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Anlage 7 VV-BBauG - Verzeichnis der Träger öffentlicher Belange

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001
Öffentliche BelangeBehörden und Stellen
AbfallbeseitigungLandkreis als Beseitigungspflichtiger (1) und Wasserwirtschaftsamt
Agrarstruktur, Neuordnung des ländlichen RaumesAmt für Agrarstruktur
ArbeitsmarktArbeitsamt
BauaufsichtLandkreis als untere Bauaufsichtsbehörde (2)
Bau- und BodendenkmalpflegeBezirksregierung
Bauliche Anlagen des Landes und des Bundes (Zuständigkeitsbereich der Staatshochbauverwaltung, zugleich Finanzbauverwaltung)Staatshochbauamt
BergbauBergamt
BodenschätzeBergamt,
Landkreis als untere Naturschutzbehörde (3) , soweit Bodenschätze nicht den bergrechtlichen Vorschriften unterliegen
BrandschutzLandkreis als Träger des übergemeindlichen abwehrenden und des vorbeugenden Brandschutzes (4)
ForstwirtschaftForstamt (staatliches Forstamt, Klosterforstamt, Forstamt der Landwirtschaftskammer); ggf. Bundesvermögensamt
GesundheitswesenLandkreis als Gesundheitsamt (5)
Gewerbe, Handel und IndustrieStaatliches Gewerbeaufsichtsamt,
Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer,
Arbeitsamt
Gottesdienst und Seelsorgeörtliche Kirchengemeinden,
oberste Aufsichtsbehörden der ev. Landeskirchen und der röm.-kath. Diözesen,
sonstige Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
GrenzschutzGrenzschutzverwaltung Nord
Grundbesitz der öffentlichen Hand
a)BundBundesvermögensamt (6)
b)Landdie verwaltenden Stellen (7)
HochschulwesenHochschule
ImmissionsschutzStaatliches Gewerbeaufsichtsamt, Bergamt
JugendpflegeLandkreis als Kreisjugendamt (8)
Kataster- und VermessungswesenKatasteramt
KatastrophenschutzLandkreis als Katastrophenschutzbehörde (9)
LandwirtschaftLandwirtschaftskammer
Naturschutz und LandschaftspflegeLandkreis als untere Naturschutzbehörde (10) ,
Bezirksregierung als höhere Naturschutzbehörde, soweit Naturschutzgebiete betroffen sind
Raumordnung und LandesplanungLandkreis bzw. Zweckverband Großraum Hannover als untere Landesplanungsbehörde,
Bezirksregierung als obere Landesplanungsbehörde (bei Bauleitplänen der kreisfreien Städte)
Rohstoffe, Boden- und Baugrundbeschaffenheit, HydrogeologieLandesamt für Bodenforschung
SchulwesenSchulträger,
untere Schulbehörde
öffentliche Sicherheit und OrdnungBehörden der Gefahrenabwehr (11) ,
zuständige Polizeidienststelle
Strahlenschutz, Kernanlagenstaatliches Gewerbeaufsichtsamt, ggf. MS
Verkehr:
a)StraßenverkehrLandkreis als Straßenverkehrsbehörde (12)
b)Straßenbau:
-BundesautobahnenStraßenbauamt
-BundesstraßenStraßenbauamt (13)
-LandesstraßenStraßenbauamt (14)
-KreisstraßenLandkreis/ggf. Straßenbauamt (15)
c)BundesbahnBundesbahndirektion
d)nicht bundeseigene EisenbahnenEisenbahnunternehmen
e)Post- und FernmeldewesenOberpostdirektion
f)Bundeswasserstraßen und sonstige schiffbare GewässerWasser- und Schiffahrtsamt
g)HäfenWasser- und Schiffahrtsamt,
Hafenbehörde
h)ziviler LuftverkehrHalter des Flughafens oder Landeplatzes,
Luftfahrtbehörde
Versorgung:
a)ElektrizitätsversorgungStromversorgungsunternehmen
b)GasversorgungGasversorgungsunternehmen,
Ferngasunternehmen
Verteidigung:
a)militärische VerteidigungWehrbereichsverwaltung,
Bundesvermögensamt
b)zivile VerteidigungLandkreis (16)
VeterinärwesenLandkreis als Veterinäramt (17)
WasserwirtschaftLandkreis als untere Wasserbehörde (18) ,
Wasserwirtschaftsamt,
Wasser- und Bodenverbände

(1) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(2) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(3) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(4) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(5) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(6) Amtl. Anm.:

In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.

(7) Amtl. Anm.:

In Zweifelsfällen: Staatshochbauamt.

(8) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(9) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(10) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(11) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(12) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(13) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(14) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(15) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde in Ortsdurchfahrten selbst Baulastträger ist.

(16) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(17) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.

(18) Amtl. Anm.:

Soweit nicht die Gemeinde selbst zuständig ist.