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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 VV-BBauG - Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (§ 1 Abs. 4)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

11.1
Ziele der Raumordnung

11.1.1
Die für die Bauleitplanung maßgebenden Ziele der Raumordnung sind festgelegt

  1. a)
    im Landes-Raumordnungsprogramm Teil I B (Anlage zum Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Raumordnung und Landesplanung sowie über die Feststellung des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen - Teil I - vom 1.6.1982, Nds. GVBl. S. 123) und Teil II (Bek. des MI vom 16.6.1982, Nds. MBl. S. 717 - GültL 178/111),
  2. b)
    im jeweiligen Regionalen Raumordnungsprogramm.

11.1.2
In Aufstellung, Änderung oder Ergänzung befindliche Ziele der Raumordnung entfalten noch keine unmittelbaren Rechtswirkungen nach § 1 Abs. 4. Planungen und Maßnahmen, die den in Aufstellung, Änderung oder Ergänzung befindlichen Zielen der Raumordnung entgegenstehen, können jedoch nach § 15 Abs. 1 NROG i.V. mit § 7 ROG unter den dort genannten Voraussetzungen untersagt werden. Dies gilt auch für in Aufstellung befindliche Bauleitpläne.

11.1.3
Planungen, die nicht in die Raumordnungsprogramme integriert sind (z.B. Empfehlungen und Richtlinien der gemeinsamen Landesplanung mit Nachbarländern, Planungskonzepte der Fachbehörden), lösen keine Rechtswirkung nach § 1 Abs. 4 aus.

11.2
Anpassung

Der Begriff des "Anpassens" bezeichnet das Gebot dauerhafter materieller Übereinstimmung gemeindlicher Bauleitplanung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. Aus diesem Anpassungsgebot folgt für den Träger der Bauleitplanung die Verpflichtung, nicht nur bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, sondern auch bereits bestehende rechtsverbindliche Bauleitpläne neuen oder geänderten Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Voraussetzung hierfür ist, daß die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sachlich und räumlich eindeutig konkretisiert sind.

11.3
Verfahrensrechtliche Regelungen

11.3.1
§ 17 NROG stellt klar, daß nur ein ausdrückliches Anpassungsverlangen der zuständigen oberen Landesplanungsbehörde für den Träger der Bauleitplanung, der Adressat der Verfügung ist, eine unmittelbare Planungspflicht aus § 1 Abs. 4 auslöst.

11.3.2
Nach Fortfall des § 16 NROG sind künftig bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen der kreisfreien Städte die oberen Landesplanungsbehörden, im übrigen die unteren Landesplanungsbehörden als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen.