Abschnitt 23 VV-BBauG - Erläuterungsbericht (§ 5 Abs. 7), Begründung (§ 9 Abs. 8)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
23.1
(nicht besetzt)
23.2
Das Gesetz unterscheidet:
23.2.1
die Entwurfserläuterung bzw. die Entwurfsbegründung (§ 2a Abs. 6 Satz 1);
diese dient der Begründung der Planungsabsicht;
23.2.2
die Planerläuterung bzw. die Planbegründung (§ 5 Abs. 7 bzw. § 9 Abs. 8);
diese dient der Begründung der Planentscheidung.
23.3
Die Anforderungen des Bundesbaugesetzes und dieser Verwaltungsvorschriften an den Erläuterungsbericht und die Begründung gelten sowohl für die Entwurfserläuterung und die Entwurfsbegründung als auch für die Planerläuterung und die Planbegründung.
23.4
Erläuterungsbericht und Begründung sind nicht Bestandteil der betreffenden Bauleitpläne. Ihr Inhalt hat daher nicht die Rechswirkungen der Darstellungen bzw. der Festsetzungen.
23.5
Inhaltliche Anforderungen
23.5.1
Im Erläuterungsbericht und in der Begründung sind die Ziele und Zwecke der Planung darzulegen. Erläuterungsbericht und Begründung sollen nicht nur den Planinhalt verständlich machen, sondern auch über die Motivation und Zielsetzung der Gemeinde Auskunft geben. Die Gemeinde darf sich nicht auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts beschränken. Auch eine bloße Beschreibung sowohl des vorhandenen als auch des geplanten Zustandes ist nicht ausreichend.
Erläuterungsbericht und Begründung müssen insbesondere erkennen lassen, ob und inwieweit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 entsprochen wurde. Daher sind sowohl der Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis darzustellen. Hierbei muß deutlich werden, welche Belange in die Abwägung einbezogen (vgl. Nr. 16.4.1), wie die einzelnen Belange bewertet (vgl. Nr. 16.4.2) und aus welchen Gründen sie bei der Abwägung vorgezogen oder zurückgestellt worden sind (vgl. Nr. 16.4.3).
Der Erläuterungsbericht und die Begründung sollen auf den Zustand von Natur und Landschaft eingehen und darlegen, wie weit die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt worden sind (§ 6 Satz 2 NNatG).
Eine Beschränkung auf wesentliche Punkte ist zulässig. Auf die Gründe für die planerische Festsetzung einzelner Grundstücke braucht in der Regel nicht eingegangen zu werden.
Im Erläuterungsbericht bzw. in der Begründung sind gegebenenfalls auch die Gründe für ein Abweichen von der Entwicklungsplanung darzulegen (§ 1 Abs. 5).
Der Erläuterungsbericht bzw. die Begründung muß auch erkennen lassen, daß den Anforderungen des § 1 Abs. 4 genügt ist.
23.5.2
Weitergehende Anforderungen gelten für die Begründung zum Bebauungsplan:
a) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 6 bis 9, so sind diese besonders zu begründen.
b) Ferner soll auf die Maßnahmen hingewiesen werden, die zur Verwirklichung des Bebauungsplanes alsbald getroffen werden sollen. Die hieraus voraussichtlich entstehenden Kosten nach überschlägiger Ermittlung sowie die hierfür vorgesehene Finanzierung sind anzugeben. Diese Angaben über die Finanzierung müssen den Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft entsprechen; die Finanzierung muß nach der Haushalts- und Finanzplanung der Gemeinde (§§ 85, 90 NGO) möglich sein. Angaben über Kosten, die erst nach dem Zeitraum der fünfjährigen Finanzplanung entstehen, sind nicht erforderlich, diese entstehen nicht alsbald. Rechtsansprüche Dritter können aus den Kosten- und Finanzierungsangaben nicht hergeleitet werden.
c) In der Begründung sind auch Umlegung und Grenzregelung sowie sonstige Maßnahmen darzulegen, für die der Bebauungsplan die Grundlage bilden soll (§ 9 Abs. 8 Satz 5).
d) Gegebenenfalls sind in der Begründung auch die Grundsätze für soziale Maßnahmen nach § 13a Abs. 1 darzulegen.
e) Soll der Bebauungsplan vor dem Wirksamwerden des Flächennutzungsplanes in Kraft treten, so sollen in der Begründung auch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 nachgewiesen werden (vgl. Nr. 9.4).
23.6
Erläuterungsbericht und Begründung müssen das Planverfahren zusammen mit dem Planentwurf durchlaufen und vom Rat der Gemeinde beschlossen werden.
Weicht der vom Rat beschlossene Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan von dem nach § 2a Abs. 6 ausgelegten Planentwurf ab, so muß der Erläuterungsbericht bzw. die Begründung entsprechend angepaßt werden. Die Entwurfserläuterung bzw. -begründung kann nicht als Planerläuterung bzw. -begründung übernommen werden, wenn sie auf Grund von Änderungen (z.B. nach Anregungen und Bedenken) des Planinhalts nicht mehr dem letzten Stand entspricht.
23.7
Fehlt der Erläuterungsbericht bzw. die Begründung oder sind diese in wesentlichen Punkten unvollständig, so liegt ein Planungsfehler vor, so daß der Plan nicht genehmigt werden kann. Das gleiche gilt, wenn die Entwurfserläuterung bzw. -begründung den nachfolgenden Änderungen des Planentwurfs nicht angepaßt worden ist.