Abschnitt 8 VV-BBauG - Grundsatz der Planmäßigkeit (§ 1 Abs. 1)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
Die städtebauliche Ordnung und Entwicklung einer Gemeinde kann grundsätzlich nur über Bauleitplanung verwirklicht werden (Grundsatz der Planmäßigkeit). Durchbrechungen dieses Grundsatzes enthalten die (Planersatz-)Vorschriften der §§ 34 und 35 (hierzu Nrn. 71 bis 73).
Die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 kann ausgeschlossen sein, wenn wegen seines Umfanges ein Planungsbedürfnis besteht.