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Abschnitt 29 VV-BBauG - Beteiligung von Mitgliedsgemeinden (§ 4 Abs. 9), Stadtbezirken und Ortschaften

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

29.1
Beteiligung von Mitgliedsgemeinden

29.1.1
Die Vorschrift des § 4 Abs. 9 kommt zur Anwendung bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes einer Samtgemeinde oder eines sonstigen Planungsverbandes. Samtgemeinden sind Planungsverbände im Sinne von § 4.

29.1.2
Die Samtgemeinde bzw. der Planungsverband hat den Entwurf des Bauleitplanes mit der Entwurfserläuterung bzw. Entwurfsbegründung (vgl. Nr. 23) den Mitgliedsgemeinden, für deren Gebiet der Bauleitplan aufgestellt werden soll, zur Stellungnahme zuzuleiten.

29.1.3
Die Beteiligung hat spätestens vor dem Feststellungsbeschluß bzw. Satzungsbeschluß (vgl. Nr. 35) zu erfolgen. Es ist zweckmäßig, die Beteiligung nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (Nr. 28), jedoch vor dem Auslegungsbeschluß (Nr. 32) durchzuführen.

29.1.4
Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. In der Regel soll sie sechs Wochen betragen.

29.1.5
Die fristgerecht vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind vom Samtgemeinderat bzw. von der für den Satzungsbeschluß im Planungsverband zuständigen Stelle zu prüfen. Das Ergebnis ist der betroffenen Mitgliedsgemeinde mitzuteilen. Nr. 33 gilt entsprechend.

29.2
Beteiligung von Stadtbezirken

29.2.1
Die nach §§ 55 oder 55a NGO gebildeten Stadtbezirke sind nach Maßgabe des § 55c Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 zu hören.

29.2.2
Die Anhörungspflicht besteht

  • bei der Aufstellung oder Aufhebung des Flächennutzungsplanes uneingeschränkt,
  • bei der Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes und bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen, soweit Darstellungen bzw. Festsetzungen für das Gebiet des Stadtbezirks enthalten sind.

29.2.3
Die Anhörung hat spätestens nach Abschluß des Verfahrens zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 2 Abs. 5 (Nr. 28), jedoch vor dem Auslegungsbeschluß (Nr. 32) zu erfolgen.

29.2.4
Anzuhören ist der Stadtbezirksrat.

29.2.5
Die Verletzung der Anhörungspflicht hat die Rechtsunwirksamkeit des Feststellungsbeschlusses (Nr. 35) bzw. des Satzungsbeschlusses (§ 10) zur Folge (vgl. Sten. Bericht über die 40. Sitzung des LT vom 4.6.1980, Sp. 5136).

29.3
Beteiligung von Ortschaften

29.3.1
Die nach § 55f NGO gebildeten Ortschaften sind nach Maßgabe des § 55g Abs. 3 Nr. 2 NGO zu hören.

29.3.2
Nr. 29.2.2 gilt entsprechend.

29.3.3
Nr. 29.2.3 gilt entsprechend.

29.3.4
Anzuhören ist der Ortsrat oder der Ortsvorsteher (§ 55h Abs. 1 Satz 6 NGO).

29.3.5
Nr. 29.2.5 gilt entsprechend.