sonstigen Maßnahme gefährdet würde.

9.4.2
Der vorzeitige Bebauungsplan darf der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenstehen.

Entgegenstehen können z.B.:

  • eine beschlossene Entwicklungsplanung der Gemeinde (§ 1 Abs. 5),
  • ein beschlossener Entwurf eines Flächennutzungsplanes,
  • die Vorprägung durch Festsetzungen in bereits vorhandenen Bebauungsplänen in der Nachbarschaft.

9.4.3
Befindet sich ein Flächennutzungsplan in Aufstellung, so darf der vorzeitige Bebauungsplan den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widersprechen.

9.4.4
Auch der vorzeitige Bebauungsplan muß gemäß § 1 Abs. 4 den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepaßt sein.

9.4.5
Die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 sind in der Begründung darzulegen. Die Gemeinde hat dabei auch auf die Ursachen der Verzögerung des Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahrens einzugehen.

Besondere verfahrensmäßige und inhaltliche Schwierigkeiten, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, rechtfertigen im allgemeinen eine längere Dauer des Flächennutzungsplanverfahrens. Hierzu zählen auch die Schwierigkeiten, die durch die kommunale Neugliederung verursacht worden sind.

Die Gemeinde hat ferner den voraussichtlichen weiteren Verfahrensablauf darzustellen.

9.4.6
Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 kommt nicht zur Anwendung, wenn ein wirksamer Flächennutzungsplan vorliegt. Soll bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes von den Darstellungen eines wirksamen Flächennutzungsplanes abgewichen werden, so ist dieser zuvor oder im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3) zu ändern.