Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.05.2005, Az.: 2 LB 6/03

Exmatrikulation von Studierenden nach Nichtzahlung eines Verwaltungskostenbeitrags; Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sogenannten vereinfachten Berufungsverfahren bei Stattgabe des Klagebegehrens in erster Instanz durch Gerichtsbescheid; Voraussetzungen für eine Exmatrikulation; Verwendung des Studentenschaftsbeitrags durch das Land; Anspruch auf einen beitragsfreien Hochschulbesuch wegen des Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte; Erlass von Leistungen bei Vorliegen eines besonderen Härtefalls

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.05.2005
Aktenzeichen
2 LB 6/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 35852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0511.2LB6.03.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 05.06.2001 - AZ: 6 A 814/00

Fundstellen

  • JuS-Magazin 2005, 5
  • NVwZ-RR 2005, V Heft 10 (Kurzinformation)
  • NVwZ-RR 2006, 37-40 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

Zur Exmatrikultalion von Studierenden nach Nichtzahlung eines Verwaltungskostenbeitrags und dadurch bewirkter fehlender Rückmeldung

Aus dem Entscheidungstext

1

Der Kläger, der bei der Beklagten seit dem Wintersemester 1996/97 als Studierender eingeschrieben ist, wendet sich gegen seine von der Beklagten ausgesprochene Exmatrikulation.

2

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Januar 1999 forderte die Beklagte den Kläger für das Sommersemester 1999 zur Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrages in Höhe von 100,-- DM auf. Da der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkam, händigte ihm die Beklagte zum Sommersemester 1999 die üblichen Studienbescheinigungen nicht aus. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit mehrfach die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags angemahnt hatte, exmatrikulierte sie schließlich den Kläger mit Bescheid vom 4. August 1999 mit Wirkung zum 30. September 1999 und führte zur Begründung aus, dass der fehlende Nachweis über die Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 NHG 1998 einen tragfähigen Grund für die Beendigung der Hochschulzugehörigkeit eines Studierenden bilde und diese sich auch nicht als unzweck- und unverhältnismäßig darstelle. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 5. August 1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2000 unter Bestätigung ihrer im Ausgangsbescheid vertretenen Rechtsauffassung und der weiteren Erwägung zurück, dass die einschlägigen gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf ein mögliches fehlendes wirtschaftliches Leistungsvermögen der Studierenden eine Härtefallregelung nicht vorsähen.

3

Daraufhin hat der Kläger am 18. Februar 2000 Klage erhoben und ausgeführt, dass die Exmatrikulation für ihn zu einer unverhältnismäßigen Härte führe, weil sie in keiner Relation zur Nichtzahlung und zur Höhe des Verwaltungskostenbeitrages stehe. Dieser bedeute für ihn keine geringe finanzielle Belastung, weil er einen Betrag von 100,-- DM im Semester sinnvoller für Studienbücher ausgeben könne und sein notwendiger Lebensunterhalt keine weiteren Einschnitte mehr vertrage. Der Verwaltungskostenbeitrag, den das Land Niedersachsen für Studierende erhebe, erweise sich im Verhältnis zu Studierenden in anderen Bundesländern, die eine solche Finanzleistung nicht erbringen müssten, als verfassungswidrig.

4

Der Kläger hat beantragt,

den Exmatrikulationsbescheid der Beklagten vom 4. August 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2000 aufzuheben.

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat erwidert, dass die von ihr angeordnete Maßnahme mit Blick auf § 35 Abs. 3 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 NHG 1998 rechtmäßig sei, da der fehlende Nachweis über eine Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags bei der Rückmeldung angesichts der Abhängigkeit, in der Immatrikulation und Rückmeldung zueinander stünden, einen Grund für die Versagung der Immatrikulation darstelle. Entgegen der Annahme des Klägers erweise sich die Exmatrikulation auch als zweck- und verhältnismäßig, da es die Massenverwaltung des Hochschulbetriebes nicht erfordere, gegen zahlungsunwillige und säumige Studierende mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung vorzugehen.

