Abschnitt 33 VV-BBauG - Behandlung der Bedenken und Anregungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
33.1
Während des förmlichen Auslegungsverfahrens können von jedermann Bedenken und Anregungen vorgebracht werden.
33.2
Die Gemeinde hat gemäß § 2a Abs. 6 Satz 4 die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Bedenken und Anregungen zu prüfen.
Nach Ablauf der Auslegungsfrist vorgebrachte Bedenken und Anregungen sind ebenfalls zu prüfen. Die Auslegungsfrist ist keine Ausschlußfrist.
Nicht vorgetragene Gesichtspunkte sind aber nur dann abwägungsbeachtlich, wenn sich der Gemeinde die Tatsache, daß jemand betroffen ist, aufdrängen muß (vgl. Nr. 16.4.1).
33.3
Die Prüfung von Bedenken und Anregungen obliegt dem Rat (§ 40 Abs. 1 Nr. 5 NGO; Begründung zu Art. I Nr. 6 Buchst. b des Entwurfs eines Achten Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung, LT-Drs. 9/1961).
33.4
Die Gemeinde hat denjenigen, die fristgemäß Bedenken und Anregungen vorgebracht haben, das Ergebnis der Prüfung schriftlich mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber den Trägern öffentlicher Belange, die während der Auslegung gemäß § 2a Abs. 6 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben.
Die Mitteilung soll vor dem Antrag auf Genehmigung des betreffenden Bauleitplanes erfolgen.
Die Mitteilung ist kein Verwaltungsakt. Von einer Rechtsbehelfsbelehrung ist daher abzusehen.
33.5
Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Ergebnis der Prüfung von Bedenken und Anregungen, die nach der Auslegungsfrist vorgebracht worden sind, den Betroffenen mitzuteilen.
33.6
Führt die Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen zu einer Änderung bzw. Ergänzung des Bauleitplanentwurfs, so ist nach Nr. 34 zu verfahren.