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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 VV-BBauG - Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

16.1
Abwägungsmaterial

16.1.1
Der planerischen Abwägung durch die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 7 unterliegen

  1. a)
    die allgemeinen Ziele der Bauleitplanung (Nr. 13),
  2. b)
    die konkreten Planungsleitlinien (Nr. 14),
  3. c)
    die öffentlichen und privaten Belange (Nr. 14a).

16.1.2
Die planerische Abwägung hat ferner in Rechnung zu stellen

  1. a)
    die Rahmenbedingungen (Nr. 15),
  2. b)
    die Auswirkungen der beabsichtigten Bauleitplanung (Nr. 15a).

16.1.3
Nicht der planerischen Abwägung durch die Gemeinde gemäß § 1 Abs. 7 unterliegen

  1. a)
    die Ziele der Raumordnung und Landesplanung (Nr. 11),
  2. b)
    die rechtlichen Schranken der Abwägung (z.B. Nrn. 17.1 und 17.2),
  3. c)
    die Festsetzungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Nrn. 11a.2.2, 19.16 und 20.37).

16.2
(gestrichen)

16.3
Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis

Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 bezieht sich sowohl auf den Abwägungsvorgang (Planen als Vorgang) als auch auf das Abwägungsergebnis (Planen als Produkt).

16.4
Stufen der Abwägung

Folgende Stufen sind bei der Abwägung zu unterscheiden:

  • Zusammenstellung (Ermittlung und Feststellung) des abwägungserheblichen Materials,
  • Bewertung und Gewichtung des Abwägungsmaterials,
  • Entscheidung insbesondere über das Vor- oder Zurückstellen von Belangen.

16.4.1
Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials umfaßt:

  • die Zusammenstellung der Belange und sonstigen Gesichtspunkte nach Nr. 16.1, die überhaupt in Betracht kommen können und
  • die Entscheidung darüber, inwieweit dieses Material auf Grund der konkret vorliegenden Umstände im Plan- und Nachbargebiet von Bedeutung, d.h. abwägungserheblich ist.

Die Abwägungserheblichkeit beschränkt sich auf solche Belange und sonstige Gesichtspunkte nach Nr. 16.1, die

  • mehr als geringfügig betroffen werden,
  • zumindest in absehbarer Zeit betroffen werden können und
  • für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Die Erkennbarkeit ist nur dann gegeben, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache der Betroffenheit aufdrängen mußte.

Unbeachtlich bleiben können alle betroffenen Belange und sonstigen Gesichtspunkte nach Nr. 16.1, die

  • geringwertig oder
  • nicht schutzwürdig - sei es im gegebenen Zusammenhang oder überhaupt -

sind.

16.4.2
Bei der Bewertung des Abwägungsmaterials ist dessen objektiver Inhalt und dessen Gewicht zu bestimmen. Dabei müssen die Konsequenzen erkannt werden, die sich bei der Bevorzugung oder Zurückstellung einzelner Belange bzw. aus der Umgestaltung der Rahmenbedingungen ergeben. Dies verpflichtet die Gemeinde auch dazu, die Folgen und Auswirkungen der beabsichtigten Bauleitplanung in Rechnung zu stellen.

16.4.3
Im Rahmen der Abwägung ist vor allem darüber zu entscheiden, welche Belange vorgezogen oder zurückgestellt bzw. welche Rahmenbedingungen umgestaltet werden sollen. Diese Entscheidung ist von der planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde bestimmt. Sie unterliegt keiner rechtlichen Nachprüfung, soweit die der Gestaltungsfreiheit gesetzten rechtlichen Bindungen eingehalten werden. Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

16.5
Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen

16.5.1
Eine sachwidrige Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorgangs durch vorherige Bindungen der Gemeinde widerspricht dem Gebot gerechter Abwägung.

16.5.2
Vorentscheidungen (z.B. durch Ansiedlungsverträge) sind zulässig, wenn

  • die Vorwegnahme der Entscheidung als vorherige Bindung auch unter dem Gesichtswinkel des dadurch belasteten Anregungsverfahrens sachlich gerechtfertigt ist,
  • bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt; die Mitwirkung des Rates muß in einer Weise gesichert sein, die es gestattet, die Vorentscheidung (auch) dem Rat zuzurechnen,
  • die vorgezogene Entscheidung inhaltlich den Anforderungen genügt, die an sie zu richten wären, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen würde.