Abschnitt 35 VV-BBauG - Feststellungsbeschluß, Satzungsbeschluß (§ 10)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
35.1
Das gemeindliche Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird abgeschlossen
- a)beim Flächennutzungsplan durch den Feststellungsbeschluß,
- b)beim Bebauungsplan durch den Satzungsbeschluß nach § 10.
35.2
Der Feststellungsbeschluß oder der Satzungsbeschluß darf nicht vor der Entscheidung über die Bedenken und Anregungen (§ 2a Abs. 6 Satz 4) gefaßt werden.
35.3
Zuständig für den Feststellungsbeschluß und den Satzungsbeschluß ist der Rat (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO).
35.4
Für die Beschlußfassung sind die Vorschriften des Gemeinderechts (NGO, Hauptsatzung, Geschäftsordnung des Rates) maßgebend.
In diesem Zusammenhang wird auf das Mitwirkungsverbot von Ratsherren auf Grund von § 39 Abs. 3 und § 26 NGO besonders hingewiesen.
An der Beschlußfassung über einen Flächennutzungsplan können Ratsherren dann mitwirken, wenn sie durch die Aufstellung oder Änderung eines solchen Planes weder besondere Vorteile noch Nachteile haben; Vor- und Nachteile können sich dann ergeben, wenn durch die Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan eine Änderung der bisherigen Nutzung der betroffenen Grundstücke beabsichtigt ist oder nach den tatsächlichen Verhältnissen in Betracht kommt.