Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 VV-BBauG - Konkrete Planungsleitlinien (§ 1 Abs. 6 Satz 2)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 Satz 2 enthält einen Katalog konkreter Planungsleitlinien. Diese sind bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen (Nr. 16.1). Die Aufzählung ist nicht abschließend. Sie stellt für sich weder eine Rangfolge noch eine Gewichtung dar.

14.1
(nicht besetzt)

14.2
Wohnbedürfnisse

14.2.1
Zu den Wohnbedürfnissen gehört die ausreichende Ausstattung der Baugebiete mit Spielplätzen entsprechend den Anforderungen des Niedersächsischen Gesetzes über Spielplätze. Hierauf und auf die hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen wird verwiesen;

14.2.2
Zu den Wohnbedürfnissen gehört auch, daß die Grundversorgung der Bevölkerung, vor allem der nicht mobilen Bevölkerungsteile, der Alten und Behinderten gewährleistet ist. Die Grundversorgung kann durch die Ausweisung von Sondergebieten nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 gefährdet sein.

14.3 bis 14.7
(nicht besetzt)

14.8
Rücksichtnahme auf erhaltenswerte Ortsteile, Bauten, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung

Gefordert wird insbesondere die Berücksichtigung der Belange des Denkmalschutzes. Entsprechend § 2 Abs. 3 NDenkmalschutzG sind in öffentliche Planungen und öffentliche Baumaßnahmen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege rechtzeitig so einzubeziehen, daß die Kulturdenkmale erhalten werden und ihre Umgebung angemessen gestaltet wird.

14.9
(nicht besetzt)

14.10
(nicht besetzt)

14.11
Belange des Umweltschutzes

Die Belange des Umweltschutzes erfordern insbesondere eine hinreichende Beachtung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung. Zum Umweltschutz gehört auch der Strahlenschutz.

Eine besondere Konkretisierung des Gebotes zur Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes enthält § 50 BImSchG. Nach dieser Bestimmung sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.

Durch Maßnahmen des Immissionsschutzes lassen sich Beeinträchtigungen der Nachbarschaft nicht immer ausreichend vermindern. Vielmehr soll im Wege der Bauleitplanung dem Gedanken eines wirksamen vorbeugenden Immissionsschutzes in ausreichendem Maß Rechnung getragen werden.

§ 50 BImSchG räumt den von ihm erfaßten Belangen des Immissionsschutzes keinen Vorrang vor anderen Belangen ein.

Im einzelnen gilt folgendes:

14.11.1
Begriffsbestimmungen

a) Emissionen im planungsrechtlichen Sinne sind Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen oder ähnliche Erscheinungen, die typischerweise solchen Flächen oder Gebieten i.S. von § 5 oder § 9 zuzuordnen sind, die der Unterbringung von emittierenden Betrieben oder Anlagen dienen.

Der planungsrechtiche Begriff der Emissionen unterscheidet sich von dem immissionsschutzrechtlichen Begriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Letzterer ist auf konkrete Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 BImSchG bezogen; der Emissionsbegriff des Planungsrechts kann dagegen nur abstrakt auf solche Flächen oder Gebietstypen bezogen werden, die auch Gegenstand von Darstellungen nach § 5 oder Festsetzungen nach § 9, ggf. in Verbindung mit entsprechenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung, sein können.

b) Immissionen sind durch Emissionen verursachte Einwirkungen auf Flächen oder Gebiete oder auf bestimmte Punkte eines Gebietes.

c) Zur Nachbarschaft im planungsrechtlichen Sinne von Flächen und Gebieten gehören nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern z.B.

  • bei Flächen oder Gebieten für die gewerbliche Nutzung:
    der Bereich, auf den sich die Verwirklichung der dargestellten oder festgesetzten Nutzung wegen der ihr zuzurechnenden Emissionen nicht nur unerheblich auswirken kann;
  • bei Flächen oder Gebieten für die Wohnnutzung oder sonstige schutzbedürftige Nutzungen:
    der Bereich, aus dem heraus gewerbliche Emissionen nicht nur unerheblich einwirken können.

d) Schallpegel im Sinne dieser Vorschriften ist der Schalldruckpegel L in Dezibel (dB) nach DIN 1320. Der A-bewertete Schallpegel LA in dB (A) - auch A-Schallpegel genannt - ist ein nach DIN 45 633 frequenzbewerteter Schallpegel. Durch die A-Bewertung wird berücksichtigt, daß tiefe Frequenzen bei gleicher Schallstärke als weniger störend empfunden werden.