7

Nachdem das Verwaltungsgericht am 21. Mai 2001 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und zunächst Vertagung beschlossen hatte, hat es durch Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2001 der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Unter Verweisung auf das in der Parallelsache 6 A 116/00 ergangene Urteil vom 28. März 2001 hat das Verwaltungsgericht zur Begründung ausgeführt, dass die einzelnen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 NHG 1998 nicht vorlägen. Auf § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG 1998 könne sich die Beklagte nicht berufen, weil nach der Immatrikulation des Klägers keine Tatsachen bekannt geworden seien, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten. Denn zum Zeitpunkt der erstmaligen Einschreibung des Klägers habe eine Pflicht zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags nicht bestanden. § 35 Abs. 3 Nr. 2 NHG 1998 scheide als Ermächtigungsgrundlage ebenfalls aus. Weder die durch Art. 11 Haushaltsbegleitgesetz 1999 geänderten Regelungen der §§ 34 und 81 NHG 1998 noch die Immatrikulationsordnung der Beklagten hätten im Zeitpunkt des Rückmeldeverfahrens für das Sommersemesters 1999 vorgesehen, dass die Rückmeldung mit einem Nachweis über die Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags zu verbinden sei. Zwar sei die Immatrikulationsordnung der Beklagten im Juli 1999 geändert worden; diese Änderung sei jedoch erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens in Kraft getreten, ohne sich insofern Rückwirkung beizumessen. Im Übrigen wäre eine solche Rückwirkung auch rechtswidrig gewesen. Schließlich könne die Beklagte die angefochtene Maßnahme auch nicht auf § 35 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG 1998 und den hierzu erlassenen Runderlass des Nds.MWK vom 28. Januar 1999 stützen. Mit der Einführung des Verwaltungskostenbeitrags durch Art. 11 Haushaltsbegleitgesetz 1999 seien die Regelungen des NHG 1998 über Exmatrikulation und Rückmeldung nicht geändert worden. Der Gesetzgeber habe sich darauf beschränkt, die Verknüpfung der Wirksamkeit einer Rückmeldung mit dem Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags nur indirekt zu regeln. Dem auf § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG 1998 verweisenden § 81 Abs. 2 Satz 3 NHG 1998 sei lediglich mittelbar die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, dass eine Verknüpfung der Rückmeldung mit dem Nachweis der Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags zulässiger Regelungsgegenstand einer Immatrikulationsordnung sein könne.

8

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die der 10. Senat des beschließenden Gerichts durch Beschluss vom 21. August 2001 - 10 LA 2378/01 - zugelassen hat und zu deren Begründung sie ausführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts stehe der Anwendung des § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG 1998 i.V.m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 NHG 1998 nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der erstmaligen Einschreibung des Klägers im Jahre 1996 eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verwaltungskostenbeitrags noch nicht bestanden habe; vielmehr seien auch solche Gründe beachtlich, die nach der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Exmatrikulation bestehenden Rechtslage zu einer Versagung der Immatrikulation führen würden. Darüber hinaus lägen aber auch, anders als es die Vorinstanz vertrete, die Voraussetzungen für eine Exmatrikulation nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 NGH 1998 vor, da sich der Kläger angesichts des fehlenden Nachweises der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrags zum Sommersemester 1999 nicht ordnungsgemäß zurückgemeldet habe. Die Verknüpfung von § 81 Abs. 2 NHG 1998 mit § 46 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NHG 1998 bewirke, dass der Verwaltungskostenbeitrag von 100,-- DM je Semester nicht nur bei der Immatrikulation, sondern auch bei der Rückmeldung eines Studierenden fällig werde. Da das Nds.MWK aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG 1998 durch Runderlass vom 28. Januar 1999 die Wirksamkeit der Rückmeldung von dem Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht habe, der Kläger den Verwaltungskostenbeitrag für das Sommersemester 1999 jedoch nicht entrichtet habe, habe er die für das Rückmeldeverfahren vorgeschriebene Frist versäumt. Bei den genannten Regelungen des NHG 1998 i.V.m. mit dem Runderlass des MWK handele es sich um abschließende hochschulgesetzliche Bestimmungen, welche der Hochschule keinen weiteren Regelungsspielraum für eigenes Satzungsrecht beließen. Es komme daher nicht darauf an, dass die Beklagte ihre Immatrikulationsordnung erst im weiteren Verlauf des Sommersemesters 1999 geändert habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Exmatrikulation erst mit Wirkung zum 30. September 1999 ausgesprochen worden sei und zu jenem Zeitpunkt die geänderten Regelungen der Immatrikulationsordnung Geltung beanspruchten. Schließlich bleibe sie, die Beklagte, dabei, dass die angeordnete Exmatrikulation auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und die persönliche Situation des Klägers ermessensfehlerfrei ergangen sei.

