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Abschnitt 36 VV-BBauG - Genehmigung von Bauleitplänen (§§ 6, 11, 155c)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

36.1
Genehmigungsvorbehalt

Die Bauleitpläne bedürfen nach §§ 6 und 11 der Genehmigung. Die Bauleitplanung unterliegt insoweit einer Sonderaufsicht.

36.2
Genehmigungsbehörde

36.2.1
Die Landkreise sind nach § 21a Abs. 1 Satz 1 DVBBauG zuständig für die Genehmigung von Bebauungsplänen kreisangehöriger Gemeinden, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt besitzen. Diese Zuständigkeitsregelung gilt auch im Falle der Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen der genannten Gemeinden (§ 21a Abs. 4 DVBBauG).

Von der Zuständigkeit der Landkreise sind auch § 21a Abs. 1 Satz 2 DVBBauG ausgenommen:

  1. a)

    Bebauungspläne, für deren Geltungsbereich im Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung nach § 11 ein wirksamer Flächennutzungsplan nicht aufgestellt ist (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG);

    Ob ein "wirksamer" Flächennutzungsplan aufgestellt ist, ist hier ausschließlich danach zu beurteilen, ob die Genehmigung nach § 6 Abs. 6 Satz 2 bekanntgemacht worden ist (hierzu Nr. 37.1).

    Maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Genehmigung gemäß Nr. 36.4.4 wirksam gestellt ist.

    Von der Zuständigkeit der Landkreise ausgenommen sind auch solche Bebauungspläne, deren Geltungsbereich ganz oder teilweise innerhalb eines räumlichen Teiles des Flächennutzungsplanes liegt, der gemäß § 6 Abs. 3 von der Genehmigung des Flächennutzungsplanes ausgenommen ist (vgl. Nr. 36.8.6) oder der von einer Vorweggenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 (vgl. Nr. 36.8.5) nicht gedeckt ist.

    Die Zuständigkeit des Landkreises ist nach § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG nur solange ausgeschlossen, bis ein wirksamer Flächennutzungsplan vorliegt. Für eine der Wirksamkeit des aufgestellten Flächennutzungsplanes nachfolgende Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes ist die Zuständigkeit des Landkreises für die Genehmigung auch dann gegeben, wenn zuvor die Bezirksregierung zuständig war.

    Liegt ein wirksamer Flächennutzungsplan vor, ist die Zuständigkeit des Landkreises für die Genehmigung auch dann gegeben, wenn der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 geändert oder ergänzt wird (vgl. Nr. 9.3).

  2. b)

    Bebauungspläne, deren Geltungsbereich ganz oder teilweise in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder Entwicklungsbereich nach dem Städtebauförderungsgesetz liegt (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG);

    Der Ausschluß der Zuständigkeit des Landkreises wird wirksam, sobald die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes nach § 5 Abs. 3 Satz 3 StBauFG bzw. die Verordnung zur förmlichen Festlegung des Entwicklungsbereichs nach § 53 StBauFG rechtsverbindlich geworden ist. Der Ausschluß endet mit der Aufhebung der förmlichen Festlegung nach § 51 Abs. 3 Satz 4 StBauFG bzw. § 63 StBauFG.

    Anders als in den Fällen des § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 DVBBauG kommt es in den Fällen des § 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 DVBBauG nicht auf den Zeitpunkt des Genehmigungsantrags an. Die Zuständigkeit der Genehmigungsbehörde kann hiernach auch während eines laufenden Genehmigungsverfahrens wechseln. In einem solchen Falle gibt die Behörde, bei der der Genehmigungsantrag eingereicht worden ist, diesen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Die Vorschriften über die Dauer des Genehmigungsverfahrens (Nr. 36.5) bleiben unberührt.

  3. c)

    Bebauungspläne, die vom Landkreis ausgearbeitet worden sind (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 DVBBauG);

    Bei der Prüfung der Zuständigkeit ist die Angabe des Planverfassers in den Verfahrensmerken beim Bebauungsplan gemäß Anlage 6 zugrunde zu legen.

    Ob die Zuständigkeit des Landkreises hiernach ausgeschlossen ist, ist im Verfahren für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Bebauungsplanes jeweils gesondert zu prüfen. War z.B. die Zuständigkeit des Landkreises im Aufstellungsverfahren ausgeschlossen, so ist diese bei einer nachfolgenden Änderung, Ergänzung oder Aufhebung wiederum gegeben, wenn diese nicht vom Landkreis, sondern von der Gemeinde oder einem Dritten ausgearbeitet worden ist.

