Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.05.2005, Az.: 12 ME 93/05

Einrichtung; Ermessensreduzierung; Förderanspruch; Förderermessen; Förderung; Haushalt; Haushaltsmittel; Haushaltsnotlage; Jugendhilfe; Landesförderung; Rechtsanspruch; Subvention; Subventionsrecht; Träger; Vertrauensschutz; Wegfall; Zuwendung; Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.2005
Aktenzeichen
12 ME 93/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 51022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.02.2005 - AZ: 13 B 4997/04

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Im Jugendhilferecht gibt es für Träger der freien Jugendhilfe keinen strikten Rechtsanspruch auf Förderung.

2. Nicht anders als im allgemeinen Subventionsrecht gilt im Jugendhilferecht der Grundsatz, dass ein Zuwendungsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder völligen Wegfall der Subvention rechnen muss.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers - eines eingetragenen Vereins, der Aufgaben einer Landesjugendakademie wahrnimmt und als überverbandliche Jugendbildungsstätte tätig ist - gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den dieses den Antrag abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller ab Januar 2005 in Höhe von 37.875,- € im Monat bis zu einer jährlichen Gesamtförderung - wie zuletzt im Jahr 2004 - in Höhe von 454.500,- € zu fördern, hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Förderungsanspruch mit dem im Eilverfahren bei Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zustehe. Es sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner (hier und im Folgenden: bzw. dessen Rechtsvorgängerin, die Bezirksregierung Hannover) mit der Einstellung der Förderung des Antragstellers mit Ablauf des Jahres 2004 sein aus § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII folgendes Förderungsermessen fehlerhaft ausgeübt habe bzw. dieses Ermessen derart reduziert gewesen sei, dass jede andere Entscheidung als die, den Antragsteller ab dem 1. Januar 2005 (weiterhin) mit monatlich 37.875,- € zu fördern, rechtswidrig sei. Ein Förderungsanspruch ergebe sich weder aus gesetzlichen Regelungen des Jugendhilferechts, noch aus der von den Beteiligten unter dem 27. Juli 2004 geschlossenen Leistungs- und Zielvereinbarung (im Folgenden: Vereinbarung 2004). Diese Vereinbarung sei dahingehend zu verstehen, dass eine Projektförderung des Antragstellers nur im Jahre 2004 geregelt werde. Dies folge insbesondere daraus, dass in der Vereinbarung ein Haushaltsvorbehalt fehle, der bei einer weiter in die Zukunft ausgreifenden Förderungszusage unerlässlich sei. Auch die gesamten Umstände bei dem Abschluss der Vereinbarung sprächen eindeutig dafür, dass sich der Antragsgegner durch diese nicht über den 31. Dezember 2004 hinaus habe finanziell binden wollen. Weiterhin könne sich der Antragsteller auch sonst nicht auf einen Vertrauensschutz im Hinblick auf eine dauerhafte Förderung berufen. Vielmehr habe ihm auf Grund von Besprechungen mit maßgeblichen Vertretern des Antragsgegners im Frühjahr 2004 klar sein müssen, dass er sich nicht auf eine weitere Förderung im bisherigen Umfang habe verlassen können. Schließlich habe der Antragsgegner nicht dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass er die Förderung des Antragstellers mit dem 1. Januar 2005 eingestellt habe, hingegen die Landesjugendakademie/Jugendbildungsstätte D. weiterhin im gleichen Umfang wie im Jahre 2004 fördere. Der Antragsgegner sei aus rechtlich vertretbaren Gründen zu der Auffassung gelangt, dass der Antragsteller auf Dauer ökonomisch nicht tragfähig sei, die Zielgruppe „außerschulische Jugendarbeit“ nur zu einem geringen Teil erreiche und realistische Vorstellungen über den Aufbau einer Stiftung bzw. eine Erweiterung seines Bildungsangebotes nicht entwickelt habe. Demgegenüber weise die Landesjugendakademie/ Jugendbildungsstätte D. ein höheres Entwicklungspotenzial auf. Dies rechtfertige deren übergangsweise weitere Förderung - zunächst im bisherigen Umfang - auf ihrem Weg zu einer Stiftung. Die von dem Antragsgegner vorgenommene Bewertung eines Evaluationsberichtes, den die Universität E. über den Antragsteller erstellt habe, sei im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden.