9

Die Beklagte beantragt,

den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und

die Klage abzuweisen.

10

Ohne im Berufungsrechtszug anwaltlich vertreten zu sein, hat der Kläger den angefochtenen Gerichtsbescheid in der Sache verteidigt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

12

Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

13

Entscheidungsgründe

14

Die Berufung der Beklagten, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 1, 1. Altn. VwGO entscheidet, ist begründet.

15

Eine mündliche Verhandlung hält der Senat auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Berufung im vorliegenden Fall nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen wurde, nicht für erforderlich. Zwar kommt eine Entscheidung durch Beschluss im Sinne von § 130 a VwGO grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Rechtssache außergewöhnliche große Schwierigkeiten aufweist; auch kann die vorangegangene Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ein in diesem Zusammenhang zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2004 - 6 B 49/04 -). Der vorliegende Fall weist demgegenüber indes die Besonderheit auf, dass er am Ende einer Verfahrensserie steht, deren sogenanntes Leitverfahren 2 LB 5/03, das auch das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 A 116/00 am 28. März 2001 zuvor erstinstanzlich als einziges durch Urteil entschieden hatte, Gegenstand einer am 2. Februar 2005 vor dem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung gewesen ist. Auch wenn jenes Parallelverfahren im Ergebnis durch Abschluss eines Prozessvergleichs beendet werden konnte, gab es dem Senat doch Gelegenheit, sich in der Vorbereitung auf den genannten Termin mit den auch im vorliegenden Verfahren einschlägigen Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Da es mithin in dem vorliegenden Streit ausschließlich um Rechtsfragen geht, die bereits in einem vorangegangenen gleichgelagerten Verfahren eine Rolle gespielt haben, erachtet es der Senat nicht für geboten, nochmals eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; dies um so weniger, als der Kläger selbst auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gedrungen und die Anhörungsverfügung vom 9. März 2005 unbeantwortet gelassen hat. Einer Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung im sogenannten vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130 a VwGO zu Lasten des Klägers steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass das Verwaltungsgericht in erster Instanz dem Klagebegehren durch Gerichtsbescheid stattgegeben hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 14.03.2002 - 1 C 15/01 -, BVerwGE 116, 123 = DVBl. 2002, 1046). Denn der vorliegende Rechtsstreit weist in Abweichung von dem Sachverhalt, über den das Bundesverwaltungsgericht zu befinden hatte, die Besonderheit auf, dass das Verwaltungsgericht vor einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid am 21. Mai 2001 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, in deren Verlauf der Kläger, wenn er denn zu dieser mündlichen Verhandlung erschienen wäre, seinen Rechtsstandpunkt hätte vertreten können. Im Übrigen hat der Kläger - wie vorstehend bereits erwähnt - auch im Berufungsrechtszug nicht zu erkennen gegeben, dass ihm an einer mündlichen Verhandlung gelegen ist; anderenfalls wäre es ihm zuzumuten gewesen, auf das Anhörungsschreiben vom 9. März 2005 zu reagieren.

16

In der Sache hat die Berufung Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Die Exmatrikulationsentscheidung der Beklagten vom 4. August 1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden.

