Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 23.08.2022, Az.: 8 A 205/20

Hundehaltung zur Berufsausübung; Hundesteuer; örtliche Aufwandsteuer; Satzungsbefugnis der Gemeinde; Steuerbefreiung für Jagdhunde; Keine Steuerbefreiung für Jagdhunde von "Hobbyjägern"

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
23.08.2022
Aktenzeichen
8 A 205/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 46181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2022:0823.8A205.20.00

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG Niedersachsen - 29.08.2023 - AZ: 9 LA 147/22

Amtlicher Leitsatz

Die Satzung, die Halter von Jagdgebrauchshunden nur in engem Rahmen auf Antrag von der Hundesteuer befreit, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung zwischen Jagdgebrauchshunden von Forstbeamten und des Kreisjägermeisters gegenüber sonstigen Jagdausübungsberechtigten, die nicht aus beruflichen Gründen der Jagd nachgehen, besteht nicht.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.224,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Befreiung von der Hundesteuer für drei von ihm gehaltene Jagdgebrauchshunde.

Die Jagdgebrauchshunde E., F. und G. stehen im Eigentum des Klägers, der zusammen mit seiner Frau von der Beklagten mit bestandskräftigem Jahresbescheid vom 14.01.2020 zur Hundesteuer in Höhe von insgesamt 408 € (96 € für den 1. Hund, 144 € für den 2. Hund und 168 € für den 3. Hund) veranlagt wurde. Der Kläger ist Jagdscheininhaber und Mitglied in der Gruppe "H.". Er ist außerdem Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks I..

Mit Schreiben vom 18.06.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Hundesteuerbefreiung für seine Jagdhunde. Zur Begründung führte er aus, dass diese Hunde einen Dienst für die Allgemeinheit leisten würden, indem sie im Verkehr verunfalltes Wild aufstöbern oder zur Eindämmung der Schwarzwildbestände beitragen würden. Zur Bejagung von Flugwild sei der brauchbare Jagdhund außerdem gesetzlich gefordert.

Mit Bescheid vom 25.06.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Steuerbefreiung für Jagdhunde ab und verwies auf die in § 4 ihrer Hundesteuersatzung abschließend aufgezählten Befreiungstatbestände. Nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 der Satzung könnten nur Gebrauchshunde von Forstbeamten und die in der notwendigen Anzahl erforderlichen Hunde des vom Rat der Beklagten bestellten Kreisjägermeisters befreit werden.

