Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.05.2005, Az.: 1 ME 75/05

Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung für ein Gebäude zu Wohnzwecken; Annahme eines Bestandsschutzes auf Grund fortgesetzter und unveränderter Nutzung; Unklarheiten über die Nutzung der Gebäude in den Jahren seit Aufgabe der Nutzung als Gutsbetrieb; Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken ; Angemessenheit der Höhe eines festgesetzten Zwangsgeldes; Zweck des Zwangsgeldes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.05.2005
Aktenzeichen
1 ME 75/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 36125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0511.1ME75.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 21.03.2005 - AZ: 2 B 400/05

Verfahrensgegenstand

Nutzungsuntersagung

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 1. Senat -
am 11. Mai 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.301,80 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine mit Sofortvollzug versehene Verfügung, mit der ihm der Antragsgegner untersagt hat, das Gebäude Nr. 3 b der "A. -Anlage" in B. zu Wohnzwecken zu nutzen.

2

Der Antragsteller wohnte zunächst im Gebäude Nr. 3 a der Anlage. Auch für dieses Gebäude untersagte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung sowohl dem Mieter als auch der Eigentümerin die Nutzung zu Wohnzwecken u.a. deswegen, weil die Abwasserbeseitigung für sämtliche zu der Anlage gehörenden Gebäude nicht geklärt ist. Der Antragsteller, der sich mit Widerspruch und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Verfügung bezüglich des Gebäudes Nr. 3 a gewandt hatte, trug im Verlauf des dieses Gebäude betreffenden Gerichtsverfahrens (2 B 234/05/1 ME 54/05) vor, dass er zwischenzeitlich in das Gebäude Nr. 3 b umgezogen sei. Daraufhin untersagte der Antragsgegner ihm die Nutzung des Gebäudes 3 b zu Wohnzwecken. Auf den Widerspruch des Antragstellers und den ebenfalls gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes modifizierte der Antragsgegner die Verfügung, mit der die Nutzung des Gebäudes 3 b untersagt worden war. In der Ursprungsverfügung hatte sich der Antragsgegner weitgehend auf Besonderheiten des dritten Gebäudes der Anlage, Nr. 3 c bezogen. Mit Verfügung vom 11. März 2005 ergänzte er die Begründung hinsichtlich des Gebäudes 3 b. Mit Beschluss vom 21. März 2005, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung habe bei überschlägiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Eine Nutzungsuntersagung sei schon deshalb gerechtfertigt, weil sämtliche Gebäude der Anlage derzeit wegen der fehlenden Sicherung der Abwasserbeseitigung dem öffentlichen Baurecht widersprächen. Die Fristsetzung sowie die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes seien ebenfalls nicht zu beanstanden.

3

Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss ist nicht begründet.

4

Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe der angegriffenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kann zu keiner anderen Beurteilung führen.

5

Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass in dem Gebäude eine Wohnnutzung grundsätzlich zulässig sei, kann auf die Ausführungen in dem, den Beteiligten bekannten, Beschluss vom heutigen Tag in dem Parallelverfahren 1 ME 22/05 hinsichtlich der Unklarheiten über die Nutzung der Gebäude in den Jahren seit Aufgabe der Nutzung als Gutsbetrieb verwiesen werden. Ein Bestandsschutz auf Grund fortgesetzter und unveränderter Nutzung ist demnach bislang auch für das "Herrenhaus" (Nr. 3 b) gerade nicht nachgewiesen. Auch eine Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung dieses Gebäudes zu Wohnzwecken ist bislang nicht gegeben. Dies gilt einmal im Hinblick auf die für alle Gebäude der Anlage geltende Erschließungssituation hinsichtlich der Abwasserbeseitigung. Aber auch die Tatsache, dass im Jahr 2003 von dem Antragsgegner ein positiver Bauvorbescheid für die Nutzung der Gebäude 3 b und 3 c für Wohnen und Gastronomie erteilt wurde, wirkt sich nicht zugunsten des Antragstellers aus, weil zum einen offensichtlich nicht unverändert die dort angegebene Nutzung weiterverfolgt wird und zum anderen ein positiver Bauvorbescheid bindende Wirkung nur in dem Umfang entfaltet, der seinerzeit Gegenstand der Bauvoranfrage war. Darin sind beispielsweise Fragen der Abwasserbeseitigung nicht enthalten, die vielmehr in einer besonderen Nebenbestimmung erfasst waren gerade im Hinblick auf die ungeklärte Lage, die auch seinerzeit schon dem Antragsgegner bekannt war.

6

Der Einwand des Antragstellers, dass die Gefahr der Brandstiftung bestehe, der nur durch Wohnen in dem Gebäude begegnet werden könne, greift nicht durch. Erstens ist eine derartige Gefahr nicht konkret erkennbar und zweitens dürfte der Eigentümer eines tatsächlich konkret gefährdeten Gebäudes kaum seinen Mietern zumuten, sich dort dieser Gefahr auszusetzen, um auf diese Weise das Gebäude zu schützen.

7

Aus den Ausführungen des Antragstellers zur Angemessenheit der - zugegeben: knappen - Räumungsfrist lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Frist für ihn etwa aus persönlichen Gründen unzumutbar kurz wäre. Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass ein Auszug für ihn deshalb unzumutbar wäre, weil anderer Wohnraum nicht zu finden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Soweit sich die Ausführungen auf die - behauptete - Befangenheit der Richter der erkennenden Kammer beziehen, lässt sich ein Zusammenhang mit der Sache nicht feststellen.

8

Der Antragsteller trägt vor, das festgesetzte Zwangsgeld sei unverhältnismäßig, da er "Hartz IV" beziehe und darüber hinaus auch nur Teile des Gebäudes und nicht das Gesamtgebäude gemietet habe. Nachweise für die eine oder die andere Behauptung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Zudem muss das Zwangsmittel gerade nicht so bemessen werden, dass es der Adressat mehr oder minder ohne weiteres bezahlen und so den rechtswidrigen Zustand verlängern kann. Es soll ihn vielmehr als Beugemittel dazu bewegen, der Verfügung Folge zu leisten. Da auch weitere Anhaltspunkte für Tatsachen, die die nunmehr vorgetragenen Umstände begründen, nicht erkennbar sind, kann dies keine andere Betrachtung rechtfertigen.

9

Letzteres gilt auch hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes durch das Verwaltungsgericht. Wenn der Antragsteller nunmehr vorträgt, dass er 145,-- EUR monatlich an Miete zahle und lediglich im 1.Stock des Gebäudes einige Zimmer gemietet habe, fehlt es auch insoweit an einem Nachweis. Der Antragsteller hat keinerlei Mietverträge oder ähnliches vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass nur geringe Teile des Gebäudes genutzt werden. Aus dem Hinweis seines Prozessbevollmächtigten in dem Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht (2 B 234/05) ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller das Gebäude 3 b bezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zu Recht den Mietwert für das gesamte Gebäude zugrunde gelegt. Die Beschwerde ist deshalb auch zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wendet.

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Claus
Berner-Peschau
Muhsmann