36.2.2
Die Bezirksregierungen sind zuständig für die Genehmigung

  1. a)
    der Flächennutzungspläne,
  2. b)
    der Bebauungspläne der kreisfreien Städte, der großen selbständigen Städte und der Stadt Göttingen,
  3. c)
    der Bebauungspläne kreisangehöriger Gemeinden, die nach § 21a Abs. 1 Satz 2 DVBBauG von der Zuständigkeit der Landkreise ausgenommen sind.

36.2.3
Die den Landkreisen als Genehmigungsbehörden (Nr. 36.2.1) übertragenen Aufgaben gehören zum übertragenen Wirkungskreis (§ 21a Abs. 5 DVBBauG). Die Landkreise unterstehen insoweit der Fachaufsicht der Bezirksregierungen (Art. II § 4 Achtes Gesetz zur Verwaltungs- und Gebietsreform). Die Bezirksregierungen unterstehen der Fachaufsicht des MS.

36.3
Vorlage des Bauleitplanes zur Genehmigung

36.3.1
Die Gemeinde hat den Genehmigungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen (Nr. 36.4) der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

36.3.2
Eine kreisangehörige Gemeinde, die nicht die Rechtsstellung einer großen selbständigen Stadt oder einen Sonderstatus (Stadt Göttingen) besitzt, legt den Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplanes sowie eines Bebauungsplanes, der von der Genehmigungszuständigkeit des Landkreises ausgenommen ist, mit den erforderlichen Unterlagen über den Landkreis vor. Der Landkreis leitet den Antrag unverzüglich an die Bezirksregierung weiter.

36.3.3
Die Genehmigungsbehörde bestätigt den Tag des Einganges.

36.4
Genehmigungsantrag, Unterlagen

36.4.1
Der Antrag auf Genehmigung eines Flächennutzungsplanes soll nach dem Muster in Anlage 8, der eines Bebauungsplanes nach dem Muster in Anlage 9 gestellt werden.

36.4.2
Dem Antrag sind folgende Unterlagen in der nachstehend bezeichneten Reihenfolge geordnet beizufügen:

  1. a)
    Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan (Urschrift und erforderliche Ausfertigungen);
  2. b)
    gemäß § 2a Abs. 6 ausgelegter/ausgelegte Entwurf/Entwürfe des Flächennutzungsplanes bzw. Bebauungsplanes;
  3. c)
    Erläuterungsbericht bzw. Begründung (Urschrift und erforderliche Ausfertigungen);
  4. d)
    Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung gemäß Nr. 23.2;
    bei mehrfacher öffentlicher Auslegung (vgl. Nr. 34.1): die entsprechenden Fassungen;
  5. e)
    beim Bebauungsplan:
    Übersichtskarte - möglichst auf der Grundlage der Topographischen Karte 1:25.000 (TK 25) oder der Deutschen Grundkarte 1:5.000 (DGK 5) -, die die Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes erkennen läßt; die Geltungsbereiche benachbarter Bebauungspläne sind kenntlich zu machen;
  6. f)
    Abschrift der Niederschrift über den Aufstellungsbeschluß;
  7. g)
    Abschrift der Niederschrift über den Auslegungsbeschluß;
  8. h)
    Abschrift der Niederschrift über den Beschluß zu Bedenken und Anregungen (§ 2a Abs. 6);
  9. i)
    Abschrift der Niederschrift über den Feststellungsbeschluß zum Flächennutzungsplan (Nr. 35) bzw. über den Satzungsbeschluß zum Bebauungsplan;
  10. j)
    beschlossene Entwicklungsplanung der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 5, soweit nicht bereits vorgelegt;
  11. k)
    Abschrift des Rundschreibens gemäß § 2 Abs. 5 an die Träger öffentlicher Belange, einschließlich der benachbarten Gemeinden;
  12. l)
    bei Flächennutzungsplänen von Samtgemeinden oder Bauleitplänen von sonstigen Planungsverbänden:
    Abschriften der Stellungnahmen der Mitgliedsgemeinden gemäß § 4 Abs. 9; Stellungnahme der Samtgemeinde bzw. des Planungsverbandes zu nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen;
  13. m)
    Abschriften der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, einschließlich der benachbarten Gemeinden;
  14. n)
    Auszug aus der Hauptsatzung mit den Bestimmungen über die Art der öffentlichen Auslegung gemäß § 2a Abs. 6 und ggf. der Bestimmung, daß kein Verwaltungsausschuß gebildet worden ist.
    Hat sich die Hauptsatzung während des Planaufstellungsverfahrens geändert, so sind Auszüge der jeweils gültigen Fassungen beizufügen, unter Angabe der Gültigkeitsdauer;
  15. o)
    Abschrift der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 2a Abs. 6; ggf. entsprechende Ausschnitte aus den Tageszeitungen;
  16. p)
    Abschrift des Rundschreibens an die Träger öffentlicher Belange einschließlich der benachbarten Gemeinden gemäß § 2a Abs. 6;
  17. q)
    Vermerk über Beginn und Ende des Aushangs;
  18. r)
    Abschriften der im förmlichen Auslegungsverfahren nach § 2a Abs. 6 eingegangenen Bedenken und Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt worden sind; Stellungnahme der Gemeinde hierzu;
  19. s)
    Übersichtskarte mit Kenntlichmachung der Darstellungen oder Festsetzungen, auf die sich nicht berücksichtigte Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (einschließlich benachbarter Gemeinden) sowie nicht berücksichtigte Bedenken und Anregungen beziehen.