Am 24.07.2020 hat der Kläger Klage erhoben und verweist darauf, dass seine Weimaraner Hündin E. die Verbandsjugendprüfung, Herbstzuchtprüfung, Verbandsgebrauchsprüfung und allgemeine jagdliche Brauchbarkeitsprüfung erfolgreich bestanden habe. Die Parson Russell Terrier Hündin F. habe erfolgreich die Verbandsstöberprüfung abgelegt, und die Parson Russell Terrier Hündin G., bei der es sich um einen Junghund handele, befinde sich zurzeit in Ausbildung. Er vertritt die Ansicht, die Hundesteuersatzung der Beklagten sei rechtswidrig und nicht mehr zeitgemäß. Während die Hundehaltung in einem gemeinsamen Haushalt nach der Rechtsprechung "typischerweise" privaten Zwecken diene, bedeute dies zugleich, dass Ausnahmen möglich seien. Die Haltung von brauchbaren Jagdhunden stelle eine solche Ausnahme dar. Aufgrund der Bestimmungen in § 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes sei er verpflichtet, bei der Jagd einen brauchbaren Hund mitzuführen. Abgesehen davon diene die Hundehaltung insoweit auch dem allgemeinen Interesse, weil andernfalls eine tierschutzgerechte Jagd nicht möglich wäre. Die Jagdausübung diene heute mehr denn je öffentlichen Interessen. Dies gelte besonders im Hinblick auf die vor kurzem erstmals in Deutschland aufgetretene Afrikanische Schweinepest und die vor allem in Niedersachsen notwendige Bejagung der Nutria. Deshalb könne sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, die Jagdausübung sei Privatinteresse und eine freie Entscheidung jedes Jägers. Vielmehr würden Stöberhunde als auch zur Nachsuche geeignete Gebrauchshunde aus Tierschutzgründen benötigt. Vor diesem Hintergrund bestehe ein nicht hinzunehmender Widerspruch, den Jäger, der brauchbare Jagdhunde zur Verwirklichung öffentlicher und im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben halte, gleichzeitig mit der Hundesteuer zu belasten. Dies gelte umso mehr angesichts der erheblichen Voraussetzungen sowie dem Ausbildungs- und Prüfungsaufwand, damit ein Jagdhund als brauchbar angesehen werden könne. Entgegen dieser Tendenz der zunehmenden Bedeutung der Jagd für das Allgemeininteresse habe die Beklagte die Steuerbelastung für Jagdgebrauchshunde gerade ausgeweitet. Ihre Hundesteuersatzung vom 28.01.1981 habe ursprünglich Steuererleichterungen für das Halten von Jagdgebrauchshunden vorgesehen; diese seien jedoch spätestens mit der dritten Nachtragsatzung zum 22.09.1993 ohne Angabe von Gründen weggefallen. Während andere Gebrauchshunde weiterhin von der Steuer befreit seien oder die Steuer reduziert werden könne, habe die Beklagte entschieden, Jagdhunde ohne Befreiungs- oder Reduzierungsmöglichkeit zum vollen Satz zu besteuern ohne eine Abwägung gegenüber den weiterhin steuerbefreiten Hunden in acht Ausnahmetatbeständen zu treffen. Damit verstoße die Satzung gegen höherrangiges Recht infolge einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Vergleichsmaßstab in Bezug auf Jagdgebrauchshunde seien die in § 4 der Satzung aufgeführten Befreiungstatbestände. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Satzung Hunde von der Steuerpflicht ausgenommen seien, die entweder dem identischen Einsatzgebiet zuzurechnen seien (Hunde des Kreisjägermeisters) oder ebenfalls für die Förderung von Allgemeininteressen gehalten werden (Sanitäts- und Zivilschutzhunde). Bei den steuerbefreiten Gebrauchshunden eines Forstbeamten handele es sich ebenfalls um Jagdhunde ohne darauf abzustellen, dass diese den Beruf des Forstbeamten zu dienen haben. Da Hauptaufgabe eines Försters sei, den Wald zu bewirtschaften und nicht die Jagd auszuüben, müsse die Jagdausübung eines Forstbeamten dem gleichen - nämlich überwiegend privaten - Lebensbereich zuzuordnen sein wie die Haltung der Hunde durch ihn - den Kläger. Der Kreisjägermeister halte seinen Jagdhund ebenfalls im privaten Interesse, und ein Bezug zu seinem Ehrenamt sei nicht ansatzweise feststellbar. Die Aufgabe des Kreisjägermeisters sei, die Jagdbehörde in jagdlichen Dingen zu beraten, er sei zudem Mitglied im Jagdbeirat und Vorsitzender der Prüfungskommission zur Abnahme der Jägerprüfung. Wieso und weshalb seine Jagdhunde von der Steuer befreit seien, erschließe sich ihm nicht. Vergleichbares gelte, soweit die Beklagte eine Steuerbefreiung für Sanitäts- und Rettungshunde vorgesehen habe. Diese von ehrenamtlich Tätigen gehaltenen Hunde würden in Katastrophenfällen bei Bedarf eingesetzt werden, was aber nicht rechtfertige, sie anders als Jagdhunde steuerlich zu privilegieren. Soweit die Ausnahmetatbestände in § 4 Abs. 2 Nr. 6 und 7 der Satzung auf berufsmäßig gehaltene Hunde abstellen, die dem wirtschaftlichen Interesse des Hundehalters dienen, sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, warum diese Hunde, mit denen der Hundehalter sogar Geld verdiene und die nicht im Allgemeininteresse gehalten würden, von der Steuer befreit seien.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25.06.2020 die Hunde der Rasse Weimaraner mit dem Namen E. sowie die Parson Russell Terrier mit den Namen F. und G. von der Hundesteuer zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Da es sich bei der Hundesteuer um eine örtliche Aufwandsteuer handele, sei Steuerpflichtiger, wer einen oder mehrere Hunde für Zwecke der persönlichen Lebensführung in seinen Haushalt aufgenommen habe. Das Halten eines Hundes zum Zwecke der unmittelbaren Einkommenserzielung sei dagegen von vornherein keine Hundehaltung im hundesteuerrechtlichen Sinne. Eine weitere örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG sei neben der Hundesteuer auch die Jagdsteuer, mit der die Ausübung des Jagdrechts besteuert werde. Der Aufwand, der für die Jagd benötigt werde, sei kein Aufwand für die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs, sondern gehe darüber hinaus. Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände von Steuern seien grundsätzlich zwar möglich, müssten aber ihrerseits gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Auch wenn das Jagdrecht dem Jagdausübungsberechtigten abverlange, für den Jagdbezirk über einen brauchbaren Jagdhund verfügen zu können, sei dies kein gewichtiger Grund für die vom Kläger eingeforderte Steuerbefreiung. Die von ihm angeführte Vorschrift in § 4 des Niedersächsischen Jagdgesetzes verpflichte den Jagdausübungsberechtigten nicht zum Halten eigener Jagdhunde. Stattdessen fordere das Gesetz nur, dass mindestens ein brauchbarer und geprüfter Jagdhund in einem Jagdbezirk ständig zur Verfügung stehe. Soweit der Kläger mangelnde Ausübung von Ermessen beim Wegfall der Vergünstigung für Jagdgebrauchshunde rüge, verweise sie auf die Vorlage ihres Rates vom 12.08.1993, aus der sich ergebe, dass das Ermessen dahin ausgeübt worden sei, zukünftig nur noch Hunde von der Steuer zu befreien, die zur Ausübung eines Berufes benötigt werden. Mit dieser Vorlage sei im Übrigen auch die Steuerbefreiung für privat gehaltene Hunde, die im Sanitäts- und Katastrophenschutz benötigt würden, abgeschafft worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2020, mit dem sie die Befreiung der klägerischen Jagdgebrauchshunde der Rasse Weimaraner mit dem Namen E. sowie der Parson Russell Terrier mit den Namen F. und G. von der Hundesteuer abgelehnt hat, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung für seine Jagdhunde.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zur Hundesteuer sind §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 NKAG i.V.m. der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 28.01.1981 i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 07.12.2016 (im Folgenden "Satzung" genannt). Steuergegenstand ist nach § 1 Satz 1 der Satzung das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist Steuerpflichtiger, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinen Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird die Steuer nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt je Kalenderjahr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für den ersten Hund 96 €, für den zweiten Hund 144 € und für jeden weiteren Hund 168 €. § 4 Abs. 2 der Satzung lautet wie folgt:

"Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1.Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2.Gebrauchshunden von Forstbeamten sowie die in der notwendigen Anzahl erforderlichen Hunde des vom Rat der Stadt Wolfsburg bestellten Kreisjägermeisters;

3.Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

4.Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutzvereinen vorübergehend untergebracht sind; 6. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden sowie Hunden, die zur Erfüllung des Betriebszwecks zwingend notwendig sind;

7. Herdengebrauchshunde, die von berufsmäßigen Schäfern und Hirten benötigt werden;

8. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe Blinder, Tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden ..."

Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Satzung sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt die Satzung, indem sie Halter von Jagdgebrauchshunden nur in dem engen Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung auf Antrag von der Hundesteuer befreit, nicht gegen den sich aus Art. 3 Grundgesetz (GG) ergebenden Gleichheitssatz. Eine Ungleichbehandlung zwischen Jagdgebrauchshunden von Forstbeamten/des Kreisjägermeisters gegenüber Jagdgebrauchshunden von sonstigen Jagdausübungsberechtigten, die - wie der Kläger - nicht aus beruflichen Gründen der Jagd nachgehen, besteht nicht. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG, die an die Aufnahme eines Hundes in den Haushalt eines Steuerpflichtigen anknüpft und einen Aufwand für die private Einkommensverwendung besteuert (std. Rspr. BVerwG, u.a. U. v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 -, juris Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Nds. OVG, B. v. 27.06.2017 - 9 LA 35/16 -, juris Rn. 4, B. v. 27.09.2018 - 9 LA 27/18 -, juris Rn. 5 jew. m.w.N.). Durch die Formulierung "Aufnahme des Hundes in den Haushalt des Hundehalters für Zwecke der persönlichen Lebensführung" in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird deutlich, dass Steuergegenstand die Hundehaltung zu privaten Zwecken ist. Das Halten von Hunden geht über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus und erfordert einen - wenn auch unter Umständen nicht erheblichen - zusätzlichen Vermögensaufwand. Die Erhebung der Aufwandsteuer betrifft nicht allein die Einkommensverwendung zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen. Dagegen berechtigt die rein gewerbliche Hundehaltung die Gemeinde nicht zur Erhebung der Hundesteuer, weil es sich bei ihr nicht um ein persönliches Lebensbedürfnis handelt. Das Halten eines Hundes zu Erwerbszwecken ist kein Halten im hundesteuerrechtlichen Sinne (so auch Freese in: Rosenzweig/Freese/von Waldthausen, NKAG, Loseblatt, Stand: 10/2020, § 3 Rn. 106 m.w.N.).

