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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 34 VV-BBauG - Änderungen des Planentwurfs (§ 2a Abs. 6 und 7)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

34.1
Erneutes Auslegungsverfahren (§ 2a Abs. 6)

Wird der Entwurf eines Bauleitplanes nach Beginn des förmlichen Auslegungsverfahrens (§ 2a Abs. 6) geändert oder ergänzt, so muß, sofern § 2a Abs. 7 nicht zur Anwendung kommt, der geänderte oder ergänzte Planentwurf zusammen mit dem entsprechend geänderten oder ergänzten Erläuterungsbericht bzw. mit der geänderten oder ergänzten Begründung erneut nach § 2a Abs. 6 ausgelegt werden.

In der Bekanntmachung ist auf den Anlaß der erneuten Auslegung hinzuweisen. Das Recht des Bürgers, Bedenken und Anregungen gegen den Bauleitplanentwurf vorzubringen, darf jedoch nicht auf den geänderten oder ergänzten Teil beschränkt werden. Die Bekanntmachung nach § 2a Abs. 6 hat vielmehr auch in diesem Falle die Aufgabe, das für die endgültige Beschlußfassung (vgl. § 155b Abs. 2 Satz 1) erforderliche Abwägungsmaterial zu verschaffen.

Es ist erforderlich, daß der gesamte Planentwurf erneut ausgelegt wird. Für das erneute Auslegungsverfahren gilt im übrigen Nr. 32.

Die endgültige Beschlußfassung zum Bauleitplan muß sich auf das zum gesamten Plan vorliegende Abwägungsmaterial einschließlich aller im Laufe des gesamten Verfahrens vorgebrachten Anregungen und Bedenken beziehen und die Planungsentscheidung insgesamt zum Inhalt haben. Sie darf sich daher nicht auf den geänderten oder ergänzten Teil beschränken.

34.2
Eingeschränkte Beteiligung (§ 2a Abs. 7)

34.2.1
Werden durch eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt, so kann die Gemeinde

  • nach § 2a Abs. 6 verfahren (Nr. 34.1) oder
  • die eingeschränkte Beteiligung nach § 2a Abs. 7 durchführen.

Zuständig für die Entscheidung, wie verfahren werden soll, ist der Rat.

34.2.2
Die zu Beteiligenden bestimmen sich nach § 2a Abs. 7 Satz 3.

Betroffen im Sinne des § 2a Abs. 7 Satz 3 Nrn. 1 und 2 sind die Grundstücke, auf die sich die planungsrechtlichen Festsetzungen, die geändert oder ergänzt werden sollen, beziehen. Zu beteiligen sind deshalb stets die Eigentümer und Inhaber grundstücksgleicher Rechte. Wegen der besonderen Auswirkungen auf die Grundstücke kann es im Einzelfall geboten sein, auch sonstige Nutzungsberechtigte zu beteiligen.

Benachbart im Sinne des § 2a Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern auch solche, die im Einwirkungsbereich der Planänderung oder -ergänzung liegen.

34.2.3
Die Frist nach § 2a Abs. 7 Satz 4 soll in der Regel vier Wochen betragen.

34.2.4
§ 2a Abs. 7 gilt nicht für die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs eines Flächennutzungsplanes; vielmehr ist in diesen Fällen nach Nr. 34.1 zu verfahren.