36.4.3
Anzahl der Antragsunterlagen

Der Antrag auf Genehmigung sowie die in Nr. 36.4.2 genannten Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

36.4.4
Der Antrag ist mit Eingang bei der nach Nr. 36.2 zuständigen Genehmigungsbehörde wirksam gestellt.

Ist der Antrag bei einer unzuständigen Genehmigungsbehörde gestellt, so leitet diese den Antrag unverzüglich an die zuständige Genehmigungsbehörde weiter.

Ist der Antrag bei einer im Zeitpunkt des Einganges unzuständigen Behörde gestellt und wird diese zuständig bevor der Antrag weitergeleitet ist, so ist der Antrag zu dem Zeitpunkt wirksam gestellt, zu dem die Zuständigkeit der betreffenden Genehmigungsbehörde gegeben ist.

36.5
Dauer des Genehmigungsverfahrens (§ 6 Abs. 4, § 11 Satz 2)

36.5.1
Die Genehmigungsbehörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung des Bauleitplanes zu entscheiden. Werden räumliche oder sachliche Teile eines Bauleitplanes vorweg genehmigt, so ist über den nicht entschiedenen Rest auch innerhalb der Frist zu entscheiden. Werden dagegen räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplanes gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 von der Genehmigung ausgenommen, so ist damit das Genehmigungsverfahren abgeschlossen.

36.5.2
Die Frist beginnt mit Eingang des Genehmigungsantrags bei der Genehmigungsbehörde. Für ihre Berechnung gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend.

36.5.3
Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn die Antragsunterlagen unvollständig sind. Der Lauf der Frist kann durch eine Zwischenverfügung der Genehmigungsbehörde, mit der z.B. fehlende Antragsunterlagen nachgefordert werden, nicht unterbrochen werden. Kann über den Bauleitplan wegen unvollständiger Unterlagen nicht entschieden werden, muß der Genehmigungsantrag abgelehnt werden. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Gemeinde, den Genehmigungsantrag schriftlich zurückzuziehen und den Antrag neu zu stellen.

36.5.4
Auf Antrag der Genehmigungsbehörde kann die Frist von der übergeordneten Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Gründe sind im Verlängerungsantrag schriftlich darzulegen. Der Antrag auf Verlängerung soll der übergeordneten Behörde zwei Wochen vor Fristablauf vorliegen. Die Frist wird nur um bis zu drei Monate verlängert. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann die Frist um mehr als drei Monate verlängert werden. Über die Fristverlängerung wird gegenüber der antragstellenden Genehmigungsbehörde schriftlich entschieden; die Gemeinde wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

36.5.5
Wird über die Genehmigung des Bauleitplanes innerhalb der ggf. verlängerten Frist nicht entschieden, so gilt die Genehmigung nach Fristablauf als erteilt.

36.6
Rücknahme des Antrages auf Genehmigung

Die Gemeinde kann den Antrag auf Genehmigung jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme ist nur schriftlich möglich.

36.7
Art und Gegenstand der Prüfung

36.7.1
Im Genehmigungsverfahren ist der betreffende Bauleitplan ausschließlich darauf zu prüfen, ob er den formellrechtlichen und materiellrechtlichen Anforderungen entspricht (§ 6 Abs. 2, §§ 11, 155c).