Deshalb hat die Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass die Befreiung von Wachhunden gewerblicher Bewachungsunternehmen oder berufsmäßiger Einzelwächter (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung) ebenso wie Herdengebrauchshunde berufsmäßiger Schäfer oder Hirten (§ 4 Abs. 2 Nr. 7 der Satzung) bereits nicht den Tatbestand des Haltens im hundesteuerrechtlichen Sinne erfüllen und insoweit den Satzungsregelungen nur eine klarstellende Funktion zukommt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann deshalb im Hinblick auf die Steuerbefreiung von Hunden, die zur Berufsausübung benötigt werden, nicht verletzt sein.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Gemeinde eine Ermäßigung oder Befreiung von der Hundesteuer vorsieht, liegt im Übrigen in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht; vielmehr kann die Gemeinde aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechtes frei entscheiden, welche Form der Regelung sie wählt. Bei der Ausübung ihrer Satzungsbefugnis haben die Kommunen aufgrund der kommunalen Satzungs- und Finanzhoheit einen großen Gestaltungsspielraum, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Das eingeräumte normative Ermessen wird erst dann rechtswidrig ausgeübt, wenn die getroffene Entscheidung in Anbetracht des Zweckes der Ermächtigung schlechterdings unvertretbar oder unverhältnismäßig ist. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenzen der satzungsgeberischen Freiheit ist vom Gericht nachzuprüfen. Von dem ihr eingeräumten Gestaltungsspielraum hat die Beklagte hier in rechtmäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Die bei dem Befreiungstatbestand vorgenommene Differenzierung zwischen Hunden, die zur Berufsausübung gehalten werden und solchen, die der privaten Lebensführung dienen, ist bereits durch das Wesen der Aufwandsteuer und damit durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Deshalb greifen die Bedenken des Klägers hinsichtlich der Befreiung der Gebrauchshunde von Forstbeamten in § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung nicht. Hierzu vertritt die Beklagte die Auffassung, eine Ungleichbehandlung gegenüber Jagdhunden von Forstbeamten bestehe nicht, weil für diese die Jagd in der Dienstzeit eine Dienstaufgabe sei und sie deshalb den Berufsjägern gleichgesetzt würden; zu den Aufgaben des Försters gehöre die Verwaltung und Bewirtschaftung des Waldes ebenso wie die Ausübung und Organisation der Jagd. Diese Auffassung ist, auch wenn sich - worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 20.08.2022 zu Recht hingewiesen hat - das Berufsbild der Försterinnen und Förster in den letzten Jahren stark gewandelt hat, weiterhin zumindest vertretbar. Nicht nur im Gebiet der Beklagten gehört die Ausübung und Organisation der Jagd oftmals noch zu den dienstlichen Aufgaben von Förstern (vgl. Onlineartikel "Wissenswertes für Forstbeamte", www.forstbeamte.de/forstbeamte).

Vergleichbares gilt für die Steuerbefreiung der Jagdgebrauchshunde des vom Rat der Beklagten bestellten Kreisjägermeisters. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) wird die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt. Zwar ist der Kreisjägermeister bzw. die Kreisjägermeisterin ehrenamtlich tätig, er/sie wird von der Beklagten jedoch während der Amtszeit Berufsjägern gleichgestellt. Dies begründet die Beklagte damit, dass die Hauptaufgabe des Kreisjägermeisters die Bergung von verunfallten Tierkörpern sei, und es sich hierbei um eine Aufgabe rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche handele. Dass sie ihn deshalb für die Dauer der Ausübung dieses speziellen Ehrenamtes mit einem dienstlichen Jäger gleichsetzt, ist ebenso wenig willkürlich wie die Einschätzung, dass die Jagdhunde des Kreisjägermeisters im Interesse sowie im Auftrag der Beklagten gehalten würden und deshalb auf Antrag von der Steuer zu befreien seien.

Die Steuerbefreiung in § 4 Abs. 2 Nr. 3 der Satzung wird - anders als vom Kläger gerügt - auf Antrag nur für das Halten von Sanitäts- und Rettungshunden gewährt, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden. Diesem Befreiungstatbestand unterfallen selbst ausgebildete Rettungshunde ehrenamtlich tätiger Privatpersonen nicht (mehr), sodass auch insoweit vergleichbare Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden.

