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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 30 VV-BBauG - Beratung der Gemeinden durch die Genehmigungsbehörde

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

30.1
Bestehen Zweifel über die Anwendung von Rechtsvorschriften, so kann die Gemeinde bereits vor dem Antrag auf Genehmigung die für die Genehmigung des Bauleitplanes zuständige Behörde beteiligen (vgl. § 25 Satz 2 VwVfG). Auf diese Weise können Gründe, die möglicherweise zur Versagung der Genehmigung führen, rechtzeitig erkannt und ausgeräumt werden.

30.2
Die Beratung der Gemeinden erfolgt im Rahmen des Möglichen durch Besprechung der Planentwürfe, fernmündliche Durchsagen oder in schriftlicher Form.

30.3
Mit der Beratung kann dem Genehmigungsverfahren nicht vorgegriffen werden. Verbindliche Erklärungen der Genehmigungsbehörde sind nur unter den Voraussetzungen des § 38 VwVfG zulässig.

30.4
Eine ausdrückliche Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Planentwurf ist nicht möglich.