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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 15a VV-BBauG - Auswirkungen der Bauleitplanung

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

15a.1
Bei der Aufstellung (Änderung oder Ergänzung) eines Bauleitplanes sind auch seine möglichen Auswirkungen im Plangebiet und auf die Nachbarschaft in Rechnung zu stellen. Zu prüfen ist, ob und ggf. in welcher Weise die Bauleitplanung die Gegebenheiten verändern wird (planbedingte Entwicklungen). Bei der Darstellung bzw. Festsetzung von Flächen bzw. Gebieten für die gewerbliche Nutzung sind die hierdurch möglichen Emissionen zu ermitteln und ihre Auswirkungen als Immissionen im Plangebiet und in der Nachbarschaft zu bewerten.

15a.2
Planbedingte Entwicklungen sind ebenso wie die nicht planbedingten Entwicklungen (vgl. Nr. 15.4) grundsätzlich im Wege von Prognosen zu ermitteln. Nrn. 15.4 und 15.5 gelten sinngemäß, jedoch mit folgenden Besonderheiten:

15a.2.1
Grundlage für die Prognose sind ausschließlich die Darstellungen oder Festsetzungen des betreffenden Bauleitplanes, nicht aber konkrete Anlagen oder Vorhaben, selbst wenn sie den Anstoß zur Planung gegeben haben.

Die Emissionen der im betreffenden Bauleitplan dargestellten oder festgesetzten Flächen oder Gebiete sind grundsätzlich flächen- oder gebietstypisch zu ermitteln.

Auszugehen ist dabei von den Emissionswerten, die der betreffenden Art der Flächendarstellung oder der Gebietsfestsetzung typischerweise zuzurechnen sind. Da die Bauleitplanung nicht auf konkrete Vorhaben oder Anlagen abstellt, wäre eine vorhabenbezogene oder anlagenbezogene Ermittlung der Emissionen nicht systemgerecht.

Zu den für bestimmte Bauflächen oder Baugebiete typischen Emissionen gehören auch die durch die vorgesehene Nutzung ausgelösten Verkehrsemissionen sowie die durch das Verhalten von Benutzern verursachten Emissionen.

15a.2.2
Wird im Bebauungsplan von den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4, 5, 6 und 9 BauNVO 1977 kein Gebrauch gemacht (Regelfestsetzung), so kann davon ausgegangen werden, daß in folgenden Baugebieten die Schallemission je m2 Grundfläche im Mittel dem nachstehenden A-bewerteten Schalleistungspegel entspricht:

BaugebietSchallemission je m2 Grundfläche
Industriegebiet65 dB(A)
Gewerbegebiet60 dB(A)

15a.2.3
Werden Baugebiete im Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 nach der Art oder dem Grad des flächenbezogenen Emissionsverhaltens gegliedert (Nr. 20.4.2 Absatz 6), so ist bei der Beurteilung der Auswirkungen des betreffenden Bebauungsplanes von diesen Festsetzungen auszugehen.