17

Allerdings dürfte dem Verwaltungsgericht - ohne dass es vorliegend entscheidungserheblich darauf ankommt - zunächst in der Annahme zu folgen sein, dass die angefochtene Exmatrikulation nicht schon auf § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds. GVBl., S. 300) - NHG 1998 - gestützt werden kann. Danach kann eine Exmatrikulation erfolgen, wenn nach der Immatrikulation Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die zur Versagung der Immatrikulation geführt hätten. Mit dieser Ermächtigungsnorm hält das NHG eine § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vergleichbare Regelung bereit; die Vorschrift des allgemeinen Verwaltungsrechts, an die sich die spezialgesetzliche Norm des § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG 1998 anlehnt, befugt eine Behörde zum Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sie aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Für die Anwendung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG wird allgemein vorausgesetzt, dass es sich bei den nachträglich eingetretenen Tatsachen um solche handeln muss, die, wären sie bei Erlass des ursprünglichen Verwaltungsakts bekannt gewesen, die Behörde berechtigt hätten, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Die nachträgliche Änderung der Sachlage muss also einen Gesichtspunkt betreffen, der nach dem im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts anzuwendenden Recht dessen Nichterlass gerechtfertigt hätte. Nach dem Erlass eines begünstigenden rechtmäßigen Verwaltungsakts veränderte Tatsachen sind daher nur dann für die Annahme eines Widerrufstatbestandes ausreichend, wenn sie Elemente der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen des jeweils maßgebenden gesetzlichen Tatbestands entfallen lassen (vgl. dazu Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 49 RdNr. 66 a; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 49 RdNr. 47; Klappstein, in: Knack, VwVfG, 3. Aufl., § 49 Anm. 6.3.1.). Angesichts der durchaus vergleichbaren Gesetzesfassung von § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG einerseits und der vorliegend maßgeblichen Ermächtigungsnorm des § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG 1998 andererseits dürfte für die zuletzt genannte Regelung nichts anderes gelten. Daraus dürfte zu schließen sein, dass die dem Kläger vorgehaltene fehlende Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags angesichts des Umstands, dass eine solche Zahlungspflicht bei seiner Immatrikulation, also seiner erstmaligen Einschreibung im Wintersemester 1996/97, noch nicht bestand, nicht im Nachhinein als eine zur Exmatrikulation führende nachträglich bekannt gewordene oder eingetretene Tatsache entgegengehalten werden kann.

18

Diese Annahme dürfte sich noch aus einer weiteren Überlegung rechtfertigen. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage - wie sie § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG 1998 regelt - dürfte mit Blick auf die im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Regelung maßgebliche Rechtslage voraussetzen, dass sich diese Rechtslage nicht geändert hat, da es in einem solchen Fall eines eigenständigen Widerrufsgrundes bedarf (vgl. insoweit Stelkens, a.a.O., RdNr. 86; Schäfer, in: Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 49 RdNr. 35, jeweils mit Hinweis auf § 49 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG). Auf einer solchen Änderung der Rechtslage beruht indes die Verpflichtung des Klägers, mit Beginn des Sommersemesters 1999 einen Verwaltungskostenbeitrag zu entrichten und dessen Zahlung bei der Rückmeldung nachzuweisen. Maßgeblich ist insoweit der durch Art. 11 Nr. 2 Buchst. c) des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl., S. 10) in das NHG eingefügte § 81 Abs. 2 Satz 3, auf den im Folgenden noch näher einzugehen sein wird.

19

Ungeachtet der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 35 Abs. 3 Nr. 1 NHG 1998 durfte die Beklagte die angefochtene Exmatrikulationsentscheidung hingegen auf § 35 Abs. 3 Nr. 2 NHG 1998 stützen, weil der Kläger die für das Rückmeldeverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt hat. Für das vorliegend maßgebliche Sommersemester 1999 fehlt es an einer wirksamen Rückmeldung des Klägers, da er die Entrichtung des von ihm zu leistenden Verwaltungskostenbeitrags in Höhe von 100,-- DM nicht nachgewiesen hat. Der Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags war vielmehr Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und damit auch fristgerechte Rückmeldung. Wie der 10. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 21. Oktober 2002 - 10 L 517/00 - (NdsVBl. 2003, 129), dessen Erwägungen sich der beschließende Senat anschließt, ausgeführt hat, folgt die vorstehende Feststellung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen des NHG 1998, ohne dass es insoweit noch einer Umsetzung durch hochschuleigenes Satzungsrecht der Beklagten in Form einer Änderung ihrer Immatrikulationsordnung vom 21. April 1999 bedurft hätte.

20

Der 10. Senat des beschließenden Gerichts hat hierzu unter anderem ausgeführt:

"a)
Rechtsgrundlage dafür, dass der Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rückmeldung ist, ist § 81 Abs. 2 Satz 3 NHG, der durch Art. 11 Nr. 2. Buchst. c) des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 vom 21. Januar 1999 (Nds.GVBl. S. 10) eingefügt worden ist, i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds.GVBl. S. 300)
- NHG 1998 -. Danach gilt § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG 1998, der bisher nur für den Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung, also für zu zahlende Studentenschafts- und Studentenwerksbeiträge, gegolten hat, entsprechend auch für den mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1999 eingeführten Verwaltungskostenbeitrag. Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG 1998 kann das Ministerium anordnen, dass die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung für das jeweilige Semester abhängig macht. Entsprechende Geltung bedeutet für den Verwaltungskostenbeitrag, dass, wenn es das Ministerium anordnet, die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Pflicht, den Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen, abhängig macht. Der Satzbestandteil "nach Maßgabe der Beitragsordnung" hat im Rahmen der nur entsprechenden Geltung keine Bedeutung, da sich Grund, Höhe und Fälligkeit des Verwaltungskostenbeitrages des Landes unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich § 81 Abs. 2 Sätze 1 und 3 NHG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 NHG 1998 ergeben.

