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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Anlage 10 VV-BBauG - Zustimmungsverzichte nach § 31 Abs. 3 und § 36 Abs. 2 Satz 2 BBauG

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

1.
In den Fällen des § 31 Abs. 2 BBauG:

1.1
Überschreiten der Geschoßflächenzahl, Baumassenzahl und/oder Grundflächenzahl bis zu den Höchstwerten des § 17 Abs. 1 und 2 BauNVO 1977;

1.2
Überschreiten der Baugrenzen;

1.3
Abweichungen von der festgesetzten Mindestgröße, Mindestbreite und/oder Mindesttiefe der Baugrundstücke bis zu 20 v.H.;

1.4
Abweichungen von den Festsetzungen von Flächen für die Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten, wenn die Zustimmung der Begünstigten vorliegt;

1.5
Überschreitung der nach der festgesetzten Bauweise zulässigen höchsten Gebäudelänge bis zu 20 v.H.;

1.6
Abweichungen von der festgesetzten Höhenlage bis zu 0,50 m;

1.7
Abweichungen von der festgesetzten Höchst- oder Mindestgrenze der Höhe baulicher Anlagen um nicht mehr als 10 v.H.;

1.8
Unterschreitung einer zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoß;

1.9
Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um ein Geschoß in den Fällen, in denen durch das Inkrafttreten der NBauO ein bis dahin nicht als Vollgeschoß anrechenbarer Bauteil als Vollgeschoß nach § 2 Abs. 6 NBauO anzusehen ist;

1.10
Zulassung einer weiteren Wohnung in Wohngebäuden, die nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr als zwei Wohnungen haben dürfen;

1.11
Zulassung von Nebenanlagen und sonstigen in § 23 Abs. 5 BauNVO 1977 genannten baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, wenn dies im Bebauungsplan ausgeschlossen ist;

1.12
Abweichungen von den Festsetzungen übergeleiteter Bebauungspläne (Nr. 43.2 VV-BBauG).

2.
In den Fällen des § 33 BBauG:

2.1
Vorhaben im Geltungsbereich eines ohne Maßgaben genehmigten, aber noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplanes vom Zeitpunkt der Genehmigung an;

2.2
Vorhaben im Geltungsbereich eines mit Maßgaben genehmigten, aber noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplanes vom Zeitpunkt des Beitretungsbeschlusses an.

3.
In den Fällen des § 35 Abs. 2 BBauG:

3.1
wenn zuvor eine Teilungsgenehmigung nach § 19 BBauG mit Zustimmung nach § 19 Abs. 3 Satz 2 erteilt worden ist und die Bindungswirkung nach § 21 BBauG noch fortbesteht;

3.2
für Baumaßnahmen im Rahmen des Bestandsschutzes im Sinne von Nr. 74.1 einschließlich der Errichtung untergeordneter Nebenanlagen und Einrichtungen;

3.3
Garagen auf dem Baugrundstück;

3.4
Einfriedungen;

3.5
bei Anwendung des § 35 Abs. 4 BBauG;

3.6
bei Anwendung des § 35 Abs. 5 BBauG.