3

Der Antragsteller trägt mit seiner in zulässiger Weise erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vor: Er habe einen Rechtsanspruch auf eine Förderung durch den Antragsgegner. Obwohl er kein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sei, müsse er als solcher behandelt werden, weil ihm der Antragsgegner die Aufgabe einer Landesjugendakademie als Teil der Jugendarbeit übertragen habe. Die Jugendarbeit sei eine Pflichtaufgabe der öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Dementsprechend habe er gemäß § 74 Abs. 1 SGB VIII dem Grunde nach Anspruch darauf, finanziell gefördert zu werden. Nur Art und Höhe der Förderung stünden gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Dabei berechtige der Haushaltsvorbehalt den Träger der Jugendhilfe nicht, überhaupt keine Mittel für die Förderung freier Träger der Jugendhilfe in den Haushaltsplan einzustellen. Auch sei eine Streichung der Förderung aus rein fiskalischen Gründen, wie sie der Antragsgegner ihm gegenüber vorgenommen habe, ermessensfehlerhaft. Bis zum Jahre 1999 sei er institutionell gefördert worden, danach habe der Antragsgegner die Bezuschussung auf eine Projektförderung umgestellt. Auch diese sei jedoch als eine fortlaufende vorgesehen gewesen und habe damit einen institutionellen Charakter gehabt. Durch die Vereinbarung 2004 und ihre die Jahre 2002 und 2003 betreffende Vorgängerin habe der Antragsgegner eine Zusage auf eine Förderung dem Grunde nach abgegeben. Er, der Antragsteller, genieße deshalb Vertrauensschutz, wenn auch nicht auf eine bestimmte Art und Höhe der Förderung, so doch auf den Bestand seiner Einrichtung überhaupt. Durch das abrupte Ende jeglicher Förderung mit Ablauf des Jahres 2004 werde ihm jedoch die Existenzgrundlage entzogen. Gegenstand der im Frühjahr 2004 mit Vertretern des Antragsgegners geführten Gespräche sei nicht eine völlige Einstellung der Förderung, sondern nur deren Fortbestand im bisherigen Umfang gewesen. Auch aus schriftlichen Äußerungen von Mitgliedern der niedersächsischen Landesregierung aus dem Herbst des Jahres 2003 hätten sich keine Anhaltspunkte für eine vollständige Aufgabe der Förderung ergeben. In jedem Falle reiche ein Vorlauf von einem drei viertel Jahr nicht dafür aus, dass er, der Antragsteller, in Gestalt der nunmehr gestrichenen Förderung 50 % der ihm zur Verfügung stehenden Mittel einsparen könne. Schließlich habe der Antragsgegner gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. die Maßstäbe des § 74 Abs. 3 SGB VIII dadurch verstoßen, dass er die Landesjugendakademie/ Jugendbildungsstätte D. weiterhin im bisherigen Umfang fördere, ohne zuvor Ermessenserwägungen darüber angestellt zu haben, ob diese die Funktion einer Landesjugendakademie besser ausfüllen könne als er. Der Antragsgegner habe lediglich auf den Gesichtspunkt einer zukünftigen ökonomischen Tragfähigkeit abgestellt und diese in Bezug auf ihn, den Antragsteller, unrichtig beurteilt.

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Unter diesen von dem Antragsteller dargelegten Gesichtspunkten, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Mit dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsteller einen Anspruch, entsprechend seinem unter dem 17. Dezember 2004 bei dem Antragsgegner gestellten Antrag im Jahr 2005 in gleicher Höhe wie im Jahr 2004 gefördert zu werden, nicht in der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Gleiches gilt im Hinblick auf einen Anspruch auf eine Förderung in geringerer Höhe bzw. dem Grunde nach.