Ebenso unmittelbar ergibt sich aus § 81 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG, dass das Ministerium anordnen kann, dass die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Verwaltungskostenbeitragspflicht abhängig machen kann, was mit dem Runderlass des MWK vom 28. Januar 1999 (Nds.MBl. S. 120) auch geschehen ist. Denn es heißt unter Nr. 1. des Runderlasses, dass gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG in der Fassung vom 24. März 1998 (Nds.GVBl. S. 300), geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds.GVBl. S. 10) hiermit angeordnet wird, dass die Hochschulen die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages für das jeweilige Semester abhängig machen.

Damit sind alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rückmeldung einschließlich der vorherigen Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages rechtzeitig vor Beginn des Sommersemesters 1999 geregelt worden, so dass Fragen der unechten Rückwirkung und damit des Vertrauensschutzes entgegen der Auffassung des Senats im Beschluss vom 6. Mai 1999 (BA S. 4) keine Rolle spielen.
b)
Einwände gegen den Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages als Voraussetzung der Ordnungsgemäßheit der Rückmeldung halten einer rechtlichen Prüfung nicht Stand.
aa) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedurfte die Regelung der §§ 81 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 2 Satz 3 NHG keiner Umsetzung durch hochschuleigenes Satzungsrecht, so dass es auf den Umstand, dass die Immatrikulationsordnung der Beklagten erst am 21. April 1999 und damit nach Ablauf der Rückmeldefrist am 28. Februar 1999 entsprechend der neuen Rechtslage geändert worden ist, nicht ankommt. Die Immatrikulationsänderungsordnung hat insoweit lediglich deklaratorischen Charakter.

Das folgt zum einen daraus, dass es sich bei der Regelung der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages, der dem Land zusteht und für das Land erhoben wird, um Landesrecht handelt. Es ist vom Landesgesetzgeber im Bereich des Hochschulwesens und damit des Hochschulrechts erlassen worden, für das das Land unstreitig die Gesetzgebungskompetenz ( Art. 70 Abs. 1 GG; Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 a GG regelt nur die Rahmenkompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens, wie sie im Hochschulrahmengesetz (HRG) niedergelegt worden sind) und die Verwaltungskompetenz ( Art. 30 GG) besitzt. Diese landesgesetzliche Regelung gilt unmittelbar, ist abschließend und höherrangig (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5.1999, BA S. 3 ff.) und damit der Immatrikulationsordnung übergeordnet. Sie enthält zugleich, wie der Senat ebenfalls (a.a.O.) ausgeführt hat, hinsichtlich der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages eine gesetzliche Aufgabenübertragung an die Hochschulen im Sinne des § 3 Abs. 2 NHG.