Der Schalleistungsspegel LW in dB (siehe DIN 1320 und DIN 45 635) kennzeichnet die Schallemission einer Schallquelle oder von Teilen einer Schallquelle. Er ist ein logarithmisches Maß für die abgestrahlte Schalleistung. Der A-bewertete Schalleistungspegel LWA in dB (A) - auch A-Schalleistungspegel genannt - ist ein ebenfalls nach DIN 45 633 frequenzbewerteter Schalleistungspegel.

Der A-Schalleistungspegel einer Quelle entspricht dem A-Schallpegel, den sie in 0,4 m Abstand erzeugen würde, wenn die gesamte Schalleistung von einem Punkt ausginge. Er ist deshalb zahlenmäßig wesentlich größer als der Mittelungspegel in größerem Abstand.

Bei Flächenschallquellen sowie bei flächen- bzw. gebietsbezogenen Schallemissionen (Nr. 14.11.1 Buchst. a und Nr. 15a.2.1) wird statt dessen der Pegel LWA " der im Mittel je m2 Grundfläche abgestrahlten Schalleistung angegeben. Der von einem Gebiet der Fläche S abgestrahlte A-Schalleistungspegel ist dann

LWA = LWA " + 10 lg S; SO = 1 m2.
SO

14.11.2
Es ist nicht möglich, den Umfang des Immissionsschutzes bzw. das Maß der hinzunehmenden Belastung undifferenziert für alle Fälle einheitlich auf ein bestimmtes Maß festzulegen. Vielmehr kommt es darauf an, welche Belastungen einem Gebiet mit Rücksicht auf dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zugemutet werden können. Maßgebend hierfür sind

  • die Gebietsart und
  • die konkreten tatsächlichen Verhältnisse.

a) Für die Gebietsart ist von der planungsrechtlich geprägten Situation der Grundstücke auszugehen.

Maßgebend dafür, welchen Schutz ein Gebiet nach seiner Gebietsart berechtigterweise erwarten kann, sind städtebauliche Maßstäbe.

Anhaltspunkte für den Schutz vor Schallimmissionen enthält die Vornorm zu DIN 18005 - Blatt 1 - ("Schallschutz im Städtebau - Hinweise für die Planung; Berechnung und Bewertungsgrundlagen"). In der Vornorm sind den Baugebieten bestimmte Planungsrichtwerte zugeordnet. Planungsrichtwerte in diesem Sinne sind jedoch nur Hilfswerte für die Bauleitplanung. Sie geben an, welche Immissionsbelastung im Regelfall bestimmten Flächen oder Gebieten (im Sinne des Planungsrechts) zuzuordnen ist. Die Planungsrichtwerte können bei einzelnen Bauleitplänen überschritten oder unterschritten werden, wenn nach einer Abwägung auf Grund von § 1 Abs. 7 anderen Belangen der Vorzug zu geben ist oder wenn dies nach den konkreten tatsächlichen Verhältnissen unvermeidbar ist. Planungsrichtwerte sind keine Höchstwerte oder Grenzwerte. Die Planungsrichtwerte sind nicht für die Beurteilung von Einzelvorhaben heranzuziehen.

Die für die Genehmigung konkreter Vorhaben oder Anlagen maßgebenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Baurechts und des Immissionsschutzrechts (z.B. TA-Luft, TA-Lärm) sind für die Beurteilung der planungsrechtlichen Schutzwürdigkeit von Gebietsarten nicht anwendbar.

b) Die (typisierte) Gebietsart im planungsrechtlichen Sinne ist für sich allein noch kein hinreichend genaues Kriterium für die Schutzwürdigkeit eines Gebietes. Daneben sind die konkreten tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Baugebiete, die der gleichen Gebietsart angehören, können daher im Ergebnis unterschiedlich schutzwürdig sein; ein Wohngebiet beispielsweise, das - zumal in städtischen Ballungsräumen - unter der situationsbedingten Einwirkung benachbarter Industrie- oder Gewerbegebiete ohnehin einer hohen Geräuschbelästigung ausgesetzt ist, kann nicht den Schutz in Anspruch nehmen, der einem nicht derart vorbelasteten Wohngebiet zuzubilligen ist.

Zu den konkreten, tatsächlichen Verhältnissen, die bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit zu berücksichtigen sind, gehören als Vorbelastung

  • die bereits vorhandene Immissionsbelastung sowie
  • die "plangegebene", d.h. auf Grund verfestigter Planungen zu erwartende Belastung.

Derart vorbelastete Gebiete sind in der Regel nur gegenüber weiteren, hinzutretenden Immissionen schutzwürdig.