5

Das Verwaltungsgericht hat zu Gunsten des Antragstellers unterstellt, dass dieser - jedenfalls im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben einer Landesjugendakademie - die Rechte eines Trägers der freien Jugendhilfe für sich in Anspruch nehmen kann. Auch für einen solchen Träger ergibt sich jedoch aus der Zusammenschau der §§ 4 Abs. 3, 74 Absätze 1 und 3 SGB VIII, 11 Nds. JFG kein strikter Rechtsanspruch auf eine Förderung in bestimmter Höhe oder auch nur dem Grunde nach. Denn § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestimmt ausdrücklich, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen über die Art und Höhe der Förderung entscheidet. Einen Anspruch auf eine Förderung - in bestimmter Höhe oder dem Grunde nach - kann es demgemäß nur geben, wenn das Förderermessen des zuständigen Jugendhilfeträgers entsprechend reduziert ist (vgl. nur: 4. Senat des beschließenden Gerichts, Urt. v. 25.3.1998 - 4 L 3057/96 - NVwZ-RR 1999, 127; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2003 - 12 B 1727/03 -, NVwZ-RR 2004, 501, 502; Wiesner, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 74, Rn. 41, 42). Ein durch eine derartige Ermessensverdichtung entstandener, auch gegenüber dem formellen Haushaltsrecht vorrangiger (vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2003, a.a.O., 502 f.; OVG Berlin, Beschl. v. 14.12.1993 - 8 B 81/93 -, LKV 1994, 262) Förderanspruch kommt dem Antragsteller nicht zu.

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Eine Reduzierung des Förderungsermessens des Antragsgegners ergibt sich nicht aus spezifisch jugendrechtlichen Gesichtspunkten. Eine jugendhilferechtliche Bedarfsplanung mit Anhaltspunkten für eine Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Förderung des Antragstellers (vgl. zu derartigen Fallgestaltungen: 4. Senat des beschließenden Gerichts, Beschl. v. 16.6.1997 - 4 M 1219/97 -, NdsVBl. 1997, 238; Bernzen, in: Jans/ Happe/ Saurbier/ Maas [Hrsg], Kinder- und Jugendhilferecht, Loseblattsammlung Stand: Mai 2004, § 74 SGB VIII, Rn. 25, 36; Wiesner, a.a.O., § 74, Rn. 42) ist nicht ersichtlich. Auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung 2004 - ebenso bereits § 1 Abs. 1 Satz 2 der die Jahre 2002 und 2003 betreffenden Vorgängerregelung - unter der Bezeichnung als Landesjugendakademie Fortbildungsaufgaben nach § 72 Abs. 3 SGB VIII übertragen erhalten hat, lässt sich eine Förderungsverpflichtung des Antragsgegners nicht herleiten. Der Antragsgegner hat sich in diesem Zusammenhang zu Recht darauf berufen, dass die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Träger der Jugendhilfe aus § 85 Abs. 2 Nr. 8 SGB VIII uneingeschränkt gilt und in seinem Fall unberührt davon bleibt, dass er (auch) die Dienste des Antragstellers in Anspruch genommen hat.

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Auch auf den verfassungsrechtlich im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 GG) verankerten Grundsatz des Vertrauensschutzes lässt sich eine Einschränkung des dem Antragsgegner zustehenden Ermessensspielraumes nicht stützen. Die Tatsache, dass der Antragsteller über Jahre hinweg - zunächst im Rahmen einer institutionellen Förderung und ab dem Jahre 2002 auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach den Maßstäben der Projektförderung - jugendhilferechtlich bezuschusst worden ist, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Subventionierung. Nicht anders als im allgemeinen Subventionsrecht (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 8.4.1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 226 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.4.2001 - 1 S 245/00 -, NVwZ 2001, 1428, 1430; OVG Hamburg, Beschl. v. 21.12.2004 - 1 Bs 535/04 -, NVwZ-RR 2005, 258) gilt im Jugendhilferecht der Grundsatz, dass ein Zuwendungsempfänger stets mit dem künftigen teilweisen oder gar völligen Wegfall der Subvention rechnen muss (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. 4.9.1997 - 12 A 10610/97 -, FEVS 48, 208, 212; 4. Senat des beschließenden Gerichts, Urt. v. 25.3.1998, a.a.O., 128; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2003, a.a.O., 502; Wiesner, a.a.O., § 74, Rn. 41b; Bernzen, a.a.O., § 74 SGB VIII, Rn. 36). Dies gilt auch dann, wenn eine subventionierte Einrichtung durch den Wegfall der Förderung in ihrem Bestand gefährdet ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt.v. 5.12.1995 - 16 A 4932/94 -, NVWBl. 1996, 309 f; Bernzen, a.a.O., § 74 SGB VIII, Rn. 36). Eine der Fallgestaltungen, in denen die Möglichkeit der Annahme eines Anspruches des Zuwendungsempfängers auf eine zumindest vorübergehende Weitergewährung der Förderung für einen begrenzten Übergangs- oder Anpassungszeitraum besteht, liegt hier nicht vor.