Dass das MWK mit Erlass vom 19. Februar 1999 hinsichtlich der Änderung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 NHG 1998 im Sinne einer Erstreckung der gebundenen Versagung der Immatrikulation auch auf den Fall des fehlenden Nachweises der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages die Hochschulen wegen dieser Änderung "um Berichtigung der Immatrikulationsordnungen in eigener Zuständigkeit" gebeten hat, ändert daran nichts. Zum einen geht es hier um die Immatrikulation und nicht die Rückmeldung, zum anderen gehört die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages nach § 77 Satz 1 und Satz 2 Nr. 8 NHG nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt aus § 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NHG 1998 nichts anderes. Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 NHG regelt die Immatrikulationsordnung insbesondere Verfahren, Formen und Fristen bei der Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation sowie die Beurlaubung; in ihr kann eine befristete Immatrikulation vorgesehen werden. Nach Satz 3 legt die Immatrikulationsordnung auch fest, welche Angaben und welche Nachweise erforderlich sind. Insbesondere bei Immatrikulation und Exmatrikulation handelt es sich nach § 77 Satz 2 Nr. 8 NHG um Selbstverwaltungsangelegenheiten. Im vorliegenden Falle geht es indessen nicht unmittelbar um Immatrikulation, Rückmeldung oder Exmatrikulation, sondern um die Erhebung von Verwaltungskostenbeiträgen als Landesbeiträgen. Für die Regelung der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages durch die Immatrikulationsordnung sind die Hochschulen und ist damit auch die Beklagte nicht kompetent. Denn es handelt sich bei der Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages um eine - wenn auch nach § 3 Abs. 2 NHG auf die Hochschulen delegierte - staatliche Angelegenheit des Landes, die auch nach der Generalklausel des § 77 Satz 1 NHG keine Selbstverwaltungsangelegenheit darstellt.
bb)
Hat das Land mit der Gesetzgebungs- auch die Verwaltungskompetenz für die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages, konnte es durch eine Verwaltungsmaßnahme bestimmen, dass gemäß der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 81 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 2 Satz 3 NHG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 im Interesse der Effektivität des Erhebungsverfahrens die Ordnungsgemäßheit der Rückmeldung vom Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages im Sinne einer Voraussetzung abhängig gemacht wird. So ist es durch ministerielle Anordnung des MWK vom 28. Januar 1999 auch geschehen. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber nicht nachvollziehbar begründet, dass es hierzu eines Gesetzes bedurft hätte, zumal die gesetzliche Ermächtigung zu der ministeriellen Anordnung bereits im Hochschulgesetz vorhanden ist. Die ministerielle Anordnung stellt damit lediglich die generelle Wahrnehmung einer Verwaltungsbefugnis dar, während die Hochschulen im Auftrag des Landes (§ 3 Abs. 2 NHG) in jedem Einzelfall vor Aushändigung der Semesterbescheinigung den Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages zu prüfen und zu verlangen haben. Rechtliche Bedenken gegen diese Aufgabenteilung und teilweise Aufgabendelegation bestehen nach § 3 Abs. 2 NHG nicht.
cc)
Die landesrechtliche Regelung über die Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages stimmt auch bei systematischer Betrachtung mit der Regelung der Erhebung des Studentenschaftsbeitrages im Kontext von Immatrikulation, Rückmeldung und Exmatrikulation überein. Das gilt vor allem für die Erhebung der Beiträge durch die beauftragte Hochschule, für die Fälligkeit der Beiträge, das Abhängigmachen von Immatrikulation und Rückmeldung von der Erfüllung der Beitragspflicht sowie hinsichtlich der Exmatrikulation.

Beim Studentenschaftsbeitrag handelt es sich wie beim Verwaltungskostenbeitrag um einen Beitrag, der nicht den Hochschulen, sondern der Studentenschaft beziehungsweise dem Land zusteht. Denn nach § 46 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. NHG erhebt die Hochschule die Beiträge für die Studentenschaft, wie die Hochschulen nach § 81 Abs. 2 Satz 1 NHG den Verwaltungskostenbeitrag für das Land erheben. Auch bei der Erhebung der Studentenschaftsbeiträge handelt es sich mithin um eine durch das Hochschulgesetz selbst erfolgte Aufgabenübertragung nach § 3 Abs. 2 NHG.

Studentenschafts- und Verwaltungskostenbeitrag sind gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 NHG beziehungsweise § 81 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 2 NHG bei der Immatrikulation oder Rückmeldung fällig.

Nach § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG 1998 war und ist es bereits rechtmäßig, dass die Hochschule bei ministerieller Anordnung, die vorliegt, die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht nach Maßgabe der Beitragsordnung für das jeweilige Semester abhängig macht. Dabei handelt es sich gemäß § 46 Abs. 1 Sätze 1 und 2 NHG um Studentenschaftsbeiträge und die Beitragsordnung hierüber. Wenn also Immatrikulation und Rückmeldung bereits bei Studentenschaftsbeiträgen vom Nachweis der Erfüllung der Beitragspflicht abhängig gemacht wurden, dann ist es nur folgerichtig, wie es der Landesgesetzgeber durch § 81 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 getan hat, die Immatrikulation und die Rückmeldung ebenso vom Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages abhängig zu machen. Jedenfalls hat das MWK gemäß § 81 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 NHG angeordnet, dass die Hochschule die Immatrikulation und die Rückmeldung vom Nachweis der Erfüllung der Verwaltungskostenbeitragspflicht abhängig macht.