Eine darüber hinausgehende Prüfung der Zweckmäßigkeit (Fachaufsicht im Sinne von § 127 Abs. 1 NGO) ist unzulässig.

36.7.2
Bei der Prüfung haben Beamte mitzuwirken, die die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen.

36.7.3
Die formellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan in seiner äußeren Form den Anforderungen entspricht und ordnungsgemäß zustande gekommen ist.

36.7.4
Die materiellrechtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob der Bauleitplan seinem Inhalt nach den Anforderungen des Bundesbaugesetzes oder sonstigen übergeordneten Normen des materiellen (Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs-) Rechts entspricht. Insbesondere sind zu prüfen:

  • Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3);
  • Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4);
  • Berücksichtigung einer beschlossenen Entwicklungsplanung (§ 1 Abs. 5);
  • bei Bebauungsplänen:
    Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan (§ 8 Abs. 2 Satz 1) bzw. Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 oder 4;
  • Berücksichtigung der allgemeinen Planungsziele und konkreten Planungsleitlinien (§ 1 Abs. 6);
  • gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 7).

36.7.5
Der betreffende Bauleitplan ist auch auf seine Durchführbarkeit hin zu überprüfen.

36.7.6
Die Prüfung nach Nrn. 36.7.3 bis 36.7.5 ist in jedem Fall in vollem Umfang durchzuführen. Sie ist auch dann zu Ende zu führen, wenn vor Abschluß der Prüfung ein Fehler festgestellt wird, der für sich allein die Versagung der Genehmigung begründet.

36.7.7
(nicht besetzt)

36.7.8
Bei der Versagung der Genehmigung durch den Landkreis findet § 57 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 NLO keine Anwendung. Diese Vorschrift betrifft nur kommunalaufsichtliche Genehmigungen; sie gilt nicht für Genehmigungen im Rahmen der Sonderaufsicht nach § 11 (vgl. Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung der NGO und der NLO, Begründung zu Artikel II Nr. 14, LT-Drs. 9/1961).

36.7.9
Ist der Landkreis für die Genehmigung eines Bebauungsplanes zuständig, der nach § 8 Abs. 3 im Parallelverfahren aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, so hat sich der Landkreis im Hinblick darauf, daß der Bebauungsplan nicht vor dem Flächennutzungsplan genehmigt werden darf, mit der Bezirksregierung rechtzeitig abzustimmen.

36.8
Inhalt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde

36.8.1
Entspricht der Bauleitplan den Anforderungen des formellen und materiellen Rechts, hat die Gemeinde einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

36.8.2
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Bauleitplan den Anforderungen des formellen oder materiellen Rechts widerspricht oder seine Durchführbarkeit von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (§ 6 Abs. 2, § 11).

Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn der Bauleitplan Vorschriften widerspricht, deren Verletzung sich nach den §§ 155a und 155b auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplanes nicht auswirkt (§ 155c). Die §§ 155a und 155b sind für die Genehmigungsbehörde lediglich dann von Bedeutung, wenn die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des zur Genehmigung vorgelegten Bauleitplanes von der Rechtswirksamkeit eines bereits bekanntgemachten Bauleitplanes abhängt (z.B. Wirksamkeit eines Bauleitplanes bei Änderungen oder Ergänzungen, Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes bei Aufstellung eines Bebauungsplanes).

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn eine Genehmigung unter Auflagen (Nr. 36.8.3) oder Maßgaben (Nr. 36.8.4), eine Vorweggenehmigung (Nr. 36.8.6) oder die Herausnahme von sachlichen oder räumlichen Teilen (Nr. 36.8.7) in Betracht kommt.

36.8.3
Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die Genehmigung unter Auflagen erteilt werden, durch die Versagungsgründe ausgeräumt werden.

Nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die Auflage tritt selbständig zum Hauptinhalt des Verwaltungsaktes hinzu. Die von diesem angestrebte Rechtsfolge tritt unabhängig davon ein, ob die Auflage erfüllt wird oder nicht. Die Auflage ist jedoch selbständig hoheitlich erzwingbar.

Mit einer Auflage im vorbezeichneten verwaltungsrechtlichen Sinne können in der Regel nur redaktionelle Mängel des Planes ausgeräumt werden. In Betracht kommen z.B. eine Ergänzung oder Korrektur der auf dem Plan angegebenen Rechtsgrundlagen, eine Änderung der Planzeichen oder der Legende, eine Ergänzung oder Korrektur des Erläuterungsberichts oder der Begründung.

