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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 VV-BBauG - Grundsatz der Planmäßigkeit (§ 1 Abs. 1)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

Die städtebauliche Ordnung und Entwicklung einer Gemeinde kann grundsätzlich nur über Bauleitplanung verwirklicht werden (Grundsatz der Planmäßigkeit). Durchbrechungen dieses Grundsatzes enthalten die (Planersatz-)Vorschriften der §§ 34 und 35 (hierzu Nrn. 71 bis 73).

Die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 kann ausgeschlossen sein, wenn wegen seines Umfanges ein Planungsbedürfnis besteht.