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 NHG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 ist ferner die Immatrikulation zu versagen, wenn der Nachweis über die Entrichtung des Studentenschafts- und Studentenwerksbeitrages oder des Verwaltungskostenbeitrages fehlt. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 2 NHG 1998 kann schließlich eine - statusaufhebende - Exmatrikulation erfolgen, wenn die für das Rückmelde- oder Belegverfahren vorgeschriebenen Fristen versäumt sind. Danach kann eine Exmatrikulation als Ermessensentscheidung ausgesprochen werden, wenn die Rückmeldefrist deswegen verstrichen ist, weil die Rückmeldung mangels rechtzeitiger Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages nicht ordnungsgemäß ist. Es ist systemgerecht, wenn schon die Immatrikulation bei mangelndem Nachweis der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages versagt werden muss, dass der Landesgesetzgeber auch die Rückmeldung als Aufrechterhaltung und Fortschreibung der Immatrikulation ebenfalls von dem Nachweis der Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages abhängig gemacht hat.
dd)
Die Regelung des Erhebungsverfahrens hinsichtlich des Verwaltungskostenbeitrages stimmt ferner mit dem weiteren Gesetzeszweck der Effektivität des Erhebungsverfahrens überein. Nach den Gesetzesmaterialien zum Haushaltsbegleitgesetz 1999 kam es dem Gesetzgeber darauf an, dass an den Hochschulen unnötiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand vermieden werde, der mit einer gesonderten Erhebung des Verwaltungskostenbeitrages verbunden wäre (vgl. LT-Drs. 14/350 v.18.11.1998, zu Art. 10 Nr. 1, S. 19). Gerade der vorliegende Fall zeigt, welcher Verwaltungs- und Justizaufwand erforderlich sein kann, wenn der Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100,-- DM nicht in der vom Gesetzgeber vorgegebenen effektiven Weise erhoben wird.
ee)
Schließlich verstößt das Erhebungsverfahren nicht gegen höherrangiges Recht. §§ 81 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 2 Satz 3 NHG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 sind gemäß Art. 22 Abs. 1 desselben Gesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und damit vor Ablauf der Rückmeldefrist am 28. Februar 1999 in Kraft getreten. Das Gleiche gilt für die Anordnung des MWK gemäß §§ 81 Abs. 2 Satz 3, 46 Abs. 2 Satz 3 NHG vom 28. Januar 1999. Danach haben die Studierenden rechtzeitig vor Ablauf der Rückmeldefrist auch über die Erforderlichkeit eines Nachweises der Entrichtung des Verwaltungskostenbeitrages als Voraussetzung für die Ordnungsgemäßheit der Rückmeldung und das Erlangen einer Semesterbescheinigung Kenntnis gehabt. Rechtliche Bedenken aus dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung und damit des Vertrauensschutzes (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 6.5.1999, BA S. 4) bestehen daher nicht."