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Die Voraussetzungen der Fallgruppe, in der sich eine Verpflichtung der öffentlichen Hand zu einer - zumindest übergangsweisen - weiteren Subventionierung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder einer einseitig verpflichtenden Zusage ergibt (vgl. hierzu grundlegend: Beschl. des vormaligen 5. Senats des beschließenden Gerichts v. 26.11.1976 - V OVG B 76/76 -, NJW 1977, 773 f. [BVerwG 24.06.1976 - BVerwG I C 56.74] und weiterhin: OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.4.2001, a.a.O., 1430) sind nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat in überzeugender Weise ausgeführt, dass sich aus der Vereinbarung 2004 unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Beteiligten diese Vereinbarung geschlossen haben, ein über das Jahr 2004 hinausreichender Förderungsanspruch des Antragstellers - auch dem Grunde nach - nicht entnehmen lässt. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 3 bis S. 6 des Abdruckes des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses) kann der Senat deshalb gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweisen. Den bereits von dem Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen kann entsprechend dem zutreffenden Hinweis des Antragsgegners hinzugefügt werden, dass die Vereinbarung 2004 für den Fall, dass ihr Regelungsgehalt über dieses Jahr hinausgreifen sollte, eine Kündigungsmöglichkeit enthalten müsste; dies ist jedoch nicht der Fall.

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Zur Überzeugung des Senats verbietet sich weiterhin die Annahme, der Antragsteller habe keine hinreichende Möglichkeit gehabt, sich auf den Wegfall der Förderung durch den Antragsgegner mit dem Ablauf des Jahres 2004 einzustellen (allgemein zu dieser im Hinblick auf eine Übergangsregelung relevanten Konstellation: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2003, a.a.O., 503). Der Senat hält die Einlassung des Antragstellers, er habe nach den Umständen des Falles seit dem Frühjahr 2004 gegebenenfalls mit einer teilweisen, nicht jedoch mit einer vollständigen Einstellung seiner Förderung durch den Antragsgegner im Jahr 2005 rechnen müssen, für nicht überzeugend. Dies ergibt sich ungeachtet des - insgesamt gegen die von dem Antragsteller vertretene Position sprechenden - Inhaltes der zwischen den Beteiligten und der Niedersächsischen Landesregierung geführten Gespräche und gewechselten Briefe jedenfalls aus Hinweisen, die in den von dem Antragsgegner erteilten Bescheiden über die Bewilligung von Abschlägen auf die Landeszuwendung im Jahr 2004 enthalten sind. Durch einen solchen Hinweis wurde dem Antragsteller bereits mit dem ersten Abschlagsbescheid vom 4. Februar 2004 mitgeteilt, dass in künftigen Haushaltsjahren eine Kürzung der Zuwendung bzw. deren vollständiger Wegfall zu erwarten sei (vgl. zur vertrauenszerstörenden Wirkung derartiger Hinweise: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2003, a.a.O., 503). Signifikant ist auch, dass der Antragsteller in der von ihm unter dem 30. April 2004 vorgelegten neuen Konzeption für seine Einrichtung selbst ausführt, das Land Niedersachsen beabsichtige, auf Grund der Haushaltssituation die Zuwendung jährlich weiter zu kürzen bzw. die Förderung ganz einzustellen.

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Schließlich vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Antragsteller im Hinblick auf die - zunächst - noch weitergeführte Landesförderung der Landesjugendakademie/ Jugendbildungsstätte D. unter Verletzung der aus Art. 3 Abs. 1 GG, § 74 Absätze 3 und 5 SGB VIII folgenden Maßstäbe benachteiligt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte in den Gründen seines Beschlusses (S. 7 bis S. 12 des Beschlussabdruckes) ausführlich dargelegt. Der Senat kann auch auf diese Ausführungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nehmen. Den Angriffen, die der Antragsteller in seinem Beschwerdevortrag gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts richtet, ist entgegenzuhalten, dass dem Antragsgegner im Hinblick auf seine jugendhilferechtliche Gesamt- und Planungsverantwortung aus § 79 Abs. 1 SGB VIII ein weites Gestaltungsermessen zukommt (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.9.1997, a.a.O., 210). Wenn der Antragsgegner im Rahmen dieses Gestaltungsermessens in Zeiten der Haushaltsnotlage bei seiner jugendhilferechtlichen Förderung in vertretbarer Weise Prioritäten setzt, vermag dies der Senat nicht zu beanstanden.