36.8.4
Der Begriff der Auflage in § 6 Abs. 3 geht über den des Verwaltungsverfahrensrechts hinaus. Er umfaßt auch Nebenbestimmungen zur Genehmigung, die in Rechtsprechung und Schrifttum als "Maßgabe", als "modifizierende Auflage" oder als "antizipierte Genehmigung" bezeichnet werden. Zur Klarstellung und notwendigen Abgrenzung von der Auflage im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne wird diese "Auflage" im folgenden als Maßgabe bezeichnet.

Unter einer Genehmigung mit Maßgabe ist die Ablehnung der Genehmigung des Bauleitplanes in der vorgelegten Form zu verstehen, verbunden mit der Erklärung, daß eine die Maßgabe berücksichtigende Fassung im voraus genehmigt wird.

Die Genehmigung unter Maßgaben wird in der Regel dann in Frage kommen, wenn die Genehmigung nur nach einer inhaltlichen Planänderung möglich ist. Diese Planänderung darf allerdings nicht die Grundzüge der Planung insgesamt oder in wesentlichen Bereichen berühren. Die Genehmigung unter Maßgaben kommt im Hinblick auf die Planungshoheit der Gemeinde nur in Betracht, wenn sich jeweils nur eine genau bestimmbare andere Lösung anbietet. Die Maßgabe muß aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig bestimmt sein.

Einen besonderen Fall der Genehmigung mit Maßgaben regelt § 11 Satz 3. Hiernach kann die Genehmigung auch unter der "Auflage" erteilt werden, daß der Bebauungsplan durch Festsetzungen nach § 9a ergänzt wird.

Ist ein Bauleitplan mit Maßgaben genehmigt, so richtet sich das weitere Verfahren nach Nr. 34. In der Regel kann gemäß § 2a Abs. 7 auf ein erneutes Auslegungsverfahren verzichtet werden, da die Maßgabe die Grundzüge der Planung nicht berührt.

In jedem Falle ist ein erneuter Feststellungs- bzw. Satzungsbeschluß gemäß Nr. 35 erforderlich, der die Maßgabe berücksichtigt (Beitretungsbeschluß).

36.8.5
Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 können räumliche oder sachliche Teile des Bauleitplanes vorweg genehmigt werden.

Die Vorweg-Genehmigung hat zur Folge, daß die Genehmigung des restlichen Teiles zurückgestellt wird. Die Entscheidung über den zurückgestellten Teil muß innerhalb der - gegebenenfalls verlängerten - Frist herbeigeführt werden (vgl. Nr. 36.5).

Eine Vorweg-Genehmigung kommt nur in Betracht, wenn

  • die Genehmigung des restlichen Teiles erfolgen kann oder
  • die Ablehnung des restlichen Teiles sich nicht auf den Inhalt des vorweggenehmigten Teiles auswirken kann.

36.8.6
Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Bauleitplanes von der Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 setzt voraus, daß der Genehmigungsbehörde ein vollständiger Bauleitplan vorliegt. Der Bauleitplan muß auch für die räumlichen oder sachlichen Teile, für die eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 in Betracht kommt, Darstellungen bzw. Festsetzungen enthalten.

Die Herausnahme von räumlichen oder sachlichen Teilen des Bauleitplanes von der Genehmigung ist nur zulässig, wenn

  • bestehende Versagungsgründe durch Auflagen nicht ausgeräumt werden können,
  • die Gemeinde diese beantragt und
  • sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Bauleitplanes auswirken können.

Der Antrag der Gemeinde bedarf der vorherigen Zustimmung des Rates.

Er kann

  • vorsorglich bereits mit dem Antrag auf Genehmigung des Bauleitplanes oder
  • während des Genehmigungsverfahrens gestellt werden.

Der Antrag muß in jedem Falle den herauszunehmenden räumlichen oder sachlichen Teil bezeichnen.

Der Antrag unterbricht nicht die Frist für die Dauer des Genehmigungsverfahrens.

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ist die Gemeinde verpflichtet, auch für die von der Genehmigung ausgenommenen Teile des Bauleitplanes eine genehmigungsfähige Planung zu schaffen. Dies gilt insbesondere für die Flächennutzungsplanung.

36.8.7
Ein Bebauungsplan kann, abgesehen von den Fällen nach Nr. 36.8.5 oder Nr. 36.8.6 auch zum einen Teil genehmigt, zum anderen Teil abgelehnt werden.