Vorbelastungen sind dagegen nicht als schutzmindernd in Betracht zu ziehen, soweit die Einwirkungen das Maß des Zumutbaren überschreiten. In diesem Falle liegt ein städtebaulicher Mißstand vor, der durch Planung nicht legalisiert werden kann (vgl. Nr. 13.1).

c) Für die Bauleitplanung innerhalb der Fluglärmzonen 2 und 3 der militärischen Flugplätze Oldenburg, Jever, Wittmundhafen und Hopsten (Nordrhein-Westfalen) sowie des Luft/Boden-Schießplatzes Nordhorn sind im LROP Teil II C 12.4.05.3 Aussagen getroffen, die bei der Abwägung im Rahmen der Bauleitplanung von den Gemeinden zu berücksichtigen sind:

  • Innerhalb der Fluglärmzone 2 der genannten militärischen Flugplätze und des Luft/Boden-Schießplatzes hat die Gemeinde bei der Bauleitplanung im Rahmen ihrer planerischen Entscheidungen in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 einzubeziehen, daß in dieser Zone von einer erheblichen Lärmbelastung auszugehen ist.

  • Innerhalb der Fluglärmzone 3 der genannten militärischen Flugplätze und des Luft/Boden-Schießplatzes hat die Gemeinde bei der Bauleitplanung für neue Flächen bzw. Gebiete für Wohnnutzungen und für besonders lärmempfindliche Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 1 FluglärmG im Rahmen ihrer planerischen Entscheidung in die Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 einzubeziehen, daß auch in dieser Zone von einer Lärmbelastung auszugehen ist.

Zu den "Flächen und Gebieten für Wohnnutzungen" gehören Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen bzw. reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete und Sondergebiete, soweit nach deren Zweckbestimmung Wohnungen oder sonstige besonders lärmempfindliche Einrichtungen zulässig sind. Die Fluglärmzonen sind in den betreffenden Regionalen Raumordnungsprogrammen zeichnerisch dargestellt.

14.12
(nicht besetzt)

14.13
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich insbesondere aus

  1. a)
    den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 NNatG,
  2. b)
    den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 2 NNatG,
  3. c)
    dem Landschaftsprogramm nach § 4 NNatG,
  4. d)
    dem Landschaftsrahmenplan nach § 5 NNatG,
  5. e)
    den Landschafts- und Grünordnungsplänen nach § 6 NNatG.

14.14
(nicht besetzt)

14.15
Belange der Wirtschaft

14.15.1
Zu den Belangen der Wirtschaft gehören u.a.:

  • die Interessen der Allgemeinheit an der Versorgung mit Rohstoffen, Gütern und Dienstleistungen,
  • das Interesse an der Schaffung, Erhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen,
  • das Standortinteresse des Unternehmers, insbesondere an der weiteren Ausnutzung des vorhandenen Bestandes sowie das Bedürfnis nach Betriebserweiterung und Modernisierung,
  • das Interesse am ungehinderten Abbau der gewinnbaren Bodenschätze.

14.15.2
Die Bauleitplanung ist kein geeignetes Mittel zur Beeinflussung des Wettbewerbs. Einzelhandelsbetriebe können z.B. durch Bauleitplanung nicht vor Konkurrenz geschützt werden (Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Bauleitplanung).

14.16
(nicht besetzt)

14.17
Belange der Wasserwirtschaft

14.17.1
Berücksichtigung in der Bauleitplanung

Die Belange der Wasserwirtschaft sind bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 6 zu berücksichtigen, soweit sie nicht bereits als

  • Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 nach dem Landes-Raumordnungsprogramm oder den Regionalen Raumordnungsprogrammen (vgl. Nr. 11.1) oder
  • übergeordnete Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften (vgl. Nrn. 11a.2.2, 19.16.1, 20.20 und 20.36)

zu beachten sind.

Die Belange der Wasserwirtschaft bleiben bei der Bauleitplanung außer Betracht, soweit sie erst beim Vollzug der Bauleitplanung (z.B. im Baugenehmigungsverfahren) nach § 42 NBauO und nach §§ 30 und 123 zu beachten sind.

Die Belange der Wasserwirtschaft werden bei der Bauleitplanung dadurch berücksichtigt, daß

  • für Anlagen der Wasserwirtschaft die erforderlichen Flächen bzw. Nutzungen dargestellt bzw. festgesetzt werden, z.B. im Flächennutzungsplan nach § 5 Abs. 2 Nrn. 4 und 7, im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nrn. 12, 13, 14, 16 und 21;
  • keine Nutzungen dargestellt bzw. festgesetzt werden, die die Belange in einer Weise gefährden, die beim Vollzug der Bauleitplanung nicht mehr ausgeglichen werden kann;
  • Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 gekennzeichnet werden;
  • erforderlichenfalls Festsetzungen nach § 9a getroffen werden (vgl. Nr. 44).

Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. 23) ist darzulegen, welche Belange der Wasserwirtschaft von der Bauleitplanung betroffen werden (vgl. Nr. 16.4.1) und wie ihnen entsprochen worden ist. Der Erläuterungsbericht oder die Begründung müssen erforderlichenfalls auch Berechnungen enthalten, die eine Prüfung des Bauleitplanes in wasserwirtschaftlicher Hinsicht gestatten. Dabei sind z.B. Angaben über die Leistungsfähigkeit bestehender Abwasseranlagen bzw. über erforderliche Neu- und Erweiterungsanlagen, ferner über einen etwa beabsichtigten Anschluß an überörtliche Abwasserbeseitigungseinrichtungen zu machen.

Im einzelnen gilt folgendes:

14.17.2
Wasserversorgung

Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung von Bauleitplänen ist zu prüfen, ob die für eine bauliche oder sonstige Nutzung vorgesehenen Bauflächen oder Baugebiete mit Trinkwasser in ausreichender Menge und einwandfreier Qualität und auch mit Betriebswasser in genügender Menge versorgt werden können. Die Zunahme des Wasserverbrauches der Bevölkerung, die voraussichtlichen Anforderungen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft sowie auch die Bedürfnisse des Feuerschutzes sind zu berücksichtigen.

Für die Versorgung mit Trinkwasser ist grundsätzlich eine öffentliche Wasserversorgung vorzusehen. Hiervon kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, z.B. wenn der Anschluß an die öffentliche Wasserversorgung sehr hohe Kosten verursachen würde und eine hygienisch einwandfreie Versorgung sichergestellt werden kann. Gegen die Versorgung mit Betriebswasser zur gewerblichen und industriellen Verwendung durch betriebseigene Anlagen, die nicht der Allgemeinheit dienen (Eigenwasserversorgung), bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht dann keine Bedenken, wenn die Gewinnung des Oberflächen- oder Grundwassers die wasserwirtschaftliche Ordnung des Einzugsgebietes nicht stört.

14.17.3
Abwasserbeseitigung

Bei der Darstellung oder Festsetzung von Bauflächen oder Baugebieten sind grundsätzlich öffentliche Anlagen für die Ableitung und die zentrale Behandlung der Abwässer vorzusehen. Davon abweichend sind Einzelanlagen ausreichend, wenn auf Grund der Siedlungsstruktur die zentrale Entsorgung wegen technischer Schwierigkeiten oder wegen des Aufwandes nicht angezeigt ist und eine gesonderte Beseitigung des Abwassers das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

Bei der Darstellung bzw. Festsetzung von Flächen für öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 14) ist darauf zu achten, daß Geruchs- und Geräuschbelästigungen für die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie für sonstige schutzbedürftige Gebiete vermieden werden.

Die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung umfaßt auch den Nachweis, daß das Niederschlagswasser unter Beachtung der Rahmenbedingungen (Nr. 15) schadlos abgeführt werden kann. Diesen Nachweis erbringen die Träger der Bauleitplanung durch Ausweisung der hierzu erforderlichen Flächen und Nutzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 bzw. § 9 Abs. 1 Nrn. 12, 14 und 21 sowie durch nähere Darlegungen im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan und in der Begründung zum Bebauungsplan.

14.17.4
Hochwasserschutz, Gewässerunterhaltung

Bauliche oder sonstige Nutzungen, die in der Bauleitplanung dargestellt und festgesetzt werden, dürfen grundsätzlich nicht zu Abflußverschärfungen im Gewässer führen. In Einzelfällen kann auf Ausgleichsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Abflußverschärfung für das Gewässer unschädlich ist.

Für Flächen, die bei Hochwasser überschwemmt sind, für die ein Überschwemmungsgebiet aber nicht festgestellt ist, müssen Darstellungen und Festsetzungen unterbleiben, die bewirken können, daß entlang der Gewässer kein ausreichender Raum zur Ableitung außergewöhnlicher Hochwasserabflüsse und für eine eventuell später erforderliche Verbesserung der Abflußleistung frei bleibt. Die Einengung des natürlichen Überflutungsraumes darf grundsätzlich nicht zu einer Verschärfung des Abflusses führen.

Die Unterhaltung von Gewässern muß in dem erforderlichen Umfange möglich sein.

14.18 bis 14.20
(nicht besetzt)