Abschnitt 30 VV-BBauG - Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
30.1
Bestehen Zweifel über die Anwendung von Rechtsvorschriften, so kann die Gemeinde bereits vor dem Antrag auf Genehmigung die für die Genehmigung des Bauleitplanes zuständige Behörde beteiligen (vgl. § 25 Satz 2 VwVfG). Auf diese Weise können Gründe, die möglicherweise zur Versagung der Genehmigung führen, rechtzeitig erkannt und ausgeräumt werden.
30.2
Die Beratung der Gemeinden erfolgt im Rahmen des Möglichen durch Besprechung der Planentwürfe, fernmündliche Durchsagen oder in schriftlicher Form.
30.3
Mit der Beratung kann dem Genehmigungsverfahren nicht vorgegriffen werden. Verbindliche Erklärungen der Genehmigungsbehörde sind nur unter den Voraussetzungen des § 38 VwVfG zulässig.
30.4
Eine ausdrückliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Planentwurf ist nicht möglich.