Die Beklagte musste in ihrer Satzung auch weder eine Befreiungs- noch eine Ermäßigungsregelung aufnehmen, in der sie danach differenziert, zu welchem persönlichen Zweck der Hund im privaten Haushalt gehalten wird (z. B. Jagd-, Familien- oder Wachhund). Vielmehr ist die Satzungsregelung hinsichtlich der Beschränkung der Ermäßigung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 auf Hunde, die aus einem Wolfsburger Tierheim erworben wurden, befristet für ein Jahr und in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung auf Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, wenn diese vom nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt verfügt der Satzungsgeber bei der Schaffung von Ausnahmennormen im Abgabenrecht über ein besonders weites Ermessen. Er darf hierbei festlegen, welchen Personenkreis er begünstigt und die Begünstigung gleichzeitig an die Erfüllung besonderer Bedingungen knüpfen. Bei Massenerscheinungen wie der Erhebung von Steuern ist eine Pauschalierung zulässig, und dabei auftretende Härten sind hinzunehmen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. Henke in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Stand März 2022 § 3 Rn. 120 m.w.N.).

Eine Pflicht zur Privilegierung von Jagdgebrauchshunden gegenüber Hunden, die aus reiner Liebhaberei im privaten Haushalt gehalten werden, ergibt sich auch nicht zwingend daraus, dass die Jagd dem Tier- sowie dem Naturschutz und damit dem Allgemeininteresse dient. Soweit die Beklagte maßgeblich darauf abstellt, dass die Jagd nicht aus beruflichen Gründen ausgeübt wird und es in der freien Entscheidung Einzelner liegt, ob sie die Jagd betreiben und hierfür einen oder mehrere Jagdhunde halten, ist diese Sichtweise nicht schlechterdings unvertretbar.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus § 4 NJagdG kein zwingender Grund für eine andere Bewertung. Die Vorschrift enthält auch in ihrer neuen Fassung vom 21.05.2022 keine Verpflichtung eines Jagdausübungsberechtigten zum Halten eines eigenen brauchbaren und geprüften Jagdhundes. Vielmehr muss nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 NJagdG lediglich ein geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehen, und es bleibt den Jagdausübungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung nachkommen. Keinesfalls verlangt der Gesetzgeber, dass jeder Jagdpächter oder Jagdausübungsberechtigte einen eigenen Jagdgebrauchshund hält.

Dass die Besteuerung von Jagdhunden nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, ergibt sich im Umkehrschluss auch daraus, dass die Jagd in Niedersachsen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NKAG besteuert werden kann. Das Halten des hierfür erforderlichen Jagdgebrauchshundes gehört zu demselben Lebenssachverhalt und verbietet trotz der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Jagdgesetzes eine Besteuerung des Haltens von Jagdhunden gerade nicht.

Anderslautende Regelungen sind auch dem Einkommensteuerrecht nicht zu entnehmen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Jagd stehen, gehören zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben nach § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Hierzu gehören die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Aufwendungen zum Ablegen der Jägerprüfung, wenn der Jagdschein keine Voraussetzung für die Berufsausübung ist, gehören danach nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten (Brandis/Scheuermann, Ertragssteuerrecht, Stand: März 2022, ABC der (ganz oder teilweise) nicht abziehbaren Aufwendungen Rn. 130-139).

Soweit der Kläger beanstandet, die Beklagte habe bei der Entscheidung über den Wegfall der früher in der Satzung aufgenommenen Vergünstigung für Jagdgebrauchshunde ihr Ermessen nicht ausgeübt, trifft dies nicht zu. In der Begründung zum Beschlussvorschlag über die dritte Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung vom 12.08.1993 (Vorlage Nr. 892) heißt es unter 3.:

"Darüber hinaus haben inzwischen ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Hundesteuersatzungen anderer Städte bestätigt, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegt, ob und in welchem Umfang eine Befreiung oder eine Ermäßigung von der Hundesteuer erfolgen soll. Eine rechtliche Verpflichtung besteht nicht; vielmehr kann die Gemeinde hierüber aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts frei entscheiden.

Es sollten jedoch Vergünstigungen für solche Personen fortbestehen, die die Hunde zur Ausübung ihres Berufs benötigen."

Diese Formulierung bestätigt, dass der Beklagten bewusst war, Ermessen zu haben und sie dieses dahin ausgeübt hat, dass sie Befreiungen oder Ermäßigungen für grundsätzlich private Hundehaltung nicht mehr gewähren wollte.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Er beläuft sich nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf den dreifachen Jahresbetrag der Hundesteuerfestsetzung. Zwar hat der Kläger nicht den Festsetzungsbescheid angefochten. Sein (wirtschaftliches) Interesse an der begehrten Steuerbefreiung dürfte jedoch dem Betrag der jährlichen Hundesteuerfestsetzung entsprechen. Da zu erwarten ist, dass in Zukunft wiederkehrende und dabei gleichgelagerte Hundesteuerbescheide gegenüber dem Kläger erlassen werden, erscheint es angemessen, den dreifachen Jahresbetrag (408 € x 3 = 1.224 €) zugrunde zu legen.