Eine solche Entscheidung kommt in Betracht, wenn lediglich eine bestimmte Festsetzung gegen materiellrechtliche Vorschriften verstößt. Ein derartiger Rechtsverstoß führt zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes erst dann, wenn entweder der Planungsvorgang durch die Unwirksamkeit der betreffenden Festsetzung in seinem Kern getroffen wird oder wenn der verbleibende Rest der planungsrechtlichen Festsetzungen aus sich heraus nicht mehr verständlich ist und darum keine sinnvolle Inhaltsbestimmung für den geplanten Bereich trifft.

Der nur teilweise genehmigte Bebauungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit eines Beitrittsbeschlusses (Nr. 36.8.4) der Gemeinde. Zuständig hierfür ist der Rat.

36.9
Form der Entscheidung der Genehmigungsbehörde

36.9.1
Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Bauleitplanes erfolgt durch Verwaltungsakt. Ist die Entscheidung nicht in schriftlicher Form ergangen, so ist sie unverzüglich schriftlich zu bestätigen (vgl. § 37 Abs. 2 VwVfG).

Eine formlose Rückgabe zur Genehmigung vorgelegter Bauleitpläne ist unzulässig, es sei denn, daß der Antrag auf Genehmigung gemäß Nr. 36.6 zurückgenommen worden ist.

36.9.2
Die Genehmigungsverfügung darf nur die rechtlich zulässigen Beschränkungen nach den Nrn. 36.8.3 bis 36.8.7 enthalten; diese sind als solche eindeutig zu bestimmen. Darüber hinausgehende Bestimmungen, Empfehlungen oder Hinweise sind in die Genehmigungsverfügung nicht aufzunehmen. Bei Genehmigung nach Nr. 36.8.4 soll angegeben werden, ob nach § 2a Abs. 7 verfahren werden kann.

36.9.3
Wird die Genehmigung abgelehnt oder nur unter Auflagen oder mit Maßgaben oder nur für bestimmte räumliche oder sachliche Teile erteilt, so ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG). In der Begründung sind sämtliche im Genehmigungsverfahren gemäß Nr. 36.7.6 festgestellten Versagungsgründe aufzuführen. Daneben ist auch auf solche Mängel hinzuweisen, die sich aus der Verletzung von "Soll-Vorschriften" ergeben (z.B. § 5 Abs. 4, 5 und 6; § 9 Abs. 5 und 6).

Der Verwaltungsakt ist in diesem Falle mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (§ 154). Als Rechtsmittel kommt die Verpflichtungsklage nach § 42 VwGO in Betracht (§ 133 Abs. 2 NGO).

36.9.4
Mit der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung übersendet die Genehmigungsbehörde der Gemeinde die mit einem Genehmigungsvermerk versehene Urschrift des Flächennutzungsplanes bzw. des Bebauungsplanes sowie die Urschrift des Erläuterungsberichts bzw. der Begründung.

36.9.5
Wird im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt (vgl. Nr. 9.3), so darf der Gemeinde die Genehmigung des Bebauungsplanes vor der Genehmigung des Flächennutzungsplanes nicht bekanntgegeben (vgl. § 41 VwVfG) werden. Ist für die Genehmigung des Bebauungsplanes der Landkreis zuständig, so unterrichtet die Bezirksregierung den Landkreis unverzüglich über ihre Entscheidung. Das gleiche gilt, wenn die Bezirksregierung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 eine Fristverlängerung beantragt.

36.10
Rechtswirkung der Genehmigung

Die Genehmigung stellt fest, daß der Bauleitplan dem formellen und materiellen Recht entspricht.

Durch eine - irrtümlich erteilte oder kraft Fiktion (§ 6 Abs. 4 Satz 4) eingetretene - Genehmigung werden Mängel eines Bauleitplanes nicht geheilt.

Ist eine Genehmigung durch Fiktion eingetreten, so ist eine nachfolgende Genehmigung durch Verwaltungsakt nur wirksam, wenn vor dem Wirksamwerden des Bauleitplanes

  1. a)
    gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG festgestellt ist, daß die vorangegangene fiktive Genehmigung nichtig ist,
  2. b)
    die vorangegangene fiktive Genehmigung nach Maßgabe des § 48 VwVfG zurückgenommen ist oder
  3. c)
    die vorangegangene fiktive Genehmigung nach Maßgabe des § 49 VwVfG widerrufen ist.