21

Der Exmatrikulationsbescheid der Beklagten erweist sich schließlich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Urt. v. 04.07.1969 - VII C 29.67 -, BVerwGE 32, 308, 314 f[BVerwG 04.07.1969 - VII C 29/67]; Urt. v. 13.12.1979 - 7 C 65/78 -, BVerwGE 59, 242 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 79), ergibt sich aus der gesetzlichen Verknüpfung von Beitragszahlung und Studierberechtigung keine unverhältnismäßige, das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte ( Art. 12 Abs. 1 GG) verletzende Belastung des Studenten. Das Grundrecht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte gibt keinen Anspruch auf einen beitragsfreien Hochschulbesuch. Sein Schutzbereich ist zwar berührt, wenn eine Beitragssäumnis mit der Exmatrikulation geahndet werden kann. Als Voraussetzung zum Hochschulstudium bildet die Erfüllung der Beitragspflicht bei Beiträgen in Höhe des hier maßgeblichen Verwaltungskostenbeitrags von 100,-- DM pro Semester (bzw. 16,66 DM für jeden Monat des Studiums) nur ein geringfügiges Zulassungshindernis. Dieses Hindernis hat der Student auch mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinzunehmen, da der zügige und vollständige Beitragseingang auf dem Wege einer Beitreibung, der die mögliche Alternative bildet, nicht annähernd wirksam zu erreichen ist. Die Regelungen in §§ 81 Abs. 2, 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NHG 1998 helfen, eine Vielzahl von Mahnungen und Vollstreckungen zu vermeiden, die gerade bei Kleinbeträgen und bei Studenten, die als Vollstreckungsschuldner häufig ohne pfändbares Einkommen und Vermögen sind, besonders aufwändig wäre. Das zahlt sich auch für die übrige Studentenschaft aus, die die nicht beitreibbaren Kosten letztlich doch wieder als abwälzbarer Verwaltungsaufwand über den Beitrag träfen. In der als Druckmittel konzipierten Folgebeziehung zwischen Beitragssäumnis und Exmatrikulation liegt daher keine unangemessene Belastung des Studenten, sofern nur feststeht, dass er den Beitrag - wie im vorliegenden Fall nach bestandskräftiger Festsetzung - tatsächlich schuldet und ferner sichergestellt ist, dass er nicht automatisch, unwiderruflich und ohne Rücksicht auf seine konkrete Situation exmatrikuliert wird, sobald er im Zeitpunkt der Rückmeldung nicht zugleich den Zahlungsnachweis führt. Bedenken sind zu diesem zuletzt genannten Punkt nicht zu erheben, da die Beklagte bei dem Kläger die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags mehrfach - zuletzt unter Androhung der Exmatrikulation - angemahnt hatte (vgl. dazu auch Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl., Rdnr. 912).

22

Die angefochtene Exmatrikulation erweist sich auch nicht mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide als ermessensfehlerhaft. Namentlich war die Beklagte nicht gehalten, den vor ihr geltend gemachten Verwaltungskostenbeitrag im Nachhinein zu erlassen. Während § 81 Abs. 2 NHG 1998 Regelungen über eine nachträgliche Veränderung der öffentlich-rechtlichen Abgabe, insbesondere eine Härtefallregelung, nicht enthält, lässt sich ein Leistungserlass des Studierenden allenfalls aus § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO herleiten. Danach darf die zuständige oberste Landesbehörde Ansprüche nur erlassen, wenn die Einziehung der Ansprüche nach Lage des einzelnen Falles für die Anspruchsgegnerin oder den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Der unbestimmte Rechtsbegriff der besonderen Härte ist dann anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde (vgl. von Köckritz/Ermisch/Diettrich/Lamm, Bundeshaushaltsordnung, § 59 Anm. 6.1; Gatzer, in: Piduch, Bundeshaushaltsrecht, § 59 BHO, Anm. 3.5). Da insoweit die Lage des Einzelfalls maßgeblich ist, reicht für die Annahme einer besonderen Härte noch nicht aus, dass ein Studierender zur Bestreitung seiner Ausbildung gegebenenfalls öffentliche Mittel, insbesondere Ausbildungsförderung in Anspruch nimmt. Auch insoweit wird vielmehr vorausgesetzt, dass der Studierende die mit der Ausbildung verbundenen Abgaben generell bestreitet. Das folgt schon daraus, dass § 1 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 - HärteV - (BGBl. I S. 1449), der noch Zusatzleistungen für Studiengebühren vorsah, durch Art. 8 Abs. 3 des Zweiten Haushaltsstrukturgesetzes v. 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523) ersatzlos aufgehoben worden ist. Durch seinen Hinweis, dass es für ihn sinnvoller erscheine, den als Verwaltungskostenbeitrag geforderten Betrag von 100,-- DM für Studienbücher aufzuwenden, hat der Kläger auch im Übrigen nicht dargelegt, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs durch die Beklagte für das Land Niedersachsen in seinem konkreten Fall zu einer Existenzgefährdung führen würde. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zwischen der Beitragserhebung zu Beginn des Sommersemesters 1999 und dem Erlass des Exmatrikulationsbescheides am 4. August 1999 eine mehrmonatige Zeitspanne lag, die zum einen im Ergebnis einer konkludenten Stundung der Abgabe über diesen mehrmonatigen Zeitraum gleich kam und den Kläger zum anderen hätte veranlassen können, in dieser Zeit geringfügige monatliche Rücklagen zu bilden.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

24

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor ( § 132 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes ist mit 4.090,34 EUR (vormals 8.000,-- DM) anzunehmen ( § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG i.d.F. von Art. 1 KostRMoG v. 05. Mai 2004 - BGBl. I